Hier werden ein paar Vorgaben, Strukturen und Tools vorgestellt, die in der Wahrnehmung der Rechte als Urheber:innen helfen oder in der unkomplizierten Nutzung von Werken unterstützen können.
Das so genannte Urhebervertragsrecht findet sich im Wesentlichen in den §§ 32ff und § 36 des UrhG wieder und gibt u. a. vor, dass Urheber:innen
Zuletzt in 2017 wurde zum Beispiel der gesetzliche Anspruch des Urhebers oder der Urheberin eingefügt, grundsätzlich „jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile“ verlangen zu können (§ 32d).
Eine Herausforderung ist es dabei immer wieder, wenn neue Nutzungsarten auftauchen und sich Urheber:innen und Verwerter:innen auf eine angemessene Vergütung für die neue Nutzungsart einigen müssen (§ 32c). (s. dazu auch Lizenzvereinbarungen, Zweckübertragung und neue Nutzungsarten).
Verwertungsgesellschaften (VG) nehmen diejenigen Rechte wahr, die Künstler:innen oder Kreative individuell nur schwer oder gar nicht ausüben können. Sie administrieren diese Nutzungen und schütten die bei ihnen eingehenden Vergütungen nach Verteilungsplänen an Urheber:innen, und teilweise auch an andere Rechteinhaber:innen, aus. Zum Beispiel, weil es praktisch nahezu unmöglich ist, das Abspielen von Musikaufnahmen in Kneipen oder den Abdruck von Werken in Zeitungen einzeln abzuwickeln. Oder weil das Gesetz eine bestimmte Nutzung grundsätzlich erlaubt, diese aber an eine Vergütung bindet, die nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann (so genannte gesetzliche Vergütungsansprüche gemäß §§ 63a UrhG). (s. auch Schranken des Urheberrechts).
Oft ist im Zusammenhang mit Verwertungsgesellschaften auch von genannten Zweitverwertungen die Rede (Beispiel Erstverwertung: Musikstück wird aufgezeichnet oder Buch gedruckt, Beispiel Zweitverwertung: Musikaufzeichnung wird im Radio gesendet oder das Buch in Bibliotheken verliehen). Insgesamt ist zu beobachten, dass mit Zunahme der Digitalisierung und der damit einhergehenden einfacheren Vervielfältigungsmöglichkeiten die Bedeutung von Zweitverwertungen und damit auch die Umsätze der VGs zunehmen.
Verwertungsgesellschaften gibt es unter anderem für Urheber:innen in den Bereichen
Urheber:innen beauftragen Verwertungsgesellschaften in einem so genannten Wahrnehmungsvertrag mit der exklusiven Wahrnehmung aller der im Vertrag ausdrücklich genannten Rechte. Diese Verträge gelten dann für alle Werke des Urhebers oder der Urheberin. Teilweise sind, zum Beispiel bezüglich der Exklusivität, auch Ausnahmen möglich, s. auch den Hinweis im Beitrag Creative Commons weiter unten. Der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags ist in der Regel kostenlos oder die Kosten sind gering. Musterverträge und viele Merkblätter finden sich auf den oftmals sehr gut strukturierten Websites der VGs.
Es reicht normalerweise aus, wenn Künstler:innen und Kreative nur in einer nationalen VG Mitglied sind. Halten sie sich für längere Zeit im Ausland auf oder werden die Werke im Ausland genutzt, kümmern sich in vielen Fällen die ausländischen Partnergesellschaften auf der Grundlage von so genannten Gegenseitigkeitsverträgen automatisch um die Wahrnehmung der Rechte und die Weiterleitungen der Vergütungen. Auch hierzu finden sich in den meisten Fällen Listen auf den Websites der VGs.
