Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für selbständige darbietende Künstler:innen.
Tätigkeit: Darbietende Künstler:innen sind solche, die „vor der Kamera“ oder „auf der Bühne“ stehen, also Schauspieler:innen, Tänzer:innen, Sänger:innen, etc.
Versteuerung des Einkommens: Bei Sachverhalten ohne Auslandsbezug kümmern sich darbietende Künstler:innen und Kreative (als natürliche oder juristische Personen) selbst um ihre Einkommenssteuer/Körperschaftssteuer. Die Vergütungsschuldner:innen (Auftraggeber:innen, Veranstalter:innen, Häuser etc.) haben nichts mit der Versteuerung der Einkommenssteuer/Körperschaftssteuer der Künstler:innen und Kreativen zu tun. Dies ändert sich bei einem Auslandsbezug.
Auslandsbezug: Ein Auslandsbezug liegt vor, wenn darbietende Künstler:innen, die im Ausland ansässig sind, in Deutschland auftreten. Bei der Arbeit mit Künstlern oder Künstlerinnen und Kreativen mit Auslandsbezug muss geklärt werden, wer die in der Branche teilweise auch als „Ausländersteuer“ bezeichnete Einkommenssteuer (hier nachfolgend Quellensteuer) abführen muss und wo dies geschieht.
Wo: § 49 Abs. 1 Nr. 2-4,9 EStG sieht vor, dass das Honorar für eine Darbietung in Deutschland zu versteuern ist.
Wer: § 50a EStG regelt, dass diese Versteuerung im Wege des Steuerabzugs erfolgt. Mit anderen Worten: Die Person, die das Honorar für die Darbietung bezahlt (nachfolgend „Vergütungsschuldner:in“ genannt), muss die Quellensteuer einbehalten und an das Bundeszentralamt für Steuern (nachfolgend „BZSt“ genannt) abführen.
Ein Theater aus Deutschland lädt eine in Frankreich ansässige Künstlerin für ein Solo-Gastspiel nach Deutschland ein. Sie erhält ein Honorar in Höhe von EUR 5.000,00. Das Theater in Deutschland behält die Steuer ein und führt diese an das BZSt ab.
Die Berechnung der Steuer unterscheidet sich je nachdem, ob sich die Vertragsparteien auf eine Nettovergütung oder eine Bruttovergütung geeinigt haben. Die Höhe der Quellensteuer beträgt bei einer Bruttovergütung 15,825 % des Honorars, bei einer Nettovergütung 18,80 % des Honorars.
Hinweis: Nach Angaben des BZSt hat die Anhebung der Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag ab 2021 keinen Einfluss auf die Höhe der Quellensteuer. Die Regelungen des § 50a EstG bleiben von den Neuregelungen des Solidaritätszuschlags unberührt.
Nachfolgend finden sich Beispiele für Netto- und Bruttovergütungen:
Bruttovereinbarung (ESt + SoliZ: 15,825 % der Bruttovergütung)
Vereinbarte Bruttovergütung | 10.000,00 Euro |
15 % ESt von Bruttovergütung | -1.500,00 Euro |
5,5 % SoliZ von ESt = 0,825 % SoliZ von Bruttovergütung | -82,50 Euro |
Nettovergütung (Summe, die an Künstler*in ausgezahlt wird) | 8.417,50 Euro |
Summe Steuern (die Vergütungsschuldner*in an BZSt zahlt) | 1.582,50 Euro |
Formulierungsbeispiel Bruttovergütung: Das oben genannte Honorar versteht sich als Bruttobetrag. Der oder die Künstler:in stellt den Bruttobetrag (EUR 10.000,00) in Rechnung. Der oder die Veranstalter:in behält die Steuer gemäß §§ 49 ff. EStG in Höhe von 15,825 % (EUR 1.582,50) vom oben genannten Honorar/Rechnungsbetrag ein, meldet sie beim BZSt an und führt diese an das BZSt ab. Nur der Restbetrag in Höhe von EUR 8.417,50 gelangt zur Auszahlung an den oder die darstellende:n Künstler:in.
Nettovereinbarung (ESt + SoliZ: 18,80 % der Nettovergütung)
Vereinbarte Nettovergütung (Summe, die an Künstler*in ausgezahlt wird) | 10.000,00 Euro |
17,82% ESt von Nettovergütung | 1.782,00 Euro |
0,98% SoliZ von Nettovergütung | 98,00 Euro |
Bruttovergütung | 11.880,00 Euro |
Summe Steuern (Summe, die Vergütungsschuldner*in an BZSt zahlt) | 1.880,00 Euro |
Formulierungsbeispiel Nettovergütung: Das oben genannte Honorar in Höhe von EUR 10.000,00 versteht sich als Nettobetrag (Auszahlungsbetrag). Der oder die Künstler:in stellt den Nettobetrag (EUR 10.000,00) in Rechnung. Der oder die Veranstalter:in meldet die Steuer in Höhe von EUR 1.880,00 (18,80 % der Nettovergütung) gemäß §§ 49 ff. EStG fristgemäß beim BZSt für Steuern an und führt sie zusätzlich zu dem an den oder die Künstler:in gezahlten Honorar an das BZSt ab.
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Quellensteuer ist das an die Künstler*innen gezahlte Honorar.
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören:
Reisekosten: Fahrt- und Übernachtungsauslagen, sofern sie die tatsächlich angefallenen Kosten nicht übersteigen (die steuerlich verankerte Kilometerpauschale in Höhe von EUR 0,35 ist nach der gesetzlichen Regelung gem. § 50a EstG nicht Teil der Bemessungsgrundlage. In der Praxis wird es teilweise (aber nicht immer!) anerkannt, wenn die Pauschale aus der Bemessungsgrundlage herausgenommen wird. Gesetzliche Regelung und Praxis fallen hier also teilweise auseinander.), Verpflegungskosten, welche die Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwand des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG nicht übersteigen.
Ein Tänzer aus Dänemark wird von einem Veranstalter in Deutschland beauftragt drei Vorstellungen zu tanzen, für die er jeweils extra aus Kopenhagen anreist. Laut Vertrag bekommt er pro Auftritt ein Honorar von EUR 1.000,00. Zudem bekommt er die angefallenen Kosten für die Zugtickets aus Kopenhagen (jeweils EUR 180,00 pro Ticket) erstattet. Zur Bemessungsgrundlage gehören hier nur die Honorare (insgesamt EUR 3.000,00) für die Auftritte. Der Betrag, den der Veranstalter für die sechs Zugtickets (EUR 1.080,00) zahlt, ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage.
Zur Bemessungsgrundlage gehören:
Probenhonorar: Probenhonorar und Auftrittshonorar werden als einheitliche Leistung behandelt . Das Probenhonorar ist somit Teil der Bemessungsgrundlage, selbst wenn die Proben im Ausland stattfanden. Es kommt lediglich darauf an, wo der Auftritt stattgefunden hat.
