Wenn ein:e Künstler:in Kunstwerke ausstellt oder sie verleiht, sollte im Ausstellungs- bzw. Leihvertrag (s. Kommentierter Leihvertrag oder auch Musterleihvertrag NEMO) geregelt sein, dass der oder die Vertragspartner:in die Werke für den Transport „von Nagel zu Nagel“ – auch für Transporte über Grenzen – und für die Dauer der Ausstellung versichert. Das ist branchenüblich.
Veranstalter:innen von Kunstausstellungen sollten grundsätzlich eine Allgefahrenversicherung (All-Risk-Insurance) abschließen. Jeder Schaden sollte versichert werden: der Diebstahl und die Beschädigung von Exponaten durch Besucher:innen oder auch durch Mitarbeiter:innen von dem oder der Veranstalter:in; ebenso Schäden, die durch Mängel am Veranstaltungsort entstehen. Die Deckung sollte sich auch auf den Transportweg erstrecken. Ausnahmen müssen benannt und eindeutig ausgeschlossen sein, um Streitigkeiten zu vermeiden. Auch hier ist auf eine klare Ausgestaltung der Vertragsbedingungen (Formulierungen) zu achten.
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Eine in Deutschland ansässige Künstlerin wird von einem Veranstalter ins Ausland eingeladen, bei einer Ausstellung ihre Werke zu zeigen. Dieser gewährleistet für die Ausstellungszeit vor Ort keinen Versicherungsschutz. Was sollte die Künstlerin tun?
Ein solches Verhalten des Veranstalters ist nicht seriös - aber leider nicht unüblich. Entschließt sich die Künstlerin dennoch, die Einladung zur Ausstellung anzunehmen, kann sie die Versicherung ihrer Arbeiten selber abschließen. Hier sollte in jedem Fall ein:e Versicherungsmakler:in zu Rate gezogen werden, der oder die ein Angebot für den speziellen Belang vorschlagen kann. Ausstellungsversicherungen sind in der Regel mit extrem hohen Kosten verbunden.
Tipp: Vor einer Versendung der eigenen Kunstwerke zum Ausstellungsort sollte man von dem oder der Veranstalter:in eine Versicherungsbestätigung einer Versicherungsgesellschaft als Nachweis verlangen. Dies ist im Schadensfall eine fundierte Handhabe.
Die Transportversicherung dient dem Schutz des Equipments bei Tourneen und der Kunstwerke bei Transporten zwischen den einzelnen Orten. Tatsächlich ereignen sich die meisten Schadensfälle beim Transport bzw. dem Aus- und Einladen.
Eine Extraversicherung für den oder die Künstler:in erübrigt sich in vielen Fällen, da sich die verschiedenen Versicherungsarten teilweise überschneiden: Branchenübliche Ausstellungsversicherungen „von Nagel zu Nagel“ schließen den Transportweg mit ein; ebenso ist bei einer Musikinstrumentenversicherung das Transportrisiko bereits mit eingeschlossen. Geht es um Transporte größeren Umfangs, wie zum Beispiel bei Bühnenbildern, werden meist Speditionen beauftragt, wobei der Transport ohnehin versichert ist.
Was muss bei einem Eigentransport bedacht werden?
Ein Designer aus Deutschland bringt eigene Objekte mit dem PKW für eine sechswöchige Ausstellung nach Spanien und holt sie dort auch selbst wieder ab. Es handelt sich um fünf Objekte im Wert von insgesamt 20 000 Euro. Vor Ort sind die Arbeiten über den Veranstalter versichert.
Der Designer kann den Transport über eine Transportversicherung selbst versichern. Bei Abschluss der Versicherung muss er mitteilen, welche Art von Gegenständen er transportieren will. Entsprechend wird dann die Versicherungsprämie individuell kalkuliert.
Der Designer muss hier abwägen, ob der Wert der Objekte und die Versicherungssumme in einem Verhältnis zueinander stehen, das eine Versicherung lohnenswert macht. Oftmals lohnt sich dies gerade für Künstler:innen und Kreative, die am Anfang ihrer beruflichen Karriere stehen, nicht: Zur Festsetzung der Versicherungssumme werden Verkaufspreise herangezogen und dann kann die Versicherungssumme entsprechend niedrig ausfallen.
