Britische Kulturschaffende, die vom Austrittsabkommen (Withdrawal Agreement) geschützt sind, weil sie schon vor dem 31. Dezember 2020 in Deutschland oder einem anderen EU-Staat gelebt haben, können weiterhin ohne Einschränkungen in ihrem Wohnsitzland arbeiten. Diese Freiheit gilt allerdings nur im Wohnsitzland. Wollen sie in einem anderen EU-Staat arbeiten und/oder Dienstleistungen anbieten, gelten für sie die gleichen Voraussetzungen wie für nicht-EU-Staatsangehörige.
Im Folgenden geben wir einen Überblick der Regelungen, die für geschäftliche und private Aufenthalte kreativschaffender Brit:innen gelten, die vom Austrittsabkommen geschützt sind.
Weitere Informationen finden sich außerdem in den Anwendungshinweisen zur Umsetzung des Austrittsabkommens Vereinigtes Königreich - Europäische Union und dem FAQ für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen des Bundesminesteriums des Inneren und für Heimat.
Zu privaten Zwecken können vom Austrittsabkommen geschützte britische Staatsangehörige andere Länder im Schengen-Raum für max. 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen besuchen.
Aufenthalt im Schengen-Raum im Rahmen einer bezahlten Tätigkeit
Ob britische Staatsangehörige, die vom Austrittsabkommen geschützt sind, zur Ausübung einer bezahlten Tätigkeit in einem anderen Land als ihrem Wohnsitzland im Schengen-Raum ein Visum oder eine andere Aufenthaltserlaubnis beantragen müssen, hängt immer von der nationalen Gesetzgebung des Ziellandes ab.
Grundsätzlich ist es für britische Staatsangehörige deshalb ausschlaggebend, sich mit den Aufenthaltsbedingungen des Landes vertraut zu machen, in dem sie arbeiten bzw. ihre Dienstleistungen anbieten wollen.
Für vom Austrittsabkommen geschützte Brit:innen, deren Wohnsitzland nicht Deutschland ist, die aber in Deutschland auftreten oder Dienstleistungen anbieten wollen, gelten die folgenden Regelungen:
Aufenthalt in Deutschland im Rahmen einer bezahlten Tätigkeit
In Deutschland wird der Zugang zum Arbeitsmarkt für nicht EU-Staatsangehörige in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) geregelt.
Die Verordnung legt fest, für welche Erwerbstätigkeiten die Beantragung eines Schengen-Visums nötig ist und welche auch ohne Visum ausgeführt werden dürfen. Die BeschV gilt sowohl für selbstständig tätige Personen als auch für Angestellte.
Zu den Berufsgruppen, die keine gesonderte Aufenthaltsgenehmigung beantragen müssen, um in Deutschland arbeiten zu können, zählen unter anderem:
Die vollständige Liste der Berufsgruppen findet sich in § 22 des BeschV.
Entsprechend dieser zentralen Regelungen für den visumfreien Aufenthalt in Deutschland, können britische Künstler:innen, die in einem anderen EU-Land leben und vom Austrittsabkommen geschützt sind, ohne Beantragung weiterer Aufenthaltsgenehmigungen nach Deutschland einreisen, wenn:
1. die Voraussetzungen eines Kurzaufenthaltes im Schengen-Raum erfüllt sind, d. h. wenn die Aufenthaltsdauer innerhalb von 180 Tagen 90 Tage nicht überschreitet und/oder
2. es sich um eine Berufsgruppe gemäß § 22 BeschV handelt, und die dazugehörige max. Tätigkeitsdauer nicht überschritten wird.
Für in Deutschland lebende britische Kulturschaffende, die vom Austrittsabkommen ausgenommen sind und in einem anderen EU-Land arbeiten möchten, gelten die gleichen Regelungen wie für nicht EU-Bürger:innen. Entsprechend sind bei beruflichen Aufenthalten in der EU die Regeln des jeweiligen EU-Landes zu berücksichtigen.
Um sicherzugehen, dass alle notwendigen Voraussetzungen des Ziellandes erfüllt sind, empfiehlt es sich in jedem Fall, Rücksprache mit den Behörden vor Ort zu halten.
Eine unverbindliche Übersicht der Regelungen aller EU-Länder findet sich hier, jedoch bitten wir zu beachten, dass wir für die verlinkten Informationen nicht verantwortlich sind und die Prüfung der Richtigkeit dieser Daten immer auf eigene Verantwortung erfolgen muss:
Grenzgänger:innen
Eine Ausnahme bilden die sogenannten selbstständigen Grenzgänger:innen. Sie zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass sie ihre selbstständige Tätigkeit dauerhaft und nachhaltig in einem anderen Staat ausüben als dem, in dem sie wohnen.
Britische Staatsangehörige müssen damit rechnen, ihre Situation ausführlich zu beschreiben und dokumentieren, damit sie als selbstständige Grenzgänger anerkannt werden. Als Nachweis zählen hierbei vor allem die regelmäßige und langfristige Tätigkeit in dem anderen Staat, sowie der regelmäßige Aufenthalt in den Geschäftsräumen der Niederlassung in dem anderen EU-Land. Selbstständige britische Grenzgänger:innen erhalten bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde Auskünfte zu den Schritten, die sie zur Feststellung ihres Status einhalten sollten.
Vander Elst-Visum
Eine weitere Erleichterung – allerdings nur für Angestellte bzw. Arbeitgeber:innen – bietet das Vander Elst-Visum. Arbeitgeber:innen können das Visum beantragen, um ihre Arbeitnehmer:innen in ein bestimmtes EU-Land zu entsenden, um dort Dienstleistungen zu erbringen.
Diese Regelung greift auch bei angestellten Künstler:innen und Kulturschaffenden, die im Rahmen ihrer Festanstellung für einen längeren Zeitraum in ein Land des Schengen-Raumes entsendet werden.
Tätigkeiten in der Republik Irland (Common Travel Agreement)
Beim Common Travel Agreement handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen dem Vereinigten Königreich und der Republik Irland, die es den britischen und irischen Bürger:innen erlaubt, sich ohne Passkontrollen und Visaanforderungen zwischen den beiden Ländern zu bewegen. Berufliche Tätigkeiten fallen auch unter das CTA und können in den beiden Staaten ohne Einschränkungen durchgeführt werden.
Wende Dich an Arts Infopoint UK bei Fragen zu Aufenthalten im Vereinigten Königreich
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