Im Folgenden werden die Vertragsarten erläutert, die in Deutschland im Kulturbereich üblich sind.
Zu einigen Verträgen in den Bereichen Darstellende Kunst und Bildende Kunst werden kommentierte Musterverträge bereitgestellt (s. Musterdokumente in der Spalte rechts): Darin ist erläutert, was bedacht werden sollte, wenn die Vertragspartner:innen in verschiedenen Ländern ansässig sind.
Muster- und Standardverträge dienen der Orientierung. Sie sollten unbedingt an die jeweiligen Situationen angepasst bzw. gemäß konkreter Verhandlungen personalisiert werden!
Künstlervertrag wird typischerweise der Vertrag zwischen einem oder einer Veranstalter:in und einem oder einer Kunstschaffenden, einer Theaterkompanie, einem Künstlerkollektiv, einer Band, einem freien Ensemble etc. genannt. Er heißt auch Engagementvertrag, Konzertvertrag oder Gastspielvertrag und kann entweder Werkvertrag (§ 631 BGB) oder Dienstvertrag (§ 611 BGB) sein.
Werkvertrag
Hier verpflichtet sich ein:e Werkunternehmer:in (also in der Regel ein:e Künstler:in), ein individuelles Werk zu schaffen und dieses zu übergeben. Dafür erhält die Person nach Abnahme des Werkes einen Werklohn. Als Werke kommen sowohl materielle als auch immaterielle Arbeiten in Betracht, bspw. Fotografien, Skulpturen oder Choreografien. Wichtigstes Merkmal des Werkvertrages ist die Bindung des Lohns an die erfolgreiche Erstellung des Werkes. Es zählt also das Ergebnis und nicht der Weg dahin (zu den urheberrechtlichen Nutzungsrechten s. auch Nutzungsvertrag unten).
Dienstvertrag
Im Unterschied zum Werkvertrag geht es beim Dienstvertrag nicht um das Ergebnis, sondern um die Leistung, die ein:e sogenannte:r Dienstverpflichtete:r (das heißt der:die Künstler:in oder Kreative) für eine Person oder Unternehmung erbringt, die den Auftrag erteilt. Die Pflicht, den oder die Künstler:in dafür zu vergüten, entsteht im Rahmen eines Dienstvertrages auch dann, wenn die Leistung nicht zum erhofften Ergebnis führt. In der Regel enden die auf Dienstverträgen beruhenden Dienstverhältnisse durch Kündigung oder Auslaufen der vereinbarten Vertragszeit. Die Erbringung der Leistung ist grundsätzlich eine selbstständige, nicht weisungsgebundene (freie) Tätigkeit.
Anders ist es im Rahmen von Arbeitsverträgen: Als typisches Beispiel eines Dienstvertrages sind sie charakterisiert durch die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit sowie Weisungsgebundenheit des oder der Beauftragten (zum Unterschied zwischen selbstständig Tätigen und weisungsgebundenen Arbeitnehmer:innen s. auch Formen der Erwerbstätigkeit in Deutschland; zu den urheberrechtlichen Nutzungsrechten s. auch Nutzungsvertrag weiter unten).
Auch Honorarverträge sind eine Form von Dienstverträgen. Diese wiederum sind Verträge mit Selbstständigen oder Freiberufler:innen, in denen sich ein oder eine Auftragnehmer:in zu einer Dienstleistung und der oder die Auftraggeber:in zur Zahlung eines Honorars für die Dienstleistung verpflichten. Letztere:r ist verantwortlich für die Entrichtung von anfallenden Steuern und Sozialabgaben. Bei Vertragsschluss sind hier u. a. Regelungen zum zeitlichen Rahmen, zur Umsatzsteuer, ggf. zu Fahrt- oder Materialkosten, zu Kündigungsfristen etc. zu beachten (zu den urheberrechtlichen Nutzungsrechten s. auch Nutzungsvertrag weiter unten).
Kaufvertrag
Veräußert ein:e Künstler:in oder Kunstschaffende:r ein Werk aus dem Atelier an eine:n Sammler:in handelt es sich um einen Kaufvertrag zwischen den Vertragsparteien. Der oder die Käufer:in schuldet den Kaufpreis, der oder die Künstler:in bzw. Kunstschaffende die Übergabe und Übereignung des Werkes.
Nutzungsvertrag
Künstler:innen steht ein unveräußerliches Urheberrecht an ihren Werken zu. Die Nutzung ihrer Werke können sie jedoch Dritten gestatten.
