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The Guide

Brexit

Wird ein Visum und/oder eine Arbeitserlaubnis für einen Arbeitsaufenthalt in Deutschland benötigt?


Einreise

Seit dem 1. Januar 2021 gilt für britische Staatsangehörige, dass sie in den Schengen-Raum weiterhin ohne Visum einreisen können, wenn der Aufenthalt die Kriterien eines sogenannten Kurzaufenthalts erfüllt.

Der Hintergrund ist, dass alle Länder, die dem Schengen-Raum angehören, die gleichen Einreise-Regelungen für nicht-EU-Staatsangehörige anwenden. Der Schengen-Raum, in dem es de facto keine inneren Grenzkontrollen gibt, ist als eine Art zusammenhängender „Visum-Raum“ zu verstehen. Eine Passkontrolle findet für gewöhnlich nur bei der Ein- und Ausreise in und aus dem Schengen-Raum statt, punktuell auch innerhalb des Schengen-Raums.

Zu beachten: Der Schengen-Raum ist nicht deckungsgleich mit der EU! Der Raum umfasst die nicht-EU-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein (sowie bald auch Gibraltar), jedoch nicht die EU-Staaten Bulgarien, Republik Irland, Rumänien und Zypern.

Ein Kurzaufenthalt im Schengen-Raum ist auf maximal 90 Tage innerhalb von 180-Tagen beschränkt. Alle Aufenthaltstage

  • für einen Kurzaufenthalt
  • zusammenhängend oder nicht,
  • innerhalb der letzten 180-Tage
  • in allen Ländern des Schengen-Raums


werden dabei gezählt.

Es muss für jeden geplanten Aufenthaltstag im Schengen-Raum geprüft werden, ob im jeweiligen 180-Tage-Zeitraum vor jedem einzelnen Aufenthaltstag schon 90 Tage verbraucht wurden oder nicht. Vor einer visumfreien Einreise in den Schengen-Raum muss also die bisherige Aufenthalts-Historie im Schengen-Raum im vorangegangen 180-Tage-Zeitraum geprüft werden. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten als volle Aufenthaltstage.

Aufenthalt im Schengen-Raum vom 1. Juni bis zum 20. Juli 2021 für insgesamt 50 Tage in Frankreich und Belgien (Besuch von Freunden oder Freundinnen und Familie), weiterer Aufenthalt im Schengen-Raum vom 1. August bis zum 4. September 2021 für insgesamt 35 Tage in Polen und Litauen (Urlaubsreise). Nun ist ein weiterer Aufenthalt im Schengen-Raum in Deutschland vom 1. bis zum 10. Oktober 2021 geplant.

Es muss für jeden geplanten Aufenthaltstag im Oktober in Deutschland geprüft werden, ob eine visumfreie Einreise möglich ist (ob es sich also um einen Kurzaufenthalt handelt). Dafür müssen für jeden geplanten Aufenthaltstag die vorherigen Aufenthaltstage im Schengen-Raum im jeweiligen 180-Tage-Zeitraum vor dem jeweiligen Tag geprüft werden:

  • 1. Oktober 2021: Aufenthaltstage im 180-Tage-Zeitraum davor: 50 + 35 = 85.


Der Aufenthalt am 1. Oktober 2021 ist möglich (Tag 86). Dies gilt auch für den 2. und 3. Oktober.

  • 4. Oktober 2021: Aufenthaltstage im 180-Tage-Zeitraum davor: 50 + 35 + 3 (1. bis 3. Oktober) = 88.


Der Aufenthalt am 4. Oktober ist möglich (Tag 89), aber am Folgetag (5. Oktober) muss die Ausreise erfolgen, da an diesem Tag die Maximalaufenthaltsdauer von 90 Tagen erreicht wurde. Ein Aufenthalt vom 6. bis 10. Oktober ist dann nicht möglich.

