Schritt für Schritt führt dich unser Guide zu allen wichtigen Informationen, die du für deine internationale Arbeit brauchen könntest.

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The Guide

Temporäre Tätigkeit/Entsendung


Eine temporäre Tätigkeit in einem anderen Land kann z. B. im Rahmen einer Entsendung ausgeübt werden. Das Prinzip einer Entsendung ist, unabhängig von dem Staat in dem die Erwerbstätigkeit temporär innerhalb oder außerhalb Europas ausgeübt wird, immer das Gleiche. Lediglich die zu erfüllenden Voraussetzungen, die erfassten Bereiche der sozialen Sicherheit und die maximal mögliche Entsendedauer unterscheiden sich.

Eine Entsendung ist immer durch folgende Prinzipien gekennzeichnet:

Die Auslandstätigkeit erfolgt

  • temporär und zeitlich im Voraus befristet,
  • unregelmäßig,
  • aus einer im Wohnstaat verankerten Erwerbstätigkeit heraus und
  • bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit einem im Entsendestaat fortbestehenden arbeitsrechtlichen Entgeltanspruch gegenüber dem oder der entsendenden Arbeitgeber:in und auf dessen oder deren Weisung hin.

Ist dies erfüllt, gelten in der Regel weiterhin die Rechtsvorschriften des sogenannten Entsendestaates.

Die Regelungen zur Entsendung im Rahmen der EG-Verordnungen sehen keine Ausnahmen für kurzzeitige Entsendungen vor. D. h. auch eine eintägige (Selbst-)Entsendung ist als Entsendung mit allen damit verbundenen Konsequenzen zu bewerten.

Da es sich bei den Regelungen zur Entsendung um EG-weit einheitliche Regelungen handelt, gelten die Rahmenbedingungen auch für Entsendungen aus anderen EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz nach Deutschland. Gleiches gilt für (Selbst-)Entsendungen aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland – aufgrund des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und Nordirland seit dem 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Handels- und Kooperationsabkommens.

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Entsendung in einen anderen europäischen Staat als beschäftigte:r Künstler:in

Wird eine Beschäftigung (Anstellung) in einem anderen EU-/EWR-Staat, in der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich zeitlich befristet aufgenommen, gelten weiterhin die Rechtsvorschriften des bisherigen Beschäftigungsstaates, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Beschäftigung (Anstellung)

  • wird für einen oder eine Arbeitgeber:in, der bzw. die gewöhnlich im Entsendestaat tätig ist, ausgeführt und durch diesen bzw. diese vergütet,
  • wird im Auftrag dieses Arbeitgebers bzw. dieser Arbeitgeberin in einem anderen Staat ausgeübt,
  • überschreitet nicht den maximalen Einsatzzeitraum von 24 Monaten,
  • erfolgt nicht im Rahmen einer Ablösung einer Person, die diese Arbeit bisher im anderen Staat im Rahmen einer Entsendung ausgeübt hat.
  • Die entsendete Person muss vor der Entsendung mindestens einen Monat im Entsendestaat sozialversichert gewesen sein.

Künstler:innen, die bei einem oder einer Arbeitgeber:in in Deutschland angestellt sind und für diesen zeitlich befristet (max. 24 Monate) in einem anderen Land der EU/des EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich tätig werden und von ihm oder ihr weiterhin Gehalt erhalten, bleiben auch während des Aufenthaltes im Ausland in Deutschland sozialversichert.

Als Nachweis der bestehenden Versicherung in Deutschland benötigen sie eine A1-Bescheinigung (s. unten).
 

Was bedeutet gewöhnliche Tätigkeit im Entsendestaat?

Ein:e Arbeitgeber:in ist immer dann gewöhnlich im Entsendestaat tätig, wenn er oder sie mindestens 25 % seines oder ihres Gesamtumsatzes im Entsendestaat erzielt. Erzielt er oder sie dort weniger, hat der zuständige Sozialversicherungsträger (im Regelfall die Krankenkasse) zu prüfen, ob weitere Kriterien zur Erfüllung dieser Voraussetzung bestehen (Details dazu sind im Praktischen Leitfaden der Verwaltungskommission unter Punkt 3 beschrieben).

Eine polnische Musikerin ist in Polen bei einer polnischen Agentur unter Vertrag. Das Unternehmen verleiht Musiker:innen weltweit. In Polen selbst macht das Unternehmen keine nennenswerten Umsätze. Die Musikerin soll für einen zweitägigen Einsatz bei einem Konzert in Deutschland eingesetzt werden.