Eine Schauspielerin aus Italien wird von einem Veranstalter in Deutschland für zwei Auftritte beauftragt. Die zweiwöchigen Proben sollen jedoch in Italien stattfinden. Die Schauspielerin erhält für die Auftritte jeweils EUR 3.000,00 und für die Probenzeit ebenfalls EUR 3.000,00, insgesamt also EUR 9.000,00. Obwohl die Proben in Italien stattfinden (also kein Auslandsbezug vorläge), werden sie mit den Auftritten als einheitliche Leistung behandelt, so dass auf die gesamten EUR 9.000,00 die Quellensteuer anfällt und abzuführen ist.
Zusammenhängende Leistungen:
Bei sog. zusammenhängenden Leistungen ist Vorsicht geboten. Bei Einkünften aus einer Darbietung sind nicht nur die für die Darbietung selbst gezahlten Einnahmen steuerpflichtig, sondern ausdrücklich auch alle Einnahmen aus Leistungen, die mit der Darbietung zusammenhängen (§ 50a Abs.1 Nr.1 EstG). Dies können beispielsweise Einnahmen aus Autogrammstunden, Werbeverträgen, Interviews etc. sein, aber auch technische Nebenleistungen wie Bühnenbild, Beleuchtung, Tontechnik, Kostüme usw. sowie Vermittlungsleistungen (Agentur etc.), soweit sie Teil der Gesamtleistung sind. Voraussetzung für die Einbeziehung dieser Nebenleistungen ist, dass sie auf Grund des bestehenden Vertragsverhältnisses Teil der von dem oder der Vergütungsgläubiger:in erbrachten Gesamtleistung sind, für die eine Gesamtvergütung gezahlt wird.
Werden diese Nebenleistungen von einer anderen Person als dem oder der darbietenden Künstler:in oder als der Person, die für die Darbietung die Vergütung erhält, erbracht und werden diese Nebenleistungen in separaten Verträgen zwischen dem oder der inländischen Veranstalter:in und der Dritten Person vereinbart, sind die dafür gezahlten Entgelte nicht in die Bemessungsgrundlage für die Quellensteuer einzubeziehen. Dies gilt nicht, wenn darbietende Künstler:innen unmittelbaren Einfluss auf die Wahl und den Umfang der Leistungen des oder der Dritten ausüben kann. Der Steuerabzug nach § 50a EStG ist in diesen Fällen auch gegenüber dem oder der Dritten vorzunehmen. Die Nebenleistungen sind dem oder der darstellenden Künstler:in außerdem zuzurechnen, wenn er oder sie oder eine ihm oder ihr nahestehende Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG an dem die Nebenleistungen erbringenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Viertel beteiligt ist oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen dem oder der darstellenden Künstler:in und dem oder der Dritten besteht.
Eine im Ausland ansässige Musikgruppe vereinbart mit einem Theater aus Deutschland drei Konzerte. Als Nettogage wird eine Pauschale von EUR 15.000,00 vereinbart, einschließlich der Kosten für Technik, Aufbau etc. Um beim Steuerabzug zu sparen und die Quellensteuer nur auf den Teil der Pauschale zu zahlen, der auf die Konzerte/Auftritte fällt, bittet das Theater um getrennte Rechnungen für die Konzerte und die Technik. Bei dem (Pauschal)Honorar von EUR 15.000,00 handelt es sich um Einkünfte aus einer Darbietung nach § 50a Abs.1 Nr.1 EstG. Diese Norm erfasst jedoch auch alle Einkünfte, die mit der Darbietung (der Konzertaufführung) im Zusammenhang stehen. Das ist bei der Technik der Fall. Sie unterliegt als „zusammenhängende Leistung“ genauso dem Steuerabzug, wie die Konzerte. Die Stellung getrennter Rechnungen ist hier also unerheblich, da hier ohnehin die Gesamtsumme von EUR 15.000,00 dem Steuerabzug unterliegt.
Ein Beleuchter aus den Niederlanden und eine Theatergruppe aus den Niederlanden schließen jeweils eigene Vereinbarungen mit einem Veranstalter in Deutschland. Hier stehen die Einnahmen des Beleuchters nicht im Zusammenhang mit der künstlerischen Darbietung der Theatergruppe. Der Veranstalter aus Deutschland muss also auf die an den Beleuchter gezahlte Vergütung keinen Steuerabzug vornehmen.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg – Urteil v. 12.05.2010 zum 12 K 3078/05 B sowie BFH mit Urteil vom 16.11.2011 – I R 65/10 haben dies nochmal bestätigt:
Die Annahme von mit einer künstlerischen Darbietung i. S. v. § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG „zusammenhängenden Leistungen” setzt neben dem sachlichen auch einen personellen Zusammenhang voraus. Danach müssen beide Leistungen von dem- oder derselben Anbieter:in „aus einer Hand” erbracht werden; der personelle Zusammenhang ist nicht gegeben, wenn die Nebenleistung (hier: Beleuchtung von Theaterproduktionen) nicht von den Künstlern und Künstlerinnen, sondern von einem gegenüber den Künstlern und Künstlerinnen (hier Theatergruppe) „unabhängigen Dritten” erbracht wird.
Sonderfall Bemessungsgrundlage: Honorar abzüglich Betriebskosten (Nettobesteuerung 30 % Quellensteuer)
Wenn der oder die Vergütungsgläubiger:in (der oder die Künstler:in) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR; Island, Norwegen, Liechtenstein) ansässig ist und Staatsangehörige:r eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR ist, können zudem tatsächlich angefallene Betriebsausgaben und Werbungskosten aus der Bemessungsgrundlage herausgenommen werden (§ 50a Abs. 3 S. 1 EstG). Dies gilt demnach nicht für Künstler:innen mit Wohnsitz in oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs. Dies gilt, wenn die Ausgaben mit den der Quellensteuer unterliegenden Einkünften in unmittelbarem Zusammenhang stehen und die Ausgaben durch überprüfbare Form (z. B. Rechnungskopien) nachweisbar sind. Nach dem einschlägigen Schreiben des BMF vom 25.11.2010 ist der unmittelbare Zusammenhang zu den Einkünften dann gegeben, wenn die Kosten wirtschaftlich in der Weise unmittelbar mit der im Inland ausgeübten Tätigkeit zusammenhängen, dass sie sich nicht von dieser Tätigkeit trennen lassen, es also Kosten sind, welche nach ihrer Entstehung oder Zweckbindung mit den betreffenden steuerpflichtigen Einnahmen in einem unlösbaren Zusammenhang stehen. Dies können Kosten für Personal und Technik vor Ort, Fahrtkosten und auch Steuerberatungskosten vor Ort sein. Dabei sind nur bereits tatsächliche geleistete und nachweisbare Aufwendungen abzugsfähig. Der Abzug der Kosten ist jedoch nicht davon abhängig, ob die Kosten im In- oder im Ausland angefallen sind.
Achtung! Werden die im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Betriebskosten aus der Bemessungsgrundlage herausgenommen (Nettobesteuerung), so ändert sich die Höhe der Quellensteuer:
Der Steuerabzug beträgt bei Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten 30 % der Nettoeinnahmen (also nach Abzug der im unmittelbaren Zusammenhang stehenden von den Einnahmen abgezogenen Betriebsausgaben), wenn der oder die Gläubiger:in der Vergütung eine natürliche Person ist. Bei juristischen Personen bzw. Körperschaften beträgt der Steuerabzug 15 % der Nettoeinnahmen.
