Wenn Darsteller:innen und Musiker:innen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ein Honorar für das Streamen ihrer Darbietung erhalten, muss geprüft werden, ob die Quellensteuer nach § 50a EStG in Deutschland abgeführt werden muss. Folgende Fragen sind dabei entscheidend:
Ein Theater streamt eine Aufführung (mit oder ohne Publikum) live in Deutschland und lässt sich hierfür von den Schauspielern und Schauspielerinnen die Rechte zwecks Stream einräumen. Die Schauspieler:innen haben ihren Wohnsitz im Ausland.
Ein:e im Ausland ansässige:r Sänger:in nimmt ihr eigenes Wohnzimmerkonzert in Deutschland auf und streamt dieses live in Deutschland gegen Entgelt (bei einer Bezahlplattform).
Bei Live-Übertragungen, bei denen die Darbietung (Wohnzimmerkonzert etc.) in Deutschland aufgenommen wird und von dem oder der Künstler:in selbst oder von einem Theater in Deutschland gezeigt (verwertet) wird, muss Quellensteuer nach §50a Abs. 1 Nr. 1 (für die Darbietung) oder Nr. 2 (für die Verwertung der Darbietung) EStG abgeführt werden.
Der Unterschied zwischen dem Honorar für die Darbietung nach §50a Abs. 1 Nr. 1 EstG und für die Verwertung der Darbietung nach §50a Abs. 1 Nr. 2 EstG ist für die Fragen der Milderungsgrenze in Höhe von EUR 250,00 nach §50a Abs. 1 Nr. 1 EstG relevant. Nur das Honorar für die Darbietung unterfällt der Milderungsgrenze.
Bei gemischten Verträgen ist daher zu prüfen, ob das Entgelt üblicherweise
- nur für die Darbietung oder
- für die Darbietung und die Verwertung gezahlt wird.
Schwerpunkt des Vertrages: Darbietung
Bei einem Vertrag eines Moderators aus dem Ausland, der in Deutschland auftritt und dessen Auftritt anschließend gesendet wird, liegt der Schwerpunkt der Leistung bei einer Livesendung auf der Bezahlung seiner Darbietung und nicht für die Bezahlung der Verwertung der Darbietung (vgl. BMF Schreiben vom 25.11.2010 Rn. 103). Es liegt nahe, dass bei einem einheitlichen Vertrag für einen Konzertauftritt, bei dem der oder die Veranstalter:in das Konzert live streamen darf, im Schwerpunkt ebenfalls von einer Darbietung ausgegangen werden kann, bei dem dann auch die Milderungsgrenze zur Anwendung kommen kann. Dies ist im Einzelfall jedoch mit dem Bundeszentralamt für Steuern zu klären.
Es gelten ansonsten die üblichen Befreiungsgründe (s. hierzu Quellesteuer bei Darbietungen).
Gemischter Vertrag – Darbietung und Verwertung
Wird das Honorar in einem Gesamtvertrag sowohl für die Darbietung als auch für die zeitversetze Verwertung der Darbietung gezahlt, ist von einer Aufteilung von 20 % für die Verwertung und 80% für die Darbietung auszugehen, sofern die Parteien nicht eine andere Aufteilung vereinbart haben (vgl. hierzu BMF Schreiben vom 25.11.2010 Rn. 87). Auch hier kann beim BZst nachgefragt werden, ob die Rechteeinräumung in ihrer Bedeutung hinter der Darbietung so stark zurücktritt, dass das gesamte Honorar als Honorar für die Darbietung zu betrachten ist.
Ggf. kommt die Möglichkeit einer Freistellung für Darbietungen und Lizenzen in Betracht (s. hierzu Quellesteuer bei Darbietungen / Quellensteuer bei Lizenzen).
Gesonderter Vertrag für das Streamen der Aufführung
Sofern ein gesonderter Vertrag für den Live-Stream (ggf. sogar mit einem oder einer anderen Veranstalter:in) geschlossen wird, fällt das für den Live-Stream gezahlte Honorar unter „Verwertung der Darbietung“ nach § 50 a Abs. 1 Nr. 2 EstG (vgl. BMF Schreiben vom 25.11.2010 Rn. 102) und die Milderungsgrenze kommt nicht zur Anwendung. Erschwerend kommt bei dieser Konstellation hinzu, dass für den Teil des Honorars, der auf den Live-Stream entfällt, keine Freistellung für Lizenzen beantragt werden kann. In dem Schreiben des BMF vom 25.11.2010, Rn. 87 heißt es:
„Das Entgelt für eine Live-Übertragung gilt abkommensrechtlich nicht als Lizenzgebühr, sondern als Entgelt für eine persönlich ausgeübte Tätigkeit.“
Das bedeutet, dass für Live-Übertragungen keine Freistellung wegen einer Lizenzgebühr nach dem einschlägigen DBA beantragt werden kann. Sicherheitshalber kann dennoch versucht werden, eine Freistellung beim Bundeszentralamt für Steuern zu erhalten.
