Stipendien und Preisgelder sind nicht immer einkommensteuerpflichtig. Entscheidend ist, inwiefern sie mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen und als Betriebseinnahme gelten oder nicht.
Besteuerung von Preisgeldern
Preisgelder sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig, wenn ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht und sie zur Ausübung einer künstlerischen oder kreativen Tätigkeit vergeben werden. In diesem Fall liegt eine Betriebseinnahme vor, insbesondere dann, wenn die für das prämierte Werk entstandenen Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden (wenn die gekauften Materialien abgesetzt oder die mit der Entstehung des Werks verbundenen Reisekosten geltend gemacht werden etc.).
Wenn jedoch das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen oder die Persönlichkeit eines Preisträgers oder einer Preisträgerin gewürdigt werden, dann kann es sich um eine steuerfreie Einnahme (als einmaliger Vermögensanfall) handeln. Ein Merkmal ist hier, dass dem oder der Preisträger:in keine unmittelbaren Aufwendungen entstanden sind, um den Preis zu erhalten.
Schreiben des BMF zur Besteuerung von Preisgeldern
Bei einem einkommensteuerpflichtigen Preisgeld, das von einer im Ausland ansässigen Institution vergeben wird, gilt, dass dieses entsprechend des geltenden DBA entweder in Deutschland oder dem anderen Staat versteuert werden muss.
Besteuerung von Stipendien
Stipendien sind steuerfrei (Voraussetzungen der Steuerfreiheit laut § 3 Nr. 44 EStG), wenn sie von öffentlichen Trägern stammen und der Förderung der künstlerischen bzw. kreativen Aus- oder Fortbildung dienen. Diese Stipendien, in der Regel für junge Kunstschaffende, dienen vorrangig dem Zweck der Lebenshaltung während der Aus- oder Fortbildung und sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft (zum Beispiel keine Verpflichtung zu einer künstlerischen Gegenleistung etc.).
Werden Stipendien allerdings in Zusammenhang mit eigenen Leistungen gewährt, sind diese einkommensteuerpflichtig.
Auch hier kann man anhand der Aufwendungen unterscheiden: Wenn die Aufwendungen, die mit dem Stipendium abgedeckt werden, nicht von der Steuer abgesetzt werden können (zum Beispiel die Kosten der Lebenshaltung), dann ist das Stipendium steuerfrei.
Merkblatt Möglichkeiten den Einkommenssteuerbefreiung von Stipendien
von Agentur für fast alles und Kanzlei Laaser