Einer in den Niederlanden ansässigen Sängerin schließt mit einem Konzerthaus in Deutschland eine Bruttovereinbarung in Höhe von EUR 1.500,00 ab. Sie hatte im Zusammenhang mit dem Gastspiel Kosten, von EUR 450,00 für die Technik und EUR 750,00 für den Transport. Die Bemessungsgrundlage wäre also EUR 1.500,00 – EUR 450,00 – EUR 750 = EUR 300,00. Da bei der Nettobesteuerung der Steuersatz 30 % beträgt (plus 1,65 % SoliZ) wäre der Abzugsteuerbetrag hier 31,65 % von EUR 300,00.
Bei einer Nettovereinbarung läge der Steuersatz bei 43,89 % (plus 2,41 % SoliZ). Zur Berechnung des Steuersatzes bei einer Brutto- bzw. Nettovereinbarung s. hier.
Sonderfall: Veranlagungsverfahren
In der EU ansässige Vergütungsgläubiger:innen (Künstler:innen/Auftragnehmer:innen) können unter bestimmten Bedingungen die Veranlagung zur Einkommenssteuer für Einkünfte aus künstlerischen Darbietungen oder aus deren Verwertung (nicht bei Einkünften aus Lizenzgebühren) beantragen (näheres zum Veranlagungsverfahren gibt es hier). Mit anderen Worten: Sie können ihre eigene Steuererklärung in Deutschland abgeben. Das Veranlagungsverfahren hat den Vorteil, dass dort jegliche im Zusammenhang mit Einkünften anfallenden Betriebskosten als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EstG) oder Werbungskosten (§ 9 EstG) abgezogen werden können, ohne dass die strengen Voraussetzungen für den Abzug von der Bemessungsgrundlage im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens (bei Nettobesteuerung mit höherem Steuersatz nur Betriebskosten im unmittelbaren Zusammenhang bzw. bei Bruttobesteuerung nur Reisekosten) gem. 50a EstG greifen.
Gewinne von im Ausland wohnhaften Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer in Deutschland ansässigen GbR
Auch Einkünfte in Form von Gewinnausschüttungen (gesamthänderische Einkünfte) unterliegen der Quellensteuer. Wenn also eine im Inland ansässige GbR (bspw. eine als GbR organisierte Künstlergruppe) Einkünfte durch Darbietung erzielt und sodann Gewinne an ihre Gesellschafter:innen ausschüttet, unterliegt die Ausschüttung an den oder die im Ausland ansässigen Gesellschafter:in der Quellensteuer. Da der oder die Vergütungsschuldner:in in Bezug auf die Gewinnausschüttung die GbR ist, ist diese auch zur Einbehaltung und Abführung der Quellensteuer an das BZSt verpflichtet.
Ein Theater in Deutschland engagiert eine als GbR organisierte, in Deutschland ansässige Künstlergruppe für einen Auftritt in Deutschland. Die Künstlergruppe/GbR erhält für den Auftritt EUR 10.000. Zwei der Gesellschafter:innen (A und B) wohnen in Deutschland. Eine:r der Gesellschafter:innen (C) wohnt in Österreich. Nach dem Auftritt schüttet die GbR die Gewinne an ihre Gesellschafter:innen aus.
Bei A und B ist kein Auslandsbezug gegeben, da beide in Deutschland wohnen. Da C im Ausland ansässig ist und die gesamthänderische Einkunft (Gewinnausschüttung) aufgrund von einer Darbietung erfolgt ist, liegen alle Voraussetzungen von 50a EstG vor. Die GbR – als Schuldnerin der Gewinnausschüttung - muss die Quellensteuer von der Gewinnausschüttung an C abziehen, einbehalten und abführen.
Milderungsregel (EUR 250,00)
Nach § 50a EStG muss bei Honoraren bis zu EUR 250,00 (Bruttovergütungsvereinbarung) pro Person pro Auftritt (pro Künstler:in bei GbR, pro juristischer Person bei GmbHs, Verein etc.) keine Quellensteuer abgeführt werden.
Eine Tänzerin erhält ein Probenhonorar in Höhe von EUR 1.000,00 und für die vier vereinbarten Auftritte EUR 250,00 brutto. Da das Honorar für die Proben und für den Auftritt als einheitliches Honorar betrachtet wird, sind die Beträge für Proben (EUR 1.000,00) und Auftritte (4 x EUR 250,00 = EUR 1.000,00) zu addieren (EUR 1.000,00 + EUR 1.000,00 = EUR 2.000,00) und durch die Anzahl der Auftritte (vier) zu dividieren (EUR 2.000,00/ 4 = EUR 500,00). Das Honorar beläuft sich demnach auf EUR 500,00 pro Auftritt, sodass die Milderungsregel nicht in Betracht kommt. D.h. Quellensteuer muss gezahlt werden! Die tatsächlich angefallenen Unterkunfts- und Fahrtkosten sind hingegen nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Milderungsregel.
Der Veranstalter vereinbart mit der Künstlerin eine Bruttovergütung in Höhe von EUR 250,00 pro Auftritt. Ein Probenhonorar wird nicht gezahlt. Der Veranstalter übernimmt zudem die Kosten für das gebuchte Hotel und die gebuchten Flugtickets der Künstlerin in Höhe von EUR 200,00. Bei diesem Beispiel ist keine Quellensteuer zu zahlen, da das Honorar einen Betrag in Höhe von EUR 250,00 nicht übersteigt.
Verfahren: Auch bei der Zahlung eines Honorars bis zu EUR 250,00 ist das BZSt zu informieren. Das erfolgt über eine sog. Nullmeldung an das BZSt. Näheres zu den einzelnen Verfahrensschritten für die Nullmeldung findest du hier.
Befreiung nach § 50c EStG i.V.m. dem DBA
Deutschland hat mit fast allen Staaten auf der Welt bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. In diesen Verträgen haben sich Deutschland und der jeweils andere Staat darauf verständigt, in welchem Land bei grenzüberschreitenden Verträgen die Quellensteuer abzuführen ist. Teilweise sehen die Regelungen in den DBA günstigere Regelungen vor als der § 50a EstG. Das heißt, dass in einigen Fällen entgegen der Regelung des § 50a EStG das Honorar nicht in Deutschland zu versteuern ist. Die meisten DBA regeln, dass das für Darbietungen gezahlte Honorar in dem Staat zu versteuern ist, in dem der Auftritt stattfindet (oft in Art. 17 der DBA geregelt). Das DBA sieht demnach an dieser Stelle keine günstigere Regelung als der § 50a EStG vor. Eine Befreiung ist daher in den meisten Fällen bei darbietenden Künstlern oder Künstlerinnen nicht möglich. In den nachfolgenden Konstellationen können jedoch Befreiungen möglich sein.
