Für einen Kurzaufenthalt benötigen nicht-EU-Staatsangehörige in der Regel ein Visum, das so genannte Schengen-Visum oder C-Visum. Für einige ist aber auch die visumfreie Einreise möglich. Die Visumvergabe wird für den Kurzaufenthalt in Deutschland durch den EU-Visakodex geregelt.
Der Schengen-Raum, in dem es de facto keine inneren Grenzkontrollen gibt, ist als eine Art zusammenhängender „Visum-Raum“ zu verstehen. Eine Passkontrolle findet für gewöhnlich nur bei der Ein- und Ausreise in und aus dem Schengen-Raum statt, punktuell auch innerhalb des Schengen-Raums.
Zu beachten: Der Schengen-Raum ist nicht deckungsgleich mit der EU! Der Raum umfasst die nicht-EU-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sowie seit 2021 auch Gibraltar, jedoch nicht die EU-Staaten Republik Irland und Zypern.
Ein Kurzaufenthalt im Schengen-Raum ist auf maximal 90 Tage innerhalb von 180-Tagen beschränkt. Alle Aufenthaltstage, einschließlich der Tage der Ein- und Ausreise
werden dabei gezählt.
Eine Verlängerung des Kurzaufenthalts ist nur im Ausnahmefall (z.B. Erkrankung, Flugstornierung) nicht möglich. Die Beantragung eines Aufenthaltstitels für einen langfristigen Aufenthalt ist nur in wenigen Fällen (siehe unten) nach der Einreise in Deutschland möglich. Informationen zum langfristigen Aufenthalt finden sich hier.
Für alle nicht-EU-Staatsangehörigen gelten die Freizügigkeitsregeln der EU nicht. Das bedeutet, dass ihre Einreise und ihr Aufenthalt Beschränkungen unterworfen ist. Für Staatsangehörige der meisten Länder bedeutet das, dass sie ein Schengen Visum (C-Typ) beantragen müssen.
Es gibt allerdings ein paar Ausnahmen:
Ein Kurzaufenthalt im Schengen-Raum beträgt maximal 90 Tage innerhalb eines 180-Tage-Zeitraums. Das heißt, es müssen immer rückblickend die letzten 180 Tage vor jedem (geplanten) Aufenthaltstag betrachtet werden und die Tage des Aufenthalts gezählt werden. Diese dürfen zu keinem Zeitpunkt die 90-Tage-Grenze überschreiten. Die Ausreise aus dem Schengen-Raum setzt den Zähler also nicht auf “null”. Die EU hat hierfür einen Rechner bereitgestellt. Eine ausführliche Erklärung der Regel stellt die EU in diesem Dokument zur Verfügung.
Beispiel: Aufenthalt im Schengen-Raum vom 1. Juni bis zum 20. Juli für insgesamt 50 Tage in Frankreich und Belgien (Besuch von Freund:innen und Familie), weiterer Aufenthalt im Schengen-Raum vom 1. August bis zum 4. September für insgesamt 35 Tage in Polen und Litauen (Urlaubsreise). Nun ist ein weiterer Aufenthalt im Schengen-Raum in Deutschland vom 1. bis zum 10. Oktober geplant.
Es muss für jeden geplanten Aufenthaltstag im Oktober in Deutschland geprüft werden, ob eine visumfreie Einreise möglich ist (ob es sich also um einen Kurzaufenthalt handelt). Dafür müssen für jeden geplanten Aufenthaltstag die vorherigen Aufenthaltstage im Schengen-Raum im jeweiligen 180-Tage-Zeitraum vor dem jeweiligen Tag geprüft werden:
1. Oktober: Aufenthaltstage im 180-Tage-Zeitraum davor: 50 + 35 = 85.
Der Aufenthalt am 1. Oktober ist möglich (Tag 86). Dies gilt auch für den 2. und 3. Oktober.
4. Oktober: Aufenthaltstage im 180-Tage-Zeitraum davor: 50 + 35 + 3 (1. bis 3. Oktober) = 88.
Der Aufenthalt am 4. Oktober ist möglich (Tag 89), aber am Folgetag (5. Oktober) muss die Ausreise erfolgen, da an diesem Tag die Maximalaufenthaltsdauer von 90 Tagen erreicht wurde. Ein Aufenthalt vom 6. bis 10. Oktober ist dann nicht möglich.
