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Verpflichtungserklärung

Wann muss eine Verpflichtungserklärung abgegeben werden?

Um ein Visum für einen Kurzaufenthalt (Schengen-Visum oder C-Visum) zu erhalten, muss nachgewiesen werden, dass die antragstellende Person für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und die Rückreise über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel im Inland rechtmäßig zu erwerben.

Sofern die Person selbst nicht über ausreichend eigene Mittel verfügt, kann eine Person mit Aufenthalt im Bundesgebiet oder eine Organisation gegenüber der örtlichen Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung abgeben. Die Erklärung wird in der Regel auf einem bundeseinheitlichen Formular abgegeben, das im Anschluss bei der Auslandsvertretung vorgelegt werden muss. Von bekannten deutschen Firmen oder Organisationen können im Einzelfall auch formlose Verpflichtungserklärungen akzeptiert werden.

Eine Verpflichtungserklärung ist eine Bürgschaft für die Kosten des Lebensunterhalts, der Versorgung mit Wohnraum, der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit sowie etwaiger Kosten einer Abschiebung für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Einreise. Dies gilt auch, wenn die eingeladene Person einen Asylantrag stellt.

Zwischen Abgabe der Erklärung und dem Visumantrag sollten nicht mehr als 6 Monate liegen, da sich die finanziellen Verhältnisse des Verpflichtungsgebers ändern können.

Auch Personen, die im Besitz eines Visums sind oder für Kurzaufenthalte von der Visumpflicht befreit sind, können bei der Einreise in den Schengen-Raum befragt werden, ob Sie über ausreichend Mittel verfügen (siehe hier). Der Nachweis ausreichender Mittel kann dann ebenfalls mit einer Verpflichtungserklärung geführt werden.

Im Einzelfall kann auch für die Erteilung eines Aufenthaltstitels einen längerfristigen Aufenthalt (z.B. zu Studienzwecken) mit einer Verpflichtungserklärung nachgewiesen werden, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.

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Wie beurteilt die Auslandsvertretung, dass die antragsstellende Person keine ausreichenden eigenen finanziellen Mittel hat? 

Die Auslandsvertretung lässt sich von der antragstellenden Person Einkommensnachweise (Verdienstabrechnungen, Rentenzahlungen, Unterhaltszahlungen), Kontenguthaben und Nachweise anderer Vermögenswerte (z.B. Grundstücke) vorlegen.

Der Auslandsvertretung steht bei Beurteilung der Wertigkeit der vorgelegten Nachweise ein Beurteilungsspielraum zu, bei dem die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Hat die Auslandsvertretung Zweifel an der eigenständigen Finanzierung des geplanten Aufenthalts, kann sie zusätzlich eine Verpflichtungserklärung verlangen.

Neben der Beurteilung der Sicherung des Lebensunterhalts kommt den der wirtschaftlichen Verwurzelung der antragstellenden Person aber auch große Bedeutung bei Beurteilung der Rückkehrbereitschaft zu. Die genannten Unterlagen sollten daher auch dann vorgelegt werden, wenn eine Verpflichtungserklärung vorliegt.

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Wie kann die Bonität für die Verpflichtungserklärung bewiesen werden, insbesondere von Organisationen/Unternehmen?

Zur Ausstellung einer Verpflichtungserklärung wird von natürlichen Personen die Glaubhaftmachung ausreichenden regelmäßigen Einkommens oder entsprechenden Sparguthabens verlangt. Hierzu können Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, bei Selbständigen: Steuerbescheid oder aktuelle Bescheinigung des Steuerberaters (Info des LEA Berlin zur Höhe des erforderlichen Einkommens/Sparguthabens).

Organisationen oder Firmen können die Bonität ebenfalls durch Vorlage von Steuerbescheiden, Vermögensnachweisen oder Bestätigung eines Steuerberaters glaubhaft machen. Bei bekannten Organisationen oder Firmen kann eine formlose Erklärung genügen und auf eine weitere Glaubhaftmachung der Bonität verzichtet werden.

