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The Guide

Artistic services

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf sonstige Leistungen (im Sinne des § 3 Abs. 9 UstG), wie Auftritte und Vorträge, von im Ausland ansässige Künstler:innen an in Deutschland ansässige Auftraggeber:innen.

Informationen zur Besteuerung von Lieferungen von Kunstwerken und von Vergütungen aus der Einräumung von Nutzungsrechten finden sich hier:

Lieferungen von Kunstwerken aus dem Ausland nach Deutschland

Einräumung von Nutzungsrechten von im Ausland ansässigen Künstlern und Künstlerinnen an in Deutschland ansässige Lizenznehmer:innen
 
Achtung!
Gerade bei darbietenden Künstlern und Künstlerinnen kann es sich um Arbeitsverhältnisse, also Festanstellungen, handeln. Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für Künstler:innen, die selbständig tätig sind bzw. in Deutschland selbstständig tätig werden.

Bei der Erbringung von Leistungen (wie Auftritte, Vorträge etc.) von im Ausland ansässigen Künstlern oder Künstlerinnen an in Deutschland ansässige Auftraggeber:innen macht es einen Unterschied, ob die Auftraggeber:innen unternehmerisch tätige Personen/Kulturinstitutionen/Vereine (B2B: Business to Business) oder Privatpersonen (B2C: Business to Consumer) sind.

Wie bei allen grenzüberschreitenden Geschäften, muss geprüft werden, in welchem Land die Umsatzsteuer abgeführt werden muss (wo) und wer die Umsatzsteuer abführen muss (wer).

Hinweis: EU – Drittland (außerhalb der EU)
Ob die im Ausland ansässigen Künstler:innen aus einem Mitgliedstaat oder aus einem Drittland (außerhalb der EU) kommen, spielt nach deutschem Recht weder bei der Bestimmung des Ortes (wo), noch bei der Frage, wer die Umsatzsteuer schuldet (wer) eine Rolle.

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B2B (BUSINESS TO BUSINESS)

Von B2B spricht man bei einer Lieferung und sonstigen Leistung, die ein:e Unternehmer:in gegen Entgelt im Rahmen seines oder ihres Unternehmens vornimmt. Auch Künstler:innen sind in der Regel Unternehmer:innen.

Verwenden in der EU ansässige Auftraggeber:innen gegenüber den Künstlern und Künstlerinnen keine USt-IdNr., so können die Künstler:innen grundsätzlich davon ausgehen, dass die Auftraggeber:innen Nichtunternehmer:innen sind, sofern ihnen keine anderen Informationen vorliegen (Abschnitt 3a.2. UStAE).
Für diesen Fall gelten die Ausführungen zu Business to Consumer (B2C).

Die USt-IdNr. wird auf Anfrage an jede:n Unternehmer:in innerhalb der EU (nur im eigenen Wohnsitzstaat) vergeben und gilt als Merkmal für die Unternehmereigenschaft.
Die USt-IdNr. ist zum Zeitpunkt der Lieferung zu prüfen.
 

In welchem Land muss die Umsatzsteuer abgeführt werden (wo)?

Für die Ermittlung des Ortes der Leistung werden drei Prinzipien unterschieden: das Unternehmenssitzprinzip, Empfängerprinzip und das Tätigkeitsortprinzip. Bei B2B spielt insbesondere das Empfängerprinzip und das Tätigkeitsortprinzip eine Rolle.

Empfängerprinzip
Künstlerische selbstständige Dienstleistungen werden grundsätzlich dort ausgeführt, wo der oder die Empfänger:in der Leistung sein oder ihr Unternehmen betreibt, hier also das in Deutschland ansässige Unternehmen (Empfängerprinzip § 3a Abs. 2 UStG). 

Eine in Italien ansässige Tänzerin schließt mit einer in Deutschland ansässigen Kompanie einen Vertrag über einen Auftritt in Deutschland ab.

