Ein häufiges Problem bei Vertragsabwicklungen sind verspätete oder ausbleibende Zahlungen. Ist die vereinbarte Zahlung an eine:n Künstler:in oder Kunstschaffenden ausgeblieben, empfiehlt es sich aus Effizienzgründen, zunächst an die Zahlung zu erinnern bzw. zu mahnen. Leistet der oder die Schuldner:in auf eine Mahnung hin nicht, kommt er oder sie durch die Mahnung in Verzug.
Anmerkung: Es gibt gesetzliche Ausnahmen, die eine Mahnung entbehrlich machen, so zum Beispiel, wenn eine Leistung an ein genau bestimmtes Datum geknüpft ist oder die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert wird. Dass der oder die säumige Vertragspartner:in die Zahlung verweigert, muss allerdings bewiesen werden.
Bei einer ausbleibenden Zahlung kann auch unmittelbar der Rechtsweg beschritten werden, das heißt ein gerichtliches Mahnverfahren angestrengt oder eine Zahlungsklage auf den Weg gebracht werden. Ein Mahnverfahren kann nicht nur gegen eine:n im Inland ansässige:n Schuldner:in geführt werden, sondern auch über Grenzen hinweg.
Informationen zum gerichtlichen Mahnverfahren, zu relevanten Ländern, zu Online-Mahnanträgen etc. finden sich hier, auf der Infoseite der Mahngerichte der Bundesländer.
Wir verlinken außerdem den Leitfaden 'Keine Panik, wenn der Kunde nicht zahlt', Andri Jürgensen Rechtsanwälte, Kanzlei für Kunst, Kultur und Medien.
Eine Tanzkompanie aus Schweden gastiert für mehrere Monate in Deutschland und entwickelt u. a. ein umfangreiches Gastspiel- und Vermittlungsprojekt für ein Privattheater. Auch nach Ablauf der Zahlungsfrist und mehrmaliger Zahlungsaufforderung zahlt das deutsche Privattheater nicht das vereinbarte Honorar.
Die Kompanie kann ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten und einen entsprechende Antrag stellen. Wenn kein besonderer Gerichtsstand vereinbart wurde, wird in diesem Fall das Mahnverfahren gegen den oder die deutsche:n Veranstalter:in in Deutschland eröffnet. Für Antragsteller:innen mit Sitz außerhalb Deutschlands ist das Amtsgericht Wedding -Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg zuständig.
Eine Popband mit Sitz in Deutschland hat mehrere Gastauftritte bei einem Open-Air-Festival in Portugal. Die vereinbarte Gage wird auch nach Monaten und formlosen Nachfragen per E-Mail nicht gezahlt. Wie sollte die Band nun vorgehen?
Die Band kann ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Der oder die Veranstalter:in hat in diesem Fall seinen oder ihren Sitz im Ausland. Ein Mahnverfahren in Deutschland scheidet aus, wenn kein deutsches Gericht international zuständig ist, das heißt wenn bspw. kein besonderer Gerichtsstand in Deutschland vereinbart wurde oder der Erfüllungsort nicht in Deutschland liegt. In diesem Fall müsste die Justiz in Portugal bemüht werden, was eine anwaltliche und sprachkundige Hilfe vor Ort notwendig macht.
Weitere Informationen finden sich auf der Infoseite der Mahngerichte der Bundesländer hier; hilfreiche Erläuterungen bietet bspw. auch die IHK, Region Stuttgart.
Ist eine Klage zulässig und begründet, ist der oder die säumige Vertragspartner:in rechtlich verpflichtet, die gesetzlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. Diese Person bzw. Unternehmung muss jedoch solvent sein, sonst erlangt der oder die Künstler:in bzw. Kunstschaffende zwar einen vollstreckbaren Titel, kann aber weder die Forderung ausgezahlt, noch die Verzugs- und Verfahrenskosten erstattet bekommen. Die Verfahrenskosten müssen dann von dem oder der Künstler:in oder dem oder der Kunstschaffenden getragen werden, da sie in der Regel vorfinanziert werden.
Eine in Köln ansässiger Künstlerin einigt sich mit einem Käufer auf den Verkauf eines Werkes zum Preis X. Der Käufer, der in den Niederlanden lebt, nimmt das Werk gleich mit und verspricht die Zahlung per Banküberweisung. Die Überweisung bleibt anschließend aus, weil der Käufer insolvent wird. Die Künstlerin stellt außerdem fest, dass der Käufer das Werk zwischenzeitlich weiterveräußert hat.
Die Künstlerin in diesem Beispiel hat zwar einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegenüber dem Käufer, dies wird ihr aber nichts nützen, wenn der Käufer über keine finanziellen Mittel verfügt.
Im Falle einer Insolvenz einen Anspruch weiter zu verfolgen, ist in den meisten Fällen unwirtschaftlich. Das Mitnehmen des Werkes wird objektiv als Eigentumsübertragung des Werkes an den oder die Käufer:in betrachtet. Da im obigen Beispiel der Käufer das Werk seinerseits weiter übertragen hat, hat die Künstlerin keine Möglichkeit mehr, die Herausgabe des Werkes vom neuen Besitzer zu fordern – etwa mit dem Argument, der einstige Käufer habe sie nicht bezahlt.