Das Konzert findet im Ausland statt und wird live übertragen.
Bei Live-Übertragungen, die im Ausland aufgenommen werden, liegt mangels Inlandsbezug kein Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 oder Nr. 2 EstG vor (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 25.11.2010 Rn. 102, Beispiel a).
Ein Theater, das eine alte Inszenierung streamen möchte (bzw. bei dem der Stream zeitlich versetzt zur Darbietung erfolgt) und das Theater für das Recht zum Stream ein Honorar zahlt, ist auf das Honorar die Quellensteuer nach § 50a EstG zu zahlen. Sofern das Theater ein Gesamthonorar für Darbietung und Einräumung der Nutzungsrechte vereinbart, ist zu prüfen, welcher Teil des Honorars auf die Einräumung der Nutzungsrechte entfällt und welcher Teil auf die Darbietung.
Bei einer Vereinbarung zum zeitversetzen Streaming mit Schauspielern und Schauspielerinnen werden Rechte nach dem Urhebergesetz eingeräumt (§§ 73 ff UrhG), sodass die Quellensteuer nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EstG abgeführt werden muss.
Einschränkung: keine Quellensteuer bei endgültiger Übertragung von Nutzungsrechten
Die Vornahme des Steuerabzugs gem. § 50a EstG findet jedoch nicht pauschal bei jeder Art von Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten von einem oder einer im Ausland ansässigen Künstler:in Anwendung. Sie gilt nur bei der zeitlich begrenzten Überlassung eines Rechts zur Nutzung. Bei der endgültigen Überlassung/ Übertragung eines Rechts findet der Steuerabzug keine Anwendung.
Die endgültige Übertragung eines Rechtes wird insbesondere in zwei Fällen angenommen:
Dauerhafte Verwertung(vollständige Übertragung eines Rechts)
Die Einkünfte aus der dauerhaften Verwertung von Rechten unterliegen nicht dem Steuerabzug für Lizenzgebühren. Diese Ausnahme spielt jedoch selten eine Rolle, da Nutzungsrechte an einem urheberrechtlichen Werk gar nicht vollständig übertragen werden können (vgl. § 29 Abs. 1 UrhG; vgl. auch BFH-Urteil vom 24.10.2018, I R 69/10). Das liegt an der Rechtsnatur des Urheberrechts und dem damit verbundenen persönlichkeitsrechtlichen Kern. Bei der Einräumung von Nutzungsrechten an einem urheberrechtlich geschützten Werk ist demnach die Quellensteuer einzubehalten (weil die Übertragung eben nicht als dauerhaft eingestuft wird).
Strittig ist, ob bei der Einräumung von Leistungsschutzrechten (z.B. Aufnahmen der Darsteller:innen, Sänger:innen nach §§ 77,88 UrhG etc.) sowie Persönlichkeitsrechten eine zeitlich unbefristete Übertragung der Rechte an der Aufnahme vereinbart werden kann (Total Buyout). Danach müsste ein Total Buyout bei Leistungsschutzrechten dazu führen, dass keine Quellensteuer abgeführt werden muss, vgl. auch Seite 58 hier. Dies sieht die Finanzverwaltung jedoch anders. Bei der Überlassung von Persönlichkeitsrechten handelt es sich um eine zeitlich befristete und keine endgültige Rechteüberlassung, vgl. BMF Schreiben vom 25.11.2020, Rn. 25.
Verbrauchte Rechte
Eine endgültige Übertragung eines Rechtes ist zudem bei sog. sich verbrauchenden Rechten anzunehmen, da dies einer endgültigen Übertragung gleichkommt. Dies gilt auch für sich verbrauchende Rechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk. Hierunter fällt zum Beispiel das exklusive Recht zur Übertragung einer Ur(!)aufführung eines Theaterstücks nach § 12 UrhG, da auch dieses nach der Uraufführung verbraucht ist. Dann fällt kein Steuerabzug an.
Informationen zur Quellensteuer bei Geschäften nach DE in Kooperation mit Sonja Laaser, Kanzlei Laaser, Berlin