Das Urheberrecht schützt nicht nur die Urheber:innen, sondern auch weitere am kreativen Prozess beteiligte Leistungserbringer:innen mit den so genannten verwandten Schutzrechten.
Wer in Deutschland leistungsschutzberechtigt ist, wird in der folgenden Grafik dargestellt.
Ausübende:r Künstler:in im Sinne des Urheberrechts ist, „wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt“ (§ 73 UrhG). Schutzgegenstand ist die künstlerisch-intellektuelle Leistung des oder der Interpreten:in. Ausgeschlossen vom Schutz sind sportliche, artistische und ähnliche Leistungen.
Im Bereich der Bühne und des Films bedeutet dies, dass Statisten und Statistinnen oftmals keinen Schutz genießen, da sie anders als Schauspieler:innen keine eigene künstlerische Leistung erbringen. Wichtig für die Einstufung der Darbietung ist der Begriff des „Interpretierens“.
Wer in Deutschland als Interpret:in Vergütungen für so genannte Zweitverwertungen erhalten will – zum Beispiel für eine erneute Fernsehausstrahlung einer bereits vergüteten Filmproduktion oder für den Upload von Musikproduktionen –, der oder die muss einen Wahrnehmungsvertrag mit der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) abschließen. Auf anderem Wege haben einzelne Interpreten und Interpretinnen in der Regel – teilweise gesetzlich begründet, teilweise aus praktischen Gründen – keine oder kaum Möglichkeiten, an den beträchtlichen Summen beteiligt zu sein, die in der Kreativwirtschaft für diese Nutzungsarten zirkulieren.
Rechte des ausübenden Künstlers oder der Künstlerin
Welche Leistungsschutzrechte ausübende Künstler:innen in Deutschland haben ist der folgenden Grafik zu entnehmen.
Ein Musiker spielt in einem Orchester, das national und international auftritt. Die Orchestermusiker:innen sind üblicherweise angestellt. Die Leistungsschutzrechte werden gegen einen Entgeltanspruch auf das Orchester bzw. den Träger übertragen. Der Anspruch richtet sich bei deutschen Orchestern u. a. nach dem Tarifvertrag für die Musiker:innen in Kulturorchestern, sonst nach dem Arbeitsvertrag. Im Fall einer nicht angemessenen Vergütung muss der Musiker Ansprüche gegen das Orchester oder Theater geltend machen.
Eine Eigentümlichkeit des deutschen Rechts ist die Einräumung eines Leistungsschutzrechts für den oder die Veranstalter:in. Dieses Recht aus § 81 UrhG gilt nur für künstlerische Veranstaltungen. Ist ein Teil künstlerisch, ein anderer nicht, steht das Recht dem oder der Veranstalter:in nur für den künstlerischen Teil zu, zum Beispiel für eine Musikdarbietung bei einem politischen Event. Infolge kann sich der oder die Veranstalter:in gegen eine unberechtigte Aufzeichnung, Vervielfältigung und Verbreitung dieser Veranstaltung wehren. Hier stimmt sich die GWVR (Gesellschaft zur Wahrnehmung von Veranstalterrechten) mit der GVL für die Wahrnehmung der Leistungsschutzrechte der Veranstalter:innen ab.
Das Recht steht nicht nur deutschen Veranstaltern und Veranstalterinnen zu, sondern auch ausländischen, sofern es sich um Veranstaltungen in Deutschland handelt. Eine Einschränkung gilt ggf. für Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der EU haben.
Ein Tanzhaus (Veranstalter) zeichnet eine in Deutschland entstandene und zur Aufführung gebrachte Produktion auf und will die DVD vertreiben. Was muss mit den internationalen Künstlern und Künstlerinnen, die in der Produktion als ausübende Künstler:innen beteiligt sind, vertraglich geregelt werden? Spielen hier Verwertungsgesellschaften (VGL) mit hinein?
Es muss mit den internationalen Künstlern und Künstlerinnen ein Vertrag geschlossen werden, in welchem dem oder der Veranstalter:in das Recht eingeräumt wird, die Darbietung aufzunehmen und sie anschließend auf DVD zu verbreiten. Dabei muss auch festgelegt werden, wo (in welchen Ländern) die Verbreitung stattfinden soll und ob die Verbreitung nur über DVD oder unter Umständen auch über das Internet bspw. mittels Streaming stattfinden soll. Gleiches gilt aber auch für den umgekehrten Fall, dass eine Tanzkompanie zum Beispiel ihre Aufführung auf DVD an einem Veranstaltungsort aufnehmen möchte. Dann muss ein Vertrag mit dem oder der Veranstalter:in abgeschlossen werden. Dem oder der Veranstalter:in kommt nämlich nach § 81 UrhG gemeinsam mit den ausübenden Künstler:innen ein Leistungsschutzrecht an dem von ihm oder ihr veranstalteten Event zu.
Wahrnehmungsvertrag BG I+II, VG Bild-Kunst
Wahrnehmungsvertrag BG III, VG Bild-Kunst