Darüber hinaus sollte der Handels- oder Vereinsregisterauszug vorgelegt werden, aus dem sich die Vertetungsbefugnis des Vertreters ergibt und ggf. die Gewerbeanmeldung. Teilweise wird bei Abgabe der Verpflichtungserklärung ein Einladungsschreiben auf dem Firmenbriefkopf verlangt.

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Welches Haftungsrisiko besteht für die Organisation, die eine Verpflichtungserklärung abgibt?

Die Person oder Organisation, die eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, haftet für die Kosten des Lebensunterhalts, der Versorgung mit Wohnraum, der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit sowie etwaiger Kosten einer Abschiebung für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Einreise.

Das bedeutet, dass etwaig gewährte staatliche Leistungen, die für die oben genannten Zwecke für die begünstigte Person aufgewandt werden, von der Person, die eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat erstattet verlangt werden können. Die Haftung besteht unabhängig davon, ob das Projekt beendet wurde. Das Haftungsrisiko bei Personen- und Kapitalgesellschaften richtet sich nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften.

Beispiele:

  • Wird die Verpflichtungserklärung von einer GbR abgegeben, haften die Gesellschafter (auch nach Auflösung der GbR) als Gesamtschuldner.
  • Wird die Verpflichtungserklärung für eine GmbH oder einen e.V. abgegeben, ist die Haftung auf das Gesellschafts- oder Vereinsvermögen beschränkt.
  • Wird die Verpflichtungserklärung von den Gesellschaftern selbst (also nicht als Vertretungsberechtigte*r einer GmbH oder eines e.V.) abgegeben, haften nur die Gesellschafter.
  • Erhält ein e.V. als Träger eine Projektförderung und gibt der Vorstand für den e.V. eine Verpflichtungserklärung ab, haftet der e.V. mit dem Vereinsvermögen. Die Zuwendung ist nicht auf die Projektförderung beschränkt.

 

Ob die Behörde die Verpflichtungserklärung einer GmbH oder eines e.V. als Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts akzeptiert, hängt von Glaubhaftmachung der Bonität der Gesellschaft ab.

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Was ist zu beachten, wenn im Rahmen des Aufenthalts mehrere Aufenthaltszwecke (unterschiedliche Einladende) geplant sind?

Sofern verschiedene Aufenthaltszwecke geplant sind, kann durch mehrere Kostenübernahmeerklärungen (z.B. für Unterkunft, Verpflegung, Reisekosten) oder rechtmäßig(!) erwirtschaftete Honorare (siehe hier) ggf. schon nachgewiesen werden, dass der Lebensunterhalt eigenständig gesichert werden kann, so dass die Abgabe einer Verpflichtungserklärung entbehrlich ist.

Den Einladungsschreiben verschiedener Einladender kommt zudem bei Beurteilung der Plausibilität des Reisezwecks eine wichtige Rolle zu.

Die Abgabe mehrerer Verpflichtungserklärungen ist weder erforderlich noch sinnvoll: Mehrere Verpflichtungsgeber haften hinsichtlich aller Kosten für einen Aufenthalt bis zu fünf Jahre als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass jeder bis zur vollen Höhe der entstandenen Kosten in Anspruch genommen werden kann. Insgesamt kann die Erstattung aber natürlich nur einmal gefordert werden. Gegenüber den anderen „Bürgen“ steht dem in Anspruch genommenen Gesamtschuldner intern ggf. ein Erstattungsanspruch gegen die übrigen „Bürgen“ zu.

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Was ist zu beachten, wenn die Person für ein öffentliches gefördertes Projekt eingeladen wird?

Eine Einladung ist grundsätzlich von der Frage einer Verpflichtungserklärung zu trennen. Mit einer Einladung kann der Reisezweck nachgewiesen werden. Eine Einladung kann grundsätzlich auch eine teilweise Kostenübernahmeerklärung, z.B. hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung, Reisekosten enthalten. Hierbei handelt es sich nicht um eine alle Kosten abdeckende Verpflichtungserklärung.

Ob die Auslandsvertretung neben einer Einladung und teilweisen Kostenübernahme die Abgabe einer Verpflichtungserklärung verlangt wird, hängt davon ab, ob der antragstellenden Person auch eigene Mittel zur Deckung der verbleibenden Lebenshaltungs- und Reisekosten zur Verfügung stehen.