Subventionen aus öffentlichen Mitteln des Entsendestaates
Der Auftritt von Künstlern oder Künstlerinnen wird wesentlich, überwiegend oder ganz aus öffentlichen Mitteln des Ansässigkeitsstaates gefördert. Die Klausel findet sich in einer Vielzahl von DBA, wobei die einzelnen Regelungen in den DBA voneinander abweichen. Mal genügt bereits eine öffentliche Förderung in Höhe von 1/3 aus dem Wohnsitzstaat, mal ist gefordert, dass die Künstler:innengruppe alternativ oder zusätzlich gemeinnützig organisiert ist. Beispiele für DBAs, in denen zusätzlich gefordert wird, dass die Förderung (sofern sie nicht von der öffentlichen Hand selber kommt) von einer gemeinnützigen Organisation kommen muss, sind: Großbritannien, Türkei, Zypern.
Hinweis DBA Deutschland – Polen: Hier genügt sogar eine öffentliche Förderung aus dem Inland (des Staates, in dem die Aufführung stattfindet), um eine Befreiung nach dem DBA zu erhalten. Die Mittel müssen, wenn sie nicht direkt von öffentlicher Hand kommen, ebenfalls von einer gemeinnützigen Organisation kommen.
Aufgrund der zahlreichen Abweichungen gilt es, stets das entsprechende DBA genau zu prüfen.
Ein französisches Theaterkollektiv erhält eine Gastspielförderung in Höhe von EUR 10.000,00 aus öffentlichen Mitteln des französischen Staats für ein Gastspiel in einem Theater in Deutschland. Das Theater in Deutschland zahlt dem französischen Theaterkollektiv EUR 7.000,00 für das Gastspiel. Hier kann gem. § 50d EStG i.V.m. Art. 13b Abs. 3 DBA Dtl./Frankreich eine Freistellung/Erstattung hinsichtlich der EUR 7.000,00 beantragt werden.
DBA: Übersicht der wichtigsten DBA, in denen sich eine entsprechende Regel findet, findet sich in diesem Merkblatt unter Ziff. 2.3.2
Kulturaustausch ist in der Regel gegeben, wenn die Regierungen der jeweiligen Länder den Kulturaustausch vereinbaren.
China und Deutschland vereinbaren einen Kulturaustausch, der von den jeweiligen Botschaften als Kulturaustausch bestätigt wird. Hier kann gem.§ 50d EStG i.V.m. Art. 17 Abs. 3 DBA Dtl./China eine Freistellung/Erstattung beantragt werden.
DBA: u.a. Bosnien u. Herzegowina, China, Kosovo, Montenegro, Niederlange, Serbien, Slowakei, Tschechien, Vietnam, Bulgarien, Polen, Ungarn.
Bagatellregelung des DBA-USA
Gemäß Artikel 17 des DBA-USA gilt das Prinzip des Besteuerungsrechts des Auftrittsorts (Quellenstaatprinzip) nicht bei Darbietungen, sofern das Honorar der Künstler:innen in Deutschland im Kalenderjahr nicht höher als USD 20.000,00 ist (Honorar = Einnahmen zzgl. erstatteter Reisekosten, Transportkosten, Spesen etc.). Der Erstattungsantrag kann erst nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden.
Eine Tänzerin aus den USA kommt für einen Auftritt an ein Theater nach Deutschland und erhält insgesamt EUR 10.000,00 (inkl. Fahrtkosten). Das Theater in Deutschland muss die Quellensteuer abführen und kann sich diese (sofern von den Künstlern oder Künstlerinnen bevollmächtigt) für die Künstler:innen nach Ablauf des Kalenderjahres vom BZSt erstatten lassen.
Sonderfall DBA-Belgien: Zahlung an Dritte (erste Stufe); Anstellung (zweite Stufe)
Eine besondere Befreiungsmöglichkeit sieht das DBA-Belgien vor. Nach dem DBA-Belgien muss die an Dritte (also nicht an die Künstler:innen) gezahlte Vergütung (erste Stufe), nicht im Auftrittsstaat versteuert werden, wenn der oder die Dritte den oder die Künstler:in angestellt hat und der oder die Künstler:in sich im Rahmen der Anstellung unter 183 Tage in Deutschland aufhält (zweite Stufe). Da das DBA-Belgien das Vorliegen beider Befreiungsgründe (einmal die Befreiung bei Zahlung an Dritte und einmal die Befreiung im Falle von Anstellung) vorsieht, kann eine Befreiung beantragt werden, wenn bei Zahlungen an Dritte beide Befreiungsgründe (kumulativ) vorliegen: Das heißt, der oder die Vergütungsgläubiger:in kann eine Befreiung beantragen, wenn die Zahlung für die Darbietung nicht an den oder die Künstler:in selbst geht, sondern an einen Dritten und (kumulativ) der oder die Künstler:in sich gegenüber diesem Dritten in einem Anstellungsverhältnis befindet.
Da diese Befreiungsmöglichkeit in den anderen DBA nicht vorgesehen ist, wird sie nur relevant, wenn der oder die Künstler:in und die Produktionsgesellschaft in Belgien ansässig ist.
(Früher war diese Befreiungsmöglichkeit auch im DBA-Frankreich vorgesehen, sodass der Sonderfall auch für Vergütungszahlungen an französische Künstler:innen galt. Das DBA-Frankreich ist diesbezüglich jedoch abgeändert worden und sieht diesen Sonderfall nun nicht mehr vor).
Ein Theater aus Deutschland engagiert eine Produktionsgesellschaft aus Belgien (erste Stufe), deren Künstler.innen wiederrum angestellt sind (zweite Stufe). Das Theater zahlt also nicht direkt an den oder die Künstler:in, sondern „über“ die Produktionsgesellschaft. Bei einer solchen Dreieckskonstellation benötigt das Theater aus Deutschland für eine Freistellung der Quellensteuer auf das an die Produktionsgesellschaft aus Belgien zu zahlende Honorar einen Nachweis auf beiden Stufen.
Zu prüfen sind also beide Stufen:
Erste Stufe: Das DBA zwischen Deutschland und Belgien sieht vor, dass eine Freistellung von dem Abführen der Quellensteuer beantragt werden kann, sofern das Honorar von dem oder der Veranstalter:in nicht direkt an die Künstler:innen, sondern an eine dritte Person (hier bspw. die Produktionsgesellschaft) geleistet wird. Das DBA sieht jedoch weiterhin vor, dass diese Freistellung auf der ersten Stufe nur geschieht, wenn auch auf der zweiten Stufe die Voraussetzungen einer Freistellung vorliegen.
Zweite Stufe: Das DBA zwischen Deutschland und Belgien sieht vor, dass bei Anstellungen ebenfalls eine Freistellung von dem Abführen der Quellensteuer beantragt werden kann, sofern der oder die Künstler:in sich im Laufe eines Kalenderjahres zusammen nicht länger als 183 Tage in Deutschland aufhält. Sofern die bei der Produktionsgesellschaft in Belgien angestellten Künstler:innen sich unter 183 Tage in Deutschland aufhalten, liegen also auch auf der zweiten Stufe die Voraussetzungen einer Freistellung vor.
DBA: Deutschland-Belgien
Anstellung: weitere Informationen zur Befreiung bei Anstellung findest du hier.
Die Befreiung wird im Wege des Freistellungsverfahrens oder im Wege des Erstattungsverfahrens beantragt. Ersteres kommt nur in Frage, wenn die Vergütung für die Darbietung noch nicht gezahlt wurde. Näheres zu den jeweiligen Verfahrensarten findest du hier:
Freistellungsverfahren Darbietung
Erstattungsverfahren Darbietung
Steuererlass nach § 50 Abs. 4 EStG i.V.m. dem Kulturorchestererlass (sofern keine anderen Befreiungsmöglichkeiten nach einschlägigem DBA gegeben sind).
