Urheberrecht
- Das deutsche Urheberrecht schützt alle Urheber:innen von originellen Inhalten, also Personen, die Kunstwerke schaffen. Dabei geht es in der Regel um die so genannte eigene Schöpfungshöhe. Die Schwellen hier sind niedrig, d. h. es wird oft sehr schnell von einem urheberrechtlich geschützten Werk gesprochen.
- Urheber:innen besitzen verschiedene Rechte an ihren Werken. Sie können jedoch die Urheberrechte nie weitergeben, lediglich die Nutzungsrechte. Es kann zum Beispiel ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht vergeben werden – oder ein Nutzungsrecht mit zeitlichen und räumlichen Einschränkungen.
- Künstler:innen, die nicht unmittelbar an der Schöpfung eines Werkes, aber an dessen Umsetzung beteiligt sind, werden durch das Leistungsschutzrecht geschützt. Dazu zählen bspw. Musiker:innen in einer Band (die nicht an der Komposition beteiligt sind), Schauspieler:innen aber auch Veranstalter:innen. Verwertungsgesellschaften vertreten je nach Ausrichtung die Rechte von Urheber:innen oder von Träger:innen von Leistungsschutzrechten.
- Innerhalb der EU sind die Urheberrechte harmonisiert, d. h. die Urheberrechtsgesetze der Mitgliedsstaaten sind sich in weiten Teilen ähnlich. Im Nicht-EU-Ausland gelten oft ganz andere Regelungen (bspw. in den USA). Grundsätzlich gilt: Je nachdem in welchem Land verwertet wird, gilt das dortige nationale Gesetz.
- Möchte man urheberrechtlich geschützte Werke für sich selbst verwenden, muss immer geprüft werden, welche Rechte eingeholt werden müssen und ob zusätzlich Beiträge an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden müssen.
Eine Deutsche Musikerin komponiert Musik-Stücke für eine Theaterproduktion in New York. Bei wem liegen die Urheberrechte?
Eine israelische Tanzkompagnie wird für ein Festival nach Deutschland eingeladen. In der Produktion werden auch urheberrechtlich geschützte Textausschnitte Dritter verwendet. Welche Rechte muss sich der Veranstalter in Deutschland vorher einholen?
Hier finden sich ausführliche Infos zu den Rechten von Urhebern und Urheberinnen und Interpreten und Interpretinnen aller Sparten im nationalen und internationalen Kontext sowie Hinweise zur Rechteklärung: Was musst du tun, wenn du z. B. als Veranstalter:in oder Kurator:in Nutzungsrechte klären willst?
Grundsätzlich gilt:
- Entstehen im Rahmen einer Zusammenarbeit, zum Beispiel mit Auftraggebern oder Auftraggeberinnen oder Kooperationspartnern oder Kooperationspartnerinnen, künstlerische Werke mit eigener Schöpfungshöhe, sollte im Voraus geklärt werden, wie die Nutzung der Werke geregelt ist. Werden Urheberrechtsgesetze eines ausländischen Staates relevant, sollte genau geprüft werden, bei wem die Urheberrechte dieser Werke liegen.
- Die Klärung der Rechte Dritter sollte rechtzeitig vor einer Aufführung, einer Ausstellung etc. in Angriff genommen werden. Das gilt besonders auch für internationale Projekte, die diese Fragen komplizierter machen. Denn: Um kreative Inhalte einem Publikum zugänglich zu machen, ist theoretisch für jedes Land, in dem eine Veranstaltung stattfindet, ein separater Prozess zur Rechteklärung erforderlich.
- Es gibt kein weltweit einheitliches Urheberrecht; auch innerhalb der Europäischen Union besteht bisher nur eine Teilharmonisierung nationaler Rechte (s. dazu die Informationen der Europäischen Kommission). Im Urheberecht gilt das Recht des Landes, dessen Territorium berührt wird (Territorialitätsprinzip). Aber es gibt zahlreiche internationale Abkommen, die teilweise eine Annäherung der Rechtslagen geschaffen haben.
- Das jeweils nationale Recht prägt, wer Inhaber:in von Nutzungsrechten ist, wie lange die Schutzdauer von Werken ist, welchen Schranken das Urheberrecht unterliegt und wie die Rechte übertragen werden können (zum Beispiel über Verwertungsgesellschaften oder direkt bei dem oder der Rechteinhaber:in).
Im Rahmen einer Tournee, in der Fotos eines Fotografen für das Bühnenbild genutzt werden, erfolgen Auftritte in den USA, Deutschland, den Niederlanden und Ungarn. Für jedes dieser Länder muss sorgfältig geprüft werden, ob die Fotos verwendet werden dürfen.
Auf diesen Seiten wird erläutert,
- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Link
- Gesetz über künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689) Link
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