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FAQ Ukraine: Aufenthalt und Sozialleistungen

In diesem FAQ fassen wir wichtige Regelungen zum Aufenthaltsrecht und Sozialrecht zusammen, die für aus der Ukraine Geflüchtete gelten, die sich in Deutschland aufhalten und hier arbeiten, und verlinken weiterführende Informationen.
(Stand 9. September 2022)

 

Was gilt für den Aufenthalt nach der Einreise?

Aus der Ukraine geflüchtete Menschen benötigen kein Visum für die Einreise und keine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland (entsprechend der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) vom 7. März 2022). Dies gilt für alle Personen die

  • sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und nach diesem Datum nach Deutschland eingereist sind, unabhängig von der Staatsbürgerschaft,
  • ukrainische Staatsbürger:innen sind, in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge oder Menschen, die in der Ukraine internationalen oder nationalen Schutz erhalten haben, und die sich am 24. Februar 2022 vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, dort aber für gewöhnlich leben.


Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 24. Februar 2022 und bis zum 31. August 2022.

Bis zum 31. August ist der Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel erlaubt. Ab dem 1. September 2022 ist ein Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel auf 90 Tage ab dem Tag der Einreise begrenzt.

  • Diejenigen, die sich zum 31. August bereits länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten werden, müssen sich bis zum 31. August um einen Aufenthaltstitel bemühen, ab dem 1. September gilt der Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel als unrechtmäßig.
  • Diejenigen, die ab dem 1. September 2022 nach Deutschland einreisen, können dies ohne Visum tun und müssen sich innerhalb von 90 Tagen um einen Aufenthaltstitel bemühen.


Die Regelung gilt zunächst bis zum 30. November 2022.

Ein Aufenthaltstitel für den weiteren Aufenthalt in Deutschland kann in Deutschland beantragt werden.

Eine Erwerbstätigkeit ist ohne Aufenthaltstitel nicht gestattet.

Informationen

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Welche Möglichkeiten für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland gibt es?

Bis zum 31. August 2022 muss ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt werden bzw. Personen, die ab dem 1. September 2022 nach Deutschland einreisen, müssen innerhalb von 90 Tagen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel stellen. Zuständig ist die Migrationsbehörde am aktuellen Wohnort bzw. am Ort der Registrierung.

Möglich ist ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz („vorübergehender Schutz“).

Möglich ist auch die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis für einen bestimmten Zweck, z. B. Aufnahme eines Studiums, Visum für Fachkräfte, Visum für Selbstständigkeit, Familiennachzug etc. (§ 16 ff. AufenthG). Um eine solche Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, muss der Lebensunterhalt in Deutschland eigenständig gesichert werden können.

Von der Eröffnung eines Asylverfahrens wird zurzeit abgeraten. Ein Asylverfahren ist mit Arbeitsverbot, Unterbringung in einer Sammelunterkunft etc. verbunden.

Informationen

Die Grundlage dieser Aufenthaltserlaubnis läuft am 04.03.2024 aus. Derzeit ist noch nicht klar, ob dieser Beschluss verlängert wird. Möglich ist auch, dass die Aufenthaltserlaubnis durch eine Verordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat einfach und ohne Termin bei einer Ausländerbehörde verlängert wird. Du findest aktuelle Informationen auf der Seite des Landesamt für Einwanderung, sobald feststeht, wie die künftigen rechtlichen Regelungen sein werden.

Menschen die eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzen, können eine Verlängerung online beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis bleibt damit bis auf Weiteres gültig, auch wenn das Gültigkeitsdatum abläuft. 

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Aufenthalt nach § 24 AufenthG „vorübergehender Schutz“

Mit dem vorübergehenden Schutz nach § 24 wird die Massenzustromrichtlinie der EU (Richtlinie 2001/55/EG) umgesetzt. Ein Asyl-Verfahren ist nicht notwendig.

Wann und wo muss der Antrag gestellt werden, wie lange ist er gültig?
Der Antrag muss vor dem 31. August 2022 gestellt werden bzw. Personen, die ab dem 1. September 2022 nach Deutschland einreisen, müssen innerhalb von 90 Tagen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel stellen. Zuständig ist die Migrationsbehörde am aktuellen Wohnort (BAMF: Behörden-Suche). Anträge sind kostenfrei und bei den Behörden teilweise elektronisch möglich.

Der Aufenthaltstitel ist zwei Jahre gültig, kann unter Umständen auf bis zu 3 Jahre verlängert werden. Der Aufenthalt kann nicht auf einen ggf. späteren Antrag auf Niederlassungserlaubnis angerechnet werden.

