Schritt für Schritt führt dich unser Guide zu allen wichtigen Informationen, die du für deine internationale Arbeit brauchen könntest.

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The Guide

Zugang zum dt. Arbeitsmarkt

Zugang zum Arbeitsmarkt für nicht-EU-Staatsangehörige

Künstler:innen und Kulturschaffende, die sich längerfristig in Deutschland aufhalten und nicht EU-Staatsangehörige sind, haben meistens nur einen beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland. Ob der Zugang beschränkt oder uneingeschränkt ist, ist abhängig vom Aufenthaltsstatus, der in den Aufenthaltspapieren bestimmt ist. Der Aufenthaltsstatus gibt vor, welche Erwerbstätigkeit während eines Aufenthaltes erlaubt ist und was nicht möglich ist.

Unter den Begriff Erwerbstätigkeit fällt die Beschäftigung als Arbeitnehmer:in/Angestellte:r sowie auch eine selbstständige Tätigkeit. Es gibt zwei Kategorien einer selbstständigen Tätigkeit: die freiberufliche Tätigkeit und das Gewerbe. Informationen zu den Formen der Erwerbstätigkeit finden sich hier.

In Deutschland gibt es keinen speziellen Aufenthaltsstatus für Künstler:innen aus Drittstaaten oder ein „Künstlervisum”.

Informationen zu längerfristigen Aufenthalten, Visabeantragung etc. finden sich hier.

Informationen zu Kurzaufenthalten mit einem Schengen-Visum und zu (künstlerischen) Tätigkeiten, die in Deutschland nicht als Erwerbstätigkeit im aufenthaltsrechtlichen Sinne gelten und für die somit kein spezielles Visum beantragt werden muss, finden sich hier im Baustein ‚Visum und Aufenthalt‘.

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Welcher Aufenthaltsstatus ermöglicht eine Erwerbstätigkeit?

Mit einer Niederlassungserlaubnis besteht ein uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine weitere Erlaubnis durch die Behörden ist nicht notwendig. Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet und kann in der Regel nach fünf Jahren befristeter Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
 

Eine Aufenthaltserlaubnis ist befristet, d. h. sie ist gültig für eine festgelegte Dauer. Und sie ist zweckgebunden, d. h. sie ist gültig für eine konkrete Anstellung oder eine bestimmte selbstständige Tätigkeit. Dauer und Zweck sind in der Aufenthaltserlaubnis oder in den Nebenbestimmungen der Aufenthaltspapiere angegeben.


Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zu einem bestimmten Zweck haben keinen vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Zweck ist in den Aufenthaltspapieren angegeben. Du musst dir darüber bewusst sein, dass

  • du nur eine Tätigkeit aufnehmen kannst, die als Zweck für den Aufenthalt festgelegt ist, z.B. eine selbstständige Tätigkeit (§ 21 AufenthG – Selbstständige Tätigkeit; § 21 Abs. 5 AufenthG für freiberufliche Tätigkeiten) oder eine Beschäftigung (§ 18 AufenthG –  Beschäftigung, etc.),
  • du nur die Tätigkeiten ausüben darfst, die in den Nebenbestimmungen gestattet sind
  • beziehungsweise du nur für die Arbeitgeber:innen arbeiten darst, die in den Nebenbestimmungen genannt sind.

Wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer Erwerbstätigkeit in Deutschland beantragt, muss man sich entscheiden, ob als Selbstständige:r oder Arbeitnehmer:in/Angestellte:r gearbeitet wird und welche Tätigkeiten beantragt werden. Bei einer Anstellung muss ein konkretes Stellenangebot nachgewiesen werden. Eine Änderung des Aufenthaltszwecks ist möglich, kann aber einen nicht unerheblichen administrativen Aufwand bedeuten.

Informationen zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis im Herkunftsland und zur Beantragung in Deutschland, zu den Voraussetzungen etc. finden sich hier im Bereich ‚Visum und Aufenthalt‘.