Ein neuer visumfreier Kurzaufenthalt im Schengen-Raum wäre bei einem Aufenthalt vom 1.bis 5. Oktober erst wieder am 28. November möglich, da am 28. November der Aufenthaltstag am 1. Juni nicht mehr im 180-Tage-Zeitraum vor dem 28. November liegt und somit nicht mehr gezählt wird. Achtung: Am 28. November beginnt kein neuer 180-Tage-Zeitraum, vielmehr belaufen sich die bisherigen Aufenthaltstage im 180-Tage-Zeitraum vor dem 28. November nur noch auf 89, da der Aufenthaltstag am 1. Juni nun außerhalb des 180-Tage-Zeitraums vor dem 28. November liegt. Auch ein Aufenthalt am 29. November ist möglich, da auch der Aufenthaltstag am 2. Juni nun außerhalb des 180-Tage-Zeitraums vor dem 29. November liegt.
Diese Regel gilt für alle Personen, die a) visumfrei einreisen dürfen oder die b) ein Schengen-Visum erhalten haben, das länger als 90 Tage gültig ist. In vielen Fällen wird ein Schengen-Visum jedoch nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Insbesondere Personen, die zum ersten Mal erfolgreich ein Schengen-Visum beantragen, wird das Visum meistens nur für den beantragten Zeitraum gewährt.
Personen, die zur Einreise ein Schengen-Visum benötigen, wird auch oft nur der so genannte „single-entry“ gewährt. Das heißt, sie dürfen mit ihrem Visum nur einmal in den Schengen-Raum einreisen. Nach der Ausreise verliert das Visum seine Gültigkeit. Wenn das Schengen-Visum bereits mehrmals erteilt wurde, wird bei einer weiteren Erteilung oft ein Visum mit dem Status „multiple-entry“ gewährt. Diese Visa haben oft eine Gültigkeit von einem oder mehreren Jahren, es kann damit beliebig oft in den Schengen-Raum ein- und ausgereist werden, mit der Bedingung, dass die Maximalaufenthaltsdauer von 90 Tagen in einem 180-Tage-Zeitraum nicht überschritten wird. Unseren Erfahrungen nach erteilen deutsche Auslandsvertretungen das „multiple-entry“ Visum oft auch schon bei der Erstbeantragung.
Personen, die visumfrei in den Schengen-Raum einreisen können, haben ebenfalls das Recht (ähnlich dem multiple-entry-Prinzip) beliebig oft ein- und auszureisen, auch hier mit der Bedingung, dass die Maximalaufenthaltsdauer von 90 Tagen in einem 180-Tage-Zeitraum nicht überschritten wird.
Das Schengen-Visum muss bei dem Staat beantragt werden, in dem das Reiseziel liegt. Umfasst die Reise mehrere Schengen-Staaten, ist derjenige Staat für die Ausstellung zuständig, in dessen Gebiet hinsichtlich Zwecks und Dauer das Hauptreiseziel liegt. Ist kein Hauptreiseziel zu bestimmen, ist das Visum bei dem Staat zu beantragen, in den zuerst gereist wird.
Wenn der Schwerpunkt der Reise/des Kurzaufenthalts in Deutschland sein wird, dann muss das Schengen-Visum bei der deutschen Auslandsvertretung in dem Land beantragt werden, in dem der gewöhnliche Aufenthalt besteht, in dem man wohnt oder das Land der Staatsangehörigkeit. Falls in diesem Land keine deutsche Auslandsvertretung vorhanden ist (zum Beispiel aufgrund von Kriegen oder politischen Konflikten), muss man sich informieren, welche Auslandsvertretung stattdessen für die Bearbeitung von Visaanträgen verantwortlich ist.
In den vergangenen Jahren wurden die Antragsverfahren von einigen Konsulaten auf externe Dienstleister „outgesourced“ (im Vereinigten Königreich bearbeitet beispielsweise die Agentur TLScontact Anträge von Personen, die ein Schengen-Visum benötigen, in der Türkei ist es die Agentur iData). Informationen dazu, welches Unternehmen für die Bearbeitung der Anträge verantwortlich ist, finden sich auf den Websites der deutschen Auslandsvertretungen.
Elektronische Beantragung von Schengen-Visa – geplant ab 2025
Die Europäische Kommission bereitet derzeit auch die Digitalisierung der Beantragung von Schengen-Visa vor. Dabei ist geplant, dass eine persönliche Vorsprache bei einer konsularischen Vertretung eines Schengen-Staates nur in bestimmten Fällen notwendig sein soll (erstmalige Beantragung und Abgabe der biometrischen Daten, neues Reisedokument, Ablauf der Gültigkeit der biometrischen Daten). Die Beantragung des Visums soll dann über eine zentralisierte Online-Plattform erfolgen. Das Visum soll demnach auch nicht mehr als Aufkleber in den Pass geklebt werden, sondern in einer App abrufbar sein.
