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Entsendungen Staaten mit Abkommen

Entsendungen in Staaten mit Abkommen

Deutschland hat mit zahlreichen Staaten Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen. Eine Liste dieser Staaten findet sich hier: Übersicht bilaterale Abkommen.
Bei den meisten Abkommen handelt es sich um reine Entsendeabkommen. Diese regeln, welches Recht anzuwenden ist und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen, nicht jedoch bspw. die Übernahme von Leistungen im Krankheitsfall. Für diese Staaten ist es daher dringend angeraten, vor dem Auslandseinsatz eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen, die auch u. a. einen Rücktransport umfasst.

Hinweis: Lediglich die Abkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien (gilt noch für Bosnien-Herzegowina, Montenegro und Serbien), Nordmazedonien, der Türkei und Tunesien sehen für Notfälle auch Leistungen im Krankheitsfall nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates in begrenztem Umfang vor.

Im Gegensatz zum EG-Recht erfassen die bilateralen Abkommen jeweils nur einzelne Versicherungszweige (bspw. Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung etc.). Und nur für diese Zweige gelten dann die Regelungen des Abkommens mit dem Ziel, eine Doppelversicherung zu vermeiden. Eine Doppelversicherung kann entsprechend nur in den erfassten Zweigen vermieden werden.
Die Voraussetzungen unter denen im Rahmen einer Entsendung weiterhin deutsches Recht in den vom Abkommen erfassten Sozialversicherungszweigen bestehen bleibt, variieren ebenfalls von Abkommen zu Abkommen. Es würde an dieser Stelle zu weit führen, die Details aufzuführen.

Wichtig ist, dass man sich bei einem zeitlich befristeten Einsatz in einem außereuropäischen Staat im Vorfeld über die jeweilige länderspezifische Broschüre des GKV-Spitzenverbandes, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland, DVKA über die Details informiert. Die Merkblätter finden sich auf dieser Website – durch Auswahl des Pull-Down-Menüs.

Ein Videojournalist ist im Auftrag einer deutschen Produktionsfirma, bei der er angestellt ist, für ein Filmprojekt ab dem 1. Oktober dieses Jahres für sechs Wochen in der Türkei, um dort Aufnahmen zu drehen. Er wird in der Türkei im Auftrag der deutschen Firma tätig, die in dieser Zeit auch das Gehalt weiterzahlt.

Konsequenz: Während des Einsatzes in der Türkei liegen die Voraussetzungen einer Entsendung nach dem deutsch-türkischen Abkommen über soziale Sicherheit vor. Für den Videojournalisten gelten daher in den von diesem Abkommen erfassten Sozialversicherungszweigen – Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung sowie hinsichtlich der Regelungen zum Kindergeld – weiterhin ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften. Eine Doppelversicherung ist in diesen Zweigen ausgeschlossen. Er bleibt also weiterhin in Deutschland versichert. Siehe dazu auch Bescheinigung als Nachweis.

Das Abkommen erfasst jedoch nicht die Pflegeversicherung, die Türkei gilt hinsichtlich der Pflegeversicherung als vertragsloses Ausland (vgl. auch Entsendungen in das vertraglose Ausland).
Für die Pflegeversicherung gelten aufgrund der deutschen Regelungen weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Der Journalist bleibt auch in der Pflegeversicherung in der Zeit in Deutschland versichert. Sollte in der Türkei eine Pflegeversicherung eingeführt werden, würden in der Türkei die dortigen Vorschriften gelten, wenn die zuständige Stelle in der Türkei dies entscheidet. Es käme dann ggf. zu einer Doppelversicherung in diesem Bereich.
Für die Pflegeversicherung kann daher kein Nachweis über die Weitergeltung deutscher Rechtsvorschriften mit Bindungswirkung gegenüber der Türkei ausgestellt werden.
 

Selbstständige Tätigkeiten

Die Regelungen in den Abkommen sind auf Beschäftigungen (Anstellungen) ausgelegt. Sie gelten über entsprechende Gleichstellungsvorschriften in den Abkommen in der Regel auch für selbstständig Tätige.
Informationen finden sich in den Merkblättern der DVKA auf dieser Website – durch Auswahl des Pull-Down-Menüs.
 

