Künstler:innen, die während einer Erwerbstätigkeit im anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich erkranken und für die weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates gelten, erhalten im Erwerbsstaat Leistungen mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC).
Diese Karte, die sich bei gesetzlich Versicherten in Deutschland auf der Rückseite der deutschen Krankenversichertenkarte befindet, ist eine reine Vorlegekarte. Gegen Vorlage erhält man bei Vertragsärzten und Vertragsärztinnen bzw. Zahnärzten und Zahnärztinnen und Vertragskliniken Leistungen wie ein:e in diesem Staat gesetzlich Versicherte:r. Der Leistungsumfang ist jedoch auf die Leistungen begrenzt, die unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer von dem Arzt bzw. Zahnarzt oder der Ärztin bzw. Zahnärztin als medizinisch notwendig erachtet werden.
Nähere kostenlose Auskünfte erteilt die jeweilige Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung. In Deutschland findet sich diese über diesen Link: www.eu-patienten.de.
Zu empfehlen ist es, sich insbesondere bei Vorerkrankungen oder chronischen Krankheiten bei der Nationalen Kontaktstelle im Vorfeld beraten zu lassen. Da der gesetzliche Versicherungsschutz bspw. keinen Rücktransport und keine Privatbehandlungen absichert, ist der Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung ratsam, die den Auslandsaufenthalt zeitlich abdeckt.
Privat kranken- und pflegeversicherte Künstler:innen sollten sich vor Antritt der Erwerbstätigkeit im Ausland über den Umfang und den maximalen zeitlichen Auslandsschutz ihrer Privatversicherung erkundigen.
Ein:e Künstler:in, der oder die z. B. als Grenzgänger:in dauerhaft in einem europäischen Staat arbeitet und in einem anderen wohnt und an den Wohnort regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, zurückkehrt, wird als Grenzgänger:in im EG-Recht bezeichnet. Grenzgänger:innen haben vollen Leistungsanspruch sowohl im Versicherungsstaat (Staat in dem die Beschäftigung ausgeübt wird) als auch im Wohnstaat.
Um im Wohnstaat Leistungen beziehen zu können, stellt der Krankenversicherungsträger im Versicherungsstaat den Vordruck S1 aus. Gegen Vorlage dieser Bescheinigung im Wohnstaat erhalten Versicherte dort alle Sachleistungen, wie gesetzlich Versicherte im Wohnstaat, aber eben zu Lasten des Trägers im Versicherungsstaat. Die Geldleistungsansprüche (z. B. Krankengeld, Pflegegeld usw.) richten sich ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates.
Ein Pianist arbeitet unter der Woche an der Wiener Staatsoper. Am Wochenende kehrt er jeweils zu seiner Familie nach München zurück.
Konsequenz: Der Pianist ist bei der Wiener Gesundheitskasse aufgrund der Beschäftigung dort versichert. Diese stellt ihm, da er die Voraussetzungen eines Grenzgängers nach dem EG-Recht erfüllt, eine Bescheinigung mit der Bezeichnung S1 aus. Legt er diese einer gesetzlichen Krankenkasse seiner Wahl am Wohnsitz in Deutschland vor, erhält er von dieser eine deutsche Krankenversicherungskarte. Mit dieser erhält er in Deutschland alle Sachleistungen, wie ein in Deutschland gesetzlich versicherter Arbeitnehmer.
Weitere Informationen zu Grenzgänger:innen finden sich hier: Merkblatt für Grenzgängerinnen und Grenzgänger der DVKA.
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EU-PATIENTEN.DE Informationen zur Gesundheitsvorsorge