Benötigte Unterlagen
Die für den Visumantrag benötigten Unterlagen werden auf den Webseiten der verantwortlichen Auslandsvertretungen genannt. In der Regel wird folgendes benötigt:
In der Regel muss der oder die Antragsteller:in vorstellig werden und seine Fingerabdrücke abgeben. Davon unabhängig wird standardmäßig bei vielen Vertretungen auch oft ein Interview durchgeführt.
In jedem Fall sollten lange Bearbeitungszeiten für Visa-Anträge einplant werden, das betrifft insbesondere die Vergabe des notwendigen Vorsprachetermins. Die anschließende Entscheidung über die Erteilung des Visums muss laut Visakodex in der Regel innerhalb von 15 Tagen erfolgen.
Im Antragsformular, das sich in Anhang I zum Visakodex findet, ist es möglich, unter Nr. 21 den Zweck der Reise anzugeben: Tourismus, Geschäftsreise, Besuch von Familienangehörigen und Freunden, Kultur (auf Englisch „Cultural“), Sport, offizieller Besuch, gesundheitliche Gründe, Studium, Flughafentransit, Sonstiges (bitte nähere Angaben). Der angegebene Zweck muss glaubhaft und nachvollziehbar sein, sonst kann das Visum verweigert werden. Hierzu sollten die unter Anhang II des Visakodexes genannten Belege des Reisezwecks vorgelegt werden. Ist der Reisezweck „Kultur“ angegeben, handelt es sich z.B. um Einladungen, Eintrittskarten, Anmeldebestätigungen oder Programme, alles (möglichst) unter Angabe des Namens der einladenden Stelle und der Dauer des Aufenthalts, oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen der Zweck der Reise hervorgeht. Unabhängig vom angegebenen Reisezweck gilt die BeschV § 30. D.h. künstlerische Darbietungen sind, solange sie im Rahmen der in der BeschV § 22 genannten Bedingungen stattfinden, auch dann möglich, wenn als Reisezweck der Besuch von Familienangehörigen oder Tourismus angegeben wurde.
Wenn die antragsstellende Person nicht genügend eigene finanzielle Mittel nachweisen kann oder die Kosten des Aufenthalts von einer einladenden Institution übernommen werden, muss eine Verpflichtungserklärung eingereicht werden. Um eine solche Verpflichtungserklärung zu bekommen, muss die verpflichtende Person mit Nachweisen zu ihrer Bonität bei der Ausländerbehörde ihres Wohnsitzes vorstellig werden. Informationen über das Verfahren anhand des Beispiels Berlin finden sich hier.
Der Nachweis der Verwurzelung im Herkunftsland ist besonders wichtig, da er die Grundlage für die erstellte Rückkehrprognose ist, die im Endeffekt darüber entscheidet, ob das Visum erteilt wird oder nicht. Die Verwurzelung kann zum Beispiel nachgewiesen werden, wenn man dort Familie hat (durch Heiratsurkunden, Geburtsurkunden über Kinder), aber auch durch Urkunden über Grundbesitz oder den Nachweis einer Anstellung. Wenn solche Nachweise nicht erbracht werden können, empfiehlt es sich insbesondere für Künstler:innen, Hinweise auf zukünftige künstlerische Aktivitäten außerhalb des Schengen-Raums zu geben, zum Beispiel auf Auftritte, Probephasen, Ausstellungen und ähnliche Aktivitäten.
Bei Ablehnung gibt es die Möglichkeit innerhalb eines Monats Remonstration bei der Auslandsvertretung beim Verwaltungsgericht Berlin Klage zu erheben. Ein Remonstrationsverfahren kann einige Wochen bis Monate, eine Klage ein Jahr dauern.
Unsere Erfahrungen haben gezeigt, dass Remonstrationsverfahren Erfolg haben können, wenn weitere Nachweise vorgelegt werden können. Insbesondere dann, wenn die Künstler:innen zu Veranstaltungen eingeladen werden, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sollte die einladende Institution unterstützende Schreiben erstellen, aus denen die Notwendigkeit der Teilnahme des Künstlers oder der Künstlerin an der Veranstaltung und/oder die Wichtigkeit des Vorhabens für den Kulturaustausch hervorgehoben wird. Hilfreich kann auch die Vorlage von Unterstützungsschreiben durch Politiker:innen oder Personen mit öffentlichen Funktionen sein.
