Eine bildende Künstlerin aus Essen plant einen Arbeitsaufenthalt in den USA. In einem Zeitraum von einem halben Jahr wird sie an verschiedenen Orten arbeiten: sechs Wochen Aufenthalt in einem Künstlerhaus in Portland, verbunden mit einem Stipendium des Veranstalters, Leitung von zwei Workshops an einer Universität in San Francisco auf Honorarbasis, Ausstellungsaufbau für eine Gruppenausstellung, ebenfalls in San Francisco. Was für einen Aufenthaltstitel muss sie beantragen?
Die Reise von in Deutschland ansässigen Künstler:innen und Kreativen zu künstlerischen Tätigkeiten in einen der ca. 140 außereuropäischen Staaten bzw. den ca. 10 staatenähnlichen Gebilden (wie zum Beispiel Taiwan, Nordzypern, die Palästinensischen Autonomiegebiete, Westsahara) erfordert jeweils eine ausführliche Recherche bei den zuständigen Auslandsvertretungen in Deutschland.
Das Spektrum der Visaverfahren wie auch der erforderlichen vorzulegenden Dokumente ist so verschieden (zum Beispiel zwischen Usbekistan und den USA oder Indonesien und China), dass keine differenziertere Empfehlung gegeben werden kann. Das gilt auch für Visaverlängerungen, die Möglichkeiten von Expressvisa oder „visa at arrival“ an der Grenze bzw. am Flughafen im Gastland.
Deutschland unterhält direkte diplomatische Verbindungen zu zahlreichen Ländern, die mit Botschaften und Konsulaten vertreten sind, an die man sich für weitere Auskünfte frühzeitig wenden sollte. Oft sind auf deren Websites sämtliche Informationen, Preise und Modalitäten zum Visaverfahren zu finden.
Weiterhin kann man sich über das Auswärtige Amt und die Deutschen Botschaften und Konsulate über allgemeine Reise- und Sicherheitshinweise informieren.
Unter den allgemeinen Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts erfährt man u.a. Visabestimmungen für die jeweiligen Länder. Hier geht es direkt zur Länderliste.
Für den Umzug ins Nicht-EU-Ausland benötigen auch deutsche Staatsangehörige in der Regel ein nationales Visum. Die Bedingungen zur Visumvergabe müssen daher im Voraus bei der Auslandsvertretungen des Ziellandes geklärt werden. Viele Länder unterhalten auch Webseiten, auf denen Schritt für Schritt der Weg bis zur Einwanderung erklärt wird. Eine der Bedingungen für die Visumvergabe ist bei Selbständigkeit oft, dass ein wirtschaftliches Konzept vorgelegt werden muss. Auch wenn Deutsche Staatsangehörige in viele Staaten visumfrei einreisen können, muss das nationale Visum in vielen Fällen von Deutschland aus beantragt werden. Manchmal ist es auch möglich nach der Einreise einen Aufenthaltstitel vor Ort zu beantragen.
Nicht-EU-Bürger:innen, die sich mit einem regulären Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten, können ein Visum für einen Drittstaat sowohl bei dessen dipolmatischer Vertretung in Deutschland als auch in ihrem Heimatland beantragen.
Nicht-EU-Bürger:innen, die sich nur für einen Kurzaufenthalt in Deutschland befinden (z.B. mit einem Schengen-Visum oder durch visumfreie Einreise), können ein Visum für einen Drittstaat nur bei dessen diplomatischer Vertretung in ihrem Heimatland oder im Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts beantragen, nicht aber bei einer diplomatischen Vertretung in Deutschland.
Dieselben Regeln gelten normalerweise auch für die Beantragung von nationalen Visa, also für den Umzug ins Ausland.
In Ausnahmefällen (z.B. durch Krieg oder während der Corona-Pandemie) werden diese Regelungen z.T. temporär ausgesetzt. Hier gilt es, sich zeitig bei den lokalen Behörden, bzw. den Auslandsvertretungen zu informieren und Bedingungen zur Visaumvergabe zu klären.
Seit dem 01.01.2021 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil der EU. Für die Einreise und den Aufenthalt wird ggf. ein Visum benötigt. Informationen gibt es hier:
All About Berlin: How to apply for a German freelance visa
Migrationsrechtlicher Leitfaden zur Zusammenarbeit von Künstlerinnen* und Kunstvereinen in Deutschland, Künstlerhaus Stuttgart 2023