Konsequenz: Für die Musikerin gelten – ohne Zustandekommen einer Ausnahmevereinbarung – beim Einsatz in Deutschland die deutschen Rechtsvorschriften, da die Agentur als Arbeitgeber im Entsendestaat (Polen) keine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Sinne der o. g. Regelung ausübt. Die polnische Agentur hat daher, wie eine deutsche Agentur, Beiträge zur deutschen Sozialversicherung zu zahlen und die Musikerin in allen Sozialversicherungszweigen sozialversicherungspflichtig anzumelden.

Hierfür müsste die polnische Agentur, sofern diese noch nicht vorliegt, bei der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer beantragen, unter der die Beiträge und Meldungen an die Krankenkasse, die die Musikerin wählt, abzuführen sind. Die Musikerin wählt die gesetzliche Krankenkasse gegenüber der polnischen Agentur selbst.

Informationen können ausländische Arbeitgeber:innen auf dem Arbeitgeberportal Sozialversicherung finden; die Informationen stehen allerdings nur auf Deutsch zur Verfügung.

Um dieses aufwendige Verfahren zu vermeiden, kann geprüft werden, ob eine Ausnahmevereinbarung beantragt werden kann. Wird diese rechtzeitig beantragt und kommt sie auch zustande, bleibt die Musikerin während des Aufenthaltes in Deutschland in Polen sozialversichert. Sie weist dies dann durch das Formular A1 nach (es wird in Polen von der polnischen Sozialversicherung ZUS ausgestellt).
 

Was bedeutet im Auftrag und auf Rechnung eines Arbeitgebers oder einer Arbeitgeberin?

Angestellte Künstler:innen sind im Regelfall dann im Auftrag und auf Rechnung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin im Entsendestaat tätig, wenn diese:r wesentlich weiterhin über Art, Ort, Zeit und Weise der Arbeit der Künstler:innen bestimmt und der arbeitsrechtliche Entgeltanspruch sich weiterhin ausschließlich gegen das entsendende Unternehmen richtet.

Ein zeitweise ruhendes Arbeitsverhältnis im Entsendestaat erfüllt diesen Anspruch nicht. Wird eine Beschäftigung im Entsendestaat vorübergehend ausgesetzt, kann ggf. der Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung sinnvoll sein.

Eine Entgeltweiterbelastung hingegen ist im Rahmen einer Entsendung innerhalb Europas möglich. D. h. der oder die Arbeitgeber:in im Entsendestaat kann die Personalkosten für ein:e Künstler:in ggf. einer Partnerorganisation in Rechnung stellen, wenn die Arbeit dieser zugutekommt.

Ein Journalist ist bei einem deutschen Verlagshaus angestellt. Vom 1. Oktober bis 31. Dezember dieses Jahres wird er für eine Recherche eines Fernsehbeitrags im Auftrag des deutschen Verlags entsandt. Das Verlagshaus trägt in dieser Zeit die Gehaltskosten zu 100 % weiter und bestimmt zu welchem Thema der Journalist im Rahmen seines Auslandseinsatzes recherchieren soll.

Konsequenz: Der Journalist ist im Auftrag und auf Rechnung seines Arbeitgebers zeitlich befristet im Ausland tätig und erfüllt damit die Voraussetzungen für eine Entsendung. Als Nachweis der bestehenden Versicherung in Deutschland benötigt er eine A1-Bescheinigung (s. unten).

Eine Chorleiterin, die im Rahmen eines Anstellungsvertrages bei einem deutschen Konzerthaus unter Vertrag ist, wird vom 1. Februar dieses Jahres bis zum 31. Januar des übernächsten Jahres für eine Inszenierung eines Musicals an ein Tochterunternehmen nach Sevilla entsandt. Die Chorleiterin wird zwar im Auftrag des deutschen Konzerthauses nach Sevilla entsandt und erhält auch weiterhin das Gehalt von diesem, da der wirtschaftliche Wert der Arbeit in dieser Zeit aber dem Tochterunternehmen zugutekommt, belastet das deutsche Konzerthaus die Gehaltskosten am Ende eines jeden Jahres zu 100 % an das Tochterunternehmen in Sevilla weiter.

Konsequenz: Die Weiterbelastung des Entgelts hat keine Auswirkung auf die Entsendung. Die Voraussetzungen für eine Entsendung sind erfüllt. Als Nachweis der bestehenden Versicherung in Deutschland benötigt die Chorleiterin eine A1-Bescheinigung (s. unten).

