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The Guide

Beyond EU borders

Eine Produzentengalerie in Berlin startet ein Kooperationsprojekt mit einer Galerie in Jerewan, Armenien. Geplant sind zwei Ausstellungen: Eine der deutschen Künstler:innen in Jerewan und zu späterem Zeitpunkt eine der armenischen Künstler:innen in Berlin.

Generell gilt

Der Transport von Kunstwerken, Musikinstrumenten und Bühnenausstattung wird komplizierter, wenn das Zollgebiet der EU verlassen bzw. von außerhalb der EU in dieses eingereist wird. Zollvorschriften werden auf verschiedenen politischen Ebenen gemacht: Internationales und europäisches Zollrecht sowie nationale Vorschriften sind miteinander verzahnt und entsprechend kompliziert. Für den Austausch von Kulturgütern darf man hier keine Ausnahmen erwarten.

Internationale Organisationen, wie die UNESCO (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization), setzen sich für die Abschaffung von Barrieren für und den Austausch von Kulturgütern ein. Das Florenz-Abkommen von 1950 – Agreement on the Importation of Educational, Scientific and Cultural Materials – und das ergänzende Nairobi Protokoll von 1975 sollen den Transport von Kulturgütern erleichtern: Sie sehen den Wegfall von Zollgebühren bei der Einfuhr von Kunstwerken lebender Künstler:innen vor. Dem Abkommen sind bis heute etwa 100 Staaten weltweit beigetreten. Dennoch ist es unzureichend bekannt und in der Praxis oft wenig hilfreich. Unterstützung für bildende Künstler:innen bietet unter Umständen das Zollzertifikat der International Association of Art (IAA).

Sämtliche Transporte über die Grenzen des EU-Zollgebiets hinweg sind an Zollvorschriften gebunden, das heißt alle Gegenstände müssen durch die Zollstellen abgefertigt werden.

Auf dem Transportweg werden für gewöhnlich mehrere Zollstellen passiert: Bei der Ausfuhr die des Heimatlandes bzw. die des EU-Mitgliedstaates, über dessen Grenze die Gegenstände das Zollgebiet der EU verlassen, bei der Einfuhr und später bei der Wiederausfuhr die des Bestimmungslandes sowie bei der Wiedereinfuhr abermals die Zollstelle des eigenen Landes bzw. die eines EU-Mitgliedstaates. Werden auf dem Transportweg weitere Länder, sogenannte Transitländer (s. Transitverkehr), durchquert und somit zusätzliche Grenzen passiert, stellt sich auch hier die Frage nach der Entrichtung von Einfuhrabgaben.

Was ist unter Einfuhrabgaben zu verstehen?

Einfuhrabgaben sind Zölle, Steuern und sonstige Abgaben, die von den Zollbehörden bei der Einfuhr von Waren erhoben werden. Für Kulturschaffende und kulturelle Einrichtungen relevant sind dabei die Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zölle.

Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht weitgehend der Umsatzsteuer des Einfuhrlandes. Die Umsatzsteuersätze sind weltweit unterschiedlich: In Deutschland beträgt er derzeit 19 Prozent des Warenwertes bzw. 7 Prozent bei Gegenständen, die mit einem ermäßigten Steuersatz belegt sind. Hier findet sich eine Übersicht über die Umsatzsteuersätze der verschiedenen EU-Länder.

Ob und wann Einfuhrabgaben anfallen, ist abhängig davon, ob die transportierten Gegenstände für immer ins Ausland gebracht werden, wie beim Verkauf von Kunstwerken, oder ob die Gegenstände zur vorübergehenden Verwendung im Ausland ausgeführt werden, wie bei Auslandsgastspielen oder Kunstausstellungen.

EORI-Nummer

Künstler:innen sowie Kulturakteure und Kulturakteurinnen in der EU, die Kunstwerke, Merchandise etc. im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit aus dem Zollgebiet der EU ausführen, vorübergehend ausführen oder einführen und dafür eine Zollanmeldung vornehmen, benötigen eine EORI-Nummer. Die EORI-Nummer (Economic Operators´ Registration and Identification number/ Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten) dient seit 2009 der Identifizierung gegenüber den Zollbehörden und der Kommunikation mit diesen.