Anerkannte Geflüchtete (§ 25 AufenthG – Aufenthalt aus humanitären Gründen) und Personen mit subsidiärem Schutz (§ 24 AufenthG – Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) mit einer Aufenthaltserlaubnis haben in der Regel vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. In den Aufenthaltspapieren steht „Erwerbstätigkeit gestattet”.
In Einzelfällen ist definiert „Beschäftigung gestattet. Selbstständigkeit nach Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet.“ In einem Angestelltenverhältnis kann dann gearbeitet werden, für eine selbstständige Tätigkeit bedarf es der Zustimmung der Ausländerbehörde.
 

Asylsuchende Künstler:innen und Kulturschaffende mit einer Aufenthaltsgestattung oder Personen mit einer Duldung dürfen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland nicht arbeiten, nach vier Jahren können sie in der Regel jeder Beschäftigung nachgehen. In der Zeit dazwischen gilt es, die Nebenbestimmungen in den Aufenthaltsdokumenten zu beachten.
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist für Asylsuchende und Geduldete grundsätzlich nicht möglich.

Asylsuchende Personen aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten unterliegen einem Beschäftigungsverbot, wenn sie einen Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben und eine Aufenthaltsgestattung oder – nach einem abgelehnten Asylantrag – eine Duldung besitzen.  Sichere Herkunftsstaaten sind nach § 29a AsylG Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.
 

Wichtig! Ein in Deutschland erteilter Aufenthaltstitel regelt nur den Aufenthalt und die erlaubten Tätigkeiten in Deutschland. Es ist in der Regel möglich, damit andere Länder des Schengenraums zu besuchen, bei einer Tätigkeit in einem anderen Land müssen jedoch immer nationale Regeln beachtet werden! Siehe dazu detaillierte Informationen hier.
 

Die Information dazu, welche Art der Erwerbstätigkeit in Deutschland bei welchem Aufenthaltsstatus möglich ist, findet sich in den Aufenthaltspapieren. Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis etc.) werden als Chipkarte mit einem Zusatzblatt ausgestellt oder als Kleber im Reisepass. Unter „Art des Titels“ ist der Aufenthaltstitel benannt, unter „Anmerkungen“ finden sich der relevante Paragraph des Aufenthaltsgesetzes als Rechtsgrundlage, Verweise auf Zusatzblätter mit Nebenbestimmungen etc. Andere „Aufenthaltspapiere“ gibt es auch als Klappkarte oder in einfacher Papierform.

Musterdokumente zur Ansicht finden sich in der Handreichung Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und -förderung. Flüchtlinge, Kundinnen und Kunden der Arbeitsmarktagenturen und Jobcenter BMAS (2017).

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Erlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit

Wenn eine Erlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit eingeholt werden muss, ist dafür die Ausländerbehörde zuständig. Da das deutsche System bei selbstständigen Tätigkeiten zwischen Gewerbe und Freiberuflichkeit unterscheidet, ist es wichtig darauf zu achten, welche Art von Tätigkeit der Aufenthaltstitel gestattet (zur Unterscheidung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbe siehe hier).

Ein bildender Künstler hat eine Aufenthaltserlaubnis als Freiberufler (§ 21 Abs. 5 AufenthG – freiberufliche Tätigkeit). Er möchte gerne eine Galerie eröffnen.

Das Betreiben einer Galerie gilt als Gewerbe. Mit einer Aufenthaltserlaubnis als Freiberufler (§ 21 Abs. 5 AufenthG – freiberufliche Tätigkeit) ist dem Künstler die Aufnahme eines Gewerbes nicht ohne weiteres gestattet. Er muss bei der Ausländerbehörde einen zusätzlichen Antrag auf eine weitere Aufenthaltserlaubnis stellen (§ 21 Abs. 1 AufenthG – Selbstständige Tätigkeit), bevor er eine Galerie eröffnen kann.