  • Ein neuer visumfreier Kurzaufenthalt im Schengen-Raum wäre bei einem Aufenthalt vom 1. bis 5. Oktober erst wieder am 28. November möglich, da am 28. November der Aufenthaltstag am 1. Juni nicht mehr im 180-Tage-Zeitraum vor dem 28. November liegt und somit nicht mehr gezählt wird. Achtung: Am 28. November beginnt kein neuer 180-Tage-Zeitraum, vielmehr belaufen sich die bisherigen Aufenthaltstage im 180-Tage-Zeitraum vor dem 28. November nur noch auf 89, da der Aufenthaltstag am 1. Juni nun außerhalb des 180-Tage-Zeitraums vor dem 28. November liegt. Auch ein Aufenthalt am 29. November ist möglich, da auch der Aufenthaltstag am 2. Juni nun außerhalb des 180-Tage-Zeitraums vor dem 29. November liegt.


Weitere Informationen:

 

Zu beachten ist die Frage, ob für bezahlte Tätigkeiten laut nationalem deutschen Rechts ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis benötigt wird. Da britische Staatsangehörige nicht mehr EU-Staatsangehörige sind und daher nicht die Freiheit haben, in der EU ihre Dienstleistungen anzubieten oder zu arbeiten, ist das jeweils nationale Recht der EU-Staaten hier ausschlaggebend.

Die Frage, ob nicht-EU-Staatsangehörige für vergütete Tätigkeiten ein Visum oder ein anderes Arbeitsdokument benötigen, wird national entschieden (es gibt hier nur eine sehr beschränkte Koordinierung innerhalb der EU).

In Deutschland wird dies in der Beschäftigungsverordnung (abgekürzt BeschV) geregelt, in der der Zugang zum Arbeitsmarkt für nicht-EU-Staatsangehörige bestimmt ist. Die Verordnung enthält in § 30 eine Liste von Tätigkeiten, die nicht als Erwerbstätigkeiten im aufenthaltsrechtlichen Sinne gelten. Für künstlerische Tätigkeiten ist hier vor allem § 22 BeschV relevant. Danach gelten folgende künstlerische Tätigkeiten nicht als „Erwerbstätigkeit“ (auch wenn sie bezahlt werden) so dass für diese kein spezielles Visum beantragt werden muss, das die Erwerbstätigkeit erlaubt:

  • Personen einschließlich ihres Hilfspersonals, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland in Vorträgen oder in Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert oder bei Darbietungen sportlichen Charakters im Inland tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt (§ 22 Nr. 1 BeschV),
  • Personen, die im Rahmen von Festspielen oder Musik- und Kulturtagen beschäftigt oder im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- und Fernsehproduktionen entsandt werden, wenn die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt (§ 22 Nr. 2 BeschV),
  • Personen, die in Tagesdarbietungen* bis zu 15 Tage im Jahr auftreten (§ 22 Nr. 3 BeschV),
  • Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins oder Dressmen (§ 22 Nr. 6 BeschV).


*Um eine „Tagesdarbietung” handelt es sich, „wenn außerhalb des üblichen Geschäftsablaufes eine besondere Veranstaltung, die auch nach außen hin als solche erkennbar ist, durchgeführt wird. Eine Tagesdarbietung wird grundsätzlich z. B. durch Annoncen oder Plakate besonders angekündigt. Die Auftritte dürfen nicht an mehr als an zwei Tagen hintereinander erfolgen” (Quelle: Visum-Handbuch des Auswärtigen Amts, unter Künstler 2)b.). Eventuell vorausgehende Proben an bis zu zwei Tagen zählen nicht mit (Quelle: Fachliche Weisungen - Fachliche Weisungen Aufenthaltsgesetz und Beschäftigungsverordnung, 19c.22.3).

Diese Regelungen gelten sowohl für Angestellte als auch für selbstständig tätige Personen.

Die oben genannten Ausnahmen gelten nicht für Personen, die von einer deutschen Einrichtung im Bereich der darstellenden Künste beschäftigt (direkt angestellt) werden (z. B. ein Theater, ein Orchester, eine Oper oder eine Musical- oder Zirkustruppe). Für alle Aufführungen und Proben, ob bezahlt oder unbezahlt, ist ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich, die zur Beschäftigung berechtigt.

Information der Deutschen Auslandsvertretungen im Vereinigten Königreich: Professional Activities not classed as Economic Activities/Work.


Sollten die Aktivitäten von britischen Künstlern oder Künstlerinnen also

1) die Bedingungen eines Kurzaufenthalts im Schengen-Raum erfüllen (maximal 90 Tage innerhalb der letzten 180-Tage) und

2) die maximale Tätigkeits-Dauer die Zeiten laut § 22 BeschV (maximal 90 Tage in jedem 12-Monate-Zeitraum) nicht übersteigen,

wird kein Visum benötigt.

