Was tun, wenn man die eigene Kameraausrüstung oder den eigenen Computer im Handgepäck hat und die EU verlässt bzw. in diese einreist? Was ist den Zollstellen vorzulegen?
Bei der Mitnahme von wertvollen persönlichen Gegenständen empfiehlt es sich, einen Nachweis zur Herkunft der Gegenstände bereitzuhalten, um bei der Rückreise eine ggf. vom Zoll erbetene Zahlung von Einfuhrabgaben zu vermeiden. Dazu sollte vor der Ausreise von der Zollstelle ein so genannter Nämlichkeitsschein zur Rückwarenregelung ausgestellt werden. Der Nämlichkeitsschein kann von jeder Zollstelle ausgestellt werden (bis zu einem Warenwert von 3000 Euro auch direkt an der Grenze; der zusätzliche Zeitaufwand ist einzuplanen!). Die Gegenstände müssen hierfür vorgelegt und sollten so genau beschrieben werden, dass eine Identifizierung bei der Rückreise problemlos möglich ist: Hilfreich sind Fotos, die Angabe des Modells oder der Seriennummer von technischen Geräten.
Als Alternative zum Nämlichkeitsschein kann bei der Wiedereinreise ins Heimatland ggf. auch der Kaufbeleg als Nachweis vorgelegt werden, wenn dieser den Gegenstand ausreichend beschreibt und belegt, dass er im Heimatland (bzw. in der EU) erworben wurde. Ein Nämlichkeitsschein ist in jedem Fall die sicherere Variante.
Die IHK empfiehlt für die temporäre Nutzung von Berufsausrüstung (bspw. Fotoausrüstung) die Verwendung eines Carnet A.T.A. (s. dazu auch die detaillierten Informationen zur vorübergehenden Verwendung).
Bildende Künstler:innen entscheiden sich oftmals dafür, ihre Arbeiten im Handgepäck zu transportieren. Was ist dabei zu beachten?
Bei Arbeiten, die zum Verkauf in ein Land außerhalb der EU gebracht werden, ist es formal richtig, diese bei der Einfuhr zu verzollen und dementsprechend Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zoll) zu entrichten.
Sollen die Arbeiten wieder mit ins Heimatland genommen werden, sollten Dokumente mitgeführt werden, die belegen, dass es sich um eigene Arbeiten handelt: Eine Liste der Arbeiten mit Wertangaben, eine Erläuterung des Grundes für den temporären Export, ein Einladungsschreiben der Galerie oder des Veranstalters o.ä. sind hilfreich. Am sichersten ist die Durchführung einer Rückwarenregelung (s. dazu die detaillierten Informationen zur vorübergehenden Verwendung).
Es gibt im Wesentlichen zwei Punkte bei der Flugreise mit Instrument, die bedacht sein müssen: die Buchung eines Tickets und das Einchecken am Flughafen.
In Europa gibt es keine generellen gesetzlichen Regelungen für die Mitnahme von Gepäck auf Flügen (außer den Sicherheitsbedingungen), sodass die Fluggesellschaften frei auf dem Markt sind bei der Gestaltung ihrer entsprechenden Beförderungsbedingungen. Dennoch hat die EU einige Empfehlungen gegeben: Der oder die Beförderer:in sollte ein Musikinstrument im Rahmen der Handgepäck-Regelungen zum Transport akzeptieren (genaues steht in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der jeweiligen Fluglinie); es sollte keine Flughafenabflugsteuer für den zusätzlich für das Instrument gebuchten Sitz erhoben werden. Die Airline sollte das Gepäckstück entsprechend für den Transport im Frachtraum kennzeichnen, wenn es z. B. im beheizten Teil des Frachtraumes befördert werden soll.
Siehe dazu auch die Vergleichsliste der Beförderungsbedingungen von Fluggesellschaften bezüglich des Transports von Musikinstrumenten der Internationalen Musiker-Föderation.
In den USA hat das Department of Transportation (DOT) 2015 eine Verordnung über die Beförderung von Musikinstrumenten verabschiedet (Section 403 of the FAA Modernization and Reform Act of 2012 (Pub. L. 112-95, 49 U.S.C. §41724) regarding the carriage of musical instruments as carry-on baggage or checked baggage on commercial passenger flights operated by air carriers), nach der in der Regeln kleine Musikinstrumente als Handgepäckstück transportiert werden dürfen, wenn sie in den Gepäckfächern der Kabine oder unter dem Sitzplatz sicher verstaut werden können.
