Eine Schauspielerin und ein Bühnenbildner werden von einem Theater für eine Spielzeit verpflichtet. Ohne weitere Prüfung gilt die Schauspielerin als versicherungspflichtig angestellt, weil sie in den Theaterbetrieb eingegliedert und weisungsgebunden ist. Der Bühnenbildner dagegen ist selbstständig tätig, da der Künstlererlass im sogenannten Negativkatalog seine Tätigkeit als ungebunden erachtet.
Doch wer gilt als selbstständig tätig? Die Abgrenzung, wann die Tätigkeit von Künstler:innen oder Kulturschaffenden als selbstständig oder nichtselbstständig einzustufen ist, ist manchmal schwierig. Daher hat das Bundesfinanzministerium den sogenannten Künstlererlass vom 5. Oktober 1990 (BStBl 1990 I, S. 638) auf den Weg gebracht. Darin sind die Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit und die damit verbundenen Fragen zum Einkommensteuerabzug geregelt (ähnlich dem – aber nicht zu verwechseln mit dem! – Abgrenzungskatalog der Sozialversicherungsträger, dem Statusfeststellungsverfahren, s. Arbeitnehmer:innen). Der Künstlererlass gilt für die künstlerische Tätigkeit bei Theatern, Kulturorchestern sowie bei Hörfunk und Fernsehen.
Ist ein:e Künstler:in oder Kreative:r selbstständig tätig, steht ihm oder ihr kein arbeitsrechtlicher Schutz zu. Damit Künstler:innen und Publizisten und Publizistinnen dennoch in den Genuss der gesetzlichen Sozialversicherung kommen, wurde die Künstlersozialkasse (KSK) geschaffen (s. Künstlersozialversicherung). Die Mitglieder sind kranken-, pflege- und rentenversichert. Ob und wie die einzelne Person dort versichert sein kann, hängt u. a. auch davon ab, wie umfangreich die freiberufliche Tätigkeit ist. Denn ob die selbstständige Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, kann Auswirkungen auf die Versicherungspflicht haben.
Einige Aspekte, die hinsichtlich des Status von selbstständig Tätigen relevant sind, werden im Folgenden erläutert.
Hauptberuflich ist eine selbstständige künstlerische Tätigkeit dann, wenn sie den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt und hinsichtlich Einkommen und zeitlichem Aufwand die übrigen Erwerbstätigkeiten insgesamt deutlich übersteigt. Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist davon auszugehen, dass sie hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn das Einkommen aus Selbstständigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts ist.
Hinsichtlich der Versicherungspflicht in der KSK ist eine zusätzliche nebenberufliche Tätigkeit (im Anstellungsverhältnis, auch im nicht künstlerischen Bereich) nicht von Bedeutung. Das gilt auch für geringfügige oder kurzfristige Beschäftigungen (s. Geringfügige und kurzfristige Beschäftigung weiter unten).
Ein Bildhauer erzielt mit seiner selbstständigen künstlerischen Tätigkeit ein Einkommen von 1200 Euro im Monat. Im Januar wird er in einer Firma festangestellt und verdient durch diese Beschäftigung 400 Euro dazu. Ab März erhöht sich sein Gehalt auf 600 Euro monatlich.
Die selbstständige künstlerische Tätigkeit ist die ganze Zeit als hauptberuflich anzusehen, auch weil der zeitliche Aufwand deutlich größer ist als bei der Beschäftigung im Anstellungsverhältnis. Über die KSK ist der Bildhauer in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Das nebenberufliche Beschäftigungsverhältnis ist ab dem Monat März sozialversicherungspflichtig, jedoch nicht in den Versicherungszweigen Kranken- und Pflegeversicherung. Das heißt, für diese beiden Versicherungszweige braucht der oder die Arbeitgeber:in keine Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkasse abzuführen.
