Grundsätzlich gilt, dass für jede Nutzung ein Nutzungsrecht (eine Lizenz) benötigt wird. Entweder gibt es eine gesetzliche Erlaubnis für die Nutzung – eine so genannte Schranke des Urheberrechts (Link) – oder man benötigt die Erlaubnis von dem oder der Urheber:in und/oder ggf. anderer Beteiligter bzw. Rechteinhaber:innen. (s. auch die weiteren Hinweise zu einzelnen Verwertungsrechten und zur Einräumung von Nutzungsrechten (Link))
Grundlegende Fragen sind:
Vor allem im Bereich der Darstellenden Künste oder in der Musik ist die Komplexität von Produktionen zu beachten. Beteiligte, mit denen Rechte zu klären sind, sind sowohl Urheber:innen und/oder deren Verlage als auch leistungsschutzberechtigte ausübende Künstler:innen, Veranstalter:innen oder Tonträger- und Filmhersteller:innen. Unter Umständen sind auch die Persönlichkeitsrechte zum Beispiel von Statisten und Statistinnen und Zuschauern sowie Zuschauerinnen zu beachten. Es sind in der Regel gleichzeitig sowohl Nutzungsrechte im Bereich Urheberrecht, als auch im Leistungsschutzrecht einzuholen.
Bei der Nutzung eines Werkes sollte außerdem geprüft werden, ob eine Verwertungsgesellschaft die hier benötigten Rechte von dem oder der Rechteinhaber:in vertritt, d. h. ob diese die notwendigen Rechte vergeben kann. Auf den Websites der VGs stehen dafür teilweise Suchfunktionen zur Verfügung, über die geprüft werden kann, ob sich Künstler:innen von der VG vertreten lassen und ggf. für welche Rechtewahrnehmung dies zutrifft (bspw. hier bei der VG Bild Kunst). Am sichersten fährt man, wenn man den oder die Künstler:in, seinen oder ihren Verlag bzw. seine oder ihre Agentur zusätzlich kontaktiert.
In den meisten Fällen ist eine Lizensierung von Nutzungsrechten (s. auch die Checkliste zum Urheberrecht) der beste Weg, einen Rechtsstreit zu vermeiden.
Ein deutscher Medienkünstler möchte Ausschnitte einer Video-Tanzperformance eines britischen Künstlers für seine Installation benutzen. Der britische Künstler ist nicht Mitglied einer Verwertungsgesellschaft.
Da der britische Künstler seine Rechte aus der Tanzperformance selbständig wahrnimmt, sollte der deutsche Medienkünstler bei ihm eine schriftliche Genehmigung zur Nutzung der Tanzperformance in seiner Installation einholen. Dabei sollte er in der Anfrage die Ausschnitte aus der Performance genau benennen und eine Gebühr für die Nutzungsgenehmigung vorschlagen.
Ein brasilianisches Theater, das im Rahmen eines Festivals ein deutsches Theaterstück gesehen hat, möchte den Text des Stückes bearbeiten und übersetzen, um es in Brasilien zur brasilianischen Erstaufführung zu bringen. Der Autor wird von keinem Verlag und keiner Verwertungsgesellschaft vertreten.
Sowohl die inhaltliche Textbearbeitung, als auch die Übersetzung des Theaterstückes in eine andere Sprache stellen genehmigungspflichtige Veränderungen des Ausgangswerkes dar. Da der deutsche Autor des Theaterstückes seine Rechte an dem Theaterstück vollständig selbst wahrnimmt, kann er gegenüber dem brasilianischen Theater
a) die Aufführung des Theaterstückes mit der Bearbeitung des Textes genehmigen,
b) die Aufführung des Theaterstückes ohne die Bearbeitung des Textes genehmigen,
c) die Aufführung des Theaterstückes nicht genehmigen.
Zu a): In die Genehmigung sollten die Veränderungen, mit denen sich der deutsche Autor einverstanden erklärt, in einer Anlage einzeln genau benannt und aufgeführt werden bzw. weitere Änderungen über die in der Anlage dargestellten hinaus, ausdrücklich ausgeschlossen werden. Wird die Genehmigung in seiner Ausgestaltung nicht beachtet, so kann der Autor die Aufführung untersagen und sofern ein tatsächlicher Schaden entstanden ist, diesen geltend machen.
Zu b): Hier kann die Genehmigung beschränkt auf die unbearbeitete deutsche Fassung erteilt werden.
Zu c): Keine Genehmigung erteilen: Im Falle der Nichtbeachtung kann dem brasilianischen Theater jede weitere Aufführung/Verwendung durch Unterlassungserklärung verboten werden sowie ein Nachhonorar und eventuell Schadensersatz eingefordert werden.
