Schritt für Schritt führt dich unser Guide zu allen wichtigen Informationen, die du für deine internationale Arbeit brauchen könntest.

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The Guide

Material geschützter Arten u. Kulturgüter

Material geschützter Arten - CITES-Genehmigung

Eine Reise mit Musikinstrumenten kann problematisch sein, wenn das beim Bau verwendete Material aus Naturprodukten besteht, deren Herkunft ungeklärt ist. Gerade bei nicht industriell gefertigten und historischen Instrumenten können Materialien verwendet worden sein, deren Herkunft bzw. Art auf den ersten Blick nicht genau erkennbar ist.
Denn bestimmte Pflanzen und Tiere stehen unter besonderem gesetzlichem Schutz, sodass ihre traditionelle Verwendung im Instrumentenbau beschränkt und die Reise mit solchen Instrumenten nach internationalen Regularien erfolgen muss.    

Auch wenn ein Instrument aus handwerklich verarbeiteten Naturmaterialien besteht, ist es für einen unproblematischen Grenzübergang empfehlenswert, eine Instrumentenbescheinigung (declaration of materials) oder eine andere Bescheinigung mitzuführen, die das Instrument in seinen baulichen Bestandteilen erklärt. Dies kann verhindern, dass der Zoll ein Instrument „unter Verdacht“ beschlagnahmt. Der Beweis, dass ein Instrument keiner Beschränkung unterliegt, ist umso schwerer zu erbringen, wenn man keinen Zugriff darauf hat, weil es vom Zoll sichergestellt wurde.

CITES-Genehmigung

Das Washingtoner Artenschutzabkommen CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, deutsch: Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen) von 1973 soll zur Nachhaltigkeit des internationalen Handels mit Tieren und Pflanzen beitragen. Das Abkommen stellt bedrohte Pflanzen und Tiere unter besonderen Schutz.
Es ist deshalb unbedingt zu empfehlen sich vor einer beabsichtigten Reise in die EU/aus der EU zu informieren, ob für das mitzuführende Musikinstrument eine CITES-Genehmigung erforderlich ist, weil z.B. Elfenbein oder andere Materialien von geschützten Arten verarbeitet wurden.

Brauchst Du eine CITES-Genehmigung für die Reise mit Musikinstrument?

fim und PEARLE* haben einen kurzen Fragebogen entwickelt, mit dem Du je nach Bestimmungsort prüfen kannst, ob für die Zusammensetzung eines Instruments ein CITES-Zertifikat beantragt werden muss, und der die Schritte aufzeigt, die vor der Abreise zu ergreifen sind.


Zur Webseite geht es hier.

Beantragung in Deutschland
Für die Erteilung einer CITES-Genehmigung ist in Deutschland das Bundesamt für Naturschutz (BfN) zuständig. Vor dem Genehmigungsantrag muss ein:e Instrumentenbauer:in alle Materialien des Instruments begutachten. In der Regel macht das die Person, die das Instrument gebaut hat, denn diese kennt es am besten. Ist die Herkunft aller Materialien geklärt, füllt der oder die Instrumentenbauer:in ein Formular aus, die in Englisch verfasste „Declaration of materials“. Mit der Erklärung des Instrumentenbauers oder der Instrumentenbauerin kann der oder die Künstler:in beim BfN eine CITES-Bescheinigung für die Ein- und Ausreise beantragen – wenn bestimmte weitere Voraussetzungen (lt. Anhängen der EU-VO Nr. 338/97) erfüllt sind:

  • Das Instrument befindet sich im Besitz von dem oder der Künstler:in, der oder die damit reist.
  • Das Instrument wurde dem oder der Künstler:in als Leihgabe überlassen. Dazu sind der Name und die Anschrift von dem oder der Eigentümer:in sowie von dem oder der Antragsteller:in (= tatsächlicher Ein-/Ausführer) anzugeben und eine Kopie des Leihvertrages einzureichen.
  • Das Instrument wird für reine Reisetätigkeiten z.B. zum persönlichen Gebrauch, zu Konzerten, Produktionen (Aufnahmen, Sendungen), Wettbewerben, für den Unterricht, zur Ausstellungen etc. mitgeführt.
  • Das Instrument wird nicht vermarktet, d.h. darf nicht dem Weiterverkauf dienen, nicht verliehen, vermietet, verpfändet oder verschenkt werden.
  • Der oder die Eigentümer:in hat das Instrument vor dem Zeitpunkt erworben, zu dem das entsprechende Material unter Schutz gestellt wurde.