Es gilt unbedingt: Wer Mitglied in einer Verwertungsgesellschaft ist, sollte Zeit darin investieren, alle ihm oder ihr bekannten (Zweit-)Verwertungen seiner Werke regelmäßig zu melden (zum Beispiel Setlisten von Konzerttourneen, Online-Publikationen von Artikeln,). Der Einsatz dieser Zeit lohnt sich, denn nur so ist sichergestellt, dass die einem potentiell zustehenden Gelder auch bei einem ankommen.
Fokus Bildende Kunst
Für Bildende Künstler:innen werden neben den so genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen auch die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte von den VGs wahrgenommen (so genannte Erstverwertungen), also bspw. das Recht, die Arbeiten in Büchern oder Zeitungen und Zeitschriften abzudrucken oder im Internet zu präsentieren. Wenn der oder die Künstler:in bereits eine direkte Absprache mit dem Verlag oder dem Website-Betreiber getroffen hat, dann ist es wichtig, die eigene VG darüber zu informieren. Das gilt auch bei Absprachen mit Verwertern oder Verwerterinnen in anderen Ländern, damit nicht die VG des Landes, in dem die Nutzung stattfindet, diese untersagt.
Fokus Darstellende Künste
Für Darstellende Künstler:innen nehmen die VGs nur die gesetzlichen Vergütungsansprüche bzw. die Zweitverwertungsrechte wahr. Die Frage, ob zum Beispiel eine Bühnenaufführung aufgezeichnet stattfinden darf (Erstverwertung), muss der oder die Künstler:in direkt mit dem oder der Veranstalter:in klären. Finden dann aber Zweitverwertungen statt, zum Beispiel Rundfunkausstrahlungen oder öffentliche Wiedergaben dieser Aufzeichnung, sollten Künstler:innen bzw. Verwerter:innen dies der VG melden, damit diese Verwertungen richtig abgerechnet werden.
Urheberrechtsschutz gibt es grundsätzlich auch ohne Mitgliedschaft
Um Missverständnissen vorzubeugen: Die Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft ist für den Schutz von Werken nicht verpflichtend. Auch ohne Mitgliedschaft und ohne Anmeldung von Werken bei einer VG besteht für künstlerische und kreative Werke gesetzlicher Urheberrechtsschutz (vorausgesetzt, es liegt die notwendige Schöpfungshöhe vor).
Allerdings gibt es im deutschen Urheberrecht eine Reihe gesetzlicher Vergütungsansprüchen, die nur über Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können und von dessen Verteilung einzelne Urheber:innen nicht profitieren, wenn sie nicht bei den entsprechenden VGs gemeldet sind. Dies kann in anderen Ländern bzw. Rechtskreisen durchaus anders sein. Aber auch hier bleibt dann u. U. der faktische Aufwand der Nachverfolgung und der einzelnen Lizensierung von so genannten Zweitverwertungen. Sollten unberechtigte Nutzungen vorliegen, muss der oder die Künstler:in bzw. Kreative Ansprüche auf Unterlassung selbsttätig geltend machen sowie die Zahlung von (Nach-)Honorar und Schadensersatz einfordern.
Eine Privatperson in China veröffentlicht Fotos von einem Berlinbesuch auf der eigenen Website, darunter Fotografien von Objekten einer deutschen Designerin. Die Designerin wurde darüber nicht informiert, sie ist mit der Veröffentlichung nicht einverstanden.
Die deutsche Designerin kann grundsätzlich die weitere Unterlassung, ein (Nach-)Honorar sowie bei nachweisbarem Schaden, einen Schadensersatz verlangen. Über das Impressum der Website erfährt sie den Verantwortlichen und kann sich per E-Mail mit ihren Forderungen an diesen wenden.
Insgesamt wird sich die Verfolgung dieser Rechte jedoch als schwierig gestalten, da der unberechtigte Nutzer seinen Wohnsitz in China, und folglich außerhalb der EU, hat. Eine darüberhinausgehende Rechtsverfolgung ist daher nur zweckmäßig, wenn es um hohe Summen geht, wovon hier nicht auszugehen ist.