Eine nebenberufliche künstlerische oder kreative selbstständige Tätigkeit kann gerade zu Beginn des Arbeitslebens für Künstler:innen und Kreative reizvoll sein, wenn eine gleichzeitige Anstellung das Einkommen sichert. Als nebenberuflich wird eine Selbstständigkeit eingestuft, wenn die abhängige Beschäftigung den Einkommens- und Tätigkeitsschwerpunkt bildet. Die Arbeitszeit des Nebenberufs sollte nicht mehr als 18 Stunden in der Woche beanspruchen, auch darf das Einkommen nicht höher sein als jenes aus der Haupttätigkeit. Für eine nebenberufliche Selbstständigkeit müssen in der Regel keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, da diese bereits über die Haupttätigkeit abgeführt werden. Das gilt auch für Künstler:innen und Kreative.
Ein Grafiker arbeitet 30 Stunden pro Woche für eine Werbeagentur und erhält daraus ein regelmäßiges sozialversicherungspflichtiges Einkommen von 30 000 Euro im Jahr. Nebenbei arbeitet er für einen Verlag, in selbstständiger Tätigkeit. Er erzielt damit ein regelmäßiges jährliches Einkommen von 5000 Euro.
Die Einnahmen aus der künstlerischen freiberuflichen Tätigkeit sind sozialversicherungsfrei (auch wenn der Künstler wie in diesem Beispiel die Einkommensgrenze der Pflichtversicherung zur KSK überschreitet): Der Lebensunterhalt wird durch die hauptberufliche sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in der Werbeagentur sichergestellt und nur diese:r Arbeitgeber:in muss Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zahlen.
Eine Sozialversicherungsfreiheit gilt selbstverständlich auch, wenn die hauptberufliche sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Ausland ausgeführt wird. Auch dann sind nebenberufliche selbstständige Tätigkeiten in Deutschland sozialversicherungsfrei.
Wichtig in diesem Zusammenhang: Informationen zur Versteuerung der Einnahmen aus haupt- und nebenberuflichen Tätigkeiten sind unter Einkommensteuer zu finden.
Auftraggeber:innen bevorzugen häufig den Abschluss von Honorarverträgen. Honorarverträge verpflichten die Auftraggeber:innen nicht zur Zahlung von Sozialversicherungsabgaben. Künstler:innen mit einer Aufenthaltserlaubnis, die lediglich eine selbstständige Tätigkeit gestattet, werden ebenfalls oft mit Honorarverträgen ausgestattet. Dies kann ein Risiko darstellen: Häufig werden Honorarverträge abgeschlossen, obwohl es sich bei dem Vertragsverhältnis um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Die Rechtsprechung in Deutschland hat Kriterien entwickelt, um festzustellen, wann jemand angestellt werden muss.
Kriterien, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung notwendig machen, sind bspw. diese:
Wenn Künstler:innen auf Honorarbasis arbeiten und dabei diese Kriterien auch nur teilweise erfüllen, kann eine sogenannte „Scheinselbstständigkeit” festgestellt werden. Wenn die Rentenversicherung bzw. die Krankenkasse bei einer Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass ein Arbeitsvertrag hätte geschlossen werden müssen, drohen sowohl dem oder der Künstler:in als auch dem oder der Arbeitgeber:in Rückzahlungen. Auch muss mit strafrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden.
Oft wird angenommen, dass ein:e Künstler:in automatisch als selbstständig tätig gilt, sobald er:sie mehrere Kunden bzw. Auftraggeber:innen hat. Doch das stimmt nicht unbedingt: Es muss das jeweils einzelne Verhältnis zwischen Auftragnehmer:in und Auftraggeber:in betrachtet werden.
Informationen
Kanzlei Laaser: Scheinselbstständigkeit bei Darsteller:innen und Tänzer:innen (YouTube-Video)
BFDK: Rechtsformen
Performing Arts Programm Berlin: Worauf es bei der Vertragsgestaltung ankommt: Kriterien für die Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Tätigkeit.