Für britische Künstler:innen gelten also nach dem Brexit die gleichen Regelungen wie für andere Staatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt visumfrei einreisen können, wie zum Beispiel für US-amerikanische oder japanische Staatsangehörige. Nach unseren Erfahrungen in den letzten Jahren gab es für diese Personengruppe bei der Einreise für einen Kurzaufenthalt keine besonderen Probleme, d. h. es war bspw. bei der Einreise nicht zwingend notwendig zu beweisen, dass ein Auftritt oder eine Aktivität die Bedingungen nach § 22 BeschV erfüllt.


Empfehlenswert ist es dennoch, folgende Dokumente mitzuführen:

  • Einladungsschreiben von dem oder der Veranstalter:in in Deutschland,
  • Bestätigung über eine Krankenversicherung mit Gültigkeit in Deutschland (bzw. ein A1-Formular und eine gültige Europäische Krankenversicherungskarte oder die britische Nachfolge-Karte „Global Health Insurance Card“),
  • Informationen zum Aufenthaltsort in Deutschland (Adresse, Hotel-Buchung o. Ä.).
     

Welche Regelungen gelten für britische Staatsangehörige, die vom Austrittsabkommen (Withdrawal Agreement) geschützt sind und in einem EU-Staat leben?
Informationen finden sich hier.

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Gilt die britische Krankenversicherung bei Arbeitsaufenthalten in Deutschland?

Im Handels- und Kooperationsabkommen mit dem Vereinigten Königreich hat die EU vereinbart, dass auch weiterhin Entsendungen aus dem Vereinigten Königreich in EU-Mitgliedstaaten (und in die andere Richtung) möglich sind. Das bedeutet, dass die bisherigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit weiter bestehen, wenn eine Entsendung zeitlich begrenzt ist und 24 Monate nicht überschreitet.

Zum Nachweis einer Entsendung im Rahmen dieses Abkommens wird während eines Übergangszeitraums zunächst weithin eine A1-Bescheinigung ausgestellt.
Informationen für im Vereinigten Königreich versicherte Personen sind hier zu finden.

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Transport von Kunstwerken, Merchandise etc. von UK nach Deutschland bzw. in die EU zum Verkauf

Durch den Brexit zum 1. Januar 2021 haben sich viele Aspekte des Warenverkehrs zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich verändert. Für Kunstwerke, Merchandise etc., die bzw. das zu kommerziellen Zwecken (Verkauf) aus Drittstaaten in die EU eingeführt werden, sind in der Regel Einfuhrabgaben in Form von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Seit dem Wegfall der Freibeträge für kommerzielle Lieferungen im Juli 2021 werden diese auch für geringe Beträge/Werte fällig. Einfuhrabgaben werden entsprechend der nationalen Vorschriften durch die Zollbehörden der Länder erhoben. In Deutschland beträgt die Einfuhrumsatzsteuer 19 %, ermäßigt 7 %.

Für Kulturschaffende gelten für einige Gegenstände verringerte Einfuhrabgaben in Deutschland, unabhängig vom Herkunftsland. So liegt bspw. der Zollsatz für bestimmte Kunstwerke bei 0 % und die Einfuhrumsatzsteuer wird mit dem ermäßigten Satz von 7 % (anstatt 19 %) erhoben.

Übersicht der Zolltarifnummern und Abgabensätze, welche bei der Einfuhr von Kunstgegenständen bei Einfuhr nach Deutschland erhoben werden:

  • Gemälde (Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, nicht älter als 100 Jahre, vollständig mit der Hand geschaffen:
    Zollsatz: 0 %, Einfuhrumsatzsteuer: 7 %, Zolltarifnummer: 9701.9100.000
  • Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst aus Stoffen aller Art, nicht älter als 100 Jahre:
    Zollsatz: 0 %, Einfuhrumsatzsteuer: 7 %, Zolltarifnummer: 9702.9000.000

Installationen, die für einen Transport in Einzelteile zerlegt sind, enthalten u. U. verschiedene Materialien und Gegenstände. Hier sollte dokumentiert werden, wie die Arbeit komplett aussieht. Fotos, Ausstellungskataloge etc. sind hilfreich, um zu belegen, dass es sich um künstlerische Arbeiten handelt.

