Über das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) können sich selbstständige Künstler:innen/Publizist:innen ähnlich wie Arbeitnehmer:innen in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung absichern. Sie zahlen etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge. Die andere Hälfte wird zum einen durch einen Zuschuss des Bundes finanziert, zum anderen durch die Künstlersozialabgabe (KSA) der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter:innen).
Zur Zahlung der KSA sind Unternehmen verpflichtet, die regelmäßig Leistungen selbstständig tätiger Künstler:innen/Publizist:innen in Anspruch nehmen und dafür Honorare zahlen. Dies gilt für alle typischen Verwerter, wie Verlage, Theater, Galerien, Werbeagenturen, Hersteller von CDs, Rundfunkanstalten usw. Aber auch andere Unternehmen können abgabepflichtig sein, wenn sie Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreiben oder wenn im Sinne der sogenannten Generalklausel künstlerische oder publizistische Werke für Zwecke des Unternehmens nicht nur gelegentlich genutzt werden. Das ist der Fall, sobald Honorare von insgesamt mehr als 450 Euro netto im Jahr gezahlt werden (Geringfügigkeitsgrenze). Siehe dazu auch die Informationen ‚Wer zahlt Künstlersozialabgabe‘ weiter unten.
Erhebungsgebiet der KSA ist Deutschland:
Veranstaltungen im Ausland
Für deutsche Veranstalter:innen besteht keine Abgabepflicht, wenn Honorare an deutsche oder ausländische Künstler:innen/Publizist:innen für Leistungen gezahlt werden, die im Ausland erbracht werden – bspw. Gastspiele oder Konzerte – und bei denen eine Verwertung in Deutschland ausgeschlossen ist.
Wird ein Konzert eines deutschen Veranstalters im Ausland live übertragen (im Fernsehen, per Livestream über eine Internetplattform) und ist auch in Deutschland abrufbar, besteht Künstlersozialabgabepflicht auf die gezahlten Honorare.
Honorare für Proben im Ausland
Finden Proben im Ausland statt, für die Honorare gezahlt werden, sind diese abgabepflichtig, weil eine spätere Verwendung in Deutschland vermutet wird.
Honorare für künstlerische Leistungen aus dem Ausland
KSA-Pflicht besteht für Honorare an selbstständige Künstler:innen/Publizisti:innen, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben bzw. im Ausland tätig sind und deren Leistungen in Deutschland genutzt werden – also bspw. für Design-Leistungen, Kunstwerke, Aufnahmen in einem Tonstudio, wenn die Aufnahme später in Deutschland vermarktet wird etc.
Honorare an Künstler:innen/Publizist:innen aus dem Ausland
Auf Honorare, die in Deutschland ansässige Unternehmen an ausländische selbstständige Künstler:innen/Publizist:innen zahlen für Leistungen, die in Deutschland getätigt werden, fällt Künstlersozialabgabe an. Dabei spielt die persönliche Versicherungspflicht der Künstler:innen/Publizist:innen keine Rolle.
Die KSK prüft hier, ob es sich nach deutschem Recht um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Der in der A1-Bescheinigung ausgewiesene Status des:r Künstler:in ist für die Erhebung der Künstlersozialabgabe nicht verbindlich.
Informationsschrift der KSK: Abgabepflicht bei der Beauftragung ausländischer Künstler
Abgabepflicht ausländischer Veranstalter:innen
Ausländische Veranstalter:innen, die Honorare zahlen für Leistungen, die in Deutschland erbracht werden, sind in der Regel nicht abgabepflichtig. KSA ist aber dennoch in den meisten Fällen relevant! Denn: Wenn ein nicht abgabepflichtiger ausländischer Veranstalter mit einem Veranstalter/Unternehmen in Deutschland kooperiert und dabei der ausländische Veranstalter deutsche oder ausländische Künstler:innen unter Vertrag hat und Honorare an diese zahlt für Tätigkeiten in Deutschland (bspw. für Konzerte oder Theatergastspiele), dann fällt auf diese Honorare KSA an. Das deutsche Unternehmen ist hier in der Melde- und Abgabepflicht.
