Step by step, our guide will lead you to all the important information you might need for your international work.

Here we go!

The Guide

Bühnenversorgung

Was ist die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (Bühnenversorgung)?

Absicherung im Alter und bei Berufsunfähigkeit für Theaterkünstler:innen

Künstler:innen und Kulturakteure, die in Deutschland bei einem Theater angestellt (und älter als 17 Jahre alt) sind und eine (überwiegend) künstlerische Tätigkeit ausüben, erhalten über die Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen (VddB) eine zusätzliche Altersabsicherung – neben der Rentenversicherung – sowie auch eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit und von Hinterbliebenen.

Wichtig ist: Die Versicherung ist eine Pflichtversicherung, die für Angestellte bindend ist – die künstlerisch tätigen Angestellten haben hier keine Wahl. Das gilt auch für Künstler:innen mit Wohnsitz im Ausland, die bspw. für ein Gastspiel an einer deutschen Bühne tätig sind.

Das Versicherungsverhältnis entsteht automatisch durch Aufnahme einer Tätigkeit bei einem Theater, quasi von Gesetzes wegen. Und es endet, wenn der/die Bühnenangehörige aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet. Für Zeiten zwischen Engagements besteht die Möglichkeit der Weiterversicherung (Mindestbetrag monatlich 12,50 Euro) (Merkblatt 20 - Weiterversicherung). Andernfalls gilt man als beitragsfrei versichert, was dazu führt, dass man nicht auf alle Leistungen Ansprüche hat (Merkblatt 21 - beitragsfreie Versicherung).

Generell gilt:

  • Relevant sind Anstellungen für künstlerische Tätigkeiten am Theater. Zu relevanten Tätigkeiten s. auch den Abgrenzungskatalog.
  • Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist unerheblich, auch kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse und Anstellungen bspw. im Rahmen von Gastspielen sind versicherungspflichtig. Dies gilt dann, wenn jemand zu mehr als insgesamt sieben Aufführungen und Proben pro Inszenierung vertraglich verpflichtet ist.
  • Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle: Die Versicherungspflicht gilt auch für ausländische Bühnenangehörige, auch wenn sie nur einmalig oder gelegentlich bei Theatern in Deutschland beschäftigt sind. S. dazu auch das Merkblatt Pflichtversicherung gastspielverpflichteter Künstler oder Merkblatt 11 – Versicherung von Gästen).

Der monatliche Beitrag für Versicherte beträgt 9 % des monatlichen beitragspflichtigen Einkommens (das Einkommen ist beitragspflichtig bis zu einer festgelegten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze). Beiträge werden zur Hälfte vom Theater (Arbeitgeberbeitrag) und zur Hälfte vom Versicherten (Arbeitnehmerbeitrag) getragen, wobei der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil bei der Lohnauszahlung einbehält und den Gesamtbeitrag an die Bühnenversorgung abführt.

Die Theater sind verpflichtet, ihre angestellten Mitarbeiter über die Versicherung zu informieren und sie bei der VddB anzumelden (elektronische Anmeldung über das Arbeitgeberportal der Versorgungsanstalt). Sie sind für die Berechnung, Einzahlung und Abrechnung der Beiträge zuständig.

Die VddB stellt umfangreiche Informationen – Merkblätter, FAQs – zu Fragen rund um Versicherung, Beiträge, Gastspiele, freiwillige Versicherung etc. auf ihrer Website bereit, teilweise auch auf Englisch.

Hier geht es zum Downloadcenter.

To top

Können sich selbstständig tätige Künstler:innen über die VddB versichern?

Seit 2017 ist eine freiwillige Versicherung für selbstständig Tätige unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  • Freiwillig versichern können sich selbstständige Künstler:innen der freien Tanz- und Theaterszene, die ihre künstlerische Tätigkeit dauerhaft (regelmäßig über eine Dauer von drei Jahren in der freien Tanz- und Theaterszene) und erwerbsmäßig (Jahreseinkommen von regelmäßig mindestens 3.900 Euro) ausüben. Als Nachweis für die dauerhafte erwerbsmäßige künstlerische Tätigkeit gilt bspw. der Bescheid der KSK.
  • An Mitgliedsbühnen der VddB selbstständig Tätige – Choreograph:innen, Bühnen- oder Kostümbildner:innen, Puppentheaterspieler:innen, Regisseure, Bühnenmusiker:innen etc. – können sich ebenfalls freiwillig versichern.

Freiwillig Versicherte haben Ansprüche auf eine Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung; Ansprüche auf Beitragserstattung oder Abfindung bestehen nicht.