Grundsätzlich gilt im Urheberrecht: Das Urheberrecht schützt Filme, Musik, Texte oder Fotografie. Dieser Schutz hat zur Folge, dass die Verwendung dieser Materialien nur mit der Erlaubnis der Rechteinhaber:innen möglich ist.
Allerdings entspricht dieser strenge Rechtevorbehalt nicht immer den Interessen der Kreativen. Denn manchmal wollen diese ihre Materialien zur freien Verwendung zur Verfügung stellen. Die Motive hierfür sind vielfältig: Mal mag es reine Selbstlosigkeit sein. Manchmal entscheiden sich Kreative aber auch für die weitgehende Freigabe, weil sie vor allem eine weite Verbreitung ihrer Inhalte erzielen wollen.
Eine aufstrebende Designerin will die freie Verbreitung ihrer Entwürfe fördern, um sich einen Namen zu machen und ihren Bekanntheitsgrad zu steigern. Ein etablierter Musiker, der seine Songs kommerziell vertreibt, könnte einige Proben seines Schaffens ins Netz stellen, um die Neugier der Öffentlichkeit für seine anderen Inhalte zu wecken.
In vielen Fällen ist es zudem eher unwahrscheinlich, dass die Inhalte sich über die klassischen Pfade wie Verlage oder Labels verbreiten. Andere Inhalte sind für den kommerziellen Umlauf gar nicht erst gedacht: bspw., wenn eine Künstlerin eine Rede schreibt und möchte, dass diese Rede frei geteilt werden kann, um ihre Bekanntheit zu steigern.
Diese freie Verbreitung ist in dem gewünschten Umfang oft nicht so einfach zu realisieren, wenn der strenge Rechtevorbehalt des gesetzlichen Urheberrechts gilt. Genau für solche Anliegen etablierte sich um die 2000er Jahre die Idee sogenannter Open-Content-Lizenzen. Diese Lizenzen ermöglichen eine einfache Freigabe von Inhalten, die unter den Schutz des Urheberrechts fallen. Rechtlich gesehen handelt es sich bei solchen Lizenzen um Standardverträge, die alle einsetzen können. Dieses Konzept hatte zuvor schon bei Open-Source-Software Anklang gefunden.
Für Inhalte des kreativen Schaffens wie Musik, Film oder Text haben sich die Creative Commons-Lizenzen (CC) durchgesetzt: Zum einen werden sie millionenfach von Kreativen, namhaften Unternehmen und öffentlichen Institutionen eingesetzt. Und zum anderen ist ihr Einsatz rechtssicher, weil Gerichte die CC-Lizenzen längst als bindende Lizenzverträge bestätigt haben. Auf einigen Plattformen ist eine Open-Content-Lizenzierung sogar Voraussetzung. Auf Wikipedia können bspw. nur Inhalte online gestellt werden, wenn sie mit einer Open-Content-Lizenz versehen sind.
Lizenzieren: Wie es funktioniert
Ganz wichtig ist: Um eigene Materialien unter einer Creative Commons-Lizenz zur Verfügung zu stellen, muss man dafür als „Lizenzgeber:in“ auch die nötigen Rechte haben – etwa, wenn man ein Foto selbst geschossen oder einen Text selbst geschrieben hat. Wer allerdings schon anderen exklusive Nutzungsrechte vergeben, die Materialien für seine oder seinen Arbeitgeber:in geschaffen hat oder Mitglied in einer Verwertungsgesellschaft wie der GEMA ist, muss sich vergewissern, ob eine freie Lizenzierung überhaupt möglich ist.
Was bedeutet es genau, einen Inhalt unter eine CC-Lizenz zu stellen? Zunächst einmal ist für alle, die den Inhalt antreffen, folgendes erlaubt: das unbegrenzte Teilen und Weiterverbreiten, das Drucken (z. Be. in einem Buch), das Verwenden in einem Film oder in Musik oder auch die Aufführung, also bspw. einen Text vorzulesen oder einen Song aufzuführen. Allerdings muss dabei immer auch der oder die Urheber:in/Rechteinhaber:in benannt und die verwendete CC-Lizenz verlinkt werden.