Mit Geschäftstätigkeit sind alle Tätigkeiten gemeint, für die eine Anmeldung zum Handelsregister und/oder eine Gewerbeanmeldung erforderlich sind, oder die im Rahmen eines freien Berufs ausgeübt werden. Zu den freien Berufen gehört zum Beispiel auch nach §18 Einkommenssteuergesetz die selbstständige künstlerische Tätigkeit.
Privatpersonen gelten nicht als Wirtschaftsbeteiligte und benötigen keine EORI-Nummer – sofern sie nur gelegentlich Zollanmeldungen abgeben, d. h. weniger als zehn pro Jahr.
Eine EORI-Nummer wird allerdings immer benötigt, wenn eine Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Dies kann bei Kulturgütern der Fall sein, die unter das so genannte Kulturgutschutzgesetz fallen. Auch der Einsatz von Agrarprodukten oder Pflanzen in einer künstlerischen Arbeit kann zu einer Genehmigungspflicht für die Ausfuhr führen (s. Informationen des Zolls).

Wenn eine Spedition die Zollabfertigung abwickelt, dann gibt sie die Zollanmeldung in Stellvertretung für eine:n Künstler:in ab. Dabei ist in der Zollanmeldung neben der Angabe der EORI Nummer der Spedition auch die des Künstlers oder der Künstlerin erforderlich.

Beantragung

Die EORI-Nummer ist in dem Mitgliedstaat zu beantragen, in dem eine Person oder ein Unternehmen ansässig ist. Personen oder Unternehmen, die nicht in der EU ansässig sind, registrieren sich in dem Land, in dem sie erstmals als Anmelder:in auftreten.

Die Vergabe der EORI-Nummer ist kostenfrei. In Deutschland wird sie auf Antrag von der Generalzolldirektion – Dienstort Dresden – Stammdatenmanagement vergeben. Beantragt werden kann sie über das Bürger- und Geschäftsportals des Zolls. Dafür wird ein ELSTER-Zertifikat benötigt.

Alternativ kann ein Formular verwendet werden. Unternehmen nutzen das Formular 0870a (EORI-Nummer). Per E-Mail (als PDF-Dokument), schriftlich oder per Fax an die GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement senden.
Die Formulare und Kontakte finden sich hier.

Informationen
Informationen zur EORI-Nummer finden sich auf der Website des Zolls.

Für Fragen hat die Zentrale Auskunft Zoll gesonderte Kontaktdaten eingerichtet.
Tel.: 0351 / 448 34 540
E-Mail: info.eori(at)zoll.de


Generell gilt,

dass sich die notwendigen Verfahrensschritte mit den Zollbehörden, die einen problemlosen Ablauf bei selbst organisierten Transporten ermöglichen, oft schwer verallgemeinern lassen – aufgrund nationaler Sonderregelungen und des Ermessenspielraums des Zollpersonals (s. Beim Zollamt).

Der verwaltungsmäßige und zeitliche Aufwand zur Erledigung der Formalitäten ist zeitintensiv und kann nervenaufreibend sein. Er lohnt sich jedoch, um Schwierigkeiten, Verzögerungen und höhere Kosten weitestgehend zu vermeiden. Eine frühzeitige Planung des Transports ist empfehlenswert: Bei internationalen Kooperationen mit wenig erfahrenen Akteuren oder Akteurinnen sind Vorläufe von ein bis eineinhalb Jahren keine Seltenheit.
Die notwendigen Schritte und Regularien sollten immer mit den Auskunft gebenden Stellen und den Kooperationspartner:innen vor Ort – auf deren aktives Mitwirken man in vielen Fällen angewiesen ist – besprochen werden, um möglichst viele Fragen im Vorfeld zu klären.

Erste Ansprechpartner in Deutschland sind

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Ein- und Ausfuhr von Kunstwerken, Musikinstrumenten, Bühnenausstattung etc.


Ausfuhr von Kunstwerken, Musikinstrumenten, Bühnenausstattung etc. aus Deutschland/der EU

Von einer Ausfuhr aus Deutschland/der EU ist auszugehen, wenn bspw. eine deutsche Künstlerin eine Zeichnung an einen Käufer in Japan versendet oder ihm diese nach Japan bringt.

Alle Gegenstände, die in ein Land außerhalb der EU gebracht werden, müssen von den Zollstellen abgefertigt werden, was mit einer Zollanmeldung einhergeht.

