Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Werklieferungen (im Sinne des § 3 Abs. 4 UStG), wie beispielsweise Lieferungen von Kunstwerken. Informationen zur Besteuerung von sonstigen Leistungen wie der Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten sowie sonstige freie Dienstleistungen wie Darbietungen etc. finden sich hier:
Freie Dienstleistungen wie Auftritte, Vorträge etc.
Einräumung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken etc.
Bei Lieferungen von Werken macht es einen Unterschied, ob die Käufer:innen Unternehmen/unternehmerisch tätige Personen (B2B: Business to Business) oder Privatpersonen (B2C: Business to Consumer) sind.
Wie bei allen grenzüberschreitenden Geschäften muss geprüft werden, in welchem Land die Umsatzsteuer abgeführt werden muss (wo) und wer die Umsatzsteuer abführen muss (wer).
Hinweis: Mitgliedstaat (innerhalb der EU) – Drittland (außerhalb der EU)
Ob die Versendung von Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU (nachfolgend Mitgliedstaat) oder in einem Land außerhalb der EU (nachfolgend Drittland) erfolgt, spielt bei der Bestimmung Ortes, also der Frage in welchem Land die Umsatzsteuer abzuführen ist (wo) und wer die Umsatzsteuer abführen muss (wer), eine entscheidende Rolle.
Von B2B spricht man bei einer Lieferung und sonstigen Leistung, die ein:e Unternehmer:in gegen Entgelt im Rahmen ihres oder seines Unternehmens vornimmt. Auch Künstler:innen sind in der Regel Unternehmer:innen.
Von der Unternehmereigenschaft des Abnehmers oder der Abnehmerin kann ausgegangen werden, wenn diese:r gegenüber dem oder der liefernden Unternehmer:in mit einer USt-IdNr. auftritt (Abschnitt 6a.1. Abs 13 UStAE).
Die USt-IdNr. wird auf Anfrage an jede:n Unternehmer:in innerhalb der EU vergeben und gilt als Merkmal für die Unternehmereigenschaft.
Die USt-IdNr. ist zum Zeitpunkt der Lieferung zu prüfen. Dafür empfiehlt sich das qualifizierte Bestätigungsverfahren des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
In welchem Land muss die Umsatzsteuer abgeführt werden (wo)?
Ort der Lieferung ist dort, wo der Beförderungsvorgang beginnt, also Deutschland (innergemeinschaftlicher Erwerb, vgl. § 3 Abs. 6 UStG.)
Bei Verträgen zwischen zwei Unternehmern oder Unternehmerinnen ist die Lieferung jedoch von der Umsatzsteuer in Deutschland befreit (innergemeinschaftliche Lieferung, vgl. § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG). Umsatzsteuer muss deshalb nicht in Deutschland abgeführt werden.
Wer muss die Umsatzsteuer abführen (wer)?
Die Lieferung ist in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit, demnach muss die Künstlerin aus dem Beispiel die Umsatzsteuer nicht in Deutschland abführen.
Der oder die Abnehmer:in der Lieferung unterliegt den Vorschriften der Umsatzbesteuerung in seinem oder ihrem Land und muss vermutlich dort die Umsatzsteuer abführen, entsprechend den deutschen Regelungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs (vgl. Lieferung aus einem Mitgliedsstaat nach Deutschland), vgl. § 6 a Abs. 1 Nr. 3 UStG.
Eine Künstlerin verkauft und liefert ein Kunstwerk von Deutschland an eine Galerie in Frankreich. Die Werklieferung der Künstlerin ist in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit; sie muss in Deutschland keine Umsatzsteuer abführen. Die Galerie in Frankreich muss nach den dort geltenden Reglungen ggf. die Umsatzsteuer in Frankreich abführen.
Achtung: Die Künstlerin kann sich nur auf die Befreiung berufen, wenn sie nachweisen kann, dass die Ware im Ausland angekommen ist.