Deutsche Rentenversicherung: Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen
Ein Künstler und gelernter Möbeltischler stellt Skulpturen aus Holz her, die er mit großem Erfolg ausstellt und im Anschluss an die Ausstellung teilweise verkauft. Sein Tischlerkollege baut – ebenfalls mit großem Erfolg – kunstvolle Stühle und Tische in Serie. Der Künstler ist Freiberufler, der Tischler ist Gewerbetreibender.
Wird eine künstlerische Tätigkeit selbstständig ausgeübt, wird zwischen einer freiberuflichen Tätigkeit und einem Gewerbebetrieb unterschieden. Die Unterscheidung ist vor allem gegenüber der Finanzverwaltung und auch den Sozialversicherungsträgern relevant, die jeweils eigene Kriterien definiert haben.
Hinsichtlich der Einordnung gibt es Unterschiede bei der Anmeldung der Tätigkeit und in der Besteuerung. Freiberuflich tätige Künstler:innen und Kreative zahlen lediglich die Einkommenssteuer (aber keine Gewerbesteuer). Wird der oder die Künstler:in oder Kreative als Gewerbetreibende:r eingestuft, muss eine Gewerbesteuer gezahlt werden. In diesem Fall wird ein Gewerbeschein benötigt, der beim Gewerbeamt beantragt wird. Informationen finden sich auf dem Existenzgründungsportal des BMWi. Diese Gewerbesteuer fällt jedoch erst ab 24.500 Euro Gewinn an, bis dahin gilt die reguläre Einkommensteuer. Ab dieser Grenze "ersetzt" die Gewerbesteuer die Einkommensteuer bis zu einem Gewinn von ca. 100.000 Euro.
Generell gehören künstlerische Tätigkeiten zu den klassischen freiberuflichen Tätigkeiten (vgl. § 1 Abs. 2 PartGG und § 18 Abs. 1 EStG). Dies gilt im Prinzip für alle Sparten. Eine künstlerische Tätigkeit liegt vor, wenn die Arbeit schöpferisch ist und über die Beherrschung einer Technik hinaus künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. Die Ausbildung (zum Beispiel ein Hochschulstudium in einer bestimmten Kunstrichtung), die Beteiligung an Kunstausstellungen und die Mitgliedschaft in entsprechenden Berufsverbänden etc. können ebenfalls für die Künstlereigenschaft sprechen.
Eine Übersicht bietet die Praxishilfe Freiberufliche Künstlerinnen und Künstler (deutsch) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Dies sind Beispiele für Tätigkeiten von Künstler:innen und Kreativen, die in der Regel als gewerblich eingestuft werden:
Letztendlich entscheidet das Finanzamt über die Künstlereigenschaft. Das Verfahren ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Siehe hierzu bspw. die Information des Bayerischen Landesamtes für Steuern.
Wichtig! Künstler:innen und Kreative, die vor Beginn einer selbstständigen Tätigkeit in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, sollten sich darüber klar sein, ob eine Aufenthaltserlaubnis für eine freiberufliche (§ 21 Abs. 5 AufenthG – freiberufliche Tätigkeit) oder gewerbliche (§ 21 Abs. 1 AufenthG – Selbstständige Tätigkeit) Tätigkeit beantragt wird. Diese Unterscheidung ist auch für den Aufenthaltstitel relevant. Eine spätere Änderung des Aufenthaltszweckes ist möglich, bedeutet aber zusätzlichen administrativen Aufwand.
Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit beim Finanzamt und Steuernummer
Selbstständig Tätige müssen den Beginn ihrer Selbstständigkeit durch die Beantragung einer persönlichen Steuernummer bei dem lokal zuständigen Finanzamt melden. Dort wird eine persönliche Steuernummer ausgestellt, die für die angemeldete Tätigkeit gültig und mit dem zuständigen Finanzamt verbunden ist. Bei einem Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts oder der Änderung der Tätigkeiten wird eine neue Steuernummer vergeben. Werden mehrere unterschiedliche Tätigkeiten (freiberufliche Tätigkeit und Gewerbe) gleichzeitig ausgeübt, werden oft auch mehrere Steuernummern ausgegeben.
