In diesem FAQ fassen wir wichtige Regelungen zum Aufenthaltsrecht und Sozialrecht zusammen, die für aus der Ukraine Geflüchtete gelten, die sich in Deutschland aufhalten und hier arbeiten, und verlinken weiterführende Informationen.
(Stand 9. September 2022)
Aus der Ukraine geflüchtete Menschen benötigen kein Visum für die Einreise und keine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland (entsprechend der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) vom 7. März 2022). Dies gilt für alle Personen die
Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 24. Februar 2022 und bis zum 31. August 2022.
Bis zum 31. August ist der Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel erlaubt. Ab dem 1. September 2022 ist ein Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel auf 90 Tage ab dem Tag der Einreise begrenzt.
Die Regelung gilt zunächst bis zum 30. November 2022.
Ein Aufenthaltstitel für den weiteren Aufenthalt in Deutschland kann in Deutschland beantragt werden.
Eine Erwerbstätigkeit ist ohne Aufenthaltstitel nicht gestattet.
Informationen
Bis zum 31. August 2022 muss ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt werden bzw. Personen, die ab dem 1. September 2022 nach Deutschland einreisen, müssen innerhalb von 90 Tagen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel stellen. Zuständig ist die Migrationsbehörde am aktuellen Wohnort bzw. am Ort der Registrierung.
Möglich ist ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz („vorübergehender Schutz“).
Möglich ist auch die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis für einen bestimmten Zweck, z. B. Aufnahme eines Studiums, Visum für Fachkräfte, Visum für Selbstständigkeit, Familiennachzug etc. (§ 16 ff. AufenthG). Um eine solche Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, muss der Lebensunterhalt in Deutschland eigenständig gesichert werden können.
Von der Eröffnung eines Asylverfahrens wird zurzeit abgeraten. Ein Asylverfahren ist mit Arbeitsverbot, Unterbringung in einer Sammelunterkunft etc. verbunden.
Informationen
Die Grundlage dieser Aufenthaltserlaubnis läuft am 04.03.2024 aus. Derzeit ist noch nicht klar, ob dieser Beschluss verlängert wird. Möglich ist auch, dass die Aufenthaltserlaubnis durch eine Verordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat einfach und ohne Termin bei einer Ausländerbehörde verlängert wird. Du findest aktuelle Informationen auf der Seite des Landesamt für Einwanderung, sobald feststeht, wie die künftigen rechtlichen Regelungen sein werden.
Menschen die eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzen, können eine Verlängerung online beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis bleibt damit bis auf Weiteres gültig, auch wenn das Gültigkeitsdatum abläuft.
Mit dem vorübergehenden Schutz nach § 24 wird die Massenzustromrichtlinie der EU (Richtlinie 2001/55/EG) umgesetzt. Ein Asyl-Verfahren ist nicht notwendig.
Wann und wo muss der Antrag gestellt werden, wie lange ist er gültig?
Der Antrag muss vor dem 31. August 2022 gestellt werden bzw. Personen, die ab dem 1. September 2022 nach Deutschland einreisen, müssen innerhalb von 90 Tagen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel stellen. Zuständig ist die Migrationsbehörde am aktuellen Wohnort (BAMF: Behörden-Suche). Anträge sind kostenfrei und bei den Behörden teilweise elektronisch möglich.
Der Aufenthaltstitel ist zwei Jahre gültig, kann unter Umständen auf bis zu 3 Jahre verlängert werden. Der Aufenthalt kann nicht auf einen ggf. späteren Antrag auf Niederlassungserlaubnis angerechnet werden.
Auch Personen, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat vorübergehenden Schutz haben, haben nach einer Weiterwanderung nach Deutschland Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn eine Person, die in Deutschland vorübergehenden Schutz genießt, dauerhaft in die Ukraine zurückkehrt, droht das Erlöschen des Aufenthaltstitels. Bei einer von vornherein nur vorübergehend geplanten Reise in die Ukraine erlischt der Titel hingegen erst nach sechs Monaten Abwesenheit aus Deutschland. Man kann bei der zuständigen Behörde auch eine längere Frist als sechs Monate beantragen.