Hinweis: Die Regelungen zur Entsendung im Rahmen der EG-Verordnungen sehen keine Ausnahmen für kurzzeitige Entsendungen vor. D. h. auch eine eintägige Entsendung ist als Entsendung mit allen damit verbundenen Konsequenzen zu bewerten.
 

Aus dem EU-/EWR-Ausland, aus der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich nach Deutschland

Da es sich bei den Regelungen zur Entsendung um EG-weit einheitliche Regelungen handelt, gelten die gleichen Rahmenbedingungen auch für Entsendungen aus anderen EU/EWR-Staaten und der Schweiz nach Deutschland. Ebenso für Entsendungen aus dem Vereinigten Königreich (einschließlich Nordirland) – aufgrund des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich seit dem 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Handels- und Kooperationsabkommens.

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Entsendung in einen anderen europäischen Staat als selbstständige:r Künstler:in

Wird eine selbstständige Tätigkeit in einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich zeitlich befristet ausgeübt, gelten weiterhin die Rechtsvorschriften des bisherigen Erwerbsstaates, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Der oder die Selbstständige

  • hat im bisherigen Erwerbsstaat bereits seit mindestens zwei Monaten eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausgeübt, über die er oder sie entsprechend versichert ist,
  • wird im anderen Staat eine ähnliche Tätigkeit vorübergehend ausüben,
  • ist voraussichtlich nicht länger als 24 Monate im anderen Staat tätig und
  • erfüllt jederzeit bestimmte Voraussetzungen für die Tätigkeit zuhause (im bisherigen Erwerbsstaat), um die Tätigkeit bei der Rückkehr fortsetzen zu können (z. B. Unterhaltung von Arbeitsräumen/Atelier/Musikzimmer für den Musikunterricht, Zahlung von Steuern, Nachweis eines Gewerbeausweises und einer Umsatzsteuernummer, Mitgliedschaft in einem Berufsverband).


Diese Anforderungen werden z. B. auch für die Beurteilung herangezogen, ob ein:e Selbstständige:r im Wohnstaat eine „nennenswerte Geschäftstätigkeit“ ausübt. Dazu werden die Einzelfälle geprüft. Nähere Informationen dazu sind im Praktischen Leitfaden der Verwaltungskommission unter Punkt 9 beschrieben.

Eine selbstständige Musikerin unterrichtet in Deutschland Violine und Geige. Am 1. Februar dieses Jahres erhält sie einen Auftrag, um im Rahmen eines Open-Air-Festivals vom 5. bis 30. Juni in Kopenhagen aufzutreten. In dieser Zeit bleiben ihrer Unterrichtsräume in Deutschland weiterhin angemietet, so dass sie nach ihrer Rückkehr den Unterricht unmittelbar fortsetzen kann. Sie wird von einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland betreut.

Konsequenz: Die Musikerin kann sich als selbstständige Künstlerin unter Fortgeltung der deutschen Rechtsvorschriften nach Kopenhagen entsenden. Sie bleibt in dieser Zeit weiter in Deutschland sozialversichert. 

Als Nachweis für die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften stellt die gesetzliche Krankenkasse – die auch die Leistungen bei Krankheit erbringt (Leistungen bei Aufenthalten in anderen europäischen Staaten) – auf Antrag der Musikerin eine Bescheinigung A1 (s. unten) aus. Eine Kopie des A1-Vordrucks legt die Musikerin dem Auftraggeber als Nachweis vor. Er nimmt die Bescheinigung zu seinen Unterlagen, um bei einer Prüfung nachzuweisen, dass für die Musikerin in Dänemark keine Beiträge zu zahlen waren.
 

Konsequenzen für die Künstlersozialversicherung

Ist ein:e Künstler:in in der Künstlersozialkasse (KSK), informiert er oder sie diese über den Auslandsaufenthalt. Die ausländischen Einkünfte sind in die Einkommensschätzung gegenüber der KSK einzubeziehen.
Es sind ggf. Konsequenzen für die Durchführung der Sozialversicherung nach dem KSVG zu beachten.
Informationen der KSK zu Nebentätigkeiten und Information zu Auslandsaufenthalte – Auswirkungen auf die soziale Absicherung.
 

Was bedeutet: ähnliche Tätigkeit?