Merchandise-Artikel sind als das einzuführen, was sie sind: T-Shirts, CDs etc. Die Einfuhrumsatzsteuer liegt meistens bei 19 %, der Zollsatz ist verschieden.

Eine Übersicht der zu erwartenden Einfuhrabgaben liefert, als einzig rechtsverbindliche Auskunftsplattform, der elektronische Zolltarif, kurz EZT, der von der deutschen Zollverwaltung unter EZT-Online bereitgestellt wird. Hier kann im Bereich „Einfuhr“ entweder nach der Warenbeschreibung gesucht werden (unter „Einreihung“ > „Stichwortverzeichnis“) oder, sofern bekannt, direkt nach der Zolltarifnummer der zur Einfuhr vorgesehenen Waren. Neben den Abgabensätzen wird auch über evtl. geltende Verbote und Beschränkungen informiert.

Das von der Europäischen Kommission betriebene Webportal Access2Markets kann ebenfalls zu Fragen beim Import und Export von Dienstleistungen und Produkten in die bzw. aus der EU unterstützen. Es ist auch für Künstler:innen, Kreative und Veranstalter:innen ein Tool, um Informationen über Zoll-Abgaben, Einfuhrumsatzsteuer und weitere Abgaben sowie deren rechtliche Hintergründe zu erhalten. Die Informationen sind nicht rechtsverbindlich.
 

Waren werden im persönlichen Gepäck eingeführt – direkte Einreise von UK nach Deutschland mit dem Flugzeug

Bei Einreise nach Deutschland mit dem Flugzeug sind im Gepäck mitgeführte Kunstwerke oder Merchandise beim Zoll anzumelden. Hier ist es dringend zu empfehlen, eine Auflistung der Werke/Waren und eine Wertangabe (Zollinhaltsangabe, Pro-Forma Rechnung, Verkaufskatalog, etc.) mitzuführen.

Bei Werken oder Artikeln, die zum Verkauf eingeführt werden oder bereits verkauft sind, sollte eine Abfertigung zum sogenannten Zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr vorgenommen werden. Bei der Einfuhr werden dann alle Abgaben bei der Einreisezollstelle beglichen. Grundlage hierfür stellt der mitgeführte Wertnachweis dar. Die Bezahlung kann vor Ort in bar (bis max. 2.000 Euro) oder per Karte erfolgen.

Diese Möglichkeiten der Zollanmeldung gibt es:

Mündliche Zollanmeldung beim Übertreten der EU-Außengrenze. Dies kann durch Nutzung des roten Ausgangs geschehen, der in der Regel im Ankunftsbereich der Flughäfen gut sichtbar platziert ist. Diese Art der Anmeldung ist nur für Kunstwerke/Merchandise bis zu einem Gesamtwert von 1.000 Euro möglich. Eine EORI-Nummer (s. auch weiter unten) ist in diesem Fall nicht zwingend notwendig.

Für alle Waren (Gesamtwert über oder unter 1.000 Euro) besteht die Möglichkeit der Abgabe einer elektronischen Zollanmeldung, bei Waren mit einem Gesamtwert von über 1.000 Euro ist eine elektronische Zollanmeldung notwendig.
Möglichkeiten der elektronischen Anmeldung:

  • Internetzollanmeldung – Hierzu erstellt der/die Künstler:in im Internet unter www.zoll.de eine Anmeldung und übersendet diese elektronisch vorab an die entsprechende Zollstelle in Deutschland. Der Ausdruck der Zollanmeldung ist dann bei Ankunft den Beamten am Flughafen zu übergeben und wird vor Ort weiterbearbeitet.
    Hinweis: Diese Form der Zollanmeldung ist für Personen ohne Kenntnisse im Bereich Einfuhr/Verzollung nicht zu empfehlen. Das Dokument ist nicht barrierefrei, nur auf Deutsch abrufbar und selbst für Profis kaum korrekt auszufüllen.
  • Anmeldung via ATLAS (Kommunikations- und Datentransferplattform der Zollbehörde) – Hierzu wird die Unterstützung einer Spedition/eines Zollagenten benötigt, da nur diese über die entsprechende Software und Kenntnisse verfügen (s. unten „Unterstützung von Unternehmen/Zollagenten, die auf Zolldienstleistungen spezialisierten sind“). Anhand von Beschaffenheit, Preis und Bestimmung kann sofort eine Abfertigung erfolgen und die zu entrichtenden Einfuhrabgaben können vor Ort beglichen werden.