Erwerbstätigkeit gestattet
Der Aufenthaltstitel gestattet den vollen Zugang zum Arbeitsmarkt, Anstellungen und selbständige Tätigkeiten sind möglich – ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Mit Antragstellung wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt, die bereits eine Erwerbstätigkeit gestattet.
Wer kann den Aufenthaltstitel bekommen?
Wohnort in Deutschland
Wer eine nachhaltige Wohnmöglichkeit hat und dies durch einen unbefristeten Mietvertrag, eine Bestätigung des Wohngebers oder Meldung in der Kommune nachweisen kann, kann an dem selbst gewählten Ort bleiben. Auch ein verbindliches Arbeitsangebot, ein Ausbildungs- oder Studienplatz kann ausschlaggebend sein.
Wer keine nachhaltige Wohnmöglichkeit hat, wird einer Kommune zugeteilt. Diese Wohnsitzauflage kann aufgehoben werden, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufgenommen wird oder jemand zu Familienangehörigen umzieht.
Wechsel des Aufenthaltstitels
Ein späterer Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel (zur Erwerbstätigkeit, Aufnahme eines Studiums etc.) ist möglich.
Informationen
Statt eines Aufenthaltes zum vorübergehenden Schutz kann während des visafreien Aufenthalts bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck beantragt werden, z.B. als Fachkraft (für eine Anstellung), für eine selbstständige Tätigkeit, zu Studienzwecken, zum Familiennachzug zu hier lebenden Angehörigen usw.
Für diese Aufenthaltserlaubnisse muss der Lebensunterhalt nachweislich eigenständig gesichert sein. Das bedeutet auch, dass keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden können.
Der Aufenthaltszweck ist in den Papieren festgehalten. Wer bspw. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Selbständige Tätigkeit hat, darf nur als Selbständige:r im angegeben Tätigkeitfeld arbeiten. Einer Änderung des Aufenthaltszweckes muss die Behörde zustimmen.
Die Beantragung kann dann sinnvoll sein, wenn man beabsichtigt, langfristig in Deutschland zu bleiben und eine Niederlassungserlaubnis anstrebt. Ein Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 in eine andere Aufenthaltserlaubnis ist möglich.
Informationen
Geflüchtete aus der Ukraine haben Anspruch auf Sozialleistungen.
Bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG galten bis Ende Mai 2022 ausschließlich die Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) auf Unterstützung hinsichtlich:
Bei Ansprüchen nach AsylbLG ist das Sozialamt am Ort des Aufenthaltes zuständig.
Am 1. Juni 2022sind Gesetzesänderungen in Kraft getreten, die die Ansprüche auf Sozialleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder nach Antrag auf § 24 AufenthG neu regeln.
Es können ab dem 1. Juni 2022 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch SGB II/SGB XII in Anspruch genommen werden, wenn
und
Für Leistungen nach dem SGB ist das Jobcenter (bei Erwerbsfähigen) bzw. das Sozialamt (bei eingeschränkt Erwerbsfähigen) am Ort des Aufenthaltes zuständig.
Vom Jobcenter kann man Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Unterkunft und Heizung erhalten in Form von Geld oder Gutscheinen, bspw. für Lebensmittel, Kleidung, Miete. Zudem ist man über die gesetzliche Krankenversicherung versichert.
Solange diese Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind, aber eine Aufenthaltserlaubnis vorliegt, können weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG bezogen werden, siehe oben.
Es gibt Übergangsregelungen, die beachtet werden müssen.
Zusammenfassungen der Regelungen und Übergangsregelungen finden sich hier:
Wichtig: Geldzahlungen (auch Stipendien) müssen dem Jobcenter/Sozialamt mitgeteilt werden und werden auf Sozialleistungen angerechnet. Der Freibetrag bei eigenem „verwertbarem Vermögen“ ist auf 200 Euro pro Person begrenzt.
Aus der Ukraine Geflüchtete, die nicht hilfebedürftig sind, da sie z. B. weiterhin von Deutschland aus arbeiten und somit Einkommen haben oder über finanzielle Reserven verfügen, haben ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) (vgl. § 417 SGB V). Das Beitrittsrecht setzt voraus, dass die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII besteht.
