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The Guide

Air traffic liability insurance (drones)

Ein Filmemacher benutzt für sein neuestes Werk eine Drohne für bestimmte Videoaufnahmen. Er verliert die Kontrolle über die Drohne und es kommt zu einem Personen- und Sachschaden.

Hier greift nicht, wie zu vermuten wäre, die Berufshaftpflichtversicherung des Künstlers. Der Betrieb von Drohnen ist meist ausgeschlossen bzw. in älteren Bedingungswerken gar nicht vorgesehen. Stattdessen greift hier die sogenannte Luftverkehrshaftpflicht. Deshalb ist allen Künstlern und Künstlerinnen, die mit Drohnen arbeiten, dringend der Abschluss einer entsprechenden Luftverkehrshaftpflichtversicherung zu empfehlen.

Auch für Bühnenkünstler:innen und Veranstalter:innen gilt: Die Nutzung von Drohnen ist nicht in einer Veranstalterhaftpflichtversicherung eingeschlossen. Die Luftverkehrshaftpflicht muss hier zusätzlich abgeschlossen werden. Werden bspw. bei einem Live-Konzert Drohnen eingesetzt, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass diese einen entsprechenden Versicherungsschutz besitzt.

Wichtig

  • Es gilt das Besitzerprinzip: Die Absicherung ist nicht an die Drohne gebunden, sondern an den oder die Besitzer:in der Drohne.
  • Werden bei dem oben genannten Live-Konzert Drohnen auch von Technikern oder Technikerinnen von dem oder der Veranstalter:in gesteuert, muss die Band über eine Luftverkehrshaftpflichtversicherung verfügen, welche berechtigte Dritte mit einschließt.
  • Werden die Drohnen hingegen von dem oder der Veranstalter:in gestellt, muss dieser eine entsprechende Absicherung haben - eine, die die Nutzung durch die Band als berechtigten Dritten mit einschließt.
  • Wird eine Drohne geliehen, muss ebenso darauf geachtet werden, dass der Versicherungsschutz von dem oder der Drohnenbesitzer:in die Führung der Drohne durch berechtigte Dritte beinhaltet!

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Ausgestaltung der Absicherung

Bei der Ausgestaltung der Absicherung sind stets folgende Punkte zu beachten und sollten in der Versicherungspolice entsprechend festgehalten werden:

  • (mit oder ohne) Selbstbeteiligung bei Personen- und Sachschäden
  • Startmasse der Drohne inkl. Kamera
  • Gültigkeit für alle mit einem Elektromotor betriebenen Drohnenmodelle wie: Quadrocopter, Multicopter, Hexacopter, Octocopter, etc.
  • alle berechtigten Personen dürfen mit der Drohne fliegen (berechtigte Personen sind der oder die Versicherungsnehmer:in sowie Dritte, sofern die Zustimmung des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin vorliegt (Zustimmung bedeutet hier: die Überlassung der Drohne an einen Dritten))
  • ggf. private Drohnennutzung durch den oder die Versicherungsnehmer:in (nur notwendig, falls die Nutzung ausschließlich privat erfolgt; die berufliche Nutzung schließt die private mit ein)
  • Geltungsbereich: Deutschland / Europa / weltweit
  • die Deckungssumme sollte nicht zu gering sein, mögliche Deckungssummen sind: 1 Mio., 1,5 Mio., 3 Mio., 4 Mio., 5 Mio oder 10 Mio. Euro, zu empfehlen wäre eine Deckungssumme von mindestens 5 Mio. Euro
  • Der Versicherungsschutz für mehrere Drohnen unter Angabe der Seriennummer in einem Vertrag ist möglich, die Prämie erhöht sich dadurch nicht unbedingt - es darf jedoch nur eine Drohne im Einsatz sein. Sind mehrere Drohnen gleichzeitig - durch berechtigte Dritte - im Einsatz, steigt das Risiko, wodurch sich auch die Prämie erhöht.

Weiterhin sollte die Versicherungspolice folgendes beinhalten:

  • den automatisch-autonomen Flugbetrieb (der jedoch nur abgesichert wird, sofern er im Sichtbereich des Steuerers erfolgt sowie manuell und in Echtzeit in die Funksteuerung eingegriffen werden kann)
  • Flüge außerhalb von Modellflugplätzen
  • Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, bspw. Bühnenshows
  • alle Drohnensteuerungsmöglichkeiten (Tabletcomputer, Smartphone, Fernbedienung)
  • Foto- und Filmaufnahmen zur privaten und gewerblichen Verwendung
  • ggf. Teilnahme an Flugwettbewerben
  • ggf. Indoor-Flüge

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GRENZÜBERSCHREITENDE NUTZUNG VON DROHNEN

Wenn Künstler:innen oder Kreative über eine Luftverkehrshaftpflichtversicherung in Deutschland verfügen und bei Projekten im Ausland Drohnen einsetzen, sollten sie vorab unbedingt klären, ob ihre Versicherung auch europa- bzw. weltweit gilt.

Gleiches gilt für Künstler:innen und Kreative aus dem Ausland, die bei Projekten in Deutschland Drohnen nutzen: Sollten sie über eine Luftverkehrshaftpflichtversicherung in ihrem Wohnsitzstaat verfügen, muss vorab geklärt werden, ob diese auch in Deutschland greift.
Eine andere Möglichkeit wäre, eine Versicherung in Deutschland abzuschließen. Zwar wird derzeit keine Kurzzeitdeckung durch die Versicherer in Deutschland angeboten, der Preis für eine Luftverkehrshaftpflichtversicherung hält sich aber in Grenzen und liegt bei etwa 180 Euro im Jahr.

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