Die Europäische Kommission bereitet derzeit ein neues elektronisches Anmeldeverfahren für Kurzaufenthalte vor (geplant ab 2024). Dies betrifft Personen, die für einen Kurzaufenthalt visumfrei einreisen können. Ähnlich wie bei dem ESTA-System für Einreisen in die USA müssen dabei über ein Online-Portal persönliche Daten eingetragen werden und eine Gebühr von 7 Euro gezahlt werden, um die Einreise vorab autorisieren zu lassen. Die Autorisierung über ETIAS muss nicht für jede Einreise gemacht werden, eine einmalige Autorisierung soll für mehrere Jahre gültig sein.
Weitere Informationen finden sich hier und hier.
Die Frage, ob nicht-EU-Staatsangehörige für vergütete Tätigkeiten ein Visum oder ein anderes Arbeitsdokument benötigen, wird national entschieden (es gibt hier nur eine sehr beschränkte Koordinierung innerhalb der EU). Für Informationen zu anderen EU-Ländern empfehlen wir, im MIP-Netzwerk nach weiteren Beratungsstellen zu suchen.
In Deutschland wird dies in der Beschäftigungsverordnung (abgekürzt BeschV) geregelt, in der der Zugang zum Arbeitsmarkt für nicht-EU-Staatsangehörige bestimmt ist. Die Verordnung enthält in § 30 eine Liste von Tätigkeiten, die nicht als Erwerbstätigkeiten im aufenthaltsrechtlichen Sinne gelten. Für künstlerische Tätigkeiten ist hier vor allem § 22 BeschV relevant. Danach gelten folgende künstlerische Tätigkeiten nicht als „Erwerbstätigkeit“ (auch wenn sie bezahlt werden), so dass für diese kein spezielles Visum beantragt werden muss, welches die Erwerbstätigkeit erlaubt:
*Um eine „Tagesdarbietung” handelt es sich, „wenn außerhalb des üblichen Geschäftsablaufes eine besondere Veranstaltung, die auch nach außen hin als solche erkennbar ist, durchgeführt wird. Eine Tagesdarbietung wird grundsätzlich z. B. durch Annoncen oder Plakate besonders angekündigt. Die Auftritte dürfen nicht an mehr als an zwei Tagen hintereinander erfolgen” (Quelle: Visum-Handbuch des Auswärtigen Amts, unter Künstler 2)b.). Eventuell vorausgehende Proben an bis zu zwei Tagen zählen nicht mit (Quelle: Fachliche Weisungen - Fachliche Weisungen Aufenthaltsgesetz und Beschäftigungsverordnung, 19c.22.3).
Diese Regelungen gelten sowohl für Angestellte als auch für selbstständig tätige Personen. Sie gelten außerdem sowohl für Inhaber:innen eines Schengen-Visums als auch für Staatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt im Schengen-Raum visumfrei einreisen können.
Die oben genannten Ausnahmen gelten nicht für Personen, die von einer deutschen Einrichtung im Bereich der darstellenden Künste beschäftigt (direkt angestellt) werden (z. B. ein Theater, ein Orchester, eine Oper oder eine Musical- oder Zirkustruppe). Für alle Aufführungen und Proben, ob bezahlt oder unbezahlt, ist ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich, die zur Beschäftigung berechtigt.
Für Aufenthalte in Deutschland mit einer Dauer von länger als 90 Tagen innerhalb eines 180-Tage-Zeitraums benötigen nicht EU-Staatsangehörige in der Regel ein nationales Visum. Das Visum hat eine Gültigkeitsdauer von in der Regel 3 Monaten und kann nach der Einreise in eine Aufenthaltserlaubnis „umgewandelt“ werden. Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt beabsichtigt, kann auch ein länger gültiges nationales Visum beantragt werden, das je nach Zweck zur Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit berechtigt. Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Künstler:innen sich für eine Produktion oder eine Tour länger als 90 Tage im Schengen-Raum aufhalten wollen, ohne einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen.
Die Beantragung eines längerfristigen nationalen Visums kann jedoch mit Hürden verbunden sein. Mitunter sind die deutschen Auslandsvertretungen mit dem Verfahren nicht vertraut.