Wer verantwortlich für die Klärung von Rechten ist, hängt von der Art der Veranstaltung oder auch von der Art der Nutzung etc. ab. Es ist dringend zu empfehlen, genaue vertragliche Absprachen zu treffen.
Grundsätzlich ist anzuraten, dass die bspw. für eine Veranstaltung verantwortliche Person mit allen Beteiligten klärt, welche Rechte betroffen sein können, und vertraglich festhält, was von wem auf welche Weise genutzt werden kann. Verantwortlich kann der oder die Künstler:in, der oder die Manager:in, der oder die Produzent:in oder der oder die Booker:in sein, möglicherweise auch der oder die Veranstalter:in. Produzenten und Produzentinnen, die international arbeiten, sollten für die Rechteklärung am besten auf nationale Niederlassungen oder Kooperationspartner:innen zurückgreifen. Ist das nicht möglich, sollten bestenfalls Fachleute beauftragt werden, die Rechte zu prüfen und zu klären.
Vor dem Start eines internationalen Vorhabens müssen alle Rechte für die entsprechenden Territorien geklärt werden. Der oder die Produzent:in trägt das wirtschaftliche und auch das rechtliche Risiko, sollte es zu Rechtsverletzungen kommen. Der oder die Veranstalter:in ist zwar auch im Falle von Rechtsverletzungen verantwortlich, wird sich üblicherweise aber zusagen lassen, dass alle Rechte vorliegen.
Bei einer Tourneeproduktion und -organisation sollten in jedem Stadium Rechte geprüft werden. Dies gilt zum Beispiel für Inhalte des Sets, für Vorlagen, Bühnenbild, Kostümbild, Musik und alle anderen Bereiche.
Übrigens: Jeder kann für Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden, da es keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten gibt. Es nützt nichts, sich vertraglich zusichern zu lassen, dass die notwendigen Rechte vorliegen. Jede:r Nutzer:in hat die Verpflichtung, das Vorliegen der Rechte selbständig zu prüfen.
Gut zu wissen: Urheberrecht ist bei Rechtsschutzversicherungen fast immer ausgeschlossen.
In Deutschland sind die Urheberpersönlichkeitsrechte und die ausschließlichen Verwertungsrechte von Urhebern und Urheberinnen grundsätzlich nicht übertragbar (nur vererbbar). Urheber:innen können aber Dritten Nutzungsrechte an ihren Werken einräumen. Das kann einfach oder ausschließlich, sowie inhaltlich, räumlich oder zeitlich beschränkt erfolgen. Eine Erläuterung von einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten findet sich hier.
Soll ein urheberrechtlich geschütztes Werk genutzt werden, muss ein Vertrag zwischen Urheber:in bzw. Rechteinhaber:in und Nutzer:in geschlossen werden. Es reicht eine mündliche Vereinbarung. Zur besseren Nachweisbarkeit sollte aber ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden. Dies gilt vor allem bei größeren Produktionen und Projekten oder auch bei potentieller Unklarheit über die Nutzungsarten.
Die Einräumung von Nutzungsrechten wiederum orientiert sich an den möglichen Verwertungsformen, d. h. im Vertrag sollten die einzelnen Nutzungsarten bzw. Verwertungsformen genau beschrieben werden. Es gilt die so genannte Zweckübertragungslehre: Sofern die Rechte nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet werden, bestimmt sich nach dem von beiden Partnern oder Partnerinnen zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten sich die Vereinbarung erstreckt (§ 31 Abs. 5 UrhG).
Wenn Rechte einmal erworben wurden, sollte bei jeder Nutzung erneut geprüft werden, ob die Rechte auch für die konkrete Nutzung eingeräumt wurden und zu dem Zeitpunkt noch gelten.
Eine Pauschalisierung wie „die Kompanie/das Theater erwirbt alle Nutzungsrechte an der Choreografie“ ist nicht ausreichend und führt schnell zur Rechtsunsicherheit.
Das Urheberrecht ist in Deutschland einer Reihe von – teilweise EU-weiten – so genannten Schranken unterworfen. Diese erlauben im Interesse der Allgemeinheit und per Gesetz bestimmte Werknutzungen. D. h. hier muss in der Regel keine einzelne Erlaubnis zur Nutzung eingeholt werden. Gleichwohl ist es aber in vielen Fällen sehr wohl möglich, dass für diese Nutzung gezahlt werden muss – von den Nutzern und Nutzerinnen selber oder über pauschale Beträge, die sich zum Beispiel hinter Handelspreisen verbergen. Bspw. wird das Ausleihen von Büchern, CDs und DVDs in Bibliotheken durch die so genannte Bibliothekstantieme vergütet oder die Privatkopie durch Preisaufschläge auf zum Kopieren geeignete Geräte (Kopiergräte, CD- und DVD-Brenner). Die Verwertungsgesellschaften administrieren in Deutschland diese Mittel und verteilen die Gelder an Urheber:innen, die mit ihnen Wahrnehmungsverträge abgeschlossen haben.