EORI-Nummer: Künstler:innen, die Kunstwerke, Merchandise etc. im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit – d.h. als Unternehmer:in – in das Zollgebiet der EU einführen und dafür eine Zollanmeldung vornehmen, benötigen eine EORI-Nummer. Die EORI-Nummer (Economic Operators' Registration and Identification number/ Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten) dient seit 2009 der Identifizierung gegenüber den Zollbehörden und der Kommunikation mit diesen.
Informationen der Britischen Regierung auf GOV.UK: Get an EORI number

Verkaufspreis: Bei Abfertigung zum freien Verkehr im Augenblick der Einfuhr gilt die Ware als „verzollt und versteuert“. Der Verkaufspreis für den Kunden in Deutschland sollte sich aus dem Warenwert und den zu entrichtenden Einfuhrabgaben zusammensetzen und gilt dann als inkl. Umsatzsteuer. Bei B2B-Geschäften ist die Einfuhrumsatzsteuer für den Vorsteuerabzug relevant.
Wird die Ware bereits vor der Einfuhr an einen Kunden in Deutschland verkauft, muss beim Preis darauf hingewiesen werden, dass dieser noch zzgl. der anfallenden Einfuhrabgaben gilt.

Die Pflicht zur Ausfuhranmeldung in UK unterliegt dortigem Recht, welches im Wesentlichen ähnlich oder gleich dem der EU ist.
Information GOV.UK: Export goods from the UK: step by step
 

Waren werden im persönlichen Gepäck eingeführt – aber: Einreise über einen anderen Schengen-Staat, z.B. Frankreich oder Belgien und Verkauf in Deutschland

Grundsätzlich gelten die Regeln, wie oben aufgeführt, bei der Einfuhr aus Drittstaaten in allen EU-Staaten gleich – ggf. ergänzt durch nationales Recht in Einzelfällen.

Musiker:innen, die mit dem Tourbus für Konzerte nach Deutschland kommen und CDs, Merchandise etc. im Wert von bis zu 1.000 Euro dabei haben und über Frankreich oder Belgien in den Schengen-Raum einreisen, können die Waren in Frankreich bzw. Belgien direkt beim Zoll an der Grenze anmelden und verzollen. Gleiches gilt bspw. für Kunstwerke.

Bei Waren mit einem Gesamtwert von über 1.000 Euro ist eine elektronische Zollanmeldung notwendig. Hierzu ist die Unterstützung einer Spedition/eines Zollagenten zu empfehlen (s. unten „Unterstützung von Unternehmen/Zollagenten, die auf Zolldienstleistungen spezialisierten sind“).

Wird die Ware im EU-Staat der Ankunft, also z.B. in Frankreich oder Belgien, zum zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr angemeldet und werden die Abgaben in dem Land beglichen, gilt die Ware auch in allen anderen EU-Staaten als versteuert. Es findet also keine Doppelbesteuerung in zwei EU-Staaten mit Einfuhrumsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer statt. Zu beachten ist, dass die Einfuhrumsatzsteuersätze national verschieden sind (Frankreich 20 %, Belgien 19 %).

Für Personen mit Wohnsitz in UK sind bei einem Verkauf der Ware in die EU die Einfuhrumsatzsteuer und andere evtl. anfallende Einfuhrabgaben als Kosten zu betrachten, die nicht erstattungsfähig sind.

Versandschein T1: Es besteht generell die Möglichkeit, Gegenstände in unverzolltem Zustand innerhalb der EU zu befördern, Voraussetzung hierfür ist das Erstellen eines Versandscheines, kurz T1. Dieses Verfahren ist für den Transport von Kunstwerken oder Merchandise innerhalb der EU aber eher ungeeignet, da es mit hohen Auflagen verbunden ist, Sicherheiten hinterlegt und entsprechende Bewilligungen vorhanden sein müssen. Das Versandverfahren ist für den gewerblichen Güterkraftverkehr wirtschaftlich interessant, aber nicht für tourende Künstler:innen.