Tätigkeiten in mehreren Staaten

Regelungen für gewöhnlich in mehreren Staaten Erwerbstätige enthalten die bilateralen Abkommen meistens nicht.
Bei einer Musikerin, die regelmäßig zwischen Istanbul und Hamburg pendelt, weil sie an beiden Orten Anstellungen an einem Orchester hat, käme es im Zweifel zu Doppelversicherungen.
Auskünfte gibt die DVKA.
 

Entsendungen aus Staaten mit Abkommen nach Deutschland

Die Regelungen gelten in gleicher Weise für die reziproken Fälle, in denen Künstler:innen aus einem außereuropäischen Staate im Rahmen einer Entsendung in Deutschland erwerbstätig sind.
 

Künstlersozialabgabe

Die Entscheidung darüber, welches Recht angewendet wird, ist nicht an eine Befreiung von der Künstlersozialabgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gebunden. Die Abgabe nach dem KSVG stellt rechtlich keinen Sozialversicherungsbeitrag dar, sondern eine für selbstständige Künstler:innen anfallende Umlage, die für Leistungen oder Werke in Deutschland Honorare erhalten. Diese fällt immer dann an, wenn Künstler:innen nach deutschem Recht als selbstständige Künstler:innen anzusehen sind, und zwar unabhängig davon, ob sie im Heimatstaat als Beschäftigte oder Selbstständige betrachtet werden.
Da die Abgabepflicht die Kosten für Auftraggeber:innen erhöht, sollten diese rechtzeitig von der KSK prüfen lassen, ob sie KSA zahlen müssen.

Information der KSK zur Künstlersozialabgabe; s. auch die Übersicht zu Merkblättern für einzelne Bereiche.

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Bescheinigung als Nachweis – Entsendung in Abkommenstaaten

Zuständig für die Prüfung, ob für einen befristeten Auslandseinsatz in einem Abkommenstaat die Voraussetzungen einer Entsendung vorliegen, ist in Deutschland die zuständige Einzugsstelle. Dies ist in der Regel die eigene Krankenkasse, in Ausnahmefällen prüft die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entsendung. Die DVKA ist hier nicht zuständig.

Liegen die Voraussetzungen einer Entsendung nach dem Abkommen vor, stellt die Krankenkasse/Rentenversicherung für die vom Abkommen erfassten Zweige eine Bescheinigung aus. Diese trägt als Bezeichnung die Abkürzung der Länderbezeichnungen mit der Ergänzung 1 oder 101, z. B. für die USA die Bezeichnung D/USA 101. Mit dieser wird dokumentiert, dass in den erfassten Zweigen ausschließlich die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiter anzuwenden sind. In diesen Zweigen ist eine Doppelversicherung ausgeschlossen.

Eine selbstständige Opernsängerin, die gewöhnlich in Deutschland auftritt und dort auch wohnt, erhält einen Auftrag für einen Auftritt in den USA. Der Auftritt geht über insgesamt drei Tage.

Konsequenz: Die Krankenkasse der Opernsängerin prüft, ob die Voraussetzungen einer Entsendung nach dem deutsch-amerikanischen Abkommen erfüllt sind. Ist dies der Fall, stellt sie für den vom Abkommen erfassten Zweig der Rentenversicherung eine Bescheinigung D/USA 101 aus. Damit kann die Künstlerin nachweisen, dass in diesem Zweig ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten.

Für die übrigen Sozialversicherungszweige gelten die USA als vertragloses Ausland. Hier gelten die Ausführungen im Abschnitt Entsendungen in das vertraglose Ausland.

Stellt die Krankenkasse fest, dass nach den Regelungen auch in den übrigen Zweigen die deutschen Rechtsvorschriften weitergelten – und in der Folge während des Auslandsaufenthaltes die Sozialversicherung in Deutschland bestehen bleibt –, kann nicht sichergestellt werden, dass nicht auch in den USA eine Sozialversicherungspflicht eintritt (Doppelversicherung). Dies liegt in der Entscheidung der amerikanischen Seite.

Ist eine Versicherung in den USA notwendig, können sachkundige Vertreter:innen vor Ort (z. B. Steuerberater:innen) eine Prüfung der Versicherungs- und Beitragspflicht für ggf. vor Ort bestehende Sozialversicherungszweige vornehmen.
 