Die Antragstellung zur Aufnahme in die GKV muss innerhalb einer sechsmonatigen Frist nach Aufenthaltnahme in Deutschland erfolgen. Die freiwillige Versicherung schließt auch die Möglichkeit der kostenfreien Familienversicherung in der GKV mit ein. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind gemäß § 20 Absatz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugleich versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.
Informationen: Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zur medizinischen Hilfe für Ukrainerinnen und Ukrainer
Eine Anstellung ist generell möglich. Es gelten die gleichen Regelungen wie für alle Angestellten. Der oder die Arbeitgeber:in führt Sozialversicherungsbeiträge ab, der oder die Angestellte versichert sich bei einer Krankenkasse. Das Einkommen ist zu versteuern.
Das Einkommen wird auf Sozialleistungen angerechnet. Es gilt ein Freibetrag von 25 % des Bruttoeinkommens, max. sind 50 % des festgelegten Regelbedarfs anrechnungsfrei.
Eine selbständige Tätigkeit ist generell möglich. Es gelten die gleichen Regelungen wie für alle selbständig Tätigen: eigenständige Versicherung bei einer Krankenkasse, Sozialversicherung über die Künstlersozialkasse KSK ist generell möglich, Anmeldung der Selbständigkeit (über das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“, ELSTER, online).
Einkommen wird auf Sozialleistungen angerechnet. Es gilt ein Freibetrag von 25 % des Bruttoeinkommens, max. sind 50 % des festgelegten Regelbedarfs anrechnungsfrei.
Zahlungen von Aufwandsentschädigungen, für ehrenamtliche Tätigkeiten etc. sind möglich. Hier gilt ein Freibetrag von 250 Euro im Monat, der nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist und nicht auf Sozialleistungen angerechnet wird.
Stipendien sind möglich, werden aber auf Sozialleistungen angerechnet.
Linkliste von Beratungsstellen, bundesweit: https://adressen.asyl.net/language/en/welcome-to-informationnetwork-asylum-and-migration/
Refugee Law Clinics:www.refugeelawclinics.de, Überblick Refugee Law Clinics in Deutschland > Link
Berliner Netzwerke:
Goethe-Institut und Artists at Risk: Förderangebote für Kulturschaffende aus der Ukraine - Vermittlung von Unterstützungsangebotem >>>
ITI Deutschland und Deutscher Bühnenverein: StayOnStage>>>
Job offers, residencies, rehearsal rooms, guest performances and more for Performing Arts professionals in exile
help dance>>>
Unterstützung bei Unterbringung, bürokratischen Angelegenheiten, Zugang zu Tanzstudios, Arbeitsmöglichkeiten etc.
Initiative von Bundesdeutsche Ballett- und Tanztheaterdirektoren und Tanztheaterdirektorinnen Konferent, Dachverband Tanz Deutschland und Praetorian Non-Profit Art and Health Consulting
new start media. Jobportal für Kultur, Film und Medien>>>
Initiative von Gerwerkschaften und Arbeitgeberverbänden zusammen mit Organisationen aus Kultur, Film, Fernsehen und Medienwirtschaft
Goethe-Institut: Informationen für Ukrainer:innen, FAQ Ankunft in Deutschland
Information auf Deutsch >>>
Інформація для біженців з України >>>
ifa: Kulturhilfe Ukraine – Kontaktstelle für geflüchtete Kultur- und Kunstschaffende aus der Ukraine und Kulturorganisationen aus Baden-Württemberg >>>
Kulturrat NRW: Kultur hilft Kultur>>>
Deutscher Kulturrat: Hilfsmaßnahmen aus dem Kulturbereich >>>
European Cultural Foundation: Resources to support Ukraine >>>
Artists at Risk: Emergency resources for artist or cultural worker fleeing Ukraine, Belarus or Russia
Become a hosting organisation for artists or cultural workers >>>
Що необхідно знати українським біженцям про перебування та соціальну допомогу в Німеччині? pdf
Bitte beachten: Die deutsche und englische Version des FAQ sind aktuell. Die ukrainische Version wird aktualisiert.