Die CITES-Bescheinigung für die Ein- und Ausreise gilt drei Jahre und berechtigt zur mehrfachen Ein- und Ausfuhr des Instruments in die EU/aus der EU und aller 183 CITES-Vertragsstaaten.

Aufgrund einer eventuell erforderlichen Prüfungen sollten Erstanträge für eine CITES-Bescheinigung beim BfN mindestens drei Monate vor einer geplanten Konzertreise eingereicht werden.

Informationen des Bundesamtes für Naturschutz: Genehmigungen für Musikinstrumente zu Konzertreisen, Reisen zu Aufnahmen, zu Musikwettbewerben u.s.w.

Information des Deutschen Zolls: Abfertigung von Exemplaren der Artenschutz-VO

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Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

In Deutschland sind Kulturgüter, das heißt Kunstwerke oder Musikinstrumente, die eine gewisse Alters- oder Wertgrenze erreicht haben, durch das Gesetz zum Schutz von Kulturgut (KGSG) vor dem Verbringen ins Ausland geschützt. Zu diesen Gütern zählen Kunstwerke und anderes Kulturgut, einschließlich Bibliotheksgut, Archive, Nachlässe etc. Die betreffenden Güter sind in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts und Archive eingetragen, welches von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) geführt wird. Eine Ausfuhr bedarf einer Genehmigung, die die BKM erteilt. Die Ausfuhrgenehmigungspflicht gilt für Transporte innerhalb des EU-Binnenmarktes und in das außereuropäische Ausland.

Bei Ausfuhren innerhalb der EU besteht für Gemälde eine Ausfuhrgenehmigungspflicht bei einem Alter von mehr als 75 Jahren und einem Wert von mindestens 300 000 Euro und zwar dann, wenn sie nicht mehr im Besitz von dem oder der Urheber:in sind. Für Musikinstrumente liegen die Referenzwerte bei einem Alter von mehr als 100 Jahren und einem Mindestwert des Instruments von 100 000 Euro, unabhängig davon, ob es sich um eine vorübergehende oder dauerhafte Ausfuhr handelt (Kulturgutschutzgesetz, KGSG).
Bei Ausfuhren in das außereuropäische Ausland sind die Referenzwerte anders – Gemälde: ab einem Alter von mehr als 50 Jahren, Wert von mindestens 150 000 Euro; Musikinstrumente: Altersgrenze von mindestens 50 Jahren, Mindestwert von 50 000 Euro (EU-Verordnung (EG) Nr. 116/2009).

Sofern ein Musikinstrument lediglich vorübergehend ins Ausland gebracht wird, bspw. für eine Konzertreise, gibt es eine Erleichterung für Musiker:innen: die Möglichkeit einer Erteilung einer „spezifisch offenen Genehmigung“. Diese ist bis zu fünf Jahre gültig und ermöglicht für diesen Zeitraum eine beliebig oft wiederholbare Ausfuhr eines konkreten Instruments aus Deutschland.
Ausführliche Informationen für Musiker:innen und Kulturschaffende sind hier abrufbar. 

Bei der Einfuhr von Kulturgütern nach Deutschland sind u. U. ebenfalls kulturgutschutzrechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen. Die kulturgutschutzrechtliche Einfuhrbestimmungen regeln, dass Kulturgüter, die in einem anderen Staat als nationales Kulturgut besonders geschützt werden, nur dann legal nach Deutschland eingeführt werden können, wenn sie rechtmäßig ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

Ein neu gebautes Musikinstrument, das aus dem Ausland angekauft wird, fällt in der Regel nicht unter kulturgutschutzrechtliche Einfuhrbestimmungen in Deutschland. Die meisten Staaten stellen – wenn überhaupt – nur alte Musikinstrumente unter Schutz. Falls ein Instrument bei der Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat jedoch einer Genehmigung bedarf, so sollte diese bei der Einfuhr für den Fall einer Kontrolle durch den deutschen Zoll mitgeführt werden. Einzelheiten dazu sind hier abrufbar.  

Weiterführende Informationen finden sich auf der Website Kulturgutschutz Deutschland.

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Musterdokumente

Carnet ATA Ausfüllhilfe
- IHK Berlin

Musikinstrumenten-
bescheinigung
Formular 221, BfN

Wanderausstellungs-
bescheinigung
Formular 226, BfN

Checklisten

Carnet ATA Tipps
- IHK Berlin

Checkliste Carnet A.T.A.
pdf

Checkliste Vorübergehende
Verwendung ohne Carnet A.T.A.
pdf