Der Erteilung eines nationalen Visums muss in jedem Fall die Ausländerbehörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes zustimmen. Die Bearbeitung des Antrags kann daher bis zu vier Monate dauern. Eventuell wird eine Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit benötigt. Allerdings kann, sobald das Visum erteilt wurde, mit der Einreise auch die genehmigte Beschäftigung aufgenommen werden.
Staatsangehörige der privilegierten Drittstaaten (gemäß § 41 AufenthV) können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Zuvor muss eine Anmeldung des Wohnsitzes in Deutschland erfolgen, dies kann auch ein Hotel oder eine andere kurzfristige Unterkunft sein. Nach der Antragstellung bleibt der Aufenthalt auch nach Ablauf von 90 Tagen so lange rechtmäßig, bis die Ausländerbehörde über den Antrag entschieden hat. Eine Erwerbstätigkeit ist vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis allerdings nicht (bzw. nur im Rahmen der Nichterwerbstätigkeitsfiktion der BeschV) möglich.
Wenn die Aufenthaltserlaubnis zum Ende des Aufenthalts noch nicht erteilt ist, kann der Antrag zurück genommen und regulär ausgereist werden. Zur Vermeidung der Einleitung eines Strafverfahrens sollte in diesem Fall jedoch nachgewiesen werden können, dass innerhalb von 90 Tagen ein Antrag gestellt wurde.
Seit 2020 besteht auch die Möglichkeit, eine sogenannte Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche gemäß § 20 AufenthG zu beantragen. Berechtigt sind alle Personen, die einen anerkannten akademischen Abschluss besitzen. Informationen zu anerkannten Abschlüssen und der Möglichkeit der Zeugnisbewertung nicht verzeichneter Abschlüsse finden sich auf der Website ANABIN der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
Der Aufenthaltstitel zur Jobsuche kann über einen Zeitraum von maximal sechs Monaten erteilt werden und berechtigt zum „Probearbeiten“ in geringem Umfang (maximal 10 Stunden pro Woche). Ausführliche Informationen über das Erteilungsverfahren finden sich hier. Vorgesehen ist, dass in diesem Zeitraum eine Arbeitsstelle in Anstellung gefunden wird und hierfür dann anschließend von Deutschland aus eine Aufenthaltserlaubnis, zum Beispiel gemäß § 18b AufenthG, beantragt wird. Es empfiehlt sich daher bei Beantragung des nationalen Visums zur Arbeitsplatzsuche als Ziel die Aufnahme einer Beschäftigung anzugeben. Die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 21 Abs. 5 AufenthG ist bei Einreise mit einem Visum zur Jobsuche jedoch nicht ausgeschlossen. Hier ist möglicherweise juristische Unterstützung erforderlich. Die Erteilung eines nationalen Visums zur Arbeitssuche nach § 20 AufenthG kann in manchen Auslandsvertretungen sehr restriktiv sein.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein nationales Visum für besondere Zwecke erteilt wird, also für Zwecke, die im Gesetz nicht weiter vorgesehen sind. Dies wird durch § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG geregelt. Ein solches nationales Visum kann zum Beispiel für Personen erteilt werden, die in Deutschland ein Stipendium für einen gewissen Zeitraum erhalten oder zu einer Künstlerresidenz eingeladen werden. Wichtig ist hierbei, dass die Erteilung nur erfolgt, wenn durch das Stipendium oder durch die Gastgeberorganisation der Residenz alle Unterhaltskosten bestritten werden können. Ein Aufenthaltstitel nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit. Das Stipendium- oder Residenzprogramm, an dem der oder die Künstler:in teilnimmt, wird in der Regel explizit im Visum benannt. Die Gültigkeit des Visums richtet sich nach der Dauer des Stipendium-, bzw. Residenz-Programms und beträgt maximal ein Jahr. Es muss daher nicht bei einer kommunalen Migrationsbehörde in eine Aufenthaltserlaubnis “umgetauscht” werden. Da die Migrationsbehörde der Visumerteilung zustimmen muss, ist mit einer Bearbeitungsdauer von drei bis vier Monaten zu rechnen. Die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck (wie zum Beispiel für eine freiberufliche Tätigkeit nach § 21 Abs. 5 AufenthG) ist jedoch vor Ablauf des nationalen Visums problemlos möglich.
All About Berlin: How to apply for a German freelance visa
Migrationsrechtlicher Leitfaden zur Zusammenarbeit von Künstlerinnen* und Kunstvereinen in Deutschland, Künstlerhaus Stuttgart 2023