Bezüglich der Aus- und Einfuhrabgaben und der Zollformalitäten ist Folgendes zu beachten:

  • Gegenstände ab einem Wert von 300 Euro (Reisefreimenge) sind zur Ausfuhr aus Deutschland anzumelden. Dies kann je nach Wert der Gegenstände mündlich, schriftlich oder elektronisch geschehen: Bei einem Wert bis zu 3000 Euro kann der Gegenstand direkt bei der Ausgangszollstelle an der Grenze angemeldet werden. Voraussetzung ist die Erstellung einer elektronischen Ausfuhranmeldung, wobei bspw. die örtliche IHK mit weiteren Auskünften behilflich ist. Bei einem Wert bis zu 1000 Euro genügt die mündliche Anmeldung (bei Vorlage einer Pro-forma-Rechnung). Gegenstände ab einem Wert von 3000 Euro müssen vorab beim Binnenzollamt angemeldet werden (s. auch Formen der Zollanmeldung).
  • Ausfuhrabgaben sind in der Regel nicht relevant: Die Ausfuhr aus Deutschland sowie aus dem gesamten Zollgebiet der EU in ein Land außerhalb der EU ist umsatzsteuerfrei. Ausfuhrzölle werden derzeit ebenfalls nicht erhoben.
  • Bestimmte Kulturgüter, die eine bestimmte Alters- oder Wertgrenze erreichen, unterliegen einer Ausfuhrgenehmigungspflicht und bedürfen einer besonderen Ausfuhrgenehmigung (s. Transport von  Kulturgut).
  • Bei der Einfuhr ins Bestimmungsland werden Einfuhrabgaben erhoben, das heißt Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zoll müssen entrichtet werden. Die Höhe der Abgaben entspricht den nationalen Vorschriften und Einfuhrumsatzsteuersätzen und wird anhand des angegebenen Wertes der Gegenstände berechnet. Über die nationalen Vorschriften sollte man sich vorab informieren – zum Beispiel bei der Zollverwaltung des Ziellandes mit Hilfe von dem oder der Kooperationspartner:in vor Ort. Auskünfte geben in der Regel auch die Botschaften der Zielländer oder die Büros der Auslandshandelskammern.
  • Zur Berechnung der Einfuhrabgaben ist die Vorlage/Beilegung einer Rechnung notwendig (am besten auch in englischer Sprache, adressiert an den oder die Empfänger:in im Ausland).
  • Bei einem selbst durchgeführten Transport, zum Beispiel im eigenen Pkw, werden die Einfuhrabgaben von der ausländischen Zollstelle an der Grenze erhoben. Bei einem Transport per Spedition oder Kurierdienst muss der oder die Empfänger:in die Abgaben begleichen. Dies sollte vorab mit dem oder der Empfänger:in besprochen werden, damit Kosten entsprechend kalkuliert werden können. Alternativ kann man mit dem Transportunternehmen die Möglichkeit vereinbaren, die Kosten der Abgaben dem oder der Versendenden in Rechnung zu stellen (Speditionen, Kuriere, Eigentransport etc.).


Informationen zu den deutschen Zollbestimmungen geben die Zentrale Auskunft der Generalzolldirektion sowie die Binnenzollämter.
Informationen zu den Ausfuhrbestimmungen für Kulturgüter nach EU-Recht sind abrufbar unter www.kulturgutschutz-deutschland.de


Einfuhr von Kunstwerken, Musikinstrumenten, Bühnenausstattung etc. nach Deutschland bzw. in die EU

Von einer Einfuhr nach Deutschland/in die EU ist auszugehen, wenn eine Künstlerin in Argentinien eine Zeichnung an einen Käufer in Deutschland versendet oder ihm diese nach Deutschland bringt.

Alle Einfuhren nach Deutschland bzw. in das Zollgebiet der EU aus Ländern außerhalb der EU unterliegen Einfuhrabgaben. Das heißt: Für Gegenstände, die dauerhaft nach Deutschland gebracht werden, bspw. Kunstwerke oder Designobjekte zum Verkauf oder Bühnenequipment, dessen Wiederausfuhr nicht lohnt, müssen Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zoll entrichtet werden. (Regelungen zu Freibeträgen und Zollbefreiung sowie zur vereinfachten Abgabenberechnung können auf der Website des Deutschen Zolls nachgelesen werden.)

Durch die Einfuhrbesteuerung wird verhindert, dass die eingeführten Waren ohne Umsatzsteuer an den oder die Endverbraucher:in gelangen und somit den Wettbewerb verzerren. Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht dem Umsatzsteuersatz. In Deutschland beträgt dieser zurzeit 19 Prozent bzw. ermäßigt 7 Prozent. Der ermäßigte Satz gilt u.a. für Werke der Kunst (ausgenommen Fotografie).
Die Höhe des Zolls ist vom Warenwert und von der Warengruppe sowie vom Herkunftsland abhängig. Informationen dazu können beim Deutschen Zoll eingeholt werden. Kunstwerke sind bei der Einfuhr in die EU grundsätzlich von der Erhebung von Zoll befreit.