Auch Personen, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat vorübergehenden Schutz haben, haben nach einer Weiterwanderung nach Deutschland Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wenn eine Person, die in Deutschland vorübergehenden Schutz genießt, dauerhaft in die Ukraine zurückkehrt, droht das Erlöschen des Aufenthaltstitels. Bei einer von vornherein nur vorübergehend geplanten Reise in die Ukraine erlischt der Titel hingegen erst nach sechs Monaten Abwesenheit aus Deutschland. Man kann bei der zuständigen Behörde auch eine längere Frist als sechs Monate beantragen.

Erwerbstätigkeit gestattet
Der Aufenthaltstitel gestattet den vollen Zugang zum Arbeitsmarkt, Anstellungen und selbständige Tätigkeiten sind möglich – ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Mit Antragstellung wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt, die bereits eine Erwerbstätigkeit gestattet.

Wer kann den Aufenthaltstitel bekommen?

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
  • Familienangehörige des genannten Personenkreises (auch unverheiratete Partner:innen),
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.


Wohnort in Deutschland
Wer eine nachhaltige Wohnmöglichkeit hat und dies durch einen unbefristeten Mietvertrag, eine Bestätigung des Wohngebers oder Meldung in der Kommune nachweisen kann, kann an dem selbst gewählten Ort bleiben. Auch ein verbindliches Arbeitsangebot, ein Ausbildungs- oder Studienplatz kann ausschlaggebend sein.

Wer keine nachhaltige Wohnmöglichkeit hat, wird einer Kommune zugeteilt. Diese Wohnsitzauflage kann aufgehoben werden, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufgenommen wird oder jemand zu Familienangehörigen umzieht.

Wechsel des Aufenthaltstitels
Ein späterer Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel (zur Erwerbstätigkeit, Aufnahme eines Studiums etc.) ist möglich.

Informationen

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Aufenthalt für einen anderen Zweck (Anstellung, selbständige Tätigkeit etc.)

Statt eines Aufenthaltes zum vorübergehenden Schutz kann während des visafreien Aufenthalts bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck beantragt werden, z.B. als Fachkraft (für eine Anstellung), für eine selbstständige Tätigkeit, zu Studienzwecken, zum Familiennachzug zu hier lebenden Angehörigen usw.

Für diese Aufenthaltserlaubnisse muss der Lebensunterhalt nachweislich eigenständig gesichert sein. Das bedeutet auch, dass keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden können.

Der Aufenthaltszweck ist in den Papieren festgehalten. Wer bspw. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Selbständige Tätigkeit hat, darf nur als Selbständige:r im angegeben Tätigkeitfeld arbeiten. Einer Änderung des Aufenthaltszweckes muss die Behörde zustimmen.

Die Beantragung kann dann sinnvoll sein, wenn man beabsichtigt, langfristig in Deutschland zu bleiben und eine Niederlassungserlaubnis anstrebt. Ein Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 in eine andere Aufenthaltserlaubnis ist möglich.

Informationen

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Können Sozialleistungen bezogen werden?

Geflüchtete aus der Ukraine haben Anspruch auf Sozialleistungen.

Bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG galten bis Ende Mai 2022 ausschließlich die Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) auf Unterstützung hinsichtlich:

  • Geldleistungen (Wohngeld, Geld für Lebensmittel etc.; entsprechend in etwa ALG II)
  • Krankenversicherung
  • Kindergeld (andere Familienleistungen, wenn eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird)
  • Zugang zu Deutschkursen; es besteht allerdings kein Anspruch auf die Teilnahme an einem kostenlosen Angebot
  • Zugang zum Schulsystem
  • Recht auf Familiennachzug
  • Beratung und Vermittlung nach dem Arbeitsförderungsrecht durch die Agenturen für Arbeit. Dies betrifft auch die ZAV Künstlervermittlung, die Darstellende Künstler:innen beraten kann, die aus der Ukraine flüchten mussten.


Bei Ansprüchen nach AsylbLG ist das Sozialamt am Ort des Aufenthaltes zuständig.
 

Am 1. Juni 2022sind Gesetzesänderungen in Kraft getreten, die die Ansprüche auf Sozialleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder nach Antrag auf § 24 AufenthG neu regeln.

Es können ab dem 1. Juni 2022 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch SGB II/SGB XII in Anspruch genommen werden, wenn

  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 erteilt wurde oder ein Antrag gestellt und eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde

und


Für Leistungen nach dem SGB ist das Jobcenter (bei Erwerbsfähigen) bzw. das Sozialamt (bei eingeschränkt Erwerbsfähigen) am Ort des Aufenthaltes zuständig.