Es kann sinnvoll sein, Vereinbarungen über die Nutzungsrechte als Bestandteil in die anderen hier beschriebenen Vertragsformen zu integrieren. Demnach muss dann nicht unbedingt ein gesonderter Nutzungsvertrag geschlossen werden; Vereinbarungen können in Form von Mischverträgen zwischen Künstler:innen und ihren Vertragspartner:innen getroffen werden.
Im Musikbereich ist es allerdings angeraten, die Nutzungsrechte wegen der Komplexitäte der betroffenen Teilrechte in separaten Verträgen zu regeln.
Ist ein:e Künstler:in Mitglied einer Verwertungsgesellschaft, kann vor einer Rechteübertragung mit dieser Rücksprache gehalten werden.
Mitwirkenden Vertrag
Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Nutzungsvertrag, d.h. einen Vertrag zur urheberrechtlichen Nutzung und/oder zur Nutzung von Leistungsschutz- und sonstigen Schutzrechten an der Darbietung/Mitwirkung/Leistung bzw. am Werk im Rahmen von Film, TV, Radio, ausdiovisueller Produktionen und Dokumentationen.
Zur Nutzung können vertraglich gestattet werden: das Filmherstellungsrecht, das Senderecht, das Recht zur öffentlichen Vorführung, das Videorecht, das Bearbeitungsrecht, das Synchronisationsrecht, das Datenbank- und Telekommunikationsrecht, das Tonträgerrecht, das Merchandisingrecht, das Drucknebenrecht, das Werberecht, das Archivierungsrecht, das Titelrecht, das Formatrecht etc. (s. dazu auch die Informationen unter Urheberrecht).
Leihvertrag
Leihverträge werden häufig im Rahmen von Ausstellungsprojekten zwischen Künstler:innen und den Organisatoren oder Organisatorinnen der Darbietung geschlossen. Auch hier gilt generell die Formfreiheit, jedoch sind schriftliche Verträge anzuraten, besonders wenn die Vertragspartner:innen in verschiedenen Ländern ansässig sind.
Leihgaben sind per Definition unentgeltlich – in Abgrenzung zur Miete. Im Rahmen eines Leihvertrages verpflichtet sich ein:e Verleiher:in demnach, dem oder der Entleiher:in den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zu überlassen (gleichzeitig kann in einem Leihvertrag eine kostenpflichtige Rechteübertragen für die Nutzung festgehalten werden, s. hierzu auch Nutzungsvertrag weiter oben).
Nach Beendigung des Vertrages durch Kündigung oder Ablauf der vertraglich geregelten Leihfrist ist der oder die Entleiher:in verpflichtet, die Leihsache zurückzugeben. Während der Leihe darf die Sache wie vertraglich geregelt (und nur so!) gebraucht werden. Das Werk darf bspw. nicht ohne Genehmigung an Dritte weitergeben oder bearbeitet/verändert werden – außer dies ist vertraglich vereinbart.
Schäden, die während der Leihe entstehen, sind ersatzpflichtig, es sei denn, es handelt sich um übliche Abnutzungen, die der vertragsgemäße Gebrauch mit sich bringt. Um über die gesetzliche Haftung hinaus sämtliche möglichen Schäden einzubeziehen, kann über eine erweiterte Haftungsklausel nachgedacht werden (s. auch Haftpflichtversicherungen).
Hinsichtlich der Haftung ist die Formulierung von Nagel zu Nagel gebräuchlich, womit bspw. ein Gemälde quasi vom Abhängen im Atelier bis zum Wiederaufhängen nach Ausstellungsbeendigung versichert ist, auch während des Transports (s. Sachversicherungen). Im Falle einer unentgeltlichen Leihe sollte der oder die Aussteller:in die Kosten des Transports, der Versicherung usw. tragen – was im Vertrag fixiert werden sollte. Der Versicherungswert sollte ebenfalls festgehalten werden.
Ein kommentierter gemischter Leihvertrag – das heißt ein Leihvertrag, der mit einer Provisionsklausel für den Fall des Verkaufs während der Entleihe gekoppelt ist – findet sich hier.
Transportverträge
Transportverträge, die mit professionellen Transportunternehmen geschlossen werden, sind national vor allem durch das Handelsrecht geregelt. Sie betreffen im Kulturbereich bspw. den Transport von Kunstgegenständen, von Bühnenequipment, Instrumenten etc. – also im rechtlichen Sinne beweglichen Sachen.
Neben der Vereinbarung von Kosten, Fristen etc. sind hier besonders auch Fragen der Haftung im Schadensfall relevant. Versicherungsrechtlich ist die Haftungshöhe u. a. an das Transportvolumen gebunden, woraus oftmals verhältnismäßig geringe Schadenersatzleistungen resultieren – es sei denn, dem Transporteur kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
Bei Transporten geringen Umfangs wird es nur begrenzt möglich sein, die rechtlichen Bedingungen auszuhandeln, denn kaum ein Transportunternehmen wird sich darauf einlassen, wegen eines überschaubaren Auftragsvolumens seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Es kann sich daher manchmal lohnen, für wertvolle Kunstgegenstände oder teures Equipment eine zusätzliche Versicherung abzuschließen (s. auch Transportversicherung).