Die Einfuhrabgaben sind bei der Einreise an der Zollstelle zu entrichten bzw. bei Versand auf dem Postweg von dem oder der Empfänger:in zu begleichen, was vorab besprochen werden sollte. Eine Liste der Werke und eine Rechnung, auf deren Grundlage die Einfuhrabgaben errechnet werden, sollte mitgeführt bzw. gut sichtbar beigelegt werden.

Bei der Einfuhr von Kulturgütern sind außerdem unter Umständen kulturgutschutzrechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen (s. Transport von Kulturgut).

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Vorübergehende Verwendung von Kunstwerken, Musikinstrumenten, Bühnenausstattung etc. im Ausland – was heißt das?

Eine vorübergehende Verwendung besteht, wenn zum Beispiel eine Straßentheatergruppe einen Teil der Bühnenausstattung durch eine Spedition nach Venezuela verschiffen und später nach Deutschland zurückbringen lässt oder wenn eine Designerin aus den USA Objekte für eine Messe nach Deutschland bringt und diese später wieder mit in die USA zurück nimmt. 

Werden Gegenstände zur vorübergehenden Verwendung von Deutschland bzw. der EU ins außereuropäische Ausland gebracht – oder umgekehrt: aus einem Land außerhalb der EU nach Deutschland bzw. in die EU – die später wieder ins Heimatland zurückkehren, spricht man im Zielland von einer vorübergehenden Verwendung, bei der Wiedereinfuhr in das Heimatland von einer Rückware.

Generell gilt: Auch bei einer vorübergehenden Verwendung im Ausland fallen Ein- und Ausfuhrabgaben an. Diese werden in der Regel provisorisch bei der Zollstelle im Ausland erhoben und bei der Wiederausfuhr zurück erstattet. Dabei müssen die Gegenstände von vornherein zur Wiederausfuhr vorgesehen sein und dürfen während der Verwendung im Ausland nicht verändert werden.

Für die vorübergehende Verwendung von Kunstwerken, Musikinstrumenten, Bühnenausstattung etc. im Ausland wird von den Auskunft gebenden Stellen die Nutzung eines internationalen Zollpapiers, eines Carnet A.T.A., empfohlen: Zollformalitäten lassen sich damit reduzieren und sonst erforderliche Ein- und Ausfuhranmeldungen fallen in der Regel weg. Bei der Wiedereinfuhr in das Heimatland dient das Carnet A.T.A. ebenfalls als Nachweis dafür, dass die Gegenstände ursprünglich ausgeführt wurden und ohne Erhebung von Einfuhrabgaben als so genannte Rückwaren wieder eingeführt werden können (s. unten Vorübergehende Verwendung mit Carnet A.T.A.).

Die vorübergehende Ausfuhr lässt sich auch ohne Carnet A.T.A. organisieren oder ist in vielen Fällen mit einem Carnet auch gar nicht möglich – wenn zum Beispiel Staaten involviert sind, die das Carnet A.T.A.-Verfahren nicht ratifiziert haben. Ein- und Ausfuhranmeldungen an den Zollstellen müssen dann vorgenommen werden (s. unten Vorübergehende Verwendung ohne Carnet A.T.A.).

Für den Fall, dass die Nutzung des Carnet A.T.A. möglich ist, liegt es im eigenen Ermessen, welche Variante weniger aufwendig ist. Kosten entstehen in beiden Fällen.

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Vorübergehende Verwendung mit Carnet A.T.A.

Das Carnet A.T.A. ist ein internationales Zollpapier, das bei der vorübergehenden Verwendung von Waren im Ausland und bei der Wiedereinfuhr in das Heimatland die Zollformalitäten vereinfacht. Es ist gleichzeitig Zollanmeldung, Nämlichkeitsnachweis und Bürgschein. Die ausgebenden Institutionen, in Deutschland sind dies die Industrie- und Handelskammern (IHK), bürgen damit gegenüber der ausländischen Zollverwaltung für die auf die Ware anfallenden Einfuhrabgaben und somit Sicherheitsleistungen, die ansonsten hinterlegt werden müssten. Dem internationalen Carnet A.T.A.-Abkommen sind die EU-Staaten sowie eine wachsende Zahl weiterer  Staaten beigetreten.