Wie viel Freiheit man einräumt, entscheidet man selbst. Lizenzgeber:innen können beim Teilen eine Reihe von Einschränkungen vorsehen. Diese Einschränkungen machen die unterschiedlichen CC-Lizenzen aus. Es gibt vier verschiedene Module und sechs verschiedene Kombinationsmöglichkeiten:
Mögliche Kombinationen sind BY, BY-SA, BY-NC, BY-NC-SA, BY-ND, BY-NC-DD.
Schließlich gibt es noch eine Möglichkeit, Nutzungsrechte an eigenen Inhalten gänzlich freizugeben (komplett aufgeben kann man Urheberrechte in Deutschland und in anderen Ländern nicht – anders als etwa in den USA): Stellt man Materialien mit der Freigabeerklärung „CC0“ zur Verfügung, dürfen andere sie ohne jegliche Einschränkung nutzen. Dann muss nicht einmal mehr der Name von dem oder der Rechteinhaber:in genannt werden.
Beim Lizenzieren hilft der Licence Chooser von CC. Mit seiner Hilfe lässt sich die entsprechende Lizenz wählen, lassen sich CC-Lizenz-Logos für das Material herunterladen und maschinenlesbare Versionen ausgeben (Suchmaschinen können auf diese Weise CC-lizenzierte Inhalte besser auffinden).
Informationen
Vorgehen, wenn Werke widerrechtlich genutzt werden
Ein:e Künstler:in, dessen oder deren Werk irgendwo widerrechtlich genutzt wird, sollte zunächst großen Wert auf die Beweissicherung legen. Wurde bspw. ein Bild abgedruckt, so besorgt man sich ein Exemplar der Zeitschrift oder des Buches. Im Falle einer unzulässigen Verwendung im Internet sollte genau festgehalten werden, wann (Tag, Uhrzeit) unter welcher Internet-Adresse das Bild zu sehen war. Ein:e möglichst unbeteiligte:r Zeuge oder Zeugin, der oder die dieses in einem Protokoll schriftlich bestätigt, ist empfehlenswert.
Danach ist der für die Urheberrechtsverletzung Verantwortliche herauszufinden. Bei Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Internet usw. hilft das Impressum oder zumindest die Verlagsangabe. Hat die Internetseite kein Impressum, so kann über die Domain (Internet-Adresse) der oder die Inhaber:in der Seite über das Deutsche Network Information Center bzw. das Internet Network Information Center herausgefunden werden. Ist der pder die Inhaber:in der Domain nicht selbst verantwortlich, so kann er oder sie zumindest Auskunft über den tatsächlichen Verantwortlichen geben.
Konnte der oder die Verantwortliche herausgefunden werden, so sollte er oder sie schriftlich zur weiteren Unterlassung verpflichtet werden. Man schickt ihm oder ihr per Einschreiben mit Rückschein eine Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist (mindestens sieben Werktage) den Missbrauch abzustellen und sich zu verpflichten, auch in Zukunft jeden Missbrauch der Benutzung zu unterlassen. Diese Unterlassungsverpflichtung kann man auch „strafbewehrt“ verlangen, das heißt bei jeder künftigen Urheberrechtsverletzung dieses Werkes hat der Gegner eine bestimmte Summe X an den oder die Künstler:in zu zahlen.
Darüber hinaus kann ein angemessenes Honorar für die erfolgte Verwendung verlangt werden. Wobei in der deutschen Rechtsprechung ein Aufschlag von bis zu 100 % für eine unterlassene Urheberrechtsverletzung durchaus zuerkannt wird.
Schließlich besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein tatsächlicher Schaden entstanden und dieser auch nachweisbar ist.
Gut zu wissen: Die Verletzung von Urheberrechten stellt eine Straftat dar (§ 106 ff UrhG), die aber nur auf Antrag des oder der Verletzten verfolgt wird – sofern nicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (§ 109 UrhG).