Die Steuernummer wird für die Einkommensteuererklärung benötig. Außerdem dürfen Rechnungen über selbstständige Tätigkeiten nur mit einer gültigen Steuernummer (oder, falls vorhanden, mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) geschrieben werden.
Die Anmeldung der Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt (Finanzämter in Deutschland – Online-Suche) kann online getätigt werden. Sie erfolgt über das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ (Muster als pdf, deutsch). Der Fragebogen kann per Post oder persönlich übermittelt werden. Sollte die Zustellung der Steuernummer länger als zwei Wochen dauern, sollte beim Finanzamt nachgefragt werden.
Hinweis: Die persönliche Steuernummer ist nicht mit der Steuer-Identifikationsnummer zu verwechseln. Diese wird entweder direkt nach der Geburt oder auch bei erstmaliger Anmeldung eines Wohnsitzes in Deutschland automatisch zugeteilt. Sie gilt ein Leben lang und wird genutzt für die Kommunikation mit dem Finanzamt. Die Nummer ist mit persönlich Daten verknüpft, wie Geburtsdatum, Wohnort, zuständiges Finanzamt etc.
Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit beim Gewerbeamt
Gewerbetreibende müssen das Gewerbe ZUSÄTZLICH zur Anmeldung beim Finanzamt beim Gewerbeamt anmelden!
Zuständig ist das Gewerbeamt in der Stadt, in der das Gewerbe ausgeübt wird bzw. in der der Sitz des Gewerbes ist. Welche Behörde für die Anmeldung zuständig ist, ist in den Städten unterschiedlich geregelt. Meistens ist das Ordnungsamt, das Rathaus, das Bürgerbüro oder direkt das Gewerbeamt zuständig. Die Zuständigkeit lässt sich am besten im Rathaus am Wohnort erfragen (Gewerbeamt finden online).
In manchen Städten ist eine Online-Anmeldung möglich (Muster Formular Gewerbe-Anmeldung). Die Anmeldung des Gewerbes kostet je nach Ort eine Gebühr (zwischen 10 und 60 Euro).
Ein Gewerbe lässt sich auch rückwirkend anmelden. Eine ein- bis zweimonatige Verspätung sollte ohne Konsequenzen bleiben, wenn man selbst auf das Gewerbeamt zugeht.
Das Gewerbeamt sendet Informationen zur Anmeldung an das zuständige Finanzamt und ggf. an die Berufsgenossenschaft. Diese Behörden werden möglicherweise weitere Unterlagen von dem oder der Antragsteller:in anfordern. Es ist also einiger Papierkram notwendig, auch sollte man sich auf längere Wartezeiten einstellen.
Gewerbetreibende müssen Mitglied in der Industrie- und Handelskammer (IHK) werden. Hier fallen jährliche Beiträge an, die abhängig vom Jahresumsatz und von der Rechtsform des Unternehmens sind. Es gibt Ausnahmen für eine Befreiung von der Beitragspflicht. Die örtlichen IHKs geben dazu detaillierte Informationen, die auf den Websites zur Verfügung stehen (IHK-Finder).
Informationen rund um die Gewerbeanmeldung bietet die Website www.gewerbeanmeldung.de
Reisegewerbekarte
Eine Reisegewerbekarte benötigt, wer gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (Betriebssitz) oder ohne Betriebssitz anderen Waren anbietet, andere ohne vorhergehende Bestellung aufsucht und ihnen Waren oder Dienstleistungen anbietet oder Bestellungen entgegennehmen möchte. Beispiele sind Schausteller:innen, Händler:innen mit Verkaufsständen und Händler:innen, die Wohnungen aufsuchen. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.
Mehr Informationen finden sich hier.