Um festzustellen, ob ein:e Künstler:in in einem anderen Mitgliedstaat eine „ähnliche“ Tätigkeit ausüben wird, wie im Entsendestaat, muss die Art der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit berücksichtigt werden. Im Allgemeinen gilt eine selbstständige Erwerbstätigkeit in derselben Branche als ähnliche Tätigkeit.
Eine in Deutschland z. B. als Musikerin tätige Geigerin kann sich auch für einen Auftritt mit einem anderen Musikinstrument selbst entsenden. Sie kann sich aber z. B. nicht ohne weiteres in einen anderen Staat als Grafikdesignerin entsenden.
Wenn die Musikerin als Grafikdesignerin tätig wird und dies nicht ihrem Tätigkeitsbereich in Deutschland entspricht, wäre zu prüfen, ob es sich um eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten bei Wohnsitz in Deutschland handelt.

Zuständig für die Prüfung dieser Frage ist der GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).
Kontakt zur DVKA: Website

Wenn die Musikerin auch Grafikdesignerin ist, nur der Schwerpunkt nicht hier liegt, beides aber als Tätigkeiten in Deutschland der KSK angegeben wurde, kann sie bei der Krankenkasse eine Entsendung beantragen, mit dem Hinweis, dass sie in Deutschland in beiden Bereichen tätig ist. In Zweifelsfällen müssen die Krankenkasse und die KSK sich dann miteinander in Verbindung setzen, um gemeinsam darüber zu entscheiden.
 

Aus dem EU-/EWR-Ausland, aus der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich nach Deutschland

Da es sich bei den Regelungen zur Entsendung um EG-weit einheitliche Regelungen handelt, gelten die gleichen Rahmenbedingungen auch für Entsendungen aus anderen EU/EWR-Staaten und aus der Schweiz nach Deutschland. Ebenso gilt dies für Entsendungen aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland – hier aufgrund des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich seit dem 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Handels- und Kooperationsabkommens.
 

Hinweis: Die Regelungen zur Entsendung im Rahmen der EG-Verordnungen sehen keine Ausnahmen für kurzzeitige Entsendungen vor. D. h. auch eine eintägige Entsendung ist als Entsendung mit allen damit verbundenen Konsequenzen zu bewerten.

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A1-Bescheinigung als Nachweis – Entsendung

Für die Beurteilung, ob eine Entsendung im Sinne des EG-Rechts vorliegt, ist die Art der Erwerbstätigkeit während des Auslandseinsatzes maßgebend.

Die Prüfung nimmt in Deutschland

  • die gesetzliche Krankenkasse vor, bei der ein:e Künstler:in versichert ist, bei selbstständigen Künstlern oder Künstlerinnen die betreuende gesetzliche Krankenkasse. Dies gilt unabhängig davon, ob bei der Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht.
  • Wenn ein:e Künstler:in nicht gesetzlich krankenversichert ist, prüft der für ihn bzw. sie zuständige gesetzliche Rentenversicherungsträger (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder der zuständige Regionalträger der DRV). Die Deutsche Rentenversicherung stellt hier ein umfangreiches FAQ zur A1-Beantragung zur Verfügung; hier finden sich Informationen der Knappschaft.


Die A1-Bescheinigung ist bei der gesetzlichen Krankenkasse bzw. dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen, bei Anstellungen von dem oder der Arbeitgeber:in, selbstständig tätige Künstler:innen beantragen die Bescheinigung selbst (s. Informationen unter „Beantragung“ weiter unten).

Ergibt die Prüfung des Antrags, dass (weiterhin) die deutschen Rechtsvorschriften gelten, stellt die zuständige Krankenkasse/der zuständige Rentenversicherungsträger (zuständiger Träger) auf Antrag des oder der Arbeitgeber:in bzw. des oder der Selbstständigen eine „Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“ (A1-Bescheinigung) aus. Diese Bescheinigung dient gegenüber den zuständigen Stellen in Deutschland und im Tätigkeitsstaat als Nachweis darüber, dass für die Person ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Dies gilt für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Die A1-Bescheinigung ist für alle Beteiligten, Verwaltungen und Gerichte bindend, solange sie von der Stelle, die sie ausgestellt hat, nicht für ungültig erklärt wurde oder widerrufen worden ist.  Entsprechen die Angaben im Antrag nicht (mehr) den tatsächlichen Verhältnissen, ist der zuständige Träger zum Widerruf/zur Rücknahme der Bescheinigung verpflichtet, wodurch rückwirkend das Recht des anderen Staates anwendbar würde.
Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen sind daher zeitnah dem zuständigen Träger, der die A1-Bescheinigung ausgestellt hat, mitzuteilen. Dieser prüft dann, ob sich hierdurch Auswirkungen auf das anwendbare Recht ergeben. Nur so besteht Rechtssicherheit.