Eine spanische Konzertagentur hat für eine Konzertreihe spanische und portugiesische Musiker:innen unter Vertrag und zahlt den selbstständig tätigen Musiker:innen Honorare für die gespielten Konzerte.
Für ein Konzert in Köln schließt die Agentur einen Vertrag mit einer Kölner Eventlocation, die sich regelmäßig Fremdveranstaltungen ins Haus holt.
In diesem Fall ist die Kölner Eventlocation gegenüber der KSK in der Meldepflicht hinsichtlich der gezahlten Honorare.
Das Künstlersozialversicherungsgesetzt regelt so, dass ein abgabepflichtiges Unternehmen mit Sitz in Deutschland für Geschäfte mit nicht abgabepflichtigen ausländischen Unternehmen für die KSA aufkommen muss, wenn es aus der künstlerischen Leistung einen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil zieht.
Das bedeutet auch, dass der ausländische Kooperationspartner seine Honorarzahlungen offenlegen muss, damit für den deutschen Partner eine korrekte Meldung möglich ist. Sind die Honorarzahlungen dem deutschen Unternehmen nicht bekannt, werden pauschale Prozentsätze auf die Einnahmen aus Kartenverkäufen etc. angesetzt.
Informationen finden sich in der Informationsschrift der KSK Abgabepflicht von Veranstaltern, darin ‚Verträge mit ausländischen Produktionsgesellschaften‘.
Künstler:innen sammeln selbst Geld beim Publikum ein
Ein Musiker aus dem Ausland tritt in Deutschland in einer Bar auf und sammelt anschließend selbst Geld beim Publikum (sogenannte Hutgage). In diesem Fall wird die Barbesitzerin als Veranstalterin abgabepflichtig, da vermutlich ein Nutzen aus der Darbietung gezogen wird.
Informationsschriften der KSK
Die KSK stellt auf ihrer Website eine ganze Reihe von Informationsschriften und Checklisten zur KSA zur Verfügung. U.a. werden für unterschiedliche Verwertergruppen (Theater, Kunstvereine, Städte und Gemeinden, sonstige Unternehmen etc.) spezifische Informationen bereitgestellt.
Informationsschriften der KSK
Informationsschrift: Abgabepflicht bei der Beauftragung ausländischer Künstler
Sind im europäischen Ausland versicherte Künstler:innen in Deutschland beschäftigt oder selbstständig tätig und verfügen diese über eine A1-Bescheinigung ihres zuständigen Trägers, bedeutet dies, dass weiterhin ausschließlich die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Heimatstaates weitergelten. In Deutschland kommt es in keinem Bereich zu einer Sozialversicherung (s. Unterwegs in Europa).
Damit verbunden ist aber nicht eine Befreiung von der Künstlersozialabgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Die Abgabe nach dem KSVG stellt rechtlich keinen Sozialversicherungsbeitrag dar, sondern eine für selbstständige Künstler:innen anfallende Umlage. Diese fällt immer dann an, wenn ein:e Künstler:in nach deutschem Recht als selbstständige:r Künstler:in anzusehen ist, und zwar unabhängig davon, ob er oder sie im Heimatstaat als Beschäftigte:r oder Selbstständige:r betrachtet wird.
Da die Abgabepflicht für selbstständige Künstler:innen in Deutschland die Kosten für die Auftraggeber:innen erhöht, sollten diese rechtzeitig eine Prüfung von der KSK einholen, ob sie KSA zahlen müssen – vorausgesetzt, dass dies nicht längst passiert ist.
Durchführende Organisation
Durchführende Organisation des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven: Sie meldet einerseits die versicherungspflichtigen Künstler:innen/Publizist:innen bei den zuständigen Leistungsträgern (Deutsche Rentenversicherung, gesetzliche Krankenkassen etc.) an und führt die Versicherungsbeiträge für diese ab. Ebenso zieht sie die Beiträge der Versicherten und die Künstlersozialabgabe der Verwerter:innen ein.