Es gelten jeweils eigene Voraussetzungen für die Beantragung einer freiberuflichen Tätigkeit und eines Gewerbes.


Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine freiberufliche Tätigkeit sind, neben dem Lebenslauf, dem Nachweis einer Krankenversicherung, Mietvertrag etc.,

  • der Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes (z. B. Finanzierungsplan, Nachweis regelmäßiger Einkünfte soweit vorhanden),
  • wenn auf Honorarbasis gearbeitet wird, Honorarverträge oder Absichtserklärungen zur Zusammenarbeit, sogenannte „letters of intent“,
  • ab dem 45. Lebensjahr der Nachweis einer Altersversorgung etc.

Der Antrag ist mit Gebühren verbunden (in Berlin bspw. bis zu 100 Euro je nach Aufwand).

Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen und den vorzulegenden Unterlagen stellen die Ausländerbehörden online zur Verfügung (Link zur Ausländerbehörden-Suche des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge). Informationen der Behörden in Berlin finden sich als Beispiel hier

In der Regel muss auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorliegen. Diese wird von der Ausländerbehörde automatisch hinzugezogen.
 

Eine Aufenthaltserlaubnis für ein Gewerbe kann z. B. erteilt werden für Unternehmensgründer:innen und Einzelunternehmer:innen. Voraussetzung ist, dass ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht und dass die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt. Dafür müssen u. a. ein Businessplan, Geschäftskonzept, Finanzierungsplan vorgelegt werden. Die Bedingungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine gewerbliche Tätigkeit sind in der Regel höher als die Bedingungen, die mit einer Freiberuflichkeit verbunden sind.
Der Antrag ist mit Gebühren verbunden (in Berlin bspw. bis zu 100 Euro je nach Aufwand).

Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen und den vorzulegenden Unterlagen stellen die Ausländerbehörden online zur Verfügung (Link zur Ausländerbehörden-Suche des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge). Informationen der Behörden in Berlin finden sich als Beispiel hier

In der Regel muss auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorliegen. Diese wird von der Ausländerbehörde automatisch hinzugezogen.

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Erlaubnis für eine Beschäftigung/Anstellung

Wenn eine Beschäftigungserlaubnis eingeholt werden muss, ist dafür die Ausländerbehörde zuständig. Für eine Erlaubnis ist es erforderlich, dass die arbeitsuchende Person der Ausländerbehörde einen Arbeitsvertrag bzw. das Formular „Stellenbeschreibung“ – ausgefüllt von dem oder der zukünftigen Arbeitgeber:in – vorlegt. Daneben sind weitere Nachweise erforderlich, wie bspw. Nachweis des Krankenversicherungsschutzes, Nachweis über Mietkosten etc. Der Antrag ist außerdem mit Gebühren verbunden (in Berlin bspw. bis zu 100 Euro je nach Aufwand).

Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen und den vorzulegenden Unterlagen stellen die Ausländerbehörden online zur Verfügung (Link zur Ausländerbehörden-Suche des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge). Informationen der Behörden in Berlin finden sich als Beispiel hier

Für eine Beschäftigungserlaubnis muss in der Regel auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorliegen. Diese wird von der Ausländerbehörde automatisch hinzugezogen, wenn eine Erlaubnis für eine konkrete Beschäftigung beantragt wird.  

 

Ist eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet, sollte eine Beratungsstelle aufgesucht werden. Dort können weitere Schritte besprochen werden. Eine Übersicht verschiedener Beratungsstellen ist hier zu finden.

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Musterdokumente

Kommentierter Leihvertrag -
Bildende Kunst pdf

Kommentierter Nutzungsvertrag -
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Kommentierter Kaufvertrag -
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Kommentierter Gastspielvertrag -
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Kommentierter Koproduktionsvertrag -
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Kommentierter Residenzvertrag -
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Checklisten

Checkliste: Freie Gestaltung
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