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Glossar

Name des Begriffes: Verwertungsrechte
Beschreibungen des Begriffes:

Verwertungsrechte

Verwertungsrechte sind Bestandteil des Urheberrechtsgesetzes (§ 15ff. UrhG). Sie weisen dem oder der Urheber:in das ausschließliche Recht zu, sein oder ihr Werk zu verwerten oder es öffentlich wiederzugeben. Die Verwertungsrechte umfassen das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG), das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG), das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), das Senderecht (§ 20 UrhG), das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21 UrhG), das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22 UrhG), Bearbeitungen und Umgestaltungen (§ 23 UrhG) sowie das Recht auf freie Benutzung (§ 24 UrhG).

Es wird zwischen Erst-, Zweit- und Drittverwertungsrechten unterschieden.

Zu beachten ist aber, dass es auch Einschränkungen der Verwertungsrechte gibt (s. Schranken des Urheberrechts).

Quelle: UrhG, redaktionell bearbeitet

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