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The Guide

Internship, job shadowing etc.


Es gibt Tätigkeitsformen, die in Deutschland im Kulturbereich häufig vorkommen. Einige werden hier erläutert, u. a. auch die Voraussetzungen hinsichtlich des aufenthaltsrechtlichen Status.

Praktikum

Der Begriff Praktikum wird in Deutschland für unterschiedliche Tätigkeiten verwendet, die verschiedene Ziele haben können. Ein Praktikum kann eine temporäre Mitarbeit in einer Organisation/einem Betrieb zum  Erlernen neuer Kenntnisse und Fertigkeiten sein. Es kann auch eine Mitarbeit zum Kennenlernen einer Organisation sein. Bei einem Praktikum steht demnach die Gewinnung beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen im Vordergrund, nicht die Erbringung einer Arbeitsleistung. Die Tätigkeit kann in Vollzeit ausgeführt werden oder in Teilzeit, als Projektmitarbeit oder eingegliedert in die Abläufe der Organisation.

Künstler:innen und Kreative, die keinen vollen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, müssen sich die Art der Tätigkeit genau anschauen, um zu sehen, ob die Tätigkeit aufenthaltsrechtlich gestattet ist oder einer (weiteren) Gestattung bedarf.

Einige Praktikumsformen werden hier genauer erläutert.

Es gibt Pflichtpraktika. Diese sind meistens Teil einer Ausbildungs- oder Studienverordnung und sind verpflichtend. Sie begründen in der Regel kein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis. Pflichtpraktika müssen von der Ausländerbehörde genehmigt werden.

Freiwillige Praktika, die unabhängig von Schule, Studium oder Ausbildung getätigt werden, gelten in den meisten Fällen als Beschäftigung. Damit gelten die gleichen Bedingungen wie für Arbeitnehmer:innen/Angestellte (s. auch Arbeitnehmer:innen). Es werden bspw. Regelungen bezüglich des Kündigungsschutzes getroffen; auch wird sichergestellt, dass der oder die noch lernende Praktikant:in auch ohne Berufserfahrung angemessen vergütet wird. Praktikanten und Praktikantinnen wurden explizit in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes aufgenommen (s. die Informationen zum Mindestlohn bei Arbeitnehmer:innen). Freiwillige Praktika müssen demzufolge – jedenfalls nach einer Beschäftigung von mehr als drei Monaten – mit dem Mindestlohn vergütet werden. Pflichtpraktika oder Orientierungspraktika sind von dieser Regel ausgenommen.

Im Falle eines eingeschränkten Arbeitsmarktzugangs (bei Aufenthaltsgestattung oder Duldung oder bei einer zweckgebundenen Aufenthaltserlaubnis) ist eine Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde einzuholen. Es spielt keine Rolle, ob das Praktikum vergütet ist oder nicht.
Steht im Ausweispapier „Praktikum nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1- 4 MiLoG gestattet” hat die Ausländerbehörde vorab ihre Zustimmung für ein Praktikum erteilt und es bedarf keiner gesonderten Einholung der Praktikumserlaubnis.

Eine Hospitanz ist ebenfalls eine Art freiwilliges Praktikum. Sie stellt jedoch keine Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB IV) dar. Sie gilt als „Beobachtung” der Organisation/Institution – der oder die Künstler:in schaut als „Gast” lediglich zu. Eine Hospitanz kann jederzeit aufgenommen werden und ist nicht genehmigungspflichtig durch die Ausländerbehörde.
Eine gesetzlich festgelegte Höchstdauer gibt es nicht. Bei einem längeren Zeitraum ist aber darauf zu achten, dass die Hospitanz nicht in eine Probebeschäftigung übergeht. Im Zweifel sollte man sich bei der Ausländerbehörde informieren.

Auch eine Probebeschäftigung gilt als Praktikum. Sie dient dazu, festzustellen, ob eine längerfristige Beschäftigung für beide Seiten, Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in/Angestellte:r, passen könnte. Die Tätigkeit wird dabei für eine festgelegte Dauer probeweise verrichtet und in die Arbeitsabläufe der Organisation eingegliedert.
In der Regel handelt es sich hier um eine Beschäftigung, die der Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit bedürfen.