Anders ist es bspw. im Fall einer fehlenden Anmeldung der Nutzung von GEMA-Repertoire. Hier kommt es lediglich zu einer Verdoppelung der Lizenzgebühren (Strafzuschlag). Dies gilt nur für Nutzungen, die bei der GEMA lizensiert werden können.
Hinsichtlich der Frage der Rechteverletzung ist aber auch ein Augenmerk auf die so genannten Schranken des Urheberrechts (s. dazu auch hier) zu legen: Fiel die Nutzung eventuell unter eine der gesetzlich erlaubten Ausnahmen, wie das Zitatrecht, die Parodie oder die Katalogbildfreiheit?
Ein Foto wird im Internet verwendet, ohne dass dem oder der Nutzer:in dafür die Nutzungsrechte vorliegen.
Da es Suchmaschinen gibt, die Fotos im Internet aufspüren, kommt es in diesen Fällen häufig und schnell zu Abmahnungen. Es gibt kein „fair use“ in Deutschland, allenfalls Schranken, die es beschränkt ermöglichen, Werke zu nutzen (bspw. das Zitatrecht).
Welchen Spielraum hat ein:e Urheber:in, wenn der oder die Rechte-Verletzer:in im Ausland sitzt?
Bei einer reinen Rechtsverletzung im Ausland, ohne Berührung im Inland, sollte in dem betreffenden Land vorgegangen werden. Erfolg die Rechtsverletzung auch im Inland, kann man in vielen Fällen nach deutschem Recht vor einem deutschen Gericht klagen. Bei Urheberrechtsverletzern oder Urheberrechtsverletzerinnen, die außerhalb der EU wohnen oder ihren Geschäftssitz außerhalb der EU haben, lohnt sich eine Rechtsverfolgung meist nur, wenn es um wirklich hohe Summen geht. Etwas anderes kann unter Umständen gelten, wenn der oder die Urheberrechtsverletzer:in in den USA sitzt. In den USA sind Urheberrechtsverletzungen sehr teuer und teilweise auch strafbar, so dass es bei umfangreicheren Fällen durchaus Sinn macht, einen US-Anwalt oder eine US-Anwältin einzuschalten.
Es gilt bei Rechtsverletzungen stets das Tatortprinzip, d. h. das Recht des Landes, in dem die Verletzung stattfindet. Dies kann bei international agierenden Unternehmen jedes Land sein. Wird bspw. ein Musiktitel oder eine Videoaufnahme (Werke) auf einem Server eines US-Konzerns abgespielt und sind die Werke in Deutschland abrufbar, gilt deutsches Recht für die Frage der Rechtmäßigkeit der Nutzung (Erfolgsort) bei der öffentlichen Zugänglichmachung. Bei Multistate-Delikten, bei denen eine Mehrheit von Eingriffsorten bestehen, ist der Eingriff in jedem der Staaten zu prüfen.
Soweit sich die Zuständigkeit nicht aus anderen Gründen, wie Staatsverträgen, ergibt, sind deutsche Gerichte bei Urheberrechtsverletzungen örtlich zuständig, sofern der Tatort Deutschland ist. Maßgeblich bei sogenannten Streudelikten ist die bestimmungsgemäße Verbreitung.
Wird ein Werk in Brasilien auf einer portugiesisch-sprachigen Seite verbreitet, ist diese zwar in Deutschland abrufbar, allerdings nicht bestimmungsgemäß, so dass die Zuständigkeit deutscher Gerichte fraglich ist. Ist die Seite auch in deutscher Sprache abgefasst oder wendet sie sich an die portugiesische Diaspora in Deutschland, könnte eine bestimmungsgemäße Verbreitung im Inland vorliegen.
Wahrnehmungsvertrag BG I+II, VG Bild-Kunst
Wahrnehmungsvertrag BG III, VG Bild-Kunst