Ein bzw. eine Künstler:in ist im europäischen Ausland selbstständig tätig und nimmt in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung (monatliches Arbeitsentgelt bis zu einer Höhe von 538 Euro) oder eine kurzfristige Beschäftigung (bis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage im Verlauf des Kalenderjahres) auf. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ein selbstständiger Künstler im Ausland sich für eine selbstständige Tätigkeit nach Deutschland entsendet und während seines Aufenthaltes ungeplant zusätzlich einen Minijob annimmt. Oder wenn eine Künstlerin im Grenzraum zu Deutschland selbstständig tätig ist und in Deutschland einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht.
Was ist eine geringfügige, was eine kurzfristige Beschäftigung? Informationen siehe hier.
Was gilt
In diesem Fall gilt der bzw. die Künstler:in als gleichzeitig in mehreren Staaten tätig und mit Aufnahme der Beschäftigung gelten für ihn bzw. sie die deutschen Rechtsvorschriften. Dies gilt, sofern es sich nicht um eine unbedeutende Tätigkeit handelt. Das sind solche mit einem zeitlichen/entgeltlichen Umfang von weniger als 5 % bezogen auf den Gesamtumfang aller Tätigkeiten (bezogen perspektivisch auf die nächsten 12 Monate).
Bei einem Minijob gilt: Sowohl geringfügig als auch kurzfristig beschäftigte Personen sind nicht in der gesetzlichen Kranken‑, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Arbeitgeber müssen jedoch Pauschalen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Rentenversicherung zahlen, was über die Knappschaft abgewickelt wird.
Das heißt: In der Krankenversicherung gilt für den bzw. die Künstler:in deutsches Recht (aufgrund der gleichzeitigen Tätigkeit in mehreren Staaten). Aufgrund der Beschäftigung im Minijob kommt es zwar nicht zu einer Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, trotzdem benötigt der bzw. die Künstler:in eine Krankversicherung in Deutschland – entsprechend dem deutschen Recht – und er bzw. sie muss sich freiwillig versichern. Die möglicherweise im Ausland bestehende Krankenversicherung endet, da mit Aufnahme des Minijobs einheitlich für alle Beschäftigungen/Tätigkeiten deutsches Recht gilt – auch für die selbstständige Tätigkeit im Ausland.
Wie vorgehen
Der Arbeitgeber muss vor der Einstellung klären, wie die Sozialversicherung korrekt abgewickelt wird. Er wird vorab entsprechende Informationen abfragen (sonstige Tätigkeiten, Versicherung etc.). Ist unklar, wie das Arbeitsverhältnis sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen ist, müssen vor Aufnahme der Beschäftigung Informationen bei der Minijobzentrale eingeholt werden:
Minijobzentrale - Kontakt; Informationen zu Anmeldung Minijob.
Auch die Künstlersozialkasse sollte Auskunft geben können (s. Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz der KSK).
Ausnahme vereinbaren
Wird ein Minijob aufgenommen, der von vorneherein zeitlich befristet ist, besteht ggf. die Möglichkeit, vor Aufnahme der Tätigkeit eine Ausnahmevereinbarung bei der zuständigen Stelle im Ausland zu beantragen. Dann können ggf. weiterhin die ausländischen Rechtsvorschriften gelten. Ist dies der Fall, muss der Arbeitgeber in Deutschland Sozialabgaben im Ausland leisten, was vielen Arbeitgebern jedoch zu aufwendig ist.
Zu beachten: Eine Ausnahmevereinbarung ist immer bei der zuständigen Stelle des Staates zu stellen, dessen Rechtsvorschriften weitergelten sollen. Informationen zu den zuständigen Stellen in Ausland stellt die DVKA in ihren Merkblättern bereit Merkblätter.
Handlungsempfehlungen
Ein bzw. eine Künstler:in ist im europäischen Ausland angestellt. Im Rahmen der künstlerischen Tätigkeit wird gleichzeitig eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung in Deutschland aufgenommen.
Variante 1: Wenn die Beschäftigung im Wohnsitzland weiterhin substanziell ist (mindestens 25 % der Arbeitszeit oder des Einkommens), gelten weiterhin die Rechtsvorschriften des Wohnsitzlandes.
Folge: Der Arbeitgeber in Deutschland muss, auch wenn es sich in Deutschland um einen Minijob handelt, einen Arbeitsvertrag nach ausländischem Recht erstellen und Sozialversicherungsbeiträge an die Versicherungsstellen im Ausland zahlen (Lohnsteuer jedoch in Deutschland). Es ist egal, ob es sich um eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung handelt, es gelten ausschließlich die ausländischen Rechtsvorschriften.
Gelten die ausländischen Rechtsvorschriften, können Arbeitgeber und Künstler:in vereinbaren, dass der bzw. die Künstler:in die Meldung im Ausland übernimmt. Dann zahlt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil aus und der bzw. die Künstler:in führt Sozialabgaben im Ausland ab. Der Arbeitgeber in Deutschland bleibt Bürge.
Hierzu sind in jedem Fall vorab Informationen bei der zuständigen Stelle im Ausland einzuholen. Informationen zu den zuständigen Stellen in Ausland stellt die DVKA in ihren Merkblättern bereit Merkblätter.
Variante 2: Wenn die Beschäftigung im Wohnsitzland nicht mehr substanziell ist, gelten die deutschen Rechtsvorschriften – für alle Tätigkeiten.
Der bzw. die Künstler:in muss sich freiwillig gesetzlich (falls möglich) oder privat versichern.
Variante 3: Was ist der Fall, wenn eine Beschäftigung im Ausland unterbrochen ist und in der Zwischenzeit, d.h. zwischen zwei Beschäftigungen, eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung in Deutschland aufgenommen wird? Das ist oft der Fall bei Darstellenden Künstlern in Frankreich und Belgien, die nur zeitweise für ihre Auftritte angestellt sind und dazwischen Arbeitslosengeld erhalten (intermittence).
Ein Künstler, der im Ausland Arbeitslosengeld bezieht und in Deutschland kurzzeitig beschäftigt ist, gilt als gewöhnlich in mehreren Staaten beschäftigte Person, da der Bezug von Arbeitslosengeld der Beschäftigung gleichgestellt wird. Er muss sich in jedem Fall an die zuständige Stelle des Wohnstaates wenden, um zu klären, welches Recht gilt. Informationen zu den zuständigen Stellen in Ausland stellt die DVKA in ihren Merkblättern bereit Merkblätter.
Fraglich ist, ob mit Aufnahme der Beschäftigung in Deutschland das ausländische Arbeitslosengeld beibehalten wird.
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