Der Vertrag kommt zwischen zwei Unternehmern (Künstlerin und Kompanie) (B2B) zustande. Es greift keine Ausnahme, sodass der Ort der Leistung sich nach dem Empfängerprinzip gemäß § 3a Abs. 2 UStG richtet. Ort der Leistung ist in Deutschland, da die Kompanie in Deutschland ansässig ist. Die deutsche Umsatzsteuer muss also an ein deutsches Finanzamt entrichtet werden.
 

Wer muss die Umsatzsteuer abführen (wer)?

Bei sonstigen Leistungen im B2B Bereich muss der oder die Empfänger:in der Leistung, also der oder die Auftraggeber:in (der Kunde oder die Kundin), die Umsatzsteuer abführen (vgl. § 13 b Abs. 5, 1, 2 Nr. 1 UStG), sofern keine Ausnahme besteht. Dieses Verfahren nennt man die Umkehr der Steuerschuldnerschaft oder auch Reverse-Charge-Verfahren.

Ein Musiker aus Griechenland schließt einen Vertrag über einen Auftritt mit einem in Deutschland ansässigen Orchester ab. 

Bei sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (Künstlers) an einen in Deutschland ansässigen Unternehmer (Orchester), ist der Empfänger der Leistung Schuldner der Umsatzsteuer und muss diese an das deutsche Finanzamt abführen muss (§ 13 b Abs. 5,1,2 UStG)

Hinweis zur Rechnungsstellung
Auf der Rechnung wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Der griechische Künstler sollte seine eigene USt-IdNr., die USt-IdNr. des Veranstalters sowie einen Hinweis zum Reverse-Charge-Verfahren vermerken. Der Empfänger der Leistung in Deutschland sollte sich demnach eine USt-IdNr. erteilen lassen, um diese dem Leistenden (dem Künstler) mitzuteilen (Abschnitt 3a.2. UStAE). Anderenfalls trägt der leistende Künstler das Risiko je nach Tätigkeit in Deutschland (Tätigkeitsortprinzip) bzw. im Ausland (Unternehmensprinzip) noch einmal für die Abführung der Umsatzsteuer belangt zu werden.
Die USt-IdNr. ist immer zum Zeitpunkt der Leistung auf Gültigkeit zu überprüfen.

Beispielformulierung zur Steuerschuldnerschaft
Die Rechnung erfolgt ohne Umsatzsteuer, da vorliegend die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren nach § 13 b Abs. 5 UStG) greift. Die Umsatzsteuer ist von dem oder der Leistungsempfänger:in anzumelden und abzuführen (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers).
 

