Seit dem 1. Januar 1983 gibt es die Künstlersozialversicherung (KSV) in Deutschland, die freiberuflich arbeitenden Künstler:innen sowie Publizisten und Publizistinnen Zugang zu den sozialen Sicherungssystemen ermöglicht, indem sie wie Arbeitnehmer:innen nur ca. die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müssen (s. Sozialversicherung in Deutschland).
In Anlehnung an das Finanzierungsprinzip der gesetzlichen Sozialversicherung speisen sich die Beiträge zur Künstlersozialkasse ca. zur Hälfte aus Beiträgen der Künstler:innen sowie Publizisten und Publizistinnen; der Anteil entspricht dem Arbeitnehmeranteil in der gesetzlichen Sozialversicherung. Der sogenannte Verwerteranteil entspricht dem Arbeitgeberanteil und wird über die Künstlersozialabgabe der Verwerter:innen (30 %) finanziert; durch einen Zuschuss des Bundes werden weitere 20 % des Beitrages gedeckt. Dieser Zuschuss trägt dem Umstand Rechnung, dass sich ein Teil der Künstler:innen und Publizisten und Publizistinnen selbst vermarktet und dabei eine Abgabe von privaten Endabnehmern nicht anfällt. In der KSV treten demnach die Verwerter:innen der künstlerischen Arbeit sowie der Bund an die Stelle der Arbeitgeber:innen in ihre Pflicht, Sozialabgaben zu leisten.
Die Künstlersozialversicherung ist selbst keine Kranken- oder Rentenversicherung. Als Versicherungsvertreter führen die gesetzliche Rentenversicherung und die gesetzlichen Krankenkassen (bei denen auch die Pflegeversicherung angegliedert ist) die Renten- bzw. Krankenversicherung durch. Das heißt die Beiträge, die in die KSK eingezahlt werden, werden von ihr – sozusagen als Mittler – an die jeweiligen Träger geleitet, bei denen der oder die Künstler:in oder Publizist:in versichert ist. In der Künstlersozialversicherung ist keine Arbeitslosen- und Unfallversicherung eingeschlossen. Dies müsste ggf. anderweitig abgesichert werden – privat oder über Berufsgenossenschaften.
Allgemeine Informationen zur Künstlersozialversicherung finden sich hier, und das Wichtigste in Kürze hier.
Mit der Künstlersozialversicherung werden selbständige Künstler:innen sowie Publizisten und Publizistinnen in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einbezogen. Künstler:in im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Dazu gehören auch Designer:innen sowie die Ausbilder:innen im Bereich Design. Publizist:in im Sinne des KSVG ist, wer als Schriftsteller:in, Journalist:in oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Eine weitergehende Definition enthält das KSVG nicht. Der von der KSK bereitgestellte Künstlerkatalog gibt zur Orientierung eine Übersicht über künstlerische/publizistische Tätigkeiten, die vom KSVG umfasst werden – darunter finden sich bspw. Alleinunterhalter:innen, Bildjournalisten und Bildjournalistinnen, Games-Designer:innen, Lektoren und Lektorinnen, Musiklehrer:innen, Visagist:innen, Werbesprecher:innen etc. Laut Aussage der KSK ist der Katalog nicht als abschließend oder statisch zu betrachten, bei vielen Tätigkeiten wird anhand von Tätigkeitsbeschreibungen im Einzelfall entschieden. Der Künstlerkatalog ist hier einsehbar.
Aufgrund der günstigen Krankenversicherungsbeiträge ist eine Versicherung im Rahmen des KSVG besonders attraktiv. Voraussetzung der Aufnahme in die KSK ist, dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird. Die Künstler:innen sowie Publizisten und Publizistinnen schätzen ihr voraussichtliches Einkommen jeweils für das Folgejahr, auf dessen Grundlage die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge veranschlagt werden. Die Mindestgrenze des Jahreseinkommen liegt dabei seit dem Jahr 2004 bei 3900 Euro.
Berufsanfänger:innen fallen nach dem KSVG unter einen besonderen Schutz. Auch wenn sie innerhalb der Berufsanfängerzeit von drei Jahren das erforderliche Mindesteinkommen nicht erzielen, werden sie in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Die laufende Zeit kann nach dem KSVG durch Kindererziehungszeiten, Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst oder durch phasenweise abhängige Beschäftigungsverhältnisse unterbrochen werden. Diese werden nicht auf die Berufsanfängerfristen angerechnet. Die Beiträge für Berufsanfänger:innen, deren Einkommen unter dem des Mindestarbeitsverdienstes liegt, werden nach den jährlich angepassten Mindestbeiträgen berechnet. Andere Gruppen dürfen das Mindesteinkommen innerhalb von sechs Jahren zweimal unterschreiten.
Kann sich eine freiberufliche schottische Malerin, die für mehrere Monate nach Deutschland zieht, über die KSK versichern?
Künstler:innen und Publizist:innen, die nur vorübergehend in Deutschland arbeiten, werden nicht über die KSK versichert. Die KSK prüft dies bei der Antragstellung.
Zudem gilt die schottische Malerin hinsichtlich ihres freiberuflichen temporären Aufenthaltes in Deutschland als (selbst-)entsendet entsprechend der Koordinierung der Sozialversicherung in Europa (s. Unterwegs in der EU). Hat der zuständige Sozialversicherungsträger in Schottland entschieden, dass das Sozialversicherungsrecht des Entsendestaates gilt, also das britische, darf sich die Künstlerin nicht bei einem anderen Träger der deutschen Sozialversicherung anmelden.
Informationen
All About Berlin: How to join the Künstlersozialkasse (KSK)
Temporär arbeiten in
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Checkliste: Im Ausland -
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SV-Meldeportal: Antrag A1 - Entsendung, Selbstständige
KSK: Information
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EU-PATIENTEN.DE Informationen zur Gesundheitsvorsorge