Der Designer sollte außerdem darauf achten, wie die Ansprüche der Versicherung an die Art der Verstauung und Verpackung der Gegenstände geregelt sind. Sind die Vorgaben sehr hoch gesteckt, kann es sein, dass die Versicherung im Schadensfall nicht eintrittspflichtig ist.
Eine freiberufliche deutsche Musikerin fährt mit einem Mietwagen über Frankreich nach Spanien. In ihrem Auto sind ihr Saxophon, der Kontrabass ihres Kollegen sowie gemietete Verstärkerboxen. Das Auto wird tagsüber samt Inhalt auf der Autobahnraststätte in Frankreich gestohlen.
Rechtlich liegt kein Verschulden der Musikerin vor. Für den Transport, den sie unentgeltlich übernimmt, kann rechtlich von einem stillschweigenden Haftungsausschluss ausgegangen werden. Finanziellen Ersatz gäbe es nur, wenn der Transport versichert war. Hier sollte vorab klar abgesprochen werden, was in einem Schadensfall passiert.
Tipps:
Eine Künstlerin in Deutschland verschickt drei Arbeiten auf Papier per Post in die Schweiz. Die Arbeiten haben einen Wert von insgesamt 1000 Euro. Inwieweit versichern Transportunternehmen und Kurierdienst?
Die Versicherungssumme kann beim Transportunternehmen gegen Mehrkosten mit eingeschlossen werden. Sollte dies öfter der Fall sein, wenn bspw. die Künstlerin regelmäßig Bilder mit der Post versendet, kann sie auch eine (jährliche) Sonderabsicherung für diesen Bedarf abschließen, also eine reguläre Versicherung mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr. Diese ist günstiger als die Einzelversicherung durch das Transportunternehmen.
Gerade bei Veranstaltungen, die von der Anwesenheit bestimmter Personen, Musikintrumente oder Kunstwerke abhängig sind, sollte man über eine Ausfallversicherung nachdenken. Wird zum Beispiel der oder die Solist:in einer Tanzaufführung krank und die geplante Tournee kann nicht stattfinden, so können auf den oder die Veranstalter:in erhebliche Kosten und finanzielle Einbußen zukommen. Selbst wenn die Veranstaltungen rechtzeitig abgesagt werden können und es keine Regressforderungen gibt, sind unter Umständen bereits erhebliche Kosten für Werbung und Vorbereitung entstanden.
Eine Bildhauerin aus Kaliningrad transportiert ihre Arbeiten mit dem PKW zu einer Ausstellung in Deutschland. Die Arbeiten werden vom Zoll festgehalten, sodass die veranstaltende Galerie den Ausstellungsbeginn verschieben muss. Wer kommt für die durch die Verzögerung entstandenen finanziellen Schäden (bspw. Technikmiete, Catering) auf?
Hier würde die Veranstaltungsausfallversicherung der Galerie greifen, aber nur dann, wenn die Verzögerung beim Zoll weder von der Galerie noch von der Künstlerin vorhersehbar war.
Durch einen Rohrbruch ist der Ausstellungsort nicht nutzbar, sodass die Ausstellung eine Woche geschlossen bleiben muss. Darüber hinaus werden Kunstwerke durch den Wasserschaden beschädigt.
Für den finanziellen Schaden, der durch die temporäre Schließung der Ausstellung entstanden ist, kommt die Veranstaltungsausfallversicherung der Galerie auf. Für die beschädigten Kunstwerke kommt die Veranstaltungsausfallversicherung jedoch nicht auf, da die Kunstwerke selber hierüber nicht versichert sind. Eine Allgefahrenversicherung des Veranstalters oder der Veranstalterin oder eine Kunstversicherung des Eigentümers oder der Eigentümerin der Kunstwerke würde greifen.
Eine Veranstaltungsausfallversicherung schützt vor finanziellen Schäden, die durch Ausfall, Abbruch oder Änderung der Durchführung einer Veranstaltung entstehen. Wichtig ist, dass das schadenverursachende Ereignis ohne Verschulden des oder der Versicherten eingetreten ist. Zu den versicherten Kosten zählen örtliche Aufwendungen für Mieten, Catering, ggf. Künstlergagen sowie Werbung und der ggf. entgangene Gewinn inklusive Sponsorengeldern. Dabei gibt es verschiedene Deckungsformen und mögliche Ergänzungen des Versicherungsschutzes.