Sofern vom Träger eines (öffentlich geförderten) Projekts eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird, führt dies auch nach Ende des Projekts zu einer voll umfänglichen Haftung des Trägers für die Kosten des Lebensunterhalts, der Versorgung mit Wohnraum, der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit sowie etwaiger Kosten einer Abschiebung für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Einreise.

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Wäre es möglich, durch ein geplantes Honorar die Verpflichtungserklärung zu vermeiden?

Finanzielle Mittel, die durch eine Tätigkeit im Inland rechtmäßig erworben werden können, sind bei der Beurteilung der Lebensunterhaltssicherung für den geplanten Aufenthalt zu berücksichtigen.

Allerdings berechtigt ein Schengen-Visum grundsätzlich nicht zur Erwerbstätigkeit. Nur bestimmte Tätigkeiten gelten nicht als Erwerbstätigkeit im aufenthaltsrechtlichen Sinn und sind während eines Aufenthalts im Bundesgebiet erlaubt (weitere Informationen hier).

Ist die Auslandsvertretung der Ansicht, dass die beabsichtigte Tätigkeit nicht erlaubt ist, führt dies zu einer Ablehnung des Visums wegen „Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“.

Ob der Auslandsvertretung die voraussichtlich im Inland rechtmäßig erwirtschafteten Mittel ausreichen oder daneben noch weitere Ersparnisse oder eine Verpflichtungserklärung verlangt werden, ist eine Frage des Einzelfalls.

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Wie kann die Gültigkeitsdauer des Schengen-Visums beeinflusst werden, so dass es tatsächlich für einen Kurzaufenthalt für 90 Tage in jedem 180-Tage-Zeitraum ausgestellt wird und nicht für einen kürzeren (zweckbezogenen) Aufenthalt?

Die Gültigkeitsdauer des Schengen-Visums (konkreter Aufenthalt, 90 Tage oder Mehrjahresvisum) kann mit der Dauer einer Verpflichtungserklärung in der Regel nicht beeinflusst werden, sondern hängt entscheidend davon ab, ob in der Vergangenheit für kurze Zeiträume erteilte Visa beanstandungsfrei genutzt wurden. Ist dies der Fall, kann ein Schengen-Visum für insgesamt bis zu fünf Jahre erteilt werden. Der Aufenthalt ist auch in diesen Fällen auf 90 Tage innerhalb von 180 Tagen begrenzt.

Sofern die Voraussetzungen für Mehrjahresvisa erfüllt sind, kann dies auch dann erteilt werden, wenn die Verpflichtungserklärung sich nicht ausdrücklich auf die gesamte Gültigkeitsdauer des Visums bezieht. Der Nachweis der Finanzierung der Reise sowie des Aufenthalts muss bei Visa zur mehrfachen Einreise nur für die erste geplante Reise erbracht werden. Eine Prüfung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, kann jedoch bei jeder Einreise durch die Grenzkontrollstelle erfolgen (siehe hier).

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Was ist beim Grenzübertritt zu beachten, um bei Rückfragen das Vorhandensein der finanziellen Mittel für den Aufenthalt nachzuweisen?

Auch wenn die Einreise mit einem Visum erfolgt, prüft die Grenzpolizei bei der Einreise in den Schengen-Raum, ob die Einreisevoraussetzungen vorliegen. Hierzu gehört neben dem Besitz des Visums, dass der Reisezweck (Kurzaufenthalt) glaubhaft gemacht werden kann, eine Reisekrankenversicherung besteht, ein Rückflugticket vorliegt und die mitgeführten Mittel für die Kosten des Aufenthalts ausreichen.

Für einen Tag des Aufenthalts in Deutschland sollten finanzielle Mittel in Höhe von mindestens 50 EUR nachgewiesen werden können. Der Nachweis kann auch mit einer Kreditkarte mit einem entsprechenden Verfügungsrahmen erfolgen.

Sofern die eigenen Mittel nicht ausreichen, kann eine Verpflichtungserklärung oder Erklärung der (teilweisen) Kostenübernahme durch die einladende Person vorgelegt werden.

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