Carnet TIR: Ähnlich verhält es sich beim Verfahren Carnet TIR. Dieses wurde zum mehrfachen Grenzübertritt, zumindest aber zur Wiedereinfuhr der aufgelisteten Waren in das Abgangsland in unverändertem Zustand angedacht, so z. B. bei Messewaren oder Requisiten und Instrumente im Rahmen einer internationalen Tournee oder Wanderausstellung. Ein Verkauf von Waren innerhalb dieses Carnet-Verfahrens ist ausdrücklich nicht Bestandteil des Verfahrens.
 

Können Einfuhrabgaben erstattet werden, wenn Merchandise nicht komplett verkauft wurde und wieder mit nach UK genommen wird?

Eine Erstattung von bereits gezahlter Einfuhrumsatzsteuer sieht das Zollrecht nicht vor. Hier gilt: bezahlt ist bezahlt. (Eine Erstattung kann im Rahmen gesonderter Zollverfahren nur durch in der EU ansässige natürliche und juristische Personen beantragt werden.)

Um zu vermeiden, Einfuhrabgaben auf Merch-Artikel zu zahlen, die nicht verkauft und wieder nach UK mit zurückgenommen werden, kann ein Verfahren zur temporären Einfuhr angestrebt werden, d. h. Ausfuhranmeldung UK, Rückwarenregelung, Anmeldung vorübergehende Einfuhr in Deutschland etc. Dies ist jedoch sehr aufwendig und zum Zeitpunkt der Verbringung der Waren sind Sicherheitsleistungen zu leisten, die bei Rückführung der Waren in Teilen erstattet werden (s. dazu Vorübergehende Verwendung ohne Carnet A.T.A.).
 

Unterstützung von Unternehmen/Zollagenten, die auf Zolldienstleistungen spezialisierten sind

Information der Britischen Regierung auf GOV.UK:
Export goods from the UK: step by step > 4. Decide who will make export declarations and transport the goods > Find out how to hire someone to deal with customs for you
 

Waren per Kurier- oder Paketdienst von UK nach Deutschland schicken

Der Versand von Kunstwerken, Merchandise etc. von UK nach Deutschland kann per Kurier- oder Paketdienst erfolgen. Paketdienstleister bieten auch die Zollabfertigung im Zielland an. Es gibt allerdings Folgendes zu beachten:

  • Der Sendung muss in der Regel eine Zollinhaltserklärung beigelegt werden. Einige Paketdienste bieten dazu Blanko-Formulare auf ihrer Website an. Alternativ kann eine Pro-forma-Rechnung genutzt werden.
  • Die Einfuhrabgaben werden dem/r Empfänger:in durch das Kurierunternehmen in Rechnung gestellt, entweder per Vorkasse oder als Nachnahme bei Zustellung. Dies sollte in jedem Fall vorab mit dem/r Empfänger:in geklärt sein, z.B. mit dem Veranstaltungsort, an den Merchandise geschickt wird.
    Eine Berechnung der Einfuhrabgaben an den Versender in UK ist ggf. im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Paketdienst möglich. Die Möglichkeiten müssen mit dem Unternehmen geklärt werden.
  • Bedingungen zur Beförderung (Größe, Gewicht etc.) und Preise variieren von Unternehmen zu Unternehmen stark, so dass sich ein Vergleich lohnen kann.
  • Bei den meisten Paketdiensten sind Warensendungen standardmäßig nur bis zu einem Warenwert von 500 Euro gegen Verlust oder Beschädigung versichert. Ein höherer Wert muss angemeldet und eine höhere Versicherung abgeschlossen werden, um im Schadensfall die Gesamtsumme versichert zu haben. In diesem Fall sind die Kosten für den Versand um einiges höher.

Erfahrungsgemäß ist der Service im Bereich Verzollung der meisten Paketdienstleister eher als schwach zu bezeichnen. Oft fehlt es an notwendigen Kenntnissen und eine Zollabfertigung kann sich über mehrere Tage hinziehen. Die vielfach standardisierten Abläufe sind für Privatpersonen undurchsichtig und eine zufriedenstellende Erreichbarkeit bei Nachfragen ist durch Hotlines und Sammel-E-Mail-Adressen oft nicht gewährleistet. Die Erfahrungen von Künstler:innen und Kulturschaffenden sind hier sehr unterschiedlich und reichen von „problemlos“ bis „völlig frustrierend“.
 