Hinweis für in Deutschland ansässige Kompanien, Orchester, Kollektive etc.
Kompanien, Orchester und Kollektive, die mit fest angestellten Künstlern oder Künstlerinnen innerhalb Europas auf Tour gehen, müssen dafür sorgen, dass für jede:n einzelne:n Künstler:in eine Bescheinigung A1 beantragt und dem ausländischen Veranstalter vorgelegt wird.

Hinweis für selbstständige Künstler:innen
Künstler:innen, die für ein Gastspiel, Konzert oder ein Projekt im Ausland von einer in Deutschland ansässigen Kompanie, einem Orchester oder einem Kollektiv engagiert werden, aber selbstständig tätig sind, müssen die Bescheinigung A1 selbst beantragen.

Hinweis für Drittstaatler:innen in Deutschland
Für Künstler:innen in Deutschland, die nicht eine europäische Staatsangehörigkeit besitzen, gelten abweichende Regelungen, wenn sie temporär in den Ländern Island, Liechtenstein, Norwegen, Dänemark oder in der Schweiz tätig sein wollen. Für sie gelten die europäischen Abkommen zur Koordinierung nicht, es kommen ggf. bilaterale Vereinbarung zwischen Deutschland und dem Land zum Tragen. Informationen kann die DVKA geben.

Aus diesem Grund werden Versuche selbstständiger Künstler:innen, Anträge für ein A1 über das elektronische System zu stellen (s. unten), abgewiesen.
 

Beantragung

Anträge für A1-Bescheinigungen für Beschäftigte sind von dem oder der Arbeitgeber:in für Entsendungen in andere EU-/EWR-Staaten, die Schweiz oder das Vereinigte Königreich elektronisch zu übermitteln. Diese Anträge sind an die jeweils zuständige Stelle (gesetzliche Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) zu senden. Hinweise gibt die DVKA hier.
Selbstständige übermitteln Anträge für A1-Bescheinigungen für temporäre Tätigkeiten innerhalb der EU, des EWR, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ebenfalls elektronisch an den Versicherungsträger (gesetzliche Krankenkasse, Rentenversicherungsträger).

Anträge werden über das SV-Meldeportal an die Krankenkasse oder den zuständigen Sozialversicherungsträger geschickt. (Das SV-Meldeportal wurde im Oktober 2023 freigeschaltet und muss spätestens ab dem 1. März 2024 genutzt werden. In der Übergangzeit bis Ende Februar 2024 kann weiterhin auch das Portal sv.net genutzt werden).

Wichtig: Zur Nutzung des Portals ist ein ELSTER-Zertifikat notwendig und man muss sich im SV-Meldeportal registrieren.

Die Krankenkassen und Rentenversicherungsträger haben drei Werktage Zeit, den Antrag zu bearbeiten. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, erhält man die A1-Bescheinigung über das Postfach im SV-Meldeportal.

Für Selbstständige, die das Portal nur für das A1-Antragsverfahren nutzen, ist das Portal kostenfrei. Arbeitgeber zahlen eine Gebühr (hier gibt es Sonderkonditionen in der Startphase!).

Zum SV-Meldeportal
Leitfaden der Techniker Krankenkasse zum A1-Antrag im SV-Melde­portal

Bei sehr kurzfristigen Erwerbstätigkeiten im Ausland kann es dennoch manchmal schwierig sein, die A1-Bescheinigung rechtzeitig vor Reiseantritt zu erhalten. An der in der Vergangenheit vom Bundesministerium für Arbeit vertretenen Auffassung, dass es in diesen Fällen ausreicht, die Bescheinigung nachzureichen, wird nicht mehr festgehalten.
Dies hängt in erster Linie nicht mit den EG-Verordnungen über Soziale Sicherheit zusammen (diese sehen nur vor, dass die Bescheinigung, wenn immer möglich, vorab ausgestellt sein soll), sondern mit der zur Regelung arbeitsrechtlichen Fragen bei Entsendungen beschlossenen Entsende-Richtlinie. Während die EG-Verordnungen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten, sieht die Entsende-Richtlinie nur einen gesetzlichen Rahmen vor, dessen individuelle Ausgestaltung jedoch den Mitgliedstaaten obliegt. Diese haben im Rahmen der Entsende-Richtlinie zum Teil sehr hohe Geldbußen festgelegt, wenn Arbeitnehmer:innen oder Selbstständige bei Grenzübertritt zur Erwerbstätigkeit in ihrem Mitgliedstaat nicht nachweisen können, dass sie dort sozialversichert sind oder für sie die Rechtsvorschriften eines anderen Staates gelten. Als Nachweis hierfür fordern sie, dass eine A1-Bescheinigung vorgelegt wird oder zumindest nachgewiesen werden kann, dass eine solche im Vorfeld beantragt wurde.