Eine der wichtigsten Beschränkungen ist die der Schutzdauer des Urheberrechts auf 70 Jahre nach dem Tod von dem oder der Urheber:in (§ 69 UrhG) bzw. bei gemeinsam erschaffenen Werken auf 70 Jahre nach dem Tod von dem oder der längstlebenden Miturheber:in (§ 65 UrhG). Nach Ablauf dieser Frist ist das Werk gemeinfrei: Es kann (wenn es sich um das unbearbeitete Originalwerk handelt) ohne weitere Rechteeinholung verwertet werden. Das Urheberrecht an anonymen und pseudonymen Werken erlischt 70 Jahre nach der Veröffentlichung (§ 66 UrhG).
§ 51 UrhG wiederum erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines bereits veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats. Das Zitatrecht ist auch in anderen Werken zulässig. So können zum Bespiel Filmzitate, also kurze Ausschnitte aus einem Film, in ein anderes Filmwerk übernommen werden.
Hier ist der „Zitatzweck“ wichtig: Nicht jede Nutzung ist gleich ein zulässiges Zitat. Das zitierte Werk muss zur Erläuterung des Inhalts des Werks (etwa einer Bühnenshow oder eines Theaterstücks) beitragen. D. h. das Zitat muss die Aussage des Stücks belegen – eine rein optische oder dekorative Nutzung scheidet aus.
Das Zitatrecht erstreckt sich nicht unbedingt auf andere Rechte, etwa auf die auf einem Foto abgebildeten Personen (Persönlichkeitsrechte) oder die Verwendung von durch das Vervielfältigungsrecht geschützten Tonträgern (Leistungsschutzrechte).
Wenn zitiert wird, muss das Zitat kenntlich gemacht werden und der oder die Urheber:in ist zu nennen.
Ein Theaterstück verwendet an einer Stelle ein Foto eines bekannten Fotografen. Das zitierte Werke darf nur im gebotenen Umfang verwendet werden und muss als Zitat kenntlich gemacht werden. Der Urheber ist zu nennen. Dies kann z. B. im Programmheft erfolgen.
Bearbeitungen vs Karikaturen, Parodien und Pastiches
Auch das Recht zur Bearbeitung fällt grundsätzlich mit unter die ausschließlichen Verwertungsrechte von dem oder der Urheber:in. Das heißt, für die Veröffentlichung und Verwertung von Bearbeitungen muss bei dem oder der Urheber:in angefragt werden, teilweise auch schon für die bloße Herstellung (§ 23 UrhG).
Hier hat es in 2021 einige wichtige Änderungen gegeben. So wurde neu im Gesetz festgehalten: „Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung (…) vor“ (ebd.) für deren Veröffentlichung oder Verwertung eine Zustimmung eingeholt werden müsste. Vor dem Hintergrund dieser Änderung wurde die vormals bestehende so genannte „Freie Benutzung" aus dem deutschen Urheberrechtsgesetz gestrichen.
Darüber hinaus sind unter den Schranken des Urheberrechts in 2021 neue Bestimmungen zu Karikaturen, Parodien und Pastiches eingeführt worden: Grundsätzlich „zulässig ist (nun) die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches.“ (§ 51a UrhG) Und: „Soweit es der Benutzungszweck [Karikaturen, Parodien und Pastiches] erfordert, sind Änderungen des Werkes zulässig“ (§ 62 UrhG).
Nach wie vor (Stand Mai 2023) ist nicht zuverlässig zu beurteilen, wie sich diese Neuerungen in der Praxis konkret auswirken werden, insbesondere was unter den Begriff „Pastiche“ fällt. Mit dem neuen Urheberrecht-Dienste-Anbietergesetz wurden zwar spezifische Vorgaben für den nicht-kommerziellen User-Generated-Content auf Online-Plattformen gemacht (Stichworte Memes und Upload-Filter). Für Bearbeitungen im künstlerisch-professionellen Bereich jenseits von Plattformen ist die Form „Pastiche“ aber immer noch zu wenig definiert, um von einem „Recht auf Remix“ zu sprechen. Es gilt weiter: Im Zweifelsfall vor einer Nutzung im Vorfeld lieber fragen, um Rechtsstreitigkeiten im Nachhinein zu vermeiden.
Till Kreutzer, Co-Gründer von iRights.info und Anwalt bei iRights.Law, beleuchtet die Fragen, was ein Pastiche im Sinne des Urheberrechts ist und was Nutzer:innen davon haben, in einem Rechtsgutachten für die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Artikel hier nachlesen.