Hinweis zur Kleinunternehmerregelung

  • Es spielt dabei keine Rolle, ob der oder die Empfänger:in der Leistung Kleinunternehmer:in nach § 19 UStG ist, vgl. § 19 Abs. 1 S. 3 UStG. Er oder sie muss demnach ungeachtet seiner oder ihrer Kleinunternehmerstellung die Umsatzsteuer für die Leistung des im Ausland ansässigen Künstlers oder der Künstlerin in Deutschland abführen. Hierfür hat der oder die Empfänger:in der Leistung eine USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen. Durch die Beantragung der USt-IdNr. entfällt nicht automatisch der Kleinunternehmerstatus.
  • Bis zum 31. Dezember 2024 ist es auch ohne Belang, ob der oder die leistende Künstler:in in seinem oder ihrem Land Kleinunternehmer:in ist, da nur deutsches Umsatzsteuerrecht zur Anwendung kommt und danach die Kleinunternehmerregel nur auf im Inland ansässige Unternehmer anwendbar ist (vgl. § 19 Abs. 1 UStG).
  • Ab dem 1. Januar 2025 gilt die Kleinunternehmerbefreiung auch für Unternehmer:innen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässig sind, sofern ihr Gesamtumsatz in der Europäischen Union (Umsätze aus Drittländern sind demnach unbeachtlich) nicht mehr als 100 000 Euro im Jahr beträgt. Dabei müssen jedoch die nationalen Schwellenwerte im jeweiligen Mitgliedstaat, in dem die Lieferung oder Leistung bewirkt wird, beachtet werden. In Deutschland beläuft sich dieser ab dem 1. Januar 2025 auf 25 000 Euro. Es wird in diesem Zusammenhang von der EU-Kleinunternehmerregel gesprochen. Ab einer Überschreitung von 100 000 Euro im Jahr kann die sog. EU-Kleinunternehmerregel dann nicht mehr in Anspruch genommen werden. Für die Inanspruchnahme der EU-Kleinunternehmerregel wird es ein Verfahren geben. Voraussichtlich müssen sich die EU-Kleinunternehmer:innnen in einem elektronischen Verfahren, welches jedes Mitgliedsland selber regelt, registrieren lassen. Der Umsatz muss sodann voraussichtlich vierteljährlich gemeldet werden, damit sichergestellt wird, dass die EU-weite Umsatzgrenze von 100 000 Euro nicht überschritten wird.    
  • Für die Berufung auf die Kleinunternehmerregel in Deutschland müssen auch die nationalen Schwellenwerte im jeweiligen Mitgliedstaat, in dem die Lieferung oder Leistung bewirkt wird, beachtet werden. In Deutschland belaufen diese sich ab dem 1. Januar 2025 auf 25 000 Euro für das vorherige Jahr und auf 100 000 für das laufende Jahr. Das bedeutet, dass die Kleinunternehmer:innen aus dem Ausland 25 000 Euro Umsatz in Deutschland haben dürfen. Vermutlich wird es dann so sein, dass bspw. Reverse-Charge (§ 13b UStG) gar nicht zu Anwendung kommt, wenn der Umsatz der Kleinunternehmer:in aus dem Ausland in Deutschland unter den 25 000 Euro liegt. Es ist vom Verfahren her noch unklar, wann sich zum Beispiel beim Reverse-Charge-Verfahren der/die Empfänger:in der Leistung auf die Kleinunternehmereigenschaft der leistenden Person berufen kann. Es ist zudem noch unklar, ob die Umsätze des Vorjahres, die nicht über 25 000 Euro sein dürfen, von der leistenden Person vorgelegt werden müssen oder ob es ein automatisiertes Verfahren bzw. Einsichtsmöglichkeit beim BZSt dafür geben wird, welches der Leistungsempfänger abfragen kann. 
  • Dies führt ab 2025 dazu, dass insbesondere in Deutschland ansässige Künstler:innen, die selbst in Deutschland keine Umsatzsteuer abführen müssen, da sie Kleinunternehmer:innen sind oder zum Beispiel nach § 4 Nr. 20a UstG befreit sind, Umsätze von sog. EU-Kleinunternehmer:innen aus dem EU-Ausland ggf. nicht mehr abführen müssen.

Hinweis für von der Umsatzsteuer befreite Kulturinstitutionen und Künstler:innen (nach § 4 Nr. 20 a UStG)

