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Business abroad

Withholding tax

Withholding tax is also an important topic for Germany-based artists who perform abroad and who receive licensing fees from contract partners abroad.
At the moment, we can't provide detailed informationen on the regulations in other countries. Instead, you can find information on withholding tax abroad on the websites of other Mobility Information Points and tax authorities abroad.
For Denmark and Luxembourg, see below for information provided by CultureBooking.

Australia - Australian Taxation Office

Austria - Art-Mobility Austria

Canada - Government of Canada

Czech Republic - CzechMobility.Info

Estonia - Estonian Tax and Customs Board 

Finland - Vero Skatt  

France - MobiCulture

Ireland - Citizens Information

Netherlands - DutchCulture

Norway - The Norwegian Tax Administration 

Poland - podatki.gov.pl

Sweden - Skatteverket

United Kingdom - HM Revenue & Customs

USA - Artists from Abroad 

 

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Certificate of Tax Residence

In some cases, withholding taxation abroad can be avoided based on the regulations in the double taxation agreements. Contract partners abroad often require confirmation of tax residency in Germany in the form of a certificate of tax residence. You can find the certificate in Germany's Federal Tax Authorities' Form Management System (FMS). Click on 'Formularcenter' and insert the following codes in the search bar at the top: 

034450 (German/English), 034451 (German/Russian), 034452 (German/French), 034453 (German/Italian), 034454 (German/Spanish).

The copies of the form must be submitted to the local tax office (Finanzamt). Most tax offices don't require an appointment for this service.

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Denmark - information on withholding tax

Information available in German only.

Anders als in Deutschland sieht das nationale Recht keine Rechtsgrundlage für eine tageweise Besteuerung ausländischer Künstler:innen vor (Gastspielaufführungen).

Ebenso wenig ist eine Anmeldepflicht für ausländische Artist:innen im Register für ausländische Dienstleistende vorgesehen, in dem sich sonst ausländische Unternehmer:innen und Selbständige anmelden müssen. 

Laut dem dänischen Künstlerverband ist Dänemark einer von drei europäischen Staaten, die keine Artistensteuer für ausländische Künstler:innen erheben.
 

Quellensteuer-, Einkommensteuer- und Lohnsteuerpflicht

Praktisch muss jeder, der mit einem Künstler oder einen Künstlerin einen Vertrag hat, das Honorar anmelden: Wenn Veranstalter:innen mit einer Agentur einen Vertrag über eine bestimmte künstlerische Leistung abschließen, muss die Agentur das Honorar anmelden. Dänische Unternehmer:innen, die ein Honorar an eine(n) Künstler:in zahlen, müssen dieses beim Finanzamt anmelden. Privatpersonen, die kein Unternehmen betreiben, müssen keine Honorare anmelden.

Honorare von bis zu 200 Euro, die von steuerbefreiten Vereinen gezahlt werden, müssen nicht angemeldet werden.

Die Anmeldung muss spätestens am 10. des Folgemonats des Monats erfolgen, in dem die Leistung erfolgt ist (z. B. muss bei einer Leistung im Mai die Anmeldung bis zum 10. Juni erfolgen).

Wenn ein Unternehmen eine dänische Steuernummer hat (CVR Nummer), kann das Honorar über den Zugang zum elektronischen Lohnsteuersystem angemeldet werden.

Das Honorar wird nur dann angemeldet, wenn es als persönliche Leistung des Künstlers in Rechnung gestellt wurde. Wenn Künstler:innen in Gesellschaftsform eine Rechnung stellen, ist diese nicht als Künstlereinkommen zu melden, sondern wird dem Gesellschaftseinkommen zugerechnet.

Bei der Beurteilung der Selbständigkeit sind die Hauptkriterien:

  • Wem kommt die Weisungs- und Kontrollbefugnis zu?
  • Wer trägt das wirtschaftliche Risiko im Zusammenhang mit der Arbeit – der Künstler bzw. die Künstlerin selbst oder die dänische Agentur/die Veranstalter:innen?

Eine ausländische bekannte Band wird in der Regel als selbstständig betrachtet.

Für ausländische Künstler:innen, die nicht in Dänemark steuerpflichtig sind und das Honorar nicht im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erworben haben, soll die Anmeldung des Honorars unter Angabe des Namens und der Adresse erfolgen.

Für ausländische Künstler:innen, die in Dänemark steuerpflichtig sind, soll die Anmeldung wie für dänische Künstler:innen erfolgen, mit dem Zusatz des Namens und der Adresse, wenn diese im Ausland liegt.

Ausländische Künstler:innen, die häufiger in Dänemark auftreten, sind in der Regel steuerpflichtig. Es sind dann weiterhin die Veranstalter:innen/Agenten:innen für die Anmeldung und Abrechnung verantwortlich, die direkt an die Künstler:innen auszahlen und nicht an eine Gesellschaft.