Wenn eine Künstler:innengruppe aus dem Ausland gefördert wird, ist stets zu prüfen, ob ein Erlass der Steuern nach § 50 Abs. 4 EStG i.V.m. dem Kulturorchestererlass vorliegt.
Voraussetzungen im Einzelnen:
Verfahren
Wer: Ausländische Kulturvereinigung (oder Kulturvereinigung bevollmächtigt deutsche Vergütungsschuldner:innen).
Wo: Finanzamt von Vergütungsschuldner:in; bei Tourneen muss für die Verantwortlichkeit für die gesamte Tournee darauf abgestellt werden, wer erste:r Veranstalter:in ist.
Nachweise:
Frist: Bis zum Tag des jeweiligen Auftrittes.
Siehe auch Schreiben BMF vom 20. Juli 1983 zur steuerlichen Behandlung ausländischer Kulturvereinigungen: Kulturorchestererlass
Hinweis I: Der Kulturorchester kommt nur in Betracht, wenn kein sonstiger Freistellungsgrund nach DBA vorliegt. Er ist also nachrangig.
Hinweis II: Bei einem Steuererlass i.V.m. dem Kulturorchestererlass ist keine Steueranmeldung nötig, da es sich nicht um eine Freistellung nach dem DBA handelt.
In einigen Fällen können sich ausländische Künstler:innen von der Steuerlast der Quellensteuer gem. § 50c EstG befreien lassen, wenn das jeweilige DBA dies vorsieht. Die Befreiung von der Quellensteuer kann dabei entweder im Wege einer Freistellung (Freistellungsverfahren) oder im Wege der Erstattung der bereits gezahlten Steuer (Erstattungsverfahren) erfolgen.
Beim Freistellungsverfahren wird der oder die Künstler:in durch Einreichung eines Freistellungsantrages beim BZSt von vornherein durch Erteilung einer Freistellungsbescheinigung von der Zahlung der Quellensteuer gem. § 50c Abs. 2 Nr. 1 EStG freigestellt. Das bedeutet, die Vergütungsschuldner:innen müssen die Quellensteuer bei Zahlung der Vergütung gar nicht erst einbehalten und abführen, sondern die Vergütung kommt ohne Steuerabzug an die Künstler:innen zur Auszahlung.
Beim Erstattungsverfahren werden durch Einreichung eines Erstattungsantrages beim BZSt bereits angemeldete und abgeführte Steuern vom BZSt an den oder die Künstler:in im Nachhinein zurückerstattet (Näheres zum Steuerabzugsverfahren findest du hier.
Welches der beiden Verfahren (im Falle einer Befreiungsmöglichkeit nach DBA) gewählt wird, hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt die Befreiung beantragt wird.
Vor Zahlung der Vergütung
Das Freistellungsverfahren kommt nur in Betracht, wenn die Vergütung für die Darbietung noch nicht gezahlt wurde. Die Freistellung kann nicht rückwirkend beantragt werden, sodass für in der Vergangenheit liegende Honorarzahlungen nur noch das Erstattungsverfahren in Betracht kommt.
In der Regel lassen sich die Veranstalter:innen (also Vergütungsschuldner:innen) für dieses Verfahren eine Vollmacht geben und stellen den Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung im Namen der Künstler:innen, da es für diese deutlich schwieriger ist, sich aus dem Ausland um eine solche Erstattung zu kümmern.
Nähere Informationen zum Freistellungsverfahren findest du hier.
Nach Zahlung der Vergütung
Wenn die Vergütung schon an den oder die Künstler:in ausgezahlt wurde, ohne dass eine Freistellung beantragt wurde, kann das Honorar nicht ohne Abzug ausgezahlt werden. Der oder die Vergütungsschuldner:in muss also die Quellensteuer einbehalten und abführen. Der oder die Künstler:in kann sich die Steuer dann nur über das Erstattungsverfahren zurückholen.
Ein Theater aus Deutschland lädt eine in den Philippinen ansässige Künstlerin für ein Solo-Gastspiel am 1.2.2021 nach Deutschland ein. Sie erhält ein Honorar in Höhe von EUR 5.000,00 abzüglich der vom Theater abzuziehenden und abzuführenden Quellensteuer. Das Honorar wird ihr am 2.2.2021 ausgezahlt. Einen Tag nach der Auszahlung (2.2.2021) stellt die Künstlerin fest, dass sie sich nach dem einschlägigen DBA von der Abzugssteuer befreien lassen könnte.
In diesem Fall kommt nur noch das Erstattungsverfahren in Betracht. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Honorarzahlung. Da die Freistellung für dieses Honorar nicht mehr rückwirkend beantragt werden kann, kommt das Honorar nur abzüglich der Quellensteuer zur Auszahlung. Die Künstlerin muss sich nun im Wege des Erstattungsverfahrens diese Steuer beim BZSt erstatten lassen.
Grundsätzlich ist das Freistellungsverfahren praktischer, da nicht erst abgeführt und wieder zurück überwiesen werden muss. Oft erfahren Künstler:innen jedoch erst im Nachhinein, dass das jeweilige DBA eine Befreiung vorsieht, sodass dann nur noch das Erstattungsverfahren als Verfahren möglich ist.
Zudem müssen manchmal Gelder aus zuwendungsrechtlichen Gründen in einem bestimmten Zeitraum überwiesen werden. Wenn der Freistellungsbescheid bis zum Ende dieses Projektzeitraumes noch nicht da ist, müssen die Gelder an das BZSt überweisen werden und können nur durch das Erstattungsverfahren „zurückgeholt“ werden.
Dieser Abschnitt beschäftigt sich mit dem Freistellungsverfahren (gem. § 50c Abs. 2 Nr.1 EStG) bei Darbietung, also der Konstellation, dass eine Befreiung nach DBA möglich ist (Näheres dazu hier) und der oder die Künstler:in sich vor dem Auftritt und der Zahlung der Vergütung von der Quellensteuer freistellen lassen möchte, damit die Vergütung von vornherein ohne Einbehaltung und Abzug durch den oder die Vergütungsschuldner:in zur Auszahlung kommt.
Im Folgenden wollen wir dich durch dieses Freistellungsverfahren führen. Du findest die Erläuterung der einzelnen Schritte/Voraussetzungen und Fristen sowie die erforderlichen Dokumente, die du für die Einreichung des Antrages beim BZSt brauchst.
Zeitpunkt (!)
Der Verzicht vom Steuerabzug durch den oder die Vergütungsschuldner:in ist nur dann möglich, wenn dem oder der Vergütungsschuldner:in zum Zeitpunkt der Zahlung eine Freistellungsbescheinigung vorliegt.
Eine Freistellungsbescheinigung für die volle oder teilweise Freistellung vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EstG wird jedoch erst auf Antrag beim BZSt im Rahmen des Freistellungsverfahrens mit einer durchschnittlichen Dauer von drei Monaten erteilt (das Bundeszentralamt ist gem. §50c Abs. 2 S.6 EStG verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Antragsunterlagen zu entscheiden).
