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The Guide

Travelling within the EU

In den EU-Verträgen (s. eur-lex.europa.eu) sind u.a. die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie die Arbeitnehmerfreizügigkeit gewährleistet, die allen EU-Bürger:innen das Recht gewähren, in einem anderen EU-Land zu leben und erwerbstätig zu sein. Dies bedeutet insbesondere:  

  • grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erbringen, 
  • Arbeit zu suchen, 
  • zu arbeiten, ohne dass eine Arbeitserlaubnis benötigt wird,
  • zu diesem Zweck zu wohnen, 
  • selbst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses weiter zu bleiben,
  • als Arbeitnehmer:in genauso behandelt zu werden wie die Staatsangehörigen des Gastlandes hinsichtlich Zugang zu Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und anderen Sozialleistungen und Steuervorteilen.

 

Informationen

 

Mit deutscher Staatsangehörigkeit in der EU

Eine freischaffende Bühnenbildnerin aus Deutschland möchte für zwei Monate an ein Theater in Paris gehen und dort – auf Honorarbasis – arbeiten. Welche Papiere muss sie für den Arbeitsaufenthalt beantragen? 

Territorialer Zugang zum EU-Ausland 

Künstler:innen und Kreative, die deutsche Staatsbürger:innen sind, benötigen lediglich einen gültigen Personalausweis, um in ein anderes EU-Land zu reisen und sich dort aufzuhalten.
Allerdings können die EU-Mitgliedstaaten verlangen, dass sie sich anmelden müssen, wenn die Aufenthalts- und Beschäftigungsdauer im Aufnahmemitgliedstaat drei Monate überschreitet (s. auch weiter unten).

Marktzugang zum EU-Ausland – für Selbständige und Arbeitnehmer:innen

Der Zugang zu anderen Mitgliedstaaten des EU-Binnenmarktes wird über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie die Arbeitnehmerfreizügigkeit gewährleistet (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)).

Die grenzüberschreitende Tätigkeit von Selbständigen unterliegt der Dienstleistungsfreiheit (Art. 57 AEUV), die nicht zu verwechseln ist mit der Niederlassungsfreiheit und der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV). Die Dienstleistungsfreiheit umfasst das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen zu erbringen. Zu diesem Zweck kann ein:e Selbständige:r in Person in einem anderen Mitgliedstaat die erforderlichen Arbeiten verrichten oder ein Unternehmen seine Arbeitnehmer:innen vorübergehend in diesen schicken („entsenden“), um dort Arbeiten auszuüben.

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Mit EU-Staatsangehörigkeit nach Deutschland

Für Staatsbürger:innen der EU-Mitgliedstaaten gelten in Deutschland die gleichen Regelungen, die für deutsche Staatsbürger:innen in den anderen EU-Mitgliedstaaten gelten (s.o.). Im Folgenden werden Besonderheiten und Sonderregelungen in Deutschland erläutert.  

Ein kroatischer Videokünstler ist von einem Künstlerhaus in Leipzig zu einem halbjährigen Gastaufenthalt eingeladen worden. Er bekommt ein Stipendium des Veranstalters. Welche Regelungen muss er beachten?

Territorialer Zugang nach Deutschland und Meldepflicht

Es gibt in Deutschland keine Dreimonatsregelung bei der Meldepflicht von EU-Staatsbürger:innen. Vielmehr fallen sie unter die allgemeine Meldepflicht, die im Melderechtsrahmengesetz geregelt ist. 

Es gilt: Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der örtlichen Meldebehörde anzumelden und wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung in Deutschland bezieht, hat sich bei der Meldebehörde abzumelden. Bei einem Wohnungswechsel innerhalb Deutschlands ist lediglich eine Ummeldung bei der Meldebehörde, die für die neue Wohnung zuständig ist, notwendig. 

Hinweis:

Eine Wohnung im Sinne des Melderechtsrahmengesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Bei Aufenthalt im Hotel erfolgt die Meldung dort.

Die Landesmeldegesetze in den 16 Bundesländern konkretisieren das Melderechtsrahmengesetz. Abhängig vom jeweiligen Wohnort können abweichende Voraussetzungen bestehen. Genaue Meldefristen und -verfahren kann man beim Einwohnermeldeamt des (geplanten) Wohnortes erfragen oder auf den Internetseiten der Gemeinde/Stadt herausfinden (s. dazu den Behördenfinder).

Der kroatische Künstler aus dem Beispiel muss sich also bei der Meldebehörde (in der Regel im sogenannten Bürgeramt) in Leipzig anmelden. Mit dem Gastgeber absprechen, ob dieser dies übernimmt!

Weitere Informationen zur Arbeitserlaubnis EU finden sich auf den Seiten der Europäischen Kommission www.europa.eu/youreurope, oder im Ratgeber ‚Arbeiten in Deutschland'

Informationen zu Verfahren, Voraussetzungen, Fristen etc. finden sich zum Beispiel auf der Serviceseite von Baden-Württemberg.

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Als Nicht-EU-Bürger:in in der EU

Eine türkische Tänzerin möchte an einer Produktion in den Niederlanden mitwirken. Sie lebt in Berlin und besitzt einen Aufenthaltstitel zur freiberuflichen Tätigkeit nach § 21.5. Darf Sie für diese Produktion in die Niederlande reisen? Muss sie ein Visum oder eine Arbeitserlaubnis beantragen?

Aufenthalte in einem anderen Staat im Schengen-Raum sind für Nicht-EU-Bürger:innen mit Wohnsitz und Aufenthaltstitel in einem EU-Staat bis zu 90 Tagen in jedem 180-Tage-Zeitraum möglich; über eventuelle Meldepflichten und das Einholen einer Arbeitserlaubnis sollten bei den zuständigen nationalen Stellen Informationen eingeholt werden. Künstler:innen, die über eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für den Schengen-Raum verfügen, müssen dringend beachten, dass diese nicht für Einreise und Aufenthalt in Irland oder Zypern gilt, da diese Länder nicht zum Schengen-Raum gehören.

Für Nicht-EU-Bürger:innen, die in einem EU-Staat als Angestellte arbeiten und von ihrer:ihrem Arbeitgeber:in entsendet werden, besteht die Möglichkeit durch Beantragung eines "Vander Elst"-Visum temporär in einem anderen EU-Staat tätig zu sein.

Die britische "Independent Society of Musicians" hat (Stand März 2022) eine Übersicht zu der Frage erstellt, unter welchen Bedingungen Staatsangehörige aus dem Vereinigten Königreich (sei es mit Wohnsitz in einem EU-Land oder außerhalb der EU) in einem jeweiligen EU-Land auftreten dürfen, ohne eine gesonderte Aufenthaltserlaubnis/Arbeitserlaubnis zu beantragen, und wann die Beantragung einer solchen notwendig ist. In der Regel gelten diese Bedingungen auch für alle anderen Drittstaatsangehörigen, sie sollten aber dennoch vorher geprüft werden. Abhängig von der Staatsangehörigkeit muss zusätzlich geprüft werden, ob ein Einreise-Visum notwendig ist.

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