Absicherung im Alter und bei Berufsunfähigkeit für Theaterkünstler:innen
Künstler:innen und Kulturakteure, die in Deutschland bei einem Theater angestellt (und älter als 17 Jahre alt) sind und eine (überwiegend) künstlerische Tätigkeit ausüben, erhalten über die Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen (VddB) eine zusätzliche Altersabsicherung – neben der Rentenversicherung – sowie auch eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit und von Hinterbliebenen.
Wichtig ist: Die Versicherung ist eine Pflichtversicherung, die für Angestellte bindend ist – die künstlerisch tätigen Angestellten haben hier keine Wahl. Das gilt auch für Künstler:innen mit Wohnsitz im Ausland, die bspw. für ein Gastspiel an einer deutschen Bühne tätig sind.
Das Versicherungsverhältnis entsteht automatisch durch Aufnahme einer Tätigkeit bei einem Theater, quasi von Gesetzes wegen. Und es endet, wenn der/die Bühnenangehörige aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet. Für Zeiten zwischen Engagements besteht die Möglichkeit der Weiterversicherung (Mindestbetrag monatlich 12,50 Euro) (Merkblatt 20 - Weiterversicherung). Andernfalls gilt man als beitragsfrei versichert, was dazu führt, dass man nicht auf alle Leistungen Ansprüche hat (Merkblatt 21 - beitragsfreie Versicherung).
Generell gilt:
Der monatliche Beitrag für Versicherte beträgt 9 % des monatlichen beitragspflichtigen Einkommens (das Einkommen ist beitragspflichtig bis zu einer festgelegten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze). Beiträge werden zur Hälfte vom Theater (Arbeitgeberbeitrag) und zur Hälfte vom Versicherten (Arbeitnehmerbeitrag) getragen, wobei der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil bei der Lohnauszahlung einbehält und den Gesamtbeitrag an die Bühnenversorgung abführt.
Die Theater sind verpflichtet, ihre angestellten Mitarbeiter über die Versicherung zu informieren und sie bei der VddB anzumelden (elektronische Anmeldung über das Arbeitgeberportal der Versorgungsanstalt). Sie sind für die Berechnung, Einzahlung und Abrechnung der Beiträge zuständig.
Die VddB stellt umfangreiche Informationen – Merkblätter, FAQs – zu Fragen rund um Versicherung, Beiträge, Gastspiele, freiwillige Versicherung etc. auf ihrer Website bereit, teilweise auch auf Englisch.
Seit 2017 ist eine freiwillige Versicherung für selbstständig Tätige unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
Freiwillig Versicherte haben Ansprüche auf eine Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung; Ansprüche auf Beitragserstattung oder Abfindung bestehen nicht.
Versichern lassen kann man sich auf Antrag, die Formulare finden sich hier. Zu zahlen ist ein monatlicher Grundbetrag von 12,50 Euro und wahlweise ein Zusatzbeitrag (max. 16 % der Beitragsbemessungsgrenze).
Detaillierte Informationen finden sich hier: Merkblatt Freiwillige Versicherung selbständiger freier Künstler.
Nein. Die Versicherungspflicht besteht auch für Künstler:innen aus dem Ausland, die an einem Theater in Deutschland angestellt werden, auch wenn die Anstellung nur temporär ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es die Möglichkeit, sich gezahlte Beiträge komplett bzw. anteilig erstatten zu lassen. Siehe auch das Merkblatt 22 – Beitragserstattung und Abfindung:
Eine plötzliche Berufsunfähigkeit kann auch ein Grund sein, weshalb man sich Beiträge erstatten lassen kann, wenn man zuvor mindestens 12 Monate jedoch noch nicht 36 Monate Beiträge gezahlt hat.
Wer den Wohnsitz im Ausland hat und häufiger an Bühnen in Deutschland angestellt ist, kann sich dafür entscheiden, sich in der Zeit zwischen Engagements selbst weiter zu versichern. Dies ist für einen Beitrag von mindestens 12,50 Euro im Monat möglich. Er bzw. sie kann dann im Alter von der Versorgungsanstalt ein sogenanntes Ruhegeld ausgezahlt bekommen. Diese Bezüge werden auch ins Ausland ausgezahlt.
Eine freiwillige Weiterversicherung zwischen Engagements ist zu empfehlen, auch wenn das Ruhegeld in der Regel nicht sehr hoch ist. Die Höhe des Ruhegeldes bestimmt sich durch einen Prozentsatz der eingezahlten Beiträge. Abhängig vom Zeitraum, für den ein Beitrag entrichtet wurde, und abhängig vom Geburtsjahr und dem Alter, in dem die Beiträge eingezahlt worden sind, sind die Sätze unterschiedliche.
Das Ruhegeld im Alter wie auch die Erstattung von Beiträgen müssen beantragt werden.
Detaillierte Informationen, Antragsformulare etc. finden sich im Downloadcenter auf der Website.
Für Tänzerinnen und Tänzer gibt es Sonderregelungen, die sogenannte Tänzerabfindung. Informationen zur Tänzerabfindung und deren Beantragung finden sich hier.
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