Dabei beginnt der Gültigkeitszeitraum einer Freistellungsbescheinigung (sofern dem Antrag stattgegeben wird) in der Regel mit dem Datum des Antragseingangs beim BZSt und wird für eine Dauer von bis zu höchstens 3 Jahren erteilt (§ 50c Abs. 2 S.4 EStG).
Die Erteilung rückwirkender Freistellungsbescheinigungen ist nicht möglich. Der Antrag sollte daher rechtzeitig vor Beginn des beantragten Freistellungszeitraums gestellt werden und du solltest die mögliche Bearbeitungsdauer von ca. drei Monaten „im Kopf haben“.
Sofern die Erteilung der Freistellungsbescheinigung zu lange dauert (das Verfahren also noch offen ist), wird empfohlen die Vergütung unter Einbehaltung der Quellensteuer zu zahlen und trotz des noch offenen Freistellungsverfahren einen Erstattungsantrag nach § 50c Abs. 3 EStG zu stellen (zum Erstattungsverfahren gelangst du hier). Dann können die abgezogenen und abgeführten Steuern durch den Erstattungsantrag gleich wieder zurückgeholt werden. Das heißt, es sollte also auf das Erstattungsverfahren „umgesattelt“ werden, obwohl das Freistellungsverfahren noch läuft. Ansonsten droht neben der Festsetzungsverjährung bzgl. der Steueranmeldungen (§§ 169 ff. AO) auch Festsetzungsverjährung (vgl. BFH, Urteil vom 25.04.2018, I R 59/15, BStBl. II 2018, 624).
Ein im Ausland ansässiger Künstler soll am 10.05.21 in einem Theater in Deutschland auftreten und dafür ein Honorar von EUR 1.000,00 erhalten (abzüglich der anfallenden Quellensteuer). Am 08.05.21 fällt dem Künstler auf, dass er sich nach dem einschlägigen DBA von der Zahlung der Quellensteuer befreien lassen kann. Schnell stellt er einen Antrag beim BZSt auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung, der am 09.05.21 beim BZSt eingeht. Dem Künstler wird die Vergütung für seinen Auftritt am 12.05.21 ausgezahlt. Die Freistellungsbescheinigung erhält er aufgrund der Bearbeitungszeit erst am 10.08.21
Da der Antragseingang hier am 09.05.21 war, wird die Freistellungsbescheinigung auch gültig ab diesem Datum erteilt. Die Freistellungsbescheinigung wäre also zum Zeitpunkt der Zahlung der Vergütung – drei Tage nach Antragstellung - am 12.05.21 – gültig.
Das Problem wäre in diesem Fall nur, dass die Freistellungsbescheinigung dem Theater als Vergütungsschuldner auch zum Zeitpunkt der Zahlung – am 12.05.21 – vorliegen muss. In diesem Fall hat der Künstler den Antrag zwar „pünktlich“ in Bezug auf die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung gestellt – er muss jedoch bei Antragstellung auch die Bearbeitungsfrist mit einberechnen.
Im vorliegenden Fall muss das Theater also mangels Vorliegens einer Freistellungsbescheinigung bei Auszahlung der Vergütung die Quellensteuer einbehalten und an das BZSt abführen.
Sofern die Zeit dir die Wahl des Freistellungsverfahrens erlaubt, benötigst du folgende Dokumente als Voraussetzungen für das Freistellungsverfahren:
Ausfüllen des Freistellungsantrages
Die Freistellungsbescheinigung wird nur auf schriftlichen Antrag über das BZStOnline-Portal (BOP) erteilt. Zum Antrag geht es hier: Antrag auf Entlastung (Erstattung/Freistellung) vom deutschen Steuerabzug gem. § 50c EStG (u.a. Lizenzen, Künstler, Sportler).
Das BZSt stellt eine Schritt-für-Schritt Anleitung zur Antragstellung bereit.
Der Antrag wird sowohl für das Erstattungs- als auch für das Freistellungsverfahren verwendet. Die Abschnitte, die das Erstattungsverfahren betreffen lässt du bitte frei. Zudem kreuzt du bitte nur den für dich jeweils vorliegenden Befreiungsgrund an (zu den Befreiungsmöglichkeiten s. hier).
Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Antragsvordruck
Ganz unten auf dem genannten Antragsvordruck findet sich der Abschnitt „Bestätigung der Steuerbehörde des Wohnsitzes des Antragsstellers“, die sogenannte „Ansässigkeitsbescheinigung“. Diesen Teil des Antrages lässt du bitte frei, da er von der Steuerbehörde des Wohnsitzstaates des Antragsstellers oder der Antragstellerin vorzulegen und zu unterscheiben/stempeln ist. Sie dient dazu sicherzustellen, dass der oder die Künstler:in tatsächlich im Ausland ansässig ist und nicht zu Unrecht eine Freistellung von der Quellensteuer bekommt. Wichtig ist jedoch, dass die Bestätigung auf dem Antrag steht, der später auch ausgefüllt an das BZSt geht. Du füllst also zunächst den Antrag ordnungsgemäß aus und schickst diesen dann im Original an die ausländischen Künstler:innen, die den Antrag dann der Steuerbehörde des Wohnsitzstaates vorlegen. Diese füllt den Abschnitt zur Ansässigkeitsbescheinigung aus und sendet dir (oder den Künstlern oder Künstlerinnen und diese dann dir) das Original zurück.
Ausnahmen Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Antragsvordruck
Frankreich: Die Praxis zeigt, dass französische Finanzbehörden sich regelmäßig weigern die Ansässigkeitsbescheinigung auf den deutschen Anträgen auszufüllen, sondern eine eigene „attestation fiscale“ ausstellen. Das ist beim BZSt auch bekannt und wird laut BZSt auch zu 99,9 Prozent so akzeptiert.
Vereinigte Staaten von Amerika: Eine Ausnahme bezüglich der Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Antragsvordruck gilt auch für Antragsteller aus den Vereinigten Staaten von Amerika, hier genügt die separate Bescheinigung des IRS „Form 6166“
Die Zuständigkeit für die Ausstellung des Formulars „Form 6166“ liegt zentral beim Internal Revenue Service (IRS) in Philadelphia, PA. Hinweise über die Ausstellung der Ansässigkeitsbescheinigung hat die amerikanische Steuerbehörde IRS auf ihrer Homepage veröffentlicht.
Vollmacht
Antragsberechtigt für den Antrag auf Freistellung ist grundsätzlich nur der oder die Künstler:in. Er oder sie hat aber die Möglichkeit Dritte, also bspw. die Agentur oder den oder die Vergütungsschuldner:in mit der Vornahme von Verfahrenshandlungen zu bevollmächtigen. Den Vordruck zur Vollmacht findest du hier: Vollmacht
Die Vollmacht ist dem Antrag im Original beizufügen.