Hier sei an das Prinzip Ware gegen Geld erinnert, was in der Praxis leider nicht immer zu beherzigen ist. Aber: Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises kann ein Eigentumsvorbehalt zwischen den Parteien vertraglich vereinbart werden. Das würde bedeuten, dass das Werk nicht bereits mit der Übergabe an den Käufer in dessen Eigentum übergeht, sondern erst mit der vollständigen Kaufpreiszahlung. Das schützt die Künstlerin zwar nur bedingt, weil ein:e neue:r Interessent:in trotzdem im guten Glauben Eigentum vom nichtberechtigten Käufer erwerben könnte. Allerdings würde sich der Käufer unter Umständen strafbar machen, wenn er bspw. vorsätzlich gehandelt hat, was die Hürde für einen Weiterverkauf anhebt.
Im Bereich der Darstellenden Künste kommt es immer wieder vor, dass Veranstalter:innen Verträge nicht einhalten und zum Beispiel Auftritte kurzfristig absagen. Grundsätzlich entsteht damit eine Schadenersatzpflicht. Diskussionen entstehen hier häufig bei der Schadensberechnung: Es kann die Frage aufkommen, ob der oder die Künstler:in sich durch die Absage nicht Aufwendungen erspart, nämlich dann, wenn er oder sie zu der Veranstaltung nicht anreisen muss oder sogar kurzfristig noch andernorts für eine Alternativveranstaltung gebucht wird. Auch in einem solchen Fall ist zunächst der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag maßgeblich.
Um Streit vorzubeugen, können bestimmte Vertragsstrafen im Vorfeld festgeschrieben werden. Üblicherweise wird eine zeitliche Staffelung vorgesehen: je kurzfristiger die Absage, desto höher die Vertragsstrafe.
Umgekehrt ist besonders im Bereich der Darstellenden Künste daran zu denken, dass der oder die Künstler:in eine Auftrittspflicht für den Krankheitsfall per Vertrag ausschließt – womit andererseits im Krankheitsfall auch der oder die Veranstalter:in keine Vergütungspflicht mehr hat.
In der Vertragsverhandlungspraxis kommt es oft darauf an, inwieweit ein:e Künstler:in wirtschaftlich in der Lage ist (oder auch mit Blick auf das eigene berufliche Fortkommen), sich mit solchen Festschreibungen gegenüber dem oder der Vertragspartner:in zu behaupten.
Wird ein Werk der Bildenden Kunst oder ein Designobjekt zum Beispiel während einer Ausstellung beschädigt, ist der oder die Aussteller:in gegenüber dem oder der Künstler:in bzw. Kreativen zu Schadenersatz verpflichtet (Haftung aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB)).
Eine Künstlerin aus Madrid nimmt an einer Ausstellung in Köln teil. Sie versendet ihre Werke per Kurierdienst an die Kölner Galerie und erhält sie nach Ausstellungsbeendigung über den Kurierdienst zurück, jedoch beschädigt. Für die Künstlerin ist aufgrund der Art der Schäden ersichtlich, dass die Arbeiten bei der Hängung beschädigt worden sein müssen. Der Vertrag mit dem Ausstellungsveranstalter sieht vor, dass die Galerie für Schäden aufkommt. Diese behauptet jedoch, der Kurierdienstleister sei an dem Schaden Schuld. Die Pakete waren bei der Rücksendung äußerlich nicht beschädigt.
In diesem Beispiel liegt das Problem auf der Beweisebene. Kann die Künstlerin beweisen, dass die Schäden nur bei der Hängung entstanden sein können, haftet der Ausstellungsveranstalter. Könnten die Schäden theoretisch auch während der Übersendung nach Köln entstanden sein (die Pakete waren – laut Beispiel – nachweislich nur beim Rückversand unbeschädigt), wird die Künstlerin eventuell Beweisschwierigkeiten haben.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Künstlerin in Madrid ansässig ist und den Ausstellungsmacher in Köln verklagen müsste (vorausgesetzt, dass Köln als Gerichtstand vereinbart wurde bzw. keine explizite Vereinbarung zum Gerichtsstand getroffen wurde). Bei Beauftragung eines ortsansässigen Rechtsanwalts, eventuell notwendigen Übersetzungen etc. wird ein Verfahren gerade bei überschaubaren Streitwerten schnell unwirtschaftlich.
Generell gilt: Die Erfolgsaussichten eines Verfahrens hängen vom jeweiligen Fall ab und sind meist nicht mit letzter Sicherheit zu prognostizieren.
Was passiert, wenn der oder die Auftraggeber:in insolvent ist und Zahlungen offen sind, wenn bspw. noch ein Honorar gezahlt werden muss?