Hinweis: Auch Bearbeiter:innen genießen für ihre Arbeit Urheberrechtsschutz, wenn das mit der Bearbeitung entstandene Werk ebenfalls eine gewisse Schöpfungshöhe aufweist. Ein Beispiel ist die Arbeit von Übersetzern und Übersetzerinnen belletristischer Werke. Die Schutzfrist an der spezifischen Übersetzung beträgt dann 70 Jahre nach dem Tod von dem oder der Übersetzer:in!
Weitere Schranken des Urheberrechts
In einigen Bereichen werden für die Nutzer:innen besondere Rechte bzw. Freiheiten gewährt. Diese sind in der folgenden Grafik dargestellt.
Bei der Herstellung von Aufnahmen und deren Nutzung ist auf die Rechte der Abgebildeten zu achten. Die Verletzung dieser Rechte kann nicht nur zu einer Abmahnung und damit verbundenen Kosten führten, sondern löst in manchen Fällen auch Entschädigungsansprüche der Betroffenen aus.
Bereits die Herstellung von Video- und Bildaufnahmen stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Weiterhin ist für die Aufnahmen der Anwendungsbereich der DS-GVO eröffnet, soweit es sich nicht um private Aufnahmen handelt.
Nach der DSGVO bedarf bereits die Herstellung von digitalen Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken der Einwilligung der Betroffenen, bzw. eines Rechtfertigungsgrundes. Ob im Falle von Aufnahmen eines Konzertes berechtigte Interessen von dem oder der Konzertveranstalter:in dies ohne Einwilligung erlauben, bedarf einer umfassenden Interessensabwägung. Rechnet der oder die Konzertbesucher:in mit solchen Aufnahmen, dann können solche Aufnahmen zulässig sein. Bei den Materialen zur DSGVO ergibt sich, dass der Gesetzgeber von der Zulässigkeit von Aufnahmen bei öffentlichen Veranstaltungen ausgeht. Vorsichtshalber sollten daher Besucher:innen auf dem Ticket oder in anderer geeigneter Weise auf die Aufnahmen hingewiesen werden.
Nicht nur die Aufnahme, sondern auch die spätere Verbreitung (Ausstrahlung im Fernsehen etc.) unterliegt Regeln. Die Verbreitung und Zurschaustellung von Bildnissen ist im Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt. Das Kunsturhebergesetz ist nach der Rechtsprechung trotz datenschutzrechtlicher Regelungen der DSGVO weiterhin anwendbar.
Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Bildnis bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur Foto und Filmaufnahme, sondern auch Gemälde, Zeichnung oder Skulptur etc. Voraussetzung ist die Erkennbarkeit der abgebildeten Person. Ohne Einwilligung dürfen Bildnisse verbreitet werden
Für Tourneen und Konzerte bspw. bedeutet dies, dass die Verbreitung von Aufnahmen aus dem Konzertsaal, bei denen Besucher:innen als Teil der Menge gefilmt werden, verbreitet werden können. Anders jedoch bei Aufnahmen von Konzertbesuchern oder Konzertbesucherinnen, auf die bewusst gezoomt wird oder von denen Einzelbilder hergestellt werden. Für deren Verbreitung ist eine Genehmigung einzuholen.
Die Einholung einer allgemeinen Zustimmung durch AGB oder durch eine Hausordnung eines Konzertsaals oder einer Bühne dürfte unwirksam sein, da diese nur schwer für den oder die Besucher:in wahrnehmbar sind.
Die Zustimmung der Veranstaltungsbesucher:innen in die Herstellung und Verbreitung von Aufnahmen ist der sicherste Weg. So vermeidet man, dass z. B. ein Konzertvideo wegen einem oder einer Besucher:in, der oder die sich gegen die Nutzung seiner oder ihrer Aufnahmen wehrt, neu geschnitten werden muss. Wenn dies organisatorisch möglich ist, sollten schriftliche Einwilligungen, ähnlich einem „Model-Release“ eingeholt werden, auf dem die betreffenden Personen ihre Zustimmung zu den Aufnahmen und der konkreten Nutzung erteilen. Hierbei sollte so präzise wie möglich die spätere Verwendung beschrieben werden.
Wenn Rechte verletzt werden, droht eine Abmahnung. Die Folge ist, dass der oder die Nutzer:in es zu unterlassen hat, das rechtswidrig verwendete Material zu nutzen. Im Falle einer berechtigten Abmahnung sind die Rechtsanwaltskosten des Abmahners oder der Abmahnerin zu zahlen und Schadenersatz für die Nutzung der Werke. Die Zahlung dieser Gebühr führt nicht zu einem nachträglich eingeräumten Recht der Nutzung. Eine Nachlizensierung muss verhandelt werden.
Siehe dazu auch Was tun, wenn Rechte verletzt werden? unter 'Tools'.
Wahrnehmungsvertrag BG I+II, VG Bild-Kunst
Wahrnehmungsvertrag BG III, VG Bild-Kunst