Eine spezielle Rechtsstellung haben Künstler:innen und Kreative in Deutschland nicht. Es hängt von der tatsächlichen Berufsausübung ab, welchen Status ein:e Künstler:in innehat, aber auch von der Vertragsgestaltung. Zwei Kategorien lassen sich in der Erwerbstätigkeit unterscheiden: Künstler:innen und Kreative sind entweder selbstständig oder als angestellte Arbeitnehmer:innen (Beschäftigung) tätig. Daneben gibt es eine Reihe weiterer Tätigkeitsformen, wie bspw. Praktikum, Freiwilligendienst etc.
Ein Schauspieler wird von einem Theater für mehrere Aufführungen über einen Zeitraum von drei Monaten engagiert. Er übt eine weisungsgebundene Tätigkeit aus – auch Arbeitsort und Arbeitszeiten sind klar festgelegt, es handelt sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Bietet der Schauspieler dem Theater hingegen sein Soloprogramm an, handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit.
Hier finden sich detaillierte Informationen
Und hier erläutern wir die Frage, mit welchem Aufenthaltstitel welche Form der Erwerbstätigkeit möglich ist.
Der Rechtsstatus von Künstler:innen, Keativen und Kulturschaffenden ist von Land zu Land unterschiedlich, auch innerhalb der Europäischen Union. In der EU wurden und werden die Arbeitsrechte der Mitgliedstaaten durch vielfältige Richtlinien harmonisiert. Die EU legt Mindeststandards fest, die die Mitgliedsländer umsetzen sollen: bspw. durch die Teilzeitrichtlinie 97/81/EG (Dezember 1997), die Richtlinie 2003/88/EG zur Arbeitszeitgestaltung (November 2003) oder die Richtlinie 2004/38/EG zur Freizügigkeit (April 2004). Informationen zum EU-Arbeitsrecht finden sich hier.
Informationen zu verschiedenen Ländern und Kontakstellen sind hier gelistet.
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