Meldet ein Unternehmen Insolvenz an, wird zunächst geprüft, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Ist dies nicht der Fall, muss man davon ausgehen, dass das Honorar verloren ist. Wird ein Verfahren eröffnet, kann mit dem oder der Insolvenzverwalter:in ein Entschuldungsplan verhandelt werden, in dem festgelegt wird, wie hoch der Prozentsatz ist, den die Gläubiger:innen von ihren offenen Forderungen jeweils erhalten. Kommt ein solcher Plan nicht zustande und das Unternehmen wird verkauft, ist der Verkaufserlös bestenfalls höher als die Kosten für das Insolvenzverfahren. Dann kann der Rest nach einem festgelegten Prozentsatz auf die Gläubiger:innen verteilt werden. In vielen Fällen ist dies jedoch nicht wirtschaftlich.
Wichtig in diesem Zusammenhang: Hat ein Unternehmen Insolvenz angemeldet, gilt es als zahlungsunfähig und kann keine Rechnungen mehr begleichen. Auch Mahnbescheide oder Klagen nützen dann nicht mehr. Zahlt es in einzelnen Fällen doch, kann der oder die Insolvenzverwalter:in das Geld zurück verlangen.
Die Insolvenzordnung ist hier einsehbar.
Eine Klage setzt voraus, dass das sachlich und örtlich zuständige Gericht kontaktiert wird. Gerade im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit können Fragen aufkommen, wenn die streitigen Parteien in unterschiedlichen Ländern ansässig sind. In der Regel wird eine Klage am zuständigen Gericht am Sitz des oder der Beklagten erhoben, das heißt in Deutschland am Amtsgericht oder Landgericht. Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen, daher sollte die Zuständigkeit im Vorfeld vertraglich festgehalten werden.
Die Kosten für Gerichtsverfahren hängen üblicherweise vom Streitwert ab. Auch ist an zusätzliche Kosten für Sachverständige, zum Beispiel im Rahmen einer Beweisaufnahme, zu denken, gerade wenn es um die Schadensermittlung geht.
Eine sich ggf. anschließende Zwangsvollstreckung findet dort statt, wo auch der oder die Vollstreckungsschuldner:in sitzt, und wird von den dort zuständigen nationalen Justizbehörden durchgeführt. Dabei kann es auch zu einer Zwangsvollstreckung bspw. im EU-Ausland kommen.
Ein deutscher Künstler hat Forderungen gegen einen französischen Veranstalter erfolgreich gerichtlich durchgesetzt. Die Parteien hatten sich zuvor auf deutsches Recht und den Gerichtsstand Berlin verständigt. Damit hat der Künstler einen vollstreckbaren Titel des Landgerichts Berlin erstritten. Wie wird dieser Titel vollstreckt?
Innerhalb der EU ist im Rahmen der Harmonisierung das Erfordernis weggefallen, derartige Titel vom ausländischen Gericht zunächst noch anerkennen lassen zu müssen. Der deutsche Titel kann also unmittelbar in Frankreich vollstreckt werden. Zu den formalen Voraussetzungen für internationale Vollstreckungsverfahren, zu deren Abwicklung etc. sollte in jedem Fall eine Rechtsberatung konsultiert werden.
Kommt es zu gerichtlichen Verfahren, sollte möglichst eine Rechtsberatung am Gerichtsort beauftragt werden. Bei Streitwerten bis (zurzeit) 5000 Euro sind in Deutschland in der Regel die Amtsgerichte zuständig, bei denen kein Anwaltszwang besteht. Es kommt in der Praxis jedoch selten vor, dass sich Kläger:innen selbst vertreten, zumal wenn sie der deutschen Sprache nicht mächtig oder mit den prozessualen Gepflogenheiten nicht vertraut sind.
Wie in allen Berufsfeldern gibt es Spezialist:innen für bestimmte Sachverhalte. Soll ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin gesucht und beauftragt werden, kann sich zunächst an der streitigen Thematik orientiert werden – Probleme mit den Räumlichkeiten (Mietrecht), mit Nutzungsrechten (Urheberrecht) usw.
Auch spielen die zu erwartenden Kosten eine Rolle. Demnach sollte zunächst die gebührenrechtliche Seite erörtert werden. Außergerichtlich werden Rechtsanwält:innen in der Regel von jeder Partei selbst bezahlt. Die Höhe der Gebühren ist lediglich nach unten hin begrenzt und ansonsten Verhandlungssache. Eine mündliche Erstberatung für Verbraucher:innen sollte (in Deutschland) nicht mehr als 190 Euro kosten. Im Falle eines Gerichtverfahrens werden der unterlegenen Partei sämtliche Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten für den gegnerischen Anwalt, basierend auf dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, auferlegt. Gewinnt eine Partei hingegen nur in Teilen, kommt es zu einer entsprechend anteiligen Kostentragungspflicht für alle streitenden Parteien.
Eine Möglichkeit, sich hinsichtlich der Kosten für derartige Verfahren abzusichern, sind Rechtsschutzversicherungen. Hier liegt der Teufel aber im Detail: Es sollte bei der Auswahl einer Versicherung unbedingt darauf geachtet werden, dass Kosten von Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der Berufsausübung mitversichert sind und in welchem Umfang dies der Fall ist. Das ist nicht bei allen Versicherern gegeben.
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