Wenn eine Erlaubnis für die Aufnahme eines Praktikums eingeholt werden muss, ist dafür die Ausländerbehörde zuständig. Für eine Erlaubnis ist es erforderlich, der Ausländerbehörde das Formular „Stellenbeschreibung“ – ausgefüllt vom zukünftigen Arbeitgeber – vorlegt. Daneben sind weitere Nachweise erforderlich, wie bspw. Nachweis des Krankenversicherungsschutzes, bei einem unbezahlten Praktikum der Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt etc. Der Antrag ist außerdem mit Gebühren verbunden (in Berlin bspw. bis zu 100 Euro je nach Aufwand).
 

Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen und den vorzulegenden Unterlagen stellen die Ausländerbehörden online zur Verfügung (zur Ausländerbehörden-Suche des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge). Informationen der Behörden in Berlin finden sich als Beispiel hier

Weiterführende Informationen zum Thema Praktikum

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Volontariat

Der Begriff Volontär:in ist dem Französischen entlehnt: volontaire bedeutet Freiwillige:r. Darunter ist eine freiwillige, zeitlich begrenzte Tätigkeit in einer Institution gemeint, die einer, im Gegensatz zur Lehre, gesetzlich nicht genau geregelten Ausbildung dient. Volontariate gibt es vor allem in der öffentlichen Verwaltung, im karitativen oder kulturellen Bereich – bspw. im Kunsthandel oder im Museumswesen.

In der Medienbranche bezeichnen Volontariate die journalistische Grundausbildung in Print, Hörfunk, PR und Online-Medien. Ohne ein Volontariat werden journalistische Stellen in der Regel nicht vergeben. Die Ausgestaltung eines Volontariates ist in diesem Bereich – und nur hier! – tarifvertraglich geregelt. Ein Redaktionsvolontariat dauert zwischen 15 und 24 Monaten. Es gibt feste Gehaltsvorgaben, wobei die Vergütung in der Regel höher ist als eine Praktikumsvergütung.

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Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) Kultur und Bundesfreiwilligendienst (BFD) Kultur und Bildung

In Deutschland gibt es die Möglichkeit, im Rahmen eines Freiwilligendienstes in einer Kultur- und Bildungseinrichtung ehrenamtlich mitzuarbeiten. Auch Künstler:innen aus Drittstaaten und geflüchtete Künstler:innen und Kulturschaffende haben die Möglichkeit, einen Freiwilligendienst anzutreten. Er gilt als besondere Form des freiwilligen Engagements.

Im Kulturbereich gibt es das

  • FSJ Kultur – Freiwilligendienst für Menschen unter 27 Jahre,
  • und den BFD Kultur und Bildung – Freiwilligendienst für Menschen ab 27 Jahre.


Für den Freiwilligendienst gelten bestimmte Regeln:

  • Freiwillige helfen in der Organisation mindestens 20,5 Stunden pro Woche und das für einen Zeitraum zwischen 6 und 18 Monaten,
  • sie bringen eigene Erfahrungen ein,
  • es gibt keinen Lohn, jedoch ein „Taschengeld“ für die Hilfe (reicht in der Regel nicht für Unterkunft, Verpflegung etc.).


Kultur- oder Bildungseinrichtungen müssen als Einsatzstelle anerkannt sein. Hier kann man nach Einsatzstellen suchen: Suchfunktion des Bundesfreiwilligendienstes.

Tätigkeiten im Rahmen eines FSJ Kultur und des BFD Kultur und Bildung gelten als Beschäftigung. Damit gelten dieselben Zugangsvoraussetzungen wie für Arbeitnehmer:innen/Angestellte (s. Arbeitnehmer:innen).

Der Zugang ist im Vergleich zu einer regulären Beschäftigung etwas vereinfacht. Im Erlaubnisverfahren für asylsuchende und geduldete Künstler:innen und Kreative bedarf es nicht der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit. Eine Genehmigung durch die Ausländerbehörde ist aber auf jeden Fall notwendig.
 

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