Entsendung aus einem Abkommenstaat nach Deutschland

Für umgekehrte Sachverhalte, in denen eine Entsendung aus einem Abkommenstaat nach Deutschland erfolgt, gelten die gleichen Regelungen. Sind die Voraussetzungen einer Entsendung erfüllt, stellt die zuständige Behörde des entsprechenden Staates eine Bescheinigung aus, die dann die reziproke Bezeichnung trägt, für Entsendungen aus den USA z. B. USA/D 101.

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Ausnahmevereinbarungen bei Tätigkeiten in Abkommenstaaten

Bei Tätigkeiten in Abkommenstaaten kann es für Künstler:innen wünschenswert sein, dass eine andere versicherungsrechtliche Zuständigkeit in den von einem Abkommen erfassten Sozialversicherungszweigen gilt, als es nach einem Abkommen vorgesehen ist. In diesem Fall kann eine Ausnahmevereinbarung beantragt werden. Die einzelnen Staaten legen selbst die Rahmenbedingungen fest, unter denen sie bereit sind, eine Vereinbarung zu schließen.

Hinweise zu den Rahmenbedingungen in einzelnen Ländern finden sich in den länderspezifischen Broschüren der DVKA – durch Auswahl des gewünschten Staates im Pull-Down-Menü auf dieser Website.

Bei Einsätzen in Abkommenstaaten ist für Ausnahmevereinbarungen in Deutschland die DVKA zuständig. Arbeitgeber:innen stellen bei der DVKA Anträge für die Arbeitnehmer:innen. Selbstständige Künstler:innen haben ebenfalls die Möglichkeit zur Beantragung einer Ausnahmevereinbarung, sie müssen sich eigenständig darum kümmern.

Ein an einem deutschen Schauspielhaus angestellter Balletttänzer soll für zwei Jahre nach Tunesien an ein Schauspielhaus entsandt werden.

Konsequenz: Das deutsch-tunesische Abkommen über Soziale Sicherheit sieht max. eine Entsendung für 12 Monate vor. Da diese Frist von vornherein überschritten wird, gelten für den Balletttänzer ab Beginn seiner Beschäftigung dort die tunesischen Rechtsvorschriften in allen Bereichen der sozialen Sicherheit und der oder die Arbeitgeber:in in Deutschland müsste ihn hier aus allen Sozialversicherungszweigen abmelden.

Stellt der Künstler über seine:n Arbeitgeber:in bei der DVKA rechtzeitig einen Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung und stimmen sowohl die DVKA als auch die tunesische Seite der Vereinbarung zu, bleibt er in allen vom Abkommen erfassten Sozialversicherungszweigen in Deutschland sozialversichert. Das Abkommen erfasst die Kranken, Renten- und Unfallversicherung, für diese Zweige könnte eine solche Vereinbarung daher Rechtswirkung entfalten.
Der oder die tunesische Arbeitgeber:in müsste dann Beiträge in das deutsche Sozialversicherungssystem zahlen. Informationen können ausländische Arbeitgeber:innen auf dem Arbeitgeberportal Sozialversicherung finden; die Informationen stehen allerdings nur auf Deutsch zur Verfügung.

Für die nicht vom Abkommen erfassten Zweige der Pflege- und Arbeitslosenversicherung gelten die Regelungen, die im Abschnitt zum vertraglosen Ausland erläutert werden. Sollte von der zuständigen Stelle in Deutschland festgestellt werden, dass nach diesen Regelungen auch in den Zweigen der Pflege- und Arbeitslosenversicherung die deutschen Rechtsvorschriften weitergelten, kann nicht sichergestellt werden, dass nicht auch in Tunesien eine Sozialversicherungspflicht eintritt (Doppelversicherung). Dies liegt in der Entscheidung der tunesischen Seite. Ist eine Versicherung in Tunesien notwendig, können sachkundige Vertreter:innen vor Ort (z. B. Steuerberater:innen) eine Prüfung der Versicherungs- und Beitragspflicht für ggf. vor Ort bestehende Sozialversicherungszweige vornehmen.

Kontakt zur DVKA: Website

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Checklisten

Temporär arbeiten in
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Checkliste: Im Ausland -
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