Fazit

Durch den Brexit haben sich viele Aspekte des Warenverkehrs zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich verändert und verkompliziert. Bei der Einfuhr von Kunstwerken und Merchandise aus UK nach Deutschland (bereits verkauft oder zum Verkauf bestimmt) ist es empfehlenswert, sich vor Antritt der Reise bereits mit der Zollabfertigung zu befassen und im besten Fall ein Unternehmen mit der Abfertigung zu beauftragen. Da kaum Verfahren außer der elektronischen Zollanmeldung zur Anwendung kommen, sind Künstler:innen und Kulturschaffende hier auf die Unterstützung von auf Zolldienstleistungen spezialisierten Unternehmen/Zollagenten angewiesen.

Eine Ausnahme besteht nur bei der Einfuhr von Waren mit einem Wert von bis zu 1.000 Euro, die im Pkw, Tourbus oder persönlichem Gepäck mitgenommen werden.

Wenn eine größere Menge an Waren gebraucht wird, können auch Möglichkeiten geprüft werden, ob z.B. T-Shirts oder andere Merchandise-Artikel vor Ort in Deutschland produziert werden können.

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Vorübergehende Mitnahme von Kunstwerken, Equipment etc.

Bei der vorübergehenden Verwendung von Equipment, Musikinstrumenten, Kunstwerken und Bühnenausstattung in Deutschland für Ausstellungen, Konzertreisen, Touren etc. sollte ein Carnet A.T.A. beantragt werden. Im Vereinigten Königreich sind die Chambers of Industry and Commerce für die Beantragung von Carnets verantwortlich (weitere Informationen).
Für kleine Gegenstände wie zum Beispiel Musikinstrumente, die als Handgepäck transportiert werden, muss voraussichtlich kein Carnet beantragt werden.

Für Musikinstrumente, die aus geschützten Hölzern oder Tierarten bestehen, sollte eine CITES-Genehmigung beantragt und die Ausfuhr im Vereinigten Königreich angemeldet werden.


Übrigends: Transportunternehmen aus dem Vereinigten Königreich bzw. der EU dürfen im jeweils anderen Gebiet nur noch eine limitierte Anzahl an Kabotage-Beförderungs-Bewegungen durchführen (maximal zwei in jedem 7-Tage-Zeitraum). Dies betrifft Fahrzeuge mit einem Brutto-Gewicht von über 3,5 Tonnen. Bei Tourneen in der EU, die mit Fahrzeugen aus dem Vereinigten Königreich über diesem Gewicht durchgeführt werden, können also nach der Einreise in die EU nur noch zwei weitere Fahrten durchgeführt werden.

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Welche steuerlichen Regelungen müssen beachtet werden?

Im Bereich der Einkommensteuer (Quellensteuer, sogenannte „Ausländersteuer”) hat sich im Prinzip nicht viel geändert, da weiterhin das bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und Deutschland gilt. Änderungen gibt es jedoch im Bereich der Nutzung des § 50a Absatz 3 EStG, der es nur EU- bzw. EWR-Staatsangehörigen, die in einem EU- bzw. EWR-Staat ansässig sind, erlaubt, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen. Diese Möglichkeit entfällt mit dem EU-Austritt. Die Bemessungsgrundlage besteht somit nur aus den Bruttoeinnahmen. Informationen zum Thema Quellensteuer in Deutschland sind hier zu finden.

Zum Thema Besteuerung von Darbietungen in Deutschland, die von selbstständigen im Vereinigten Königreich ansässigen Künstlern oder Künstlerinnen durchgeführt werden, gibt es hier ausführliche Informationen.

Im Bereich der Umsatzsteuer ist das Vereinigte Königreich nicht mehr als Mitgliedstaat, sondern als Drittland zu behandeln. Die Informationen zu Drittländern im Umsatzsteuer-Kapitel auf der touring artists Webseite gelten.

Für Lieferungen fällt Einfuhrumsatzsteuer an. Achtung: Ab dem 1. Juli 2021 fällt der Freibetrag für Lieferungen in das EU-Zollgebiet weg, d. h. alle Lieferungen unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer (weitere Infos beim Zoll).

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Arts Infopoint UK

Wende Dich an Arts Infopoint UK bei Fragen zu Aufenthalten im Vereinigten Königreich
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