Mit dem Carnet A.T.A. können Messe- und Ausstellungsgegenstände, Warenmuster und Berufsausrüstung (bspw. auch Fotoausrüstung) temporär ins Ausland transportiert werden, vorausgesetzt, das Zielland ist ebenfalls Verfahrenspartner. Eine Auflistung der Warengruppen findet sich hier. Es ist zu beachten, dass nicht alle Länder alle Warengruppen und Verwendungszwecke akzeptieren; nationale Sonderregelungen müssen bei der ausgebenden Stelle, in Deutschland bei der örtlichen IHK, erfragt werden. Eine Information zu Besonderheiten einzelner Abkommenländer ist hier hinterlegt.

Das Carnet A.T.A. kann von Organisationen und Privatpersonen beantragt werden und ist in der Regel für ein Jahr gültig. Innerhalb dieser Frist müssen die Gegenstände wieder in das Heimatland zurückkehren.

Wie wird das Carnet A.T.A. beantragt und was ist zu beachten?

Wird eine Spedition mit dem Transport beauftragt, werden die Zollformalitäten in der Regel von diesen Unternehmen übernommen. Das Carnet A.T.A. muss jedoch in den meisten Fällen dennoch selbst beantragt werden. Wenn der Transport eigenständig organisiert wird, ist es ratsam, frühzeitig einen persönlichen Gesprächstermin bei der ausgebenden Stelle, in Deutschland bei der örtlichen IHK, zu vereinbaren, um das Prozedere, das Antragsformular und die Kosten etc. genau durchzusprechen.
Alle Gegenstände müssen in das Formular eingetragen werden, ebenso deren Wert. Eine nachträgliche Änderung der Liste ist nur durch die ausgebende Stelle möglich.
Die IHK Berlin stellt auf ihrer Website eine Ausfüllhilfe zum Carnet A.T.A. zur Verfügung sowie einen kurzen Film über die Verwendung des Dokumentes.

Im Folgenden wird beispielhaft das weitere Prozedere in Deutschland beschrieben:
Nachdem das Carnet A.T.A. von der örtlichen IHK ausgehändigt wurde, muss beim zuständigen Binnenzollamt eine Nämlichkeitssicherung für die Rückwarenregelung (Informationen auf zoll.de) durchgeführt werden. Die Nämlichkeitssicherung ist ein Nachweis, dass die Eintragung im Carnet A.T.A. mit den Gegenständen übereinstimmt. Dies ist wichtig für die spätere Wiedereinfuhr ins Heimatland, um hier Einfuhrabgaben zu vermeiden.
Als Nämlichkeitsnachweis für Rückwaren dient das Auskunftsblatt INF 3 (oder ggf. auch eine Vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung im Reiseverkehr). Das Auskunftsblatt INF 3 wird vor der Ausreise bei jeder Abfertigungsstelle (Zollamt oder Ausfuhrschalter des Zolls bei den Flughäfen, nicht bei den Hauptzollämtern) ausgestellt.

Für die Nämlichkeitssicherung müssen die Gegenstände dem Zollamt vorgelegt werden, zum Teil ergänzt durch Fotos, die an die Bescheinigung angeheftet werden. Diese Formalitäten werden beim Binnenzollamt (oder an der Grenze) häufig von so genannten Zollspeditionen abgewickelt, wodurch zusätzliche Gebühren anfallen.
Bei umfangreicheren Transporten ist ein kostenpflichtiger Vororttermin am Arbeitsplatz (bzw. am Standort der Gegenstände) möglich, die so genannte 'Beschau zuhause'. Für diesen Vorlauf ist genügend Zeit einzuplanen!
Bei einem Wert der Gegenstände bis zu 3000 Euro kann die Nämlichkeitssicherung auch direkt an der Grenze durchgeführt werden.

Wichtig:

  • Bei der Verpackung ist zu berücksichtigen, dass das Zollpersonal die Gegenstände ansehen muss.
  • Die Zollstellen an den Grenzen sind nicht immer 24 Stunden besetzt. Eine telefonische Erkundigung im Voraus ist empfehlenswert. Genügend Zeit für die Abfertigung ist ebenfalls einzuplanen.
  • Es sollte geklärt werden, ob eine besondere Ausfuhrgenehmigung notwendig ist, wie bei schützenswerten Kulturgütern (s. Schützenswerte Kulturgüter). In den meisten Fällen ist dies jedoch nicht relevant.