Weitere mögliche Leistungsbausteine sind zum Beispiel versicherte Kosten, die durch Ausfall, Abbruch oder Änderung der Durchführung entstehen, weil ein:e Künstler:in infolge von Krankheit, Unfall oder Tod nicht erscheinen kann.
Eine weitere mögliche Ergänzung ist die „Adverse-Weather-Klausel“: Diese bietet Versicherungsschutz, wenn eine Veranstaltung aufgrund von Witterungseinflüssen, die eine Gefahr für Leib und Leben der Zuschauer:innen und Beteiligten darstellen, ausfallen muss.
Hinweise:
Veranstaltungsausfall durch Nichterscheinen von Personen
Ein Veranstalter organisiert eine europaweite Tournee eines freien Tanzensembles, bei der die Tänzer:innen pro Vorstellung bezahlt werden. Mehrere Auftritte müssen abgesagt werden, da eine Tänzerin schwer erkrankt ist.
Hier kommt die Veranstaltungsausfallversicherung für den finanziellen Schaden auf, der durch Kosten für die Werbung und den Verlust von Eintrittsgeldern entstanden ist – allerdings nur dann, wenn das Nichterscheinen von in der Versicherungspolice genannten Personen als zusätzliches Risiko mit abgeschlossen wurde.
Wurden im Vorfeld außerdem die Künstlergagen mit eingeschlossen, werden auch diese erstattet. Je nach Versicherer gibt es hier einen Selbstbehalt (meist 20 % des betroffenen Risikos), der zum Abzug gebracht wird und von den Künstler:innen selbst zu tragen ist.
Die Tänzerin kann aufgrund eines Pilotenstreiks nicht pünktlich zum Auftritt erscheinen.
Hier greift die Veranstaltungsausfallversicherung, wenn der Versicherungsschutz um die Klausel des „erweiterten Nichtauftritts von Personen“ ergänzt wurde.
Die Tänzerin kann nicht zum Auftritt erscheinen, da sie kein Visum bekommen hat.
Auch hier greift die Veranstaltungsausfallversicherung, wenn der Versicherungsschutz um die Klausel des „erweiterten Nichtauftritts von Personen“ ergänzt wurde. Allerdings nur dann, wenn der Nichterhalt des Visums unvorhersehbar war (bspw. wenn die Tänzerin für das entsprechende Land in der Vergangenheit bereits problemlos ein Visum erhalten hat).
Tipp: Künstlern und Künstlerinnen sowie Kreativen bzw. Ensembles ist zu empfehlen, den oder die Veranstalter:in in die Pflicht zu nehmen, eine Veranstaltungsausfallversicherung abzuschließen – inklusive der Absicherung der Gagen.
Veranstaltungsausfall durch Schlechtwetter/Extremwetter
Ein Live-Konzert eines Orchesters muss aufgrund von Sturmwarnungen abgesagt werden.
Da aufgrund von Witterungseinflüssen eine Gefahr für Leib und Leben der Zuschauer:innen und Beteiligten besteht, kommt die Veranstaltungsausfallversicherung für die entstandenen Schäden auf – allerdings nur, wenn der Vertrag die sogenannte „Adverse-Weather-Klausel“ beinhaltet.
Das Konzert kann nicht stattfinden, weil starker Nebel aufgekommen ist und die Sicht auf die Bühne versperrt.
Hier besteht keine Gefahr für Leib und Leben der Zuschauer:innen und Beteiligten. Eine Veranstaltungsausfallversicherung würde deshalb nur greifen, wenn Witterungsrisiken wie Nebel, Schnee und Regenfälle in der Versicherung mit eingeschlossen sind.
Tipp:
Die Gitarre im Zug vergessen oder die Geige beim Konzert fallen gelassen?
Um für solche Fälle gut abgesichert sein, ist es Besitzern und Besitzerinnen von Musikinstrumenten anzuraten, eine Musikinstrumentenversicherung abzuschließen. Diese bietet eine sogenannte Allgefahrendeckung. Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte einer solchen Versicherung erläutert.