Deutschland hat hierauf reagiert und seit 2020 teilweise die Möglichkeit zur elektronischen Beantragung der A1-Bescheinigung im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens nach § 106 SGB IV geschaffen. Auf die zurzeit noch nicht erfassten Sachverhalte, bspw. bei in mehreren Staaten gleichzeitig tätigen Selbstständigen, die selbst einen Antrag stellen müssen, wird das Verfahren zukünftig ausgeweitet. Der Vorteil in diesem Verfahren liegt darin, dass bei einer elektronischen Beantragung mit dem erfolgreichen Absenden des Antrags eine Bestätigung hierüber von der Krankenkasse bzw. dem Rentenversicherungsträger übermittelt wird. Diese reicht aus, um beim Grenzübertritt im Kontrollfall die zum Teil erheblichen Geldbußen einzelner Mitgliedstaaten zu vermeiden.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass zukünftig weitere Mitgliedstaaten von Geldbußen Gebrauch machen, ist es dringend geraten, im Vorfeld der Tätigkeit im anderen Mitgliedstaat die A1-Bescheinigung zumindest zu beantragen.
 

Nationale Meldepflichten

In vielen EU-Mitgliedstaaten müssen zusätzlich zur Vorlage der A1-Bescheinigung nationale Meldepflichten beachtet werden. Die Umsetzung der europäischen Entsenderichtlinie wird in den EU-Staaten unterschiedlich gestaltet, dadurch sind, je nach Land, verschiedene Bestimmungen und Meldeverfahren zu beachten. Auch gibt es Ausnahmen, die geprüft werden sollten. Bspw. entfällt die Meldepflicht in manchen Ländern, wenn die Dauer der Entsendung unter einer bestimmten Anzahl von Tagen innerhalb eines bestimmten Zeitraums liegt. Auch ist in manchen Ländern bspw. eine Meldung für freiberufliche künstlerische Tätigkeiten nicht notwendig.
Generell gilt, dass die Erfordernisse vor Ort genau zu prüfen sind; bei Zuwiderhandlungen drohen Geldbußen.

Eine Übersicht zu nationalen Kontaktstellen in verschiedenen europäischen Ländern findet sich hier: Information der Handwerkskammer Rheinhessen.

Für Deutschland finden sich Informationen bei der Zollverwaltung, die in Deutschland die zuständige Behörde ist (Anmeldungen bei Entsendungen auf zoll.de).
 

A1-Bescheinigung und Künstlersozialabgabe

Sind im europäischen Ausland versicherte Künstler:innen in Deutschland beschäftigt oder selbstständig tätig und verfügen diese über eine A1-Bescheinigung ihres zuständigen Trägers, bedeutet dies, dass weiterhin ausschließlich die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Heimatstaates weitergelten. In Deutschland kommt es in keinem Bereich zu einer Sozialversicherung.
Damit verbunden ist aber nicht eine Befreiung von der Künstlersozialabgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Die Abgabe nach dem KSVG stellt rechtlich keinen Sozialversicherungsbeitrag dar, sondern eine für selbstständige Künstler:innen anfallende Umlage. Diese fällt immer dann an, wenn ein:e Künstler:in nach deutschem Recht als selbstständige:r Künstler:in anzusehen ist, und zwar unabhängig davon, ob er oder sie im Heimatstaat als Beschäftigte:r oder Selbstständige:r betrachtet wird.

Da die Abgabepflicht für selbstständige Künstler:innen in Deutschland die Kosten für die Auftraggeber:innen erhöht, sollten diese rechtzeitig eine Prüfung von der KSK einholen, ob sie KSA zahlen müssen – vorausgesetzt, dass dies nicht längst passiert ist.

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Checklisten

Temporär arbeiten in
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Checkliste: Im Ausland -
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