Nach Reiseantritt ist es wichtig, das Zollformular bei jedem Grenzübertritt von der Zollstelle abzeichnen zu lassen. Dies gilt auch für den Transit (s. Transit). Man muss sich also an jeder Grenze (Einfuhr und Ausfuhr!) an die Zollstelle wenden, auch wenn diese nicht nach einem Zollpapier fragt. Fehlt die Abfertigung einer Zollstelle, kann das Carnet-Verfahren von der örtlichen IHK nicht abgeschlossen werden und es ist mit Komplikationen zu rechnen. Wichtig ist: Die Wiedereinfuhr der Ware in die EU/nach Deutschland muss durch die Zollstelle bestätigt werden. Dann können eventuelle Reklamationen der ausländischen Zollverwaltung von der IHK zurückgewiesen werden.

Nach der Wiederankunft in Deutschland, spätestens jedoch mit Ablauf der Gültigkeit, ist das Carnet A.T.A. der örtlichen IHK zurück zugeben. Diese bewahrt die Unterlagen auf, da die ausländische Zollverwaltung bis zu einem Jahr nach Ablauf der Gültigkeit die korrekte Wiederausfuhr der Ware reklamieren kann.

Welche Kosten entstehen bei der Nutzung eines Carnet A.T.A.?

Von den ausgebenden Stellen werden für ein Carnet A.T.A. Gebühren erhoben sowie eine Kautionsversicherung und ggf. eine (Bank-)Bürgschaft verlangt. Die Kosten für das Carnet A.T.A. und die Bearbeitungsgebühr sind unterschiedlich.

Als Beispiel ist hier die IHK Berlin als ausgebende Stelle angeführt:

  • Carnet-Heft: 3,50 Euro (Grundformular für eine Reise);
  • Bearbeitungsgebühr: 40 Euro (30 Euro für IHK-Mitglieder);
  • Die zu entrichtende Kautionsversicherung richtet sich nach dem Warenwert und ist gestaffelt (bei einem Warenwert bis 9999 Euro sind es 35 Euro);
  • Ab einem bestimmten Warenwert ist evtl. die Vorlage einer (Bank-)Bürgschaft notwendig (bei Privatpersonen und GbRs ab 15 000 Euro, bei GmbHs ab 150 000 Euro, bzw. ab 250 000 Euro bei GmbHs, die älter als acht Jahre sind). Die Höhe der Bürgschaft entspricht normalerweise 30 Prozent des Warenwertes, kann aber je nach Land auch höher sein. Bei einer Bankbürgschaft ist zu bedenken, dass zusätzlich monatliche Gebühren anfallen.
  • Bei Firmen ist die Hinterlegung einer Unterschriftenprobe (einer zeichnungsberechtigten Person) bei der IHK notwendig.


Bei der Nutzung eines Carnets A.T.A. müssen die Gegenstände von vornherein für die Wiederausfuhr vorgesehen sein. Was ist zu tun, wenn Gegenstände doch im Ausland bleiben?

Das Carnet A.T.A. ist für die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen vorgesehen. Verbleiben bestimmte Gegenstände doch im Ausland, bspw. wenn der Rücktransport eines beschädigten Teils der Bühnenausstattung nicht lohnt oder ein Kunstwerk verkauft wurde, muss dies bei der Wiederausfuhr von der ausländischen Zollbehörde auf dem Carnet A.T.A. entsprechend vermerkt werden. Es fallen nachträglich Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zoll) im Ausland an, die der oder die Carnet-Inhaber:in an der Zollstelle zu entrichten hat.
Beschädigte Gegenstände, deren Rückführung aufgrund hoher Transportkosten nicht rentabel wäre, können vor Ort unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet werden, auch die Vernichtung ist im Carnet A.T.A. zu vermerken. Es entstehen keine nachträglichen Einfuhrabgaben.

Um Einfuhrabgaben zu vermeiden, entscheiden sich bildende Künstler:innen häufig dafür, eine im Ausland verkaufte Arbeit zunächst wieder auszuführen. Wird sie später versendet, hat die:der Käufer:in die Einfuhrabgaben zu entrichten. Die Abgaben werden in der Regel vom Versandunternehmen eingezogen, was vorab mit dem oder der Empfänger:in geklärt werden sollte.