Grundsätzlich sind selbstständig tätige Künstler:innen und Kreative nicht gesetzlich gegen Arbeitslosigkeit versichert.
Eine Grafikerin war drei Jahre bei einer Firma sozialversicherungspflichtig angestellt. Im Februar 2016 läuft der befristete Vertrag aus. Sie wird arbeitslos, bezieht Arbeitslosengeld und entscheidet sich, zum 1. Juni 2016 selbstständig tätig zu werden. Noch bis zum 31. August 2016 kann sie eine freiwillige Arbeitslosenversicherung beantragen.
War ein:e selbstständige:r Künstler:in oder Kreative:r vormals festangestellt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass vor Antragstellung zwölf Monate Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung innerhalb der letzten zwei Jahre bestand. Auch wenn unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch (SGBB) III bezogen wurde, kann unter Umständen ein Anspruch auf Abschluss einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung bestehen. Der Antrag muss innerhalb der ersten drei Monate der Selbstständigkeit bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur gestellt werden. Weitere Informationen finden sich auf dem Existenzgründerportal des BMWi.
Künstler:innen, die an Stadt- oder Staatstheatern und in Orchestern in Deutschland angestellt sind, verfügen in der Regel über eine Zusatzversicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) bzw. der Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester der Bayerischen Versorgungskammer. Dies ist eine zusätzliche Renten-Pflichtversicherung, die verhindern soll, dass Künstler:innen in die Altersarmut rutschen.
Seit 2011 müssen als Honorarkräfte beschäftigte Darsteller:innen und Musiker:innen ebenfalls zusatzversichert werden, wenn sie mehr als sieben Proben und Vorstellungen pro Jahr haben und pro Produktion an einem deutschen Stadt- oder Staatstheater oder in Orchestern arbeiten.
Zwischen zwei Anstellungen bzw. nach Beendigung eines Angestelltenverhältnisses bspw. an einem Theater können sich dann selbstständig tätige Künstler:innen mit einem monatlichen Grundbeitrag von 12,50 Euro bei der Bayerischen Versorgungsanstalt selbst weiter versichern. Informationen stellt die Bayerische Versorgungskammer zur Verfügung. Informationen zur Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester bietet ebenfalls die Bayerische Versorgungskammer.
Freiwillige Versicherung selbstständiger Künstler:innen bei der Versorgungsanstalt: Selbstständige Künstler:innen der freien Theater- und Tanzszene können sich seit Anfang 2017 bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen freiwillig versichern. Weitere Informationen finden sich hier.
Sonderregelungen für Tanzgruppenmitglieder (Abfindung): Da Tänzer:innen den Bühnenberuf oft nur zeitlich begrenzt ausüben können, haben sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Abfindung aus der Versicherung bei der Versorgungsanstalt. Diese soll ihnen den Berufswechsel und die Gründung einer neuen Existenz erleichtern. Tänzer:innen sowie Tanzgruppenmitglieder erhalten die Abfindung frühestens nach Vollendung des 35. Lebensjahrs und spätestens zum Ende der Spielzeit, in der sie das 44. Lebensjahr vollenden und die Bühnentätigkeit beenden. Ferner müssen sie eine Umschulung oder Existenzgründung glaubhaft darlegen und dürfen keine Versorgungsleistungen (Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) in Anspruch genommen haben. Die Regelungen gelten für Tänzer:innen und Tanzgruppenmitglieder, die seit 2011 versichert sind und den Bühnenberuf nach 2015 aufgeben. Ausführliche Informationen finden sich hier.
Weitere Informationen zur Bayerischen Bühnenversorgung u. a. zu den Fragen: Können sich Künstler:innen mit Wohnsitz im Ausland von der Versicherungspflicht befreien lassen? Können sich Künstler:innen mit Wohnsitz im Ausland gezahlte Beiträge erstatten lassen? etc. finden sich hier auf unserer Website.
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