Vom Jobcenter kann man Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Unterkunft und Heizung erhalten in Form von Geld oder Gutscheinen, bspw. für Lebensmittel, Kleidung, Miete. Zudem ist man über die gesetzliche Krankenversicherung versichert.

Solange diese Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind, aber eine Aufenthaltserlaubnis vorliegt, können weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG bezogen werden, siehe oben.

Es gibt Übergangsregelungen, die beachtet werden müssen.
 

Zusammenfassungen der Regelungen und Übergangsregelungen finden sich hier:


Wichtig: Geldzahlungen (auch Stipendien) müssen dem Jobcenter/Sozialamt mitgeteilt werden und werden auf Sozialleistungen angerechnet. Der Freibetrag bei eigenem „verwertbarem Vermögen“ ist auf 200 Euro pro Person begrenzt.

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Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung

Aus der Ukraine Geflüchtete, die nicht hilfebedürftig sind, da sie z. B. weiterhin von Deutschland aus arbeiten und somit Einkommen haben oder über finanzielle Reserven verfügen, haben ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) (vgl. § 417 SGB V). Das Beitrittsrecht setzt voraus, dass die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII besteht.
Die Antragstellung zur Aufnahme in die GKV muss innerhalb einer sechsmonatigen Frist nach Aufenthaltnahme in Deutschland erfolgen. Die freiwillige Versicherung schließt auch die Möglichkeit der kostenfreien Familienversicherung in der GKV mit ein. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind gemäß § 20 Absatz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugleich versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

Informationen: Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zur medizinischen Hilfe für Ukrainerinnen und Ukrainer

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Aufenthalt nach § 24 + Anstellung

Eine Anstellung ist generell möglich. Es gelten die gleichen Regelungen wie für alle Angestellten. Der oder die Arbeitgeber:in führt Sozialversicherungsbeiträge ab, der oder die Angestellte versichert sich bei einer Krankenkasse. Das Einkommen ist zu versteuern.

Das Einkommen wird auf Sozialleistungen angerechnet. Es gilt ein Freibetrag von 25 % des Bruttoeinkommens, max. sind 50 % des festgelegten Regelbedarfs anrechnungsfrei.

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Aufenthalt nach § 24 + selbständige Tätigkeit

Eine selbständige Tätigkeit ist generell möglich. Es gelten die gleichen Regelungen wie für alle selbständig Tätigen: eigenständige Versicherung bei einer Krankenkasse, Sozialversicherung über die Künstlersozialkasse KSK ist generell möglich, Anmeldung der Selbständigkeit (über das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“, ELSTER, online).

Einkommen wird auf Sozialleistungen angerechnet. Es gilt ein Freibetrag von 25 % des Bruttoeinkommens, max. sind 50 % des festgelegten Regelbedarfs anrechnungsfrei.

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Aufenthalt nach § 24 + Stipendien, Aufwandsentschädigungen etc.

Zahlungen von Aufwandsentschädigungen, für ehrenamtliche Tätigkeiten etc. sind möglich. Hier gilt ein Freibetrag von 250 Euro im Monat, der nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist und nicht auf Sozialleistungen angerechnet wird.

Stipendien sind möglich, werden aber auf Sozialleistungen angerechnet.

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Beratungsstellen

Linkliste von Beratungsstellen, bundesweit: https://adressen.asyl.net/language/en/welcome-to-informationnetwork-asylum-and-migration/
 

Refugee Law Clinics:www.refugeelawclinics.de, Überblick Refugee Law Clinics in Deutschland > Link
 

Berliner Netzwerke:

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Informationen und Unterstützung des Kultursektors

Goethe-Institut und Artists at Risk: Förderangebote für Kulturschaffende aus der Ukraine - Vermittlung von Unterstützungsangebotem >>>

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Initiative von Bundesdeutsche Ballett- und Tanztheaterdirektoren und Tanztheaterdirektorinnen Konferent, Dachverband Tanz Deutschland und Praetorian Non-Profit Art and Health Consulting

new start media. Jobportal für Kultur, Film und Medien>>>
Initiative von Gerwerkschaften und Arbeitgeberverbänden zusammen mit Organisationen aus Kultur, Film, Fernsehen und Medienwirtschaft

Goethe-Institut: Informationen für Ukrainer:innen, FAQ Ankunft in Deutschland
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Bitte beachten: Die deutsche und englische Version des FAQ sind aktuell. Die ukrainische Version wird aktualisiert.