Versichern lassen kann man sich auf Antrag, die Formulare finden sich hier. Zu zahlen ist ein monatlicher Grundbetrag von 12,50 Euro und wahlweise ein Zusatzbeitrag (max. 16 % der Beitragsbemessungsgrenze).

Detaillierte Informationen finden sich hier: Merkblatt Freiwillige Versicherung selbständiger freier Künstler.

To top

Können sich Künstler:innen mit Wohnsitz im Ausland von der Versicherungspflicht befreien lassen?

Nein. Die Versicherungspflicht besteht auch für Künstler:innen aus dem Ausland, die an einem Theater in Deutschland angestellt werden, auch wenn die Anstellung nur temporär ist.

 

Können sich Künstler:innen mit Wohnsitz im Ausland gezahlte Beiträge erstatten lassen?

Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es die Möglichkeit, sich gezahlte Beiträge komplett bzw. anteilig erstatten zu lassen. Siehe auch das Merkblatt 22 – Beitragserstattung und Abfindung:

  • Wer insgesamt mindestens 12 Monate an einer deutschen Bühne tätig war und entsprechend Beiträge gezahlt hat, kann einen Antrag auf Erstattung stellen.
    > Eine Voraussetzung ist, dass nicht länger als für 120 Monate, nach dem 31. Dezember 2000 für 60 Monate oder nach dem 31. Dezember 2017 für 36 Monate Beiträge gezahlt wurden. Wenn länger als 36 Monate Beiträge gezahlt wurden, ist eine Erstattung nicht möglich; in dem Fall wird im Alter eine Rente ausgezahlt.
    > Voraussetzung für eine Erstattung ist außerdem, dass man 24 Monate nicht an einer Bühne in Deutschland tätig gewesen ist. D. h. wer seinen Wohnsitz im Ausland hat und für ein Gastspiel in Deutschland angestellt war, kann frühestens zwei Jahre nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses einen Antrag auf Erstattung stellen.
    Für den Antrag steht ein Formular auf der Website zur Verfügung.
  • Wer kürzer als 12 Monate angestellt gewesen ist, kann sich die Beiträge nicht voll erstatten lassen. Er/sie hat jedoch die Möglichkeit, sich eine sogenannte Eigenanteilsrente auszahlen zu lassen, d.h. der Arbeitnehmeranteil der gezahlten Beiträge kann erstattet werden, meistens in Form einer einmaligen Abfindung. Dies ist jedoch erst mit Erreichen der (deutschen) Regelaltersgrenze, d.h. im Alter von 67 Jahren möglich.

Eine plötzliche Berufsunfähigkeit kann auch ein Grund sein, weshalb man sich Beiträge erstatten lassen kann, wenn man zuvor mindestens 12 Monate jedoch noch nicht 36 Monate Beiträge gezahlt hat.

To top

Regelmäßig in Deutschland an Bühnen tätig?

Wer den Wohnsitz im Ausland hat und häufiger an Bühnen in Deutschland angestellt ist, kann sich dafür entscheiden, sich in der Zeit zwischen Engagements selbst weiter zu versichern. Dies ist für einen Beitrag von mindestens 12,50 Euro im Monat möglich. Er bzw. sie kann dann im Alter von der Versorgungsanstalt ein sogenanntes Ruhegeld ausgezahlt bekommen. Diese Bezüge werden auch ins Ausland ausgezahlt.
Eine freiwillige Weiterversicherung zwischen Engagements ist zu empfehlen, auch wenn das Ruhegeld in der Regel nicht sehr hoch ist. Die Höhe des Ruhegeldes bestimmt sich durch einen Prozentsatz der eingezahlten Beiträge. Abhängig vom Zeitraum, für den ein Beitrag entrichtet wurde, und abhängig vom Geburtsjahr und dem Alter, in dem die Beiträge eingezahlt worden sind, sind die Sätze unterschiedliche.

Merkblatt 20 – Weiterversicherung

Merkblatt 32 - zur Höhe des Ruhegeldes
 

Wie kann man Leistungen erhalten?

Das Ruhegeld im Alter wie auch die Erstattung von Beiträgen müssen beantragt werden.
Detaillierte Informationen, Antragsformulare etc. finden sich im Downloadcenter auf der Website.

Für Tänzerinnen und Tänzer gibt es Sonderregelungen, die sogenannte Tänzerabfindung. Informationen zur Tänzerabfindung und deren Beantragung finden sich hier.

 

Kontakt zur Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

In jedem Fall ist es ratsam, sich von der Versorgungskammer zur eigenen Situation beraten zu lassen. Die Mitarbeiter:innen sind telefonisch erreichbar (nicht verzagen, wenn man nicht gleich durchkommt!) oder auch per Kontaktformular.

Kontakt

To top