Die Steuerpflicht der auftretenden Künstler:innen ergibt sich aus der Regelung, dass der/die Honorarempfänger:in entweder als bei einem dänischen Arbeitgeber angestellt angesehen wird oder dass sein bzw. ihr Aufenthalt in Dänemark als unbeschränkt (Dauer des Aufenthalts, Begründung einer Betriebstätte) angesehen wird.

Das Besteuerungsabkommen zwischen Dänemark und Deutschland sieht vor, dass Dänemark Einkünfte von in Deutschland ansässigen Künstler:innen besteuern darf, wenn das Honorar durch Auftritte in Dänemark verdient wird und nicht wesentlich von öffentlichen Einrichtungen finanziert wird.

The information was provided by CultureBooking.
(April 2023)

Luxembourg - information on withholding tax

Information available in German only.

Ausländische Künstler:innen treten in Luxemburg auf. Welche Folgen für die Besteuerung ergeben sich hieraus?

Ergebnis
Die Einkünfte, die beschränkt steuerpflichtige Künstler:innen (z.B. aus Deutschland) im Inland (Luxemburg) durch künstlerische Darbietungen erzielen, werden in Luxemburg im Wege des Steuerabzugs an der Quelle besteuert (Art. 152 Titel 1 Abs. 1 ff. Kap. L.I.R).

Bruttogage (Künstler:in übernimmt pauschale Steuer)

Nach Abs. 2 HS.1 beträgt der Satz 10 % der Einnahmen ohne Abzüge, wenn der/die Künstler:in die Steuer übernimmt. Dies bedeutet, dass die Steuer schon in dem Rechnungsbetrag mit einberechnet ist.

Beispielhafte Rechnung:
Rechnungsbetrag (brutto, inklusive Steuer) 10.000 Euro
Steuer 10 % (Einbehalt von Veranstalter:in) 1.000 Euro
Gutschrift beim Künstler 9.000 Euro

Nettogage  (Veranstalter übernimmt pauschale Steuer)

Nach Abs. 2 HS. 2 beträgt der Satz 11,11 % der Einnahmen ohne Abzüge, wenn der/die Veranstalter:in die einzubehaltende Steuer übernimmt. Dies bedeutet, dass die Steuer zusätzlich zu der Gage von dem/der Veranstalter:in gezahlt werden muss.

Beispielhafte Rechnung:
Rechnungsbetrag (brutto, exklusive Steuer) 9.000 Euro
Steuer 11,11 % (Zahlung von Veranstalter:in) 999,90 Euro
Gutschrift beim Künstler 9.000 Euro

Hier kommt es drauf an, auf welches Vorgehen Künstler:in und Veranstalter:in sich im Voraus verständigen. 

Allgemeines

Der/die Veranstalter:in ist in beiden Fällen dazu verpflichtet, den Steuerabzug durchzuführen (Abs. 3) und nur die Differenz an den/die Künstler:in auszuzahlen.

Die Steuer entsteht im Zeitpunkt des Zuflusses der Vergütung bei dem/der Künstler:in. In diesem Zeitpunkt hat der/die Veranstalter:in den Steuerabzug auf Rechnung des/der Künstler:in vorzunehmen.

Die einbehaltene Steuer ist bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats bei der für das Unternehmen des/der Veranstalter:in zuständigen Steuerverwaltung anzumelden und abzuführen (Art. 152 Titel 1 Abs. 5, 6.Kap. L.I.R).

Der/die Veranstalter:in muss auf Verlangen der Steuerverwaltung folgende Angaben machen:

  • Betrag der Zulagen
  • einbehaltene Beträge pro Empfänger:in der Zulagen
  • die Namen und Anschriften der Empfänger:innen.

Der/die Veranstalter:in muss ein Einbehaltungsregister führen, in das die Einbehalte in chronologischer Reihenfolge eingetragen werden müssen (Abs. 7, 8).

Die weiteren formellen Voraussetzungen finden sich in Art. 152 Titel 1 Abs. 7 ff. Kap. L.I.R).

Der/die Veranstalter:in haftet persönlich für die Zahlung der Steuer, die einbehalten werden muss (Abs. 12).

Der Steuerabzug hat in Luxemburg eine abgeltende Wirkung, d. h. eine weitere Registrierung/Versteuerung in Luxemburg kann unterbleiben (Art. 152 Abs. 17 L.I.R.).

Jedoch ist im Folgenden, soweit vorhanden, im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den jeweiligen Staaten zu prüfen, auf welchem Wege die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Künstlers bzw. der Künstlerin erfolgt.

The information was provided by CultureBooking.
(April 2023)