Detaillierte Informationen, Merkblätter zu einzelnen Ländern und Beratung zu Fragen rund um das Carnet A.T.A. gibt es in Deutschland bei den örtlichen IHKs. Umfangreiche Informationen stellt auch die als Rückversicherer hinter dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag stehende Euler Hermes Deutschland AG im Internet bereit.

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Vorübergehende Verwendung ohne Carnet A.T.A.

Wird eine Spedition beauftragt, übernimmt in der Regel das Unternehmen die Zollformalitäten. Wird der Transport eigenständig organisiert, gilt generell, dass das Vorhaben vorab mit den Auskunft gebenden Stellen besprochen werden sollte.
Auskunft gibt die inländische Zollverwaltung. In Deutschland kann man sich an die Binnenzollämter und die Zentrale Auskunft der Generalzolldirektion wenden, wobei beide Stellen nur über die für Deutschland geltenden Regelungen informieren, nicht aber über Vorschriften (zum Beispiel Einfuhrbestimmungen) im Ausland. Die Einfuhrbestimmungen des Ziellandes müssen bei der Zollverwaltung des Ziellandes erfragt werden, evtl. mit Unterstützung des Kooperationspartners oder der Kooperationspartnerin vor Ort.
Behilflich sind auch die Botschaften der Länder. In Deutschland ist bei den IHKs ist eine Beratung zur vorübergehenden Ausfuhr ohne Carnet A.T.A. für Mitglieder gebührenfrei; bei manchen IHKs ist eine Auskunft über die Einfuhrbestimmungen des Ziellandes auch für Nichtmitglieder kostenlos.

Von Deutschland ins Ausland

Vor dem Transport ist u. U. der Besuch eines Binnenzollamtes  notwendig, um hier die Ausfuhr anzumelden. Dazu sollte eine Pro-forma-Rechnung mit dem Vermerk ‚Wert nur für Zollzwecke/value for customs purposes only’ mitgebracht werden (nach Möglichkeit auch in englischer Sprache, adressiert an den oder die Empfänger:in im Zielland).
Das Zollamt kümmert sich auch um die Rückwarenregelung (Informationen auf zoll.de). Dazu wird eine Rückwarenerklärung ausgestellt, die vorab von dem oder der Reisenden ausgefüllt werden muss. Diese Erklärung ist ein Nämlichkeitsschein und sichert, dass die nämlichen, das heißt die gleichen Gegenstände ohne Einfuhrabgaben wieder zurückgebracht werden können.
Als Nämlichkeitsnachweis dient das Auskunftsblatt INF 3 (oder ggf. auch eine Vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung im Reiseverkehr). Das Auskunftsblatt INF 3 wird vor der Ausreise bei jeder Abfertigungsstelle (Zollamt oder Ausfuhrschalter des Zolls bei den Flughäfen, nicht bei den Hauptzollämtern) ausgestellt. Man erhält es auch bei den meisten örtlichen IHKs.

Bei einem Wert der Gegenstände von über 3000 Euro müssen die Originale vorab dem Binnenzollamt vorgelegt werden, zum Teil ergänzt durch Fotos, die an die Bescheinigung angeheftet werden. Bei umfangreicheren Transporten ist ein kostenpflichtiger Termin am Arbeitsplatz (bzw. am Standort der Gegenstände) möglich, eine sogenannte 'Beschau zuhause'. Für diesen Vorlauf ist genügend Zeit einzuplanen!
Bei einem Wert von unter 3000 Euro ist die Nämlichkeitssicherung direkt bei der Zollstelle an der Grenze (zum Beispiel am Flughafen) möglich.

Wichtig:

  • bei der Verpackung ist zu berücksichtigen, dass das Zollpersonal die Gegenstände ansehen muss;
  • die Zollstellen an den Grenzen sind nicht immer 24 Stunden besetzt. Eine telefonische Erkundigung im Voraus ist empfehlenswert. Genügend Zeit für die Abfertigung ist ebenfalls einzuplanen;
  • da oft Zollspeditionen die Formalitäten abwickeln, können zusätzliche Gebühren anfallen;
  • an der EU-Außengrenze müssen Pro-forma-Rechnung, Ausfuhrbegleitdokument und Nämlichkeitsschein zur Rückwarenregelung der Zollstelle vorgelegt werden.