Unterlagen für Sonderfall: Gesellschaft
Ist der oder die Vergütungsgläubiger:in eine Gesellschaft, gilt die Missbrauchsvermeidungsvorschrift gem. § 50 d Abs. 3 EstG. Diese verpflichtet die Antragsteller:innen, dem Antrag noch weitere Unterlagen zur Prüfung beizufügen. Zweck der Vorschrift ist die Vermeidung von Missbrauch des Steuererstattungsverfahrens. Es soll sichergestellt werden, dass die Gesellschaft nicht missbräuchlich genutzt wird, nur um den Auslandsbezug herzustellen und somit an die Steuererstattung zu gelangen.
Zunächst gilt es festzustellen, ob es sich bei dem oder der Antragsteller:in um eine Gesellschaft im Sinne des § 50 d Abs. 3 EStG handelt. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn es sich bei dem oder der Antragsteller:in um eine juristische Person handelt, oder um Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden (vgl. dazu auch Art.3 Abs. 1 Buchst. B) OECD-Musterabkommen und Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Januar 2012).
Sofern du die Kriterien einer Gesellschaft im Sinne des § 50 d Abs. 3 erfüllst, sind dem Antrag zusätzlich folgende Unterlagen beizufügen:
Ob die Unterlagen (insbesondere das Organigramm) zur Prüfung ausreichen, ist immer etwas einzelfallabhängig und hängt von der konkreten Situation und auch dem oder der jeweiligen Sachbearbeiter:in beim BZSt ab. Im Zweifel immer so ordentlich und genau wie möglich darstellen. Sollten die Unterlagen nicht ausreichen ist das aber auch kein Beinbruch, da sich das BZSt bei der Prüfung dann selbst meldet und etwaig erforderliche Unterlagen noch im Nachhinein anfordert.
Freistellungsgrund
Der Freistellungsgrund ist in dem im Freistellungsantrag vorgegebenen Abschnitt einzutragen (detaillierte Informationen zur Befreiung bei Darbietung findest du hier).
Zudem sind Unterlagen, die den Freistellungsgrund „beweisen“ dem Antrag beizufügen:
Subventionen aus öffentlichen Mitteln des Entsendestaates:
Kulturaustausch
Bescheinigung einer staatlichen Institution/diplomatische oder konsularische Vertretung des Entsendestaates (BMF v. 09.10.02 – St. II 4 – S.1300-18/02).
Sonderfall Belgien: Verleihgesellschaft - Anstellung
Für den Sonderfall (nur relevant beim DBA Belgien, dass der oder die Künstler:in in Belgien ansässig ist und das Honorar an einen Dritten gezahlt wird, bei dem der oder die Künstler:in angestellt ist, ist der Nachweis, dass Geld einer dritten Person zugeht (Bspw. Vertrag mit Produktionsgesellschaft in Belgien), sowie der Anstellungsvertrag mit den angestellten Künstlern oder Künstlerinnen – jeweils in Kopie einzureichen.
Diese Konstellation wird nur noch bei in Belgien ansässigen Künstlern oder Künstlerinnen relevant. Früher sah das DBA-Frankreich eine ähnliche Befreiungsmöglichkeit vor. Dies wurde doch inzwischen abgeändert, so dass eine solche Befreiung nach dem DBA-Frankreich nicht mehr vorgesehen ist.
Vertragskopie
Zudem ist eine Kopie des zwischen dem oder der Künstler:in und dem oder der Vergütungsschuldner:in geschlossenen Vertrags einzureichen.
Achtung: Auch wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt und der oder die Vergütungsschuldner:in die Quellensteuer daher nicht einbehalten und abführen muss, bewahrt es ihn oder sie nicht davor die Steuer anzumelden (sogenannte Nullmeldung). Näheres zum Anmelde- und Abzugsverfahren findest du hier: Steuerabzugsverfahren.
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem Erstattungsverfahren, also mit folgenden Konstellationen:
Hinweis: Wenn die Steuer bereits hätte abführt werden müssen und dies noch nicht geschehen ist, muss dies ordnungsgemäß nachgeholt werden, um die Steuer dann im Rahmen des Erstattungsverfahrens zurückzubekommen (auch dann, wenn die Vergütung bereits an den oder die Künstler:in geflossen ist). Eine nachträgliche Freistellung ist nicht möglich, da diese nicht rückwirkend gilt (Näheres zum Freistellungsverfahren findest du hier). Selbst wenn du der Meinung bist, dass du die Steuer wieder zurückerstattet bekommst, musst du diese also zunächst abführen und dann das Erstattungsverfahren betreiben.
Im Folgenden wollen wir dich durch das Erstattungsverfahren beim BZSt führen. Du findest die Erläuterung der einzelnen Schritte/Voraussetzungen und Fristen sowie die erforderlichen Dokumente, die du für die Einreichung des Antrags beim BZSt brauchst.
Dokumente für die Einreichung des Erstattungsantrages beim BZSt
Du benötigst für die Einreichung des Antrags auf Erstattung der Abzugssteuer gem. § 50c Abs. 3 EStG beim BZSt folgende Unterlagen:
Vollmacht des Künstlers oder der Künstlerin
Grundsätzlich kann einen Antrag auf Freistellung oder Erstattung nur der oder die Künstler:in (Vergütungsgläubiger:in) nach § 50c Abs. 3 stellen. Vergütungsschuldner:innen selbst sind nicht antragsberechtigt. Vergütungsgläubiger:innen können jedoch Vergütungsschuldner:innen zur Antragstellung und zur Vornahme von anderen Verfahrenshandlungen bevollmächtigen.
Da es für den oder die Vergütungsschuldner:in deutlich einfacher ist, den Antrag zu stellen, da er oder sie mit den deutschen Behörden/dem deutschen Verwaltungsverfahren etwas vertrauter sein wird, empfehlen wir das Erstattungsverfahren mittels Vollmacht auch von dem oder der Vergütungsschuldner:in durchführen zu lassen.
Den Vordruck für die Vollmacht findest du hier: Vollmacht.
Die Vollmacht ist dem Antrag im Original beizufügen.
Vertragskopie
Zudem ist eine Kopie des zwischen Künstler:in und Vergütungsschuldner:in geschlossenen Vertrags einzureichen.
Steuerbescheinigung
Dem Erstattungsantrag ist eine Steuerbescheinigung des Vergütungsschuldners oder der Vergütungsschuldnerin im Original beizufügen. Darin bescheinigt der oder die Vergütungsschuldner:in, dass die Abzugssteuer auch tatsächlich einbehalten und abgeführt wurde. Nach § 50a Abs. 5 S. 6 EStG ist der oder die Vergütungsschuldner:in verpflichtet, dem oder der beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubiger:in (also dem oder der Künstler:in) auf dessen oder deren Verlangen die geforderten Angaben zu bescheinigen. Den Vordruck für die Steuerbescheinigung findest du hier: Vordruck Steuerbescheinigung.
Antrag auf Erstattung über das BZStOnline-Portal (BOP)
Den Antrag findest du hier: Antrag auf Entlastung (Erstattung/Freistellung) vom deutschen Steuerabzug gem. § 50c EStG (u.a. Lizenzen, Künstler, Sportler).
Das BZSt stellt eine Schritt-für-Schritt Anleitung zur Antragstellung bereit.
Ausfüllen des Antrags: Der Antrag wird sowohl für das Erstattungs- als auch für das Freistellungsverfahren verwendet. Die Abschnitte, die das Freistellungsverfahren betreffen, lässt du bitte frei. Zudem kreuzt du bitte nur den für dich jeweils vorliegenden Befreiungsgrund an.
Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Antrag
Im Antrag findet sich der Abschnitt „Bestätigung der Steuerbehörde des Wohnsitzes des Antragsstellers“, die sogenannte „Ansässigkeitsbescheinigung“.
Diesen Teil des Antrages lässt du bitte frei, da er von der Steuerbehörde des Wohnsitzstaates von dem oder der Antragssteller:in vorzulegen und zu unterschreiben/stempeln ist. Sie dient dazu sicherzustellen, dass Künstler:innen tatsächlich im Ausland ansässig sind und nicht zu Unrecht eine Steuererstattung bekommen. Wichtig ist jedoch, dass die Bestätigung auf dem Antrag steht, der später auch ausgefüllt an das BZSt geht. Du füllst also zunächst den Antrag ordnungsgemäß aus und schickst diesen dann im Original an die Steuerbehörde des Wohnsitzstaates. Diese füllt den Abschnitt zur Ansässigkeitsbescheinigung aus und sendet dir das Original zurück.
Zu den Ausnahmen (Ansässigkeitsbescheinigung)
Frankreich: Die Praxis zeigt, dass französische Finanzbehörden sich regelmäßig weigern, die Ansässigkeitsbescheinigung auf den deutschen Anträgen auszufüllen, sondern eine eigene „attestation fiscale“ ausstellen. Das ist beim BZSt bekannt und wird laut BZSt zu 99,9 % auch so akzeptiert.
Vereinigte Staaten von Amerika: Eine Ausnahme bezüglich der Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Antragsvordruck gilt auch für Antragsteller:innen aus den Vereinigten Staaten von Amerika, hier genügt die separate Bescheinigung des IRS „Form 6166“
Die Zuständigkeit für die Ausstellung des Formulars „Form 6166“ liegt zentral beim Internal Revenue Service (IRS) in Philadelphia, PA. Hinweise über die Ausstellung der Ansässigkeitsbescheinigung hat die amerikanische Steuerbehörde IRS auf ihrer Homepage veröffentlicht.
evtl. Inkassovollmacht
In Erstattungsfällen, in denen die Auszahlung an eine Person gewünscht ist, die nicht Vergütungsgläubiger:in (Künstler:in) ist, ist eine von dem oder der Vergütungsgläubiger:in erteilte Inkassovollmacht (also eine Bevollmächtigung von dem oder der Kontoinhaber:in zur Entgegenahme der Zahlung für die oder den Künstler:in) im Original notwendig. Eine Vorlage findest du hier.
Unterlagen für Sonderfall: Gesellschaft
Ist der oder die Vergütungsgläubiger:in in einer Gesellschaft, gilt die Missbrauchsvermeidungsvorschrift gem. § 50 d Abs. 3 EstG. Diese verpflichtet den oder die Vergütungsgläubiger:in (Antragsteller:in), dem Antrag noch weitere Unterlagen zur Prüfung beizufügen. Zweck der Vorschrift ist die Vermeidung von Missbrauch des Steuererstattungsverfahrens. Es soll sichergestellt werden, dass die Gesellschaft nicht missbräuchlich genutzt wird, nur um den Auslandsbezug herzustellen und somit an die Steuererstattung zu gelangen.
Zunächst gilt es festzustellen, ob es sich bei dem oder der Antragsteller:in um eine Gesellschaft im Sinne des § 50 d Abs. 3 EStG handelt. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn es sich bei dem oder der Antragsteller:in um eine juristische Person handelt, oder um Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden (vgl. dazu auch Art.3 Abs. 1 Buchst. B) OECD-Musterabkommen und Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Januar 2012).
Sofern du die Kriterien einer Gesellschaft im Sinne des § 50 d Abs. 3 EstG erfüllst, sind dem Antrag zusätzlich folgende Unterlagen beizufügen:
Ob die Unterlagen (insbesondere das Organigramm) zur Prüfung ausreichen, ist einzelfallabhängig und hängt von der konkreten Situation und auch dem oder der jeweiligen Sachbearbeiter:in beim BZSt ab. Im Zweifel immer so ordentlich und genau wie möglich darstellen. Sollten die Unterlagen nicht ausreichen ist das aber auch kein Beinbruch, da das BZSt bei der Prüfung sich dann selbst meldet und etwaig erforderliche Unterlagen noch im Nachhinein anfordert.
Weitere Nachweise – je nach Befreiungsgrund
Je nachdem, welcher Befreiungsgrund nach dem jeweiligen DBA vorliegt (detaillierte Informationen zur Befreiung bei Darbietung findest du hier), sind noch weitere Unterlagen dem Antrag beizufügen:
Subventionen aus öffentlichen Mitteln des Entsendestaates:
Kulturaustausch: Bescheinigung einer staatlichen Institution/diplomatische oder konsularische Vertretung des Entsendestaates (BMF v. 09.10.02 – St. II 4 – S.1300-18/02). Es ist durch eine Bescheinigung einer staatlichen Institution (bzw. im Falle der Förderung aus öffentlichen Mitteln: der Förderungsbehörde) oder der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung des Herkunftslandes von dem oder der Künstler:in/Sportler:in nachzuweisen, dass der Auftritt im Rahmen des Kulturaustausches stattfindet.
Bagatellregung DBA USA: Sonderfall "Bagatellregelung" – nur für USA. In den USA ansässigen Künstler:innen und Sportler:innen, die Einkünfte aus Darbietungen im Inland erzielt haben, kann am Ende des betreffenden Kalenderjahres der abgeführte Steuerabzug erstattet werden, wenn ihre Gage inklusive Kostenersatz und sonstigen Zuwendungen US $ 20.000,- nicht überschritten hat. Die US $ 20.000,- beziehen sich auf die Gesamteinnahmen des Künstlers oder der Künstlerin in Deutschland innerhalb eines Kalenderjahres.
Für die Darlegung genügt die Einreichung der Vertragskopie.
Sonderfall Belgien: Verleihgesellschaft - Anstellung
Für den Sonderfall (nur relevant beim DBA-Belgien, dass der oder die Künstler:in in Belgien ansässig ist und das Honorar an eine:n Dritte:n gezahlt wird, bei dem der oder die Künstler:in angestellt ist, ist der Nachweis, dass Geld einer dritten Person zugeht (bspw. Vertrag mit Produktionsgesellschaft in Belgien), sowie der Anstellungsvertrag mit den angestellten Künstlern oder Künstlerinnen – jeweils in Kopie einzureichen.
Diese Konstellation wird nur noch bei in Belgien ansässigen Künstlern oder Künstlerinnen relevant. Früher sah das DBA Deutschland-Frankreich eine ähnliche Befreiungsmöglichkeit vor. Dies wurde jedoch inzwischen abgeändert, sodass eine solche Befreiung nach dem DBA Deutschland-Frankreich nicht mehr vorgesehen ist.
Frist
Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vergütungen bezogen worden sind, vgl. § 50 c Abs. 3 EStG.
Informationen zur Quellensteuer bei Geschäften nach DE in Kooperation mit Sonja Laaser, Kanzlei Laaser, Berlin