  • Für die Steuerschuldnerschaft spielt es keine Rolle, ob der oder die Empfänger:in der Leistung in Deutschland umsatzsteuerfreie Umsätze ausführt (z.B. nach § 4 Nr. 20 a UStG). Er oder sie muss demnach ungeachtet seiner oder ihrer Befreiung die Umsatzsteuer für die Leistung des im Ausland ansässigen Künstlers oder der Künstlerin in Deutschland abführen. Hierfür hat der oder die Empfänger:in der Leistung eine USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen. Durch die Beantragung der USt-IdNr. entfällt nicht automatisch die für seine oder ihre eigenen Einnahmen geltende Befreiung.
  • Der oder die Empfänger:in der Leistung muss hingegen keine Umsatzsteuer für die Leistung des im Ausland ansässigen Künstlers oder Künstlerin abführen, wenn es sich bei diesen Leistungen um steuerfreie Umsätze nach deutschen Umsatzsteuerrecht handelt. Die Regelungen zu umsatzsteuerfreien Umsätzen sind auch für im Ausland ansässige Künstler:innen anwendbar. In der Praxis spielen hier vor allem die steuerfreien Umsätze nach folgenden Regelungen eine Rolle:
    • § 4 Nr. 20 a UstG: Schauspieler:innen, Theatergruppen, Tänzer:innen etc., sofern sie gleiche kulturelle Aufgaben wie Theater erfüllen;
    • § 4 Nr. 20 b UStG: Veranstalter:innen
    • § 4 Nr. 22 UstG: teilweise Workshops, die von gemeinnützigen Vereinen durchgeführt werden, sofern die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden oder bei kulturellen Veranstaltungen das Entgelt in Teilnahmegebühren besteht;
    • § 4 Nr. 26 b UStG (sog. Ehrenamtspauschale): Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten.

Eine Gruppe aus Berlin führt steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 20 a UStG aus. Sie schließt einen Vertrag mit einer Tänzerin aus Schweden.

Die Gruppe aus Berlin muss die Umsatzsteuer für die Tänzerin aus Schweden abführen, sofern die Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt des Landes Berlin nicht nach § 4 Nr. 20 a UStG bescheinigt, dass die schwedische Tänzerin gleiche kulturelle Aufgaben wie ein Theater erfüllt und das Finanzamt von befreiten Umsätzen ausgeht. In der Praxis bietet es sich an, dass die Tänzerin der Gruppe eine Vollmacht erteilt und die Gruppe für die Tänzerin einen entsprechenden Antrag (s. „Hinweise zur Antragstellung“) bei der zuständigen Landesbehörde (häufig das lokale Kulturamt) stellt.

Wichtig!
Auch Gruppen oder Theater, die umsatzsteuerpflichtig sind, können auch für im Ausland ansässige Künstler:innen einen solchen Antrag stellen.

Hinweise zur Antragstellung

  • Die Beantragung ist formfrei möglich. Es sollten jedoch folgende Informationen beigefügt werden:
    • die Namen und Adressen der betroffenen Künstler.innen bzw. der Gesellschaften sowie
    • der Auftrittsort und das Auftrittsdatum;
    • eine Kurzbiografie, Auflistung der künstlerischen Tätigkeit und Presseartikel über die betreffenden Künstler:innen.
  • Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a UStG ist bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen: 

                 Baden-Württemberg 
                 Bayern
                 Berlin
                 Brandenburg
                 Bremen
                 Hamburg
                 Hessen
                 Mecklenburg-Vorpommern
                 Niedersachsen

                 Nordrhein-Westfalen: 
                 Bezirksregierung Köln
                 Bezirksregierung Münster
                 Bezirksregierung Arnsberg
                 Bezirksregierung Düsseldorf
                 Bezirksregierung Detmold

                 Rheinland-Pfalz
                 Saarland
                 Sachsen
                 Sachsen-Anhalt
                 Schleswig-Holstein
                 Thüringen

  • Die Bescheinigung kann rückwirkend für vier Jahre, also bis zur Feststellungsverjährung nach den Regeln der Abgabenordnung (AO) ausgestellt werden.
  • Gastieren ausländische Theater und Orchester oder auch Einzelkünstler:innen im Inland an verschiedenen Orten, genügt eine Bescheinigung der Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das ausländische Theater/Orchester bzw. der oder die Einzelkünstler:in erstmalig im Inland tätig wird, bspw. bei einer Tournee: wo der erste Auftritt stattfindet.