Eine Reihe von Fluggesellschaften hat sich in der „A4A" (Airlines for America) zusammengeschlossen; sie erkennen den Wert von Musikinstrumenten für ihre Kunden und Kundinnen an und haben dies ausdrücklich in ihren Beförderungsbedingungen verankert. Hier findet sich die Vergleichsliste der Beförderungsbedingungen von „A4A“ Airlines bezüglich des Transports von Musikinstrumenten in den USA.
Bei einigen Fluggesellschaften werden Gitarren im Softbag, die etwas grösser als die Standardmaße sind, aber noch in die Gepäckfächer der Kabine passen, als kostenfreies Handgepäck gestattet.
Bei einigen Fluggesellschaften muß die Mitnahme eines Musikinstrumentes in der Kabine als Handgepäck spätestens 24 Stunden vor Abflug per E-Mail beantragt werden. Die Genehmigung richtet sich nach den auf dem Flug zur Verfügung stehenden Kapazitäten. Dies ist besonders bei Flügen wichtig, bei denen kleine Flugzeuge eingesetzt werden und wo das Handgepäck zwar kostenlos, aber nicht unbedingt in der Kabine transportiert wird. Hier werden oftmals Kabinenkoffer und andere Handgepäckstücke beim Einsteigen in die Maschine eingesammelt und im Frachtraum verstaut, der nicht unbedingt klimatisiert ist. Die während des Fluges sehr kalten Temperaturen können für Instrumente problematisch sein.
Transport von Instrumenten auf einem Extrasitz
Für alle Instrumente, die größer oder schwerer als das zugelassene Handgepäck sind, muß ein Extrasitz gebucht werden. Dabei gibt es Einschränkungen in Größe und Gewicht, die von Airline zu Airline verschieden sind. Bei der Buchung von Extrasitzen sollte man unbedingt vor der Buchung Kontakt mit der Airline aufnehmen.
Auf Grund von allgemeinen Sicherheitsbestimmungen müssen Extrasitze für Instrumente immer an der Fensterreihe gebucht werden. Bei Online-Buchungen sollte deshalb unbedingt sofort auch der „Sitzplatz“ für das Instrument ggf. auch kostenpflichtig gebucht werden, da bei voll ausgebuchten Maschinen möglicherweise beim Einchecken auf dem Flughafen kein passender Sitzplatz mehr verfügbar ist und die Fluggesellschaft die Mitnahme des Instruments trotz gebuchtem Ticket verweigern kann.
Die Buchung von zwei Extrasitzplätzen für zwei verschiedene Instrumente eines Musikers oder einer Musikerin kann problematisch sein, da das Buchungssystem der Fluggesellschaft diese Plätze als Doppelbuchung automatisch annulliert. Es ist empfehlenswert in solchen Fällen die Buchung nicht online vorzunehmen, sondern telefonisch über die Airline.
Transport von Instrumenten im Frachtraum
Alle anderen Instrumente, müssen als Aufgabe-Gepäck im Frachtraum transportiert werden. Es empfiehlt sich, dafür stabile Cases zu nutzen und die Instrumente als Sperrgepäck aufzugeben. Die Temperaturen sind im Frachtraum sehr kalt und temperaturempfindliche Instrumente sollten im klimatisierten Bereich des Frachtraums befördert werden.
In jedem Fall ist bei der Flugreise mit Instrumenten zu empfehlen, dass man rechtzeitig am Flughafen erscheint und eincheckt. Zudem sollte man eine Kopie der Airline-Richtlinie ausgedruckt mitnehmen, insbesondere wenn darin auf Reisen mit Musikinstrumenten hingewiesen wird. Nicht jede:r am Schalter arbeitet ausschließlich für eine Airline, sondern für verschiedene Dienstleister, sodass er:sie die Beförderungsbedingungen möglicherweise nicht genau kennt.
Auch sollte man möglichst als eine der ersten Personen in das Flugzeug einsteigen (z. B. Priority Check-In), sodass noch genug freier Platz in den Gepäckfächern in der Kabine ist, um das (kleine) Instrument sicher zu verstauen. Bei Problemen sollte man immer ruhig und respektvoll bleiben und kooperativ und lösungsorientiert mit dem Personal kommunizieren.
Carnet ATA Ausfüllhilfe
- IHK Berlin
Musikinstrumenten-
bescheinigung
Formular 221, BfN
Wanderausstellungs-
bescheinigung
Formular 226, BfN
Carnet ATA Tipps
- IHK Berlin
Checkliste Carnet A.T.A.
pdf
Checkliste Vorübergehende
Verwendung ohne Carnet A.T.A.
pdf
Kunsttransporte
Deutschland - Schweiz
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Generalzolldirektion
Zentrale Auskunft