Die Leistungen der Musikinstrumentenversicherung gehen weit über eine gewöhnliche Hausratversicherung hinaus. Bei der Hausratversicherung sind die Instrumente nur in den eigenen vier Wänden, bzw. über eine Außenversicherung auch in anderen geschlossenen Räumen (bspw. Hotelzimmer), versichert. Da diese aber prozentual begrenzt ist, kann es bei teuren Instrumenten dazu führen, dass diese nicht ausreichend abgesichert sind.
Bei der Musikinstrumentenversicherung werden hingegen auch Transportschäden, einfacher Diebstahl oder die eigene Unachtsamkeit versichert - auf Konzerten, unterwegs oder im Proberaum.
Sie bietet Schutz für Musikinstrumente jeglicher Art sowie für das Zubehör, bspw. Musikinstrumentenbehälter, Noten oder Notenständer.
Bei der Musikinstrumentenversicherung handelt sich um eine sogenannte Allgefahrendeckung. Folgende Gefahren sind im Allgemeinen abgedeckt:
Eine gute Absicherung sollte darüber hinaus auch die folgenden Punkte berücksichtigen:
Wichtig: Die sogenannte Nachtzeitklausel ist zu beachten. Sie greift zwischen 22 und 6 Uhr. Wenn bspw. bei einer Übernachtung in diesem Zeitraum Instrumenten im PKW oder Tourbus gelassen werden (dies ist bei größeren Instrumenten oft der Fall), sind diese nicht versichert. Die Nachtzeitklausel kann gegen einen Mehrbeitrag aus der Versicherungspolice herausgenommen werden.
Wie setzt sich der Versicherungsbeitrag zusammen?
Der Beitrag der Musikinstrumentenversicherung hängt vom Wert des Instrumentes ab. Es wird meist ein Beitrag von 1,5% (zzgl. Versicherungssteuer) des Neuwertes angesetzt; dieser ist jährlich fällig. Jedoch kann der Prozentsatz von Instrument zu Instrument variieren: Bspw. ist er bei einem Kontrabass höher, da dieser aufgrund seiner Größer anfälliger für Transportschäden ist als bspw. eine Geige. Der Kaufpreis spielt eine eher untergeordnete Rolle und kommt nur bei ‚Liebhaberinstrumenten‘ (Stradivari etc.) zum Tragen. Darüber hinaus ist der Prozentsatz vom Geltungsbereich des Versicherungsschutzes (z.B. Deutschland, Europa, Welt) abhängig.
Wer sollte eine Musikinstrumentenversicherung abschließen?
Grundsätzlich ist es für die oder den Einzelne:n ratsam, solche Risiken durch eine Versicherung abzudecken, die existenzbedrohend werden können. Wenn bspw. ein Verlust oder ein Schaden am Instrument dazu führt, dass die Einnahmen des Musikers oder der Musikerin einbrechen und dadurch die Existenz in Gefahr gerät, sollte ein Instrument versichert werden. Kann ein Schaden bzw. Verlust – auch finanziell – aufgefangen werden, liegt ein Versicherungsabschluss im eigenen Ermessen.
Eine Band geht zum ersten Mal auf Europatournee und will ihre Musikinstrumente und das Equipment versichern lassen. Kann die Band - bspw. als GbR – eine Art Sammelversicherung abschließen? Und sollte zusätzlich eine Transportversicherung abgeschlossen werden?
Hier stellt sich die Frage: Wem gehören die Instrumente, den Künstlern und Künstlerinnen oder der GbR? Die GbR kann für die Tour die Instrumente zwar versichern, auch wenn diese den Künstlern und Künstlerinnen gehören, diese sind dann jedoch nur im Einsatz bei der GbR versichert. Dazu wäre eine Einzelanfrage beim Versicherer notwendig, da dies kein Standardgeschäft ist. Eine zusätzliche Transportversicherung ist nur dann sinnvoll, wenn neben den Instrumente noch weitere Gegenstände versichert werden sollen.
Zu beachten ist auf jeden Fall der räumliche Geltungsbereich (BRD, Europa, Welt, etc.) sowie auch die Nachtzeitklausel!
Information der Stiftung Warentest: Versicherungen für Musikinstrumente (8/2013)
NEMO: Standardleihvertrag
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