Es ist oft nicht einfach, einen während des Transports entstandenen Schaden zu belegen, besonders in der Hektik vor Ausstellungseröffnungen oder vor Darbietungen. Hier können nur Zustandsprotokolle helfen, das heißt der dokumentierte Zustand vor dem Transport und bei Ankunft – was praktisch nicht immer realisierbar ist, besonders dann nicht, wenn die Gegenstände ins Ausland gebracht werden. Deswegen sollte ein Augenmerk auf der Prävention von Schäden, vor allem durch eine fachgerechte Verpackung und Verladung, liegen (s. auch Verpackung - Material).
Mietvertrag
Der Mietvertrag regelt die zeitweise Überlassung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache gegen Entgelt, den sogenannten Mietzins. Mietverträge über Räume, bspw. Probenräume oder Ateliers, sollten grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden. Im Kulturbereich werden häufig Gewerberaummietverträge geschlossen. So gilt bspw. ein Atelier als Gewerberaum. Bei Gewerbemietverträgen besteht in der Regel eine größere Vertragsfreiheit als bei Wohnraummietverträgen. So wird bspw. häufig die Kündigungsfrist bei Vertragsabschluss vereinbart, wodurch relativ kurze Kündigungsfristen möglich sind. Wird keine Frist vereinbart, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 580a II BGB: Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres. Möchte man an dieser Stelle Ungewissheiten umgehen, kann auch eine feste Mietvertragsdauer vereinbart werden, die natürlich beide Vertragsseiten bindet.
Managementvertrag
Bei diesem Vertrag überträgt ein:e Künstler:in in der Regel exklusiv sämtliche Aufgaben der Karriereförderung an den oder die Manager:in, soweit sie mit der Ausübung der künstlerischen Tätigkeiten verbunden sind und erteilt ihm oder ihr durch diesen Vertrag Verhandlungs- und Abschluss-Vollmacht für Gastspiel-, Werk-, Dienst-, Nutzungs-, Miet-, Kauf- bzw. weitere erforderliche Verträge. Weiterhin wird die Berechtigung erteilt, im Namen des Künstlers oder der Künstlerin Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie auf Kosten des Künstlers oder der Künstlerin Dritte zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einziehung von Forderungen zu beauftragen und zu bevollmächtigen.
Siehe dazu auch die Informationen des Verband für Popkultur in Bayern e. V.
Agenturvertrag
Der Vertrag, mit dem ein:e Künstler:in die Künstleragentur zur Vermittlung von Leistungen beauftragt, wird als Agentur- oder auch Bookingvertrag bezeichnet. Für die Vermittlungsleistung erhält die Künstleragentur eine Provision, die ein prozentualer Anteil der Künstlergage ist.
Es sollten zwischen Künstler:in und Agentur genaue Details vereinbart werden, um möglichst Streitfälle zu vermeiden: Kommt der vermittelte Auftritt vertraglich zwischen dem oder der Veranstalter:in und dem oder der Künstler:in zustande? Dann liegt die gesetzliche Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse (KSK) bei dem oder der Veranstalter:in. Oder kommt der vermittelte Auftritt vertraglich zwischen Künstleragentur und Künstler:in zustande, sodass die gesetzliche Pflicht zur Abgabe der KSK bei der Künstleragentur liegt? Wie hoch ist die Provision? Wie wird sie bei Pauschalgagen inklusive Reisekosten berechnet? Wie wird die Umsatzsteuer auf die Provision der Agentur berechnet, wenn der oder die Künstler:in selbst nicht umsatzsteuerpflichtig ist, netto oder brutto? Wann hat der oder die Künstler:in die Provision an die Agentur zu zahlen (z. B. unmittelbar nach der Aufführung oder erst nach Erhalt der Gage? Wer trägt das Risiko, wenn der:die Veranstalter:in nicht zahlt? Wird ein exklusiver Agenturvertrag verhandelt bei dem alle Buchungen des:der Künstler:in über die Künstleragentur erfolgen?
Kommentierter Leihvertrag -
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Kommentierter Nutzungsvertrag -
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Kommentierter Kaufvertrag -
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Kommentierter Gastspielvertrag -
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Kommentierter Koproduktionsvertrag -
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Kommentierter Residenzvertrag -
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Checkliste: Freie Gestaltung
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