KSK: Allgemeines und Verfahren
Wer zahlt Künstlersozialabgabe
Unternehmen, die regelmäßig Leistungen selbstständig tätiger Künstler:innen/Publizist:innen in Anspruch nehmen und dafür Honorare zahlen, sind zur Zahlung der KSA verpflichtet. Dies gilt unabhängig von ihrer Rechtsform. Eine Abgabepflicht besteht für
Dabei spielt die persönliche Versicherungspflicht der engagierten bzw. beauftragten Künstler:innen/Publizist:innen keine Rolle.
Der Abgabesatz wird jährlich angepasst. In 2024 liegt er bei 5 % der Honorarsumme. D. h. Verwerter zahlen zusätzlich zu den gezahlten Honoraren 5 % der Summe an die KSK; die KSA darf nicht vom Honorar abgezogen werden.
KSK: FAQ Unternehmen und Verwerter
Welche Honorare sind abgabepflichtig
Abgabepflichtig sind Zahlungen an selbstständige Künstler:innen/Publizist:innen, aber nicht Gehälter, die Künstler:innen im Rahmen einer Anstellung erhalten. Relevant sind Zahlungen an Einzelunternehmer:innen und GbRs, nicht jedoch bspw. an Vereine (e.V.) oder GmbHs, sofern diese in eigenem Namen handeln und nicht erkennbar als Vertreter selbstständiger Künstler:innen.
Welche Tätigkeiten als künstlerische oder publizistische Leistungen gelten, ist nicht abschließend definiert. Ein von der KSK bereitgestellter Katalog gibt eine Übersicht über einige künstlerische/publizistische Tätigkeiten, die vom KSVG umfasst werden – über Einzelfälle muss man sich mit der KSK abstimmen, z.B. bei Zahlungen an DJs oder Übersetzer:innen.
Nebenleistungen, die einem Selbstständigen abgegolten werden, können abgabepflichtig sein, wie bspw. Telefon- und Materialkosten, Lizenzzahlungen etc.
Ausnahmen sind die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reisekosten) oder auch Zahlungen an Verwertungsgesellschaften etc., diese sind nicht abgabepflichtig. KSK Information zur Bemessungsgrundlage; KSK: FAQ Unternehmen und Verwerter
Meldeverfahren
Unternehmen, die regelmäßig Leistungen selbstständiger Künstler:innen/Publizist:innen in Anspruch nehmen und dafür Honorare zahlen, müssen sich selbst bei der KSK melden. Diese überprüft bei Neuanmeldungen zunächst die Abgabepflicht. Ein abgabepflichtiges Unternehmen muss die Höhe der im Verlauf des Jahres gezahlten Honorare jährlich bis zum 31. März des Folgejahres per Meldebogen der KSK mitteilen und bekommt dann eine Zahlungsaufforderung.
Unternehmen, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, werden von der KSK geschätzt und auf dieser Grundlage zu einer Zahlung aufgefordert.
Informationsschriften der KSK
Die KSK stellt auf ihrer Website eine ganze Reihe von Informationsschriften und Checklisten zur KSA zur Verfügung. U.a. werden für unterschiedliche Verwertergruppen (Theater, Kunstvereine, Städte und Gemeinden, sonstige Unternehmen etc.) spezifische Informationen bereitgestellt.
Informationsschriften der KSK
Informationen zu Meldeverfahren Link
Meldebögen, Vordrucke, Formulare Link
Temporär arbeiten in
Deutschland u. Frankreich pdf
Checkliste: Im Ausland -
versichert im Krankheitsfall pdf
SV-Meldeportal: Antrag A1 - Entsendung, Selbstständige
KSK: Information
Auslandsaufenthalt pdf
EU-PATIENTEN.DE Informationen zur Gesundheitsvorsorge