Bei der Einfuhr in das Bestimmungsland werden die Gegenstände zur vorübergehenden Einfuhr bei der Zollstelle angemeldet. Hier gelten die jeweils nationalen Vorschriften (siehe zum Beispiel die Einfuhrbestimmungen von Kunstwerken in die Schweiz oder auch das Papier Kunsttransporte von Deutschland in die Schweiz). Diese sollten vorab soweit wie möglich in Erfahrung gebracht werden, am besten mit Hilfe des Kooperationspartners oder der Kooperationspartnerin vor Ort.

Bei vielen Ländern ist die Hinterlegung einer Kaution an der Zollstelle notwendig. Die Höhe der Kaution entspricht in der Regel den Einfuhrabgaben, das heißt ggf. Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, nach dem Einfuhrumsatzsteuersatz des Landes. Diese Sätze sind sehr unterschiedlich (eine Übersicht der Mehrwertsteuersätze der EU-Mitgliedstaaten findet sich hier.) Die Kaution muss meistens bar in der Landeswährung hinterlegt werden. Abgewickelt wird das Ganze wiederum von Zollspeditionen, die ihrerseits Gebühren erheben.

Bei der Wiederausfuhr werden die Gegenstände samt Einfuhrpapieren der ausländischen Zollstelle vorgelegt, um die Erstattung der hinterlegten Kaution zu beantragen. Die Unterstützung des Kooperationspartners oder der Kooperationspartnerin vor Ort ist notwendig, um die zuständige Stelle zu ermitteln und die Formalitäten abzuwickeln. Der Antrag auf Erstattung muss nicht zwangsläufig an der gleichen Zollstelle, über die die vorübergehende Einfuhr abgewickelt wurde, gestellt werden.
Zu beachten: Die Erstattung ist nicht von jetzt auf gleich möglich; die Formalitäten beanspruchen einige Tage Zeit. Ferner wird in einigen Ländern die Kaution nur nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr erstattet.

Bei der Wiedereinfuhr ins Heimatland ist für die Rückwarenregelung der Nämlichkeitsschein wichtig. Mit diesem kann eine Einfuhranmeldung erstellt werden, ohne dass Einfuhrabgaben anfallen.

Aus dem Ausland nach Deutschland

Vor dem Transport muss bei der inländischen Zollverwaltung die vorübergehende Ausfuhr beantragt und die Nämlichkeitssicherung im Rahmen der Rückwarenregelung vorgenommen werden. Dies ist wichtig, damit Gegenstände später wieder in das Heimatland eingeführt werden können, ohne dass Einfuhrabgaben erhoben werden.

Bei der vorübergehenden Einfuhr nach Deutschland (bzw. in das Zollgebiet der EU) muss bei der deutschen Zollverwaltung (bzw. bei der Zollstelle an der EU-Außengrenze) die vorübergehende Einfuhr angemeldet werden. Man sollte eine Pro-forma-Rechnung (mit dem Vermerk ‚Wert nur für Zollzwecke/value for customs purpose only’) als Grundlage für die Kautionshinterlegung mitführen oder beilegen. Die Kaution wird bar in Euro hinterlegt und entspricht in etwa der Höhe der Einfuhrabgaben, d.h. Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zoll.
Hier gelten die nationalen Vorschriften: In Deutschland beträgt der Umsatzsteuersatz zurzeit 19 Prozent bzw. ermäßigt 7 Prozent. Der ermäßigte Satz gilt u.a. für Werke der Kunst (ausgenommen Fotografie).
Die Höhe des Zolls ist abhängig vom Warenwert und von der Warengruppe sowie vom Herkunftsland, Informationen dazu können beim Deutschen Zoll eingeholt werden. Kunstwerke sind bei der Einfuhr in die EU grundsätzlich von der Erhebung von Zoll befreit.

Bei der Wiederausfuhr muss die Erstattung der hinterlegten Kaution beim Deutschen Zoll beantragt werden. Der oder die Kooperationspartner:in in Deutschland sollte dabei behilflich sein. Der Antrag auf Erstattung muss nicht zwangsläufig an der gleichen Zollstelle, über die die vorübergehende Einfuhr abgewickelt wurde, gestellt werden. Einzuplanen ist, dass die Abwicklung der Formalitäten einige Tage dauern kann.

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Musterdokumente

Carnet ATA Ausfüllhilfe
- IHK Berlin

Musikinstrumenten-
bescheinigung
Formular 221, BfN

Wanderausstellungs-
bescheinigung
Formular 226, BfN

Checklisten

Carnet ATA Tipps
- IHK Berlin

Checkliste Carnet A.T.A.
pdf

Checkliste Vorübergehende
Verwendung ohne Carnet A.T.A.
pdf