Hinweis zur Rechnungsstellung
Die Künstlerin muss in diesem Fall keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen. Der Künstler sollte seine eigene USt-IdNr., die USt-IdNr. der Galerie sowie einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft vermerken. Die Galerie im Mitgliedsstaat sollte sich demnach eine USt-IdNr. erteilen lassen, um diese dem Leistenden (der Künstlerin) mitzuteilen. Anderenfalls trägt der leistende Künstler das Risiko, in Deutschland oder im Mitgliedsland noch einmal für die Abführung der Umsatzsteuer belangt zu werden.
Beispielformulierung
Die Leistung ist nach § 4 Nr. 1 b i.V.m. § 6 a UStG in Deutschland nicht steuerbar.
Die USt-IdNr. wird auf Anfrage an jede:n Unternehmer:in innerhalb der EU (und immer nur im Wohnsitzstaat) vergeben und gilt als Merkmal für die Unternehmereigenschaft.
Die USt-IdNr. ist zum Zeitpunkt der Lieferung zu prüfen. Dafür empfiehlt sich das qualifizierte Bestätigungsverfahren des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Achtung: Lieferketten können hier nicht berücksichtigt werden, da diese sehr unterschiedlichen Regelungen mit sich bringen und je nach konkreter Situation sehr komplex sein können. Es wird empfohlen eine individuelle steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Von B2C spricht man, wenn der oder die Käufer:in der Lieferung kein:e Unternehmer:in ist (Business to Consumer).
In welchem Land muss die Umsatzsteuer abgeführt werden (wo)?
Ein Künstler verkauft und liefert eine Skulptur von Deutschland aus an eine Privatperson in Italien.
1. Bis zur Erreichung der Lieferschwelle entsprechend der EU-weit geltenden Schwelle von 10 000 Euro
Bis zur Erreichung der in der gesamten EU geltenden Lieferschwelle von 10 000 Euro müssen Werklieferungen aus Deutschland in einen anderen Mitgliedsstaat an Privatpersonen dort besteuert werden, wo die Beförderung beginnt und nicht dort, wo die Beförderung endet (vgl. § 3 Abs. 6 UStG, § 3 c Abs. 3 Nr. 2 UStG). Ort der Leistung ist demnach Deutschland.
Eine Künstlerin liefert zu einem Preis von 9 000 Euro eine Skulptur aus Deutschland an eine Privatperson in den Niederlanden. Im gleichen Kalenderjahr werden keine weiteren Lieferungen in der EU an Privatpersonen getätigt. Die EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro wird nicht überschritten. Die Umsatzsteuer ist von der Künstlerin in Deutschland abzuführen. Auf ihrer Rechnung weist sie deshalb den in Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz aus.
Hinweis zur Rechnungsstellung
Die Künstlerin schreibt eine ganz „normale“ Rechnung nach deutschem Recht.
2. Nach Überschreitung der EU-weit geltenden Lieferschwelle
Nach Überschreitung der in der gesamten EU geltenden Lieferschwelle von 10 000 Euro ist Ort der Lieferung in dem Mitgliedstaat, wo die Beförderung endet. Dort fällt dann auch die Umsatzsteuer an.
Dies geschieht seit Juni 2021 über das sogenannte One-Stop-Shop-Verfahren. Weitere Infos dazu in Kürze.
>>> Zum YouTube-Video: BVDG - Florian Greiner (DELTAX): Das neue EU-Mehrwertsteuer-Digitalpaket und der sog. OSS/ One-Stop-Shop (2021)
Für die Ausfuhr eines Kunstwerkes aus Deutschland in ein Drittland gilt:
Die Ausfuhr ist jedenfalls in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit (gemäß § 4 Nr. 1 Buchstabe a i. V. m. § 6 UStG),
Eine Künstlerin liefert ein Kunstwerk an eine in Südafrika lebende Person. Die Künstlerin muss in Deutschland keine Umsatzsteuer abführen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Person das Kunstwerk als Unternehmer oder Privatperson kauft.
Informationen zur Umsatzsteuer bei Auslandsgeschäften in Kooperation mit Sonja Laaser, Kanzlei Laaser, Berlin