Hinweis zur Rechnungsstellung
Auf der Rechnung wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Die schwedische Tänzerin sollte ihre eigene USt-IdNr., die USt-IdNr. der Gruppe sowie einen Hinweis zum Reverse-Charge-Verfahren vermerken. Der oder die Empfänger:in der Leistung in Deutschland sollte sich demnach eine USt-IdNr. erteilen lassen, um diese der leistenden Künstlerin mitzuteilen (Abschnitt 3a.2. UStAE). Anderenfalls trägt die Künstlerin das Risiko, in ihrem Land noch einmal für die Abführung der Umsatzsteuer belangt zu werden.  
Die USt-IdNr. ist immer zum Zeitpunkt der Leistung auf Gültigkeit zu überprüfen. Ein Hinweis zur Befreiung nach § 4 Nr. 20 a UStG wird auf der Rechnung nicht angebracht.

Beispielformulierung zur Steuerschuldnerschaft
Die Rechnung erfolgt ohne Umsatzsteuer, da vorliegend die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren nach § 13 b Abs. 5 UStG) greift. Die Umsatzsteuer ist von dem oder der Leistungsempfänger:in anzumelden und abzuführen (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers).

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B2C (BUSINESS TO CONSUMER)

Von B2C spricht man, wenn der oder die Empfänger:in der Leistung kein:e Unternehmer:in ist (Business to Consumer).

In welchem Land muss die Umsatzsteuer abgeführt werden (wo)?

Für die Ermittlung des Ortes der Leistung werden wie bereits erwähnt drei Prinzipien unterschieden: das Unternehmenssitzprinzip, Empfängerprinzip und das Tätigkeitsortprinzip.

Tätigkeitsortprinzip
Bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden etc. Leistungen, die an eine Privatperson erbracht werden (B2C), bestimmt sich der Ort der Leistung nach dem Tätigkeitsortprinzip, also dem Ort, wo die Leistungen tatsächlich erbracht werden. Hier spricht man auch von sog. Selbstveranstalter:innen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG).

Eine Gruppe aus Ungarn tritt in Deutschland auf und ist auch selbst Veranstalter (sie verkauft die Karten selbst etc.). Die Teilnehmer:innen der Veranstaltung sind Privatpersonen. Ort der Leistung bestimmt sich nach dem Tätigkeitsprinzip, also Deutschland (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG).

Ein Performer aus Italien tritt bei einem Kindergeburtstag (Privatperson) in Bremen auf. Ort der Leistung bestimmt sich nach dem Tätigkeitsortprinzip, Ort ist also Deutschland (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG).

Wer muss die Umsatzsteuer abführen (wer)?

Bei Geschäften mit Privatpersonen findet die Steuerumkehr nach § 13 b Abs. 5 UStG keine Anwendung. Hier gilt der Grundsatz, wonach der- oder diejenige, der oder die die sonstige Leistung erbringt und die Rechnung schreibt (oder Eintrittskarten an Privatpersonen verkauft), die Umsatzsteuer schuldet (§ 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG).

Die Gruppe aus Ungarn sowie der Performer aus Italien müssen demnach die deutsche Umsatzsteuer in Deutschland abführen. Sie müssen sich dafür allerdings nicht (wie in der Vergangenheit) in Deutschland steuerlich registrieren. Sie können stattdessen an dem sogenannten One-Stop-Shop-Verfahren teilnehmen, das seit Juni 2021 auch für künstlerische Leistungen gilt. Jedes EU-Land besitzt hierfür ein eigenes Portal. Die Registrierung erfolgt über das Portal des eigenen Wohnsitzlandes. Mehr Infos dazu in Kürze.

Hinweis zur Rechnungsstellung
Auf der Rechnung ist die deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen, die wie oben erläutert, von den im Ausland ansässigen Künstlern und Künstlerinnen in Deutschland abgeführt werden muss.

Hinweis - elektronische Dienstleitungen
Bei elektronischen Dienstleistungen (z.B. Ticketverkauf bei selbstorganisierten Online-Workshops oder Live-Streaming-Events) gilt die Lieferschwellenregelung. Mehr Infos hier.

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