Wenn es darum geht, den Versicherungsschutz von Veranstaltungen auszugestalten, sollte besonders darauf geachtet werden, bei wem die Verantwortlichkeit innerhalb des Vertragswerkes mit dem Veranstaltungsort liegt. Dies gilt für Veranstaltungen im Inland wie auch im Ausland. Die Haftpflicht liegt in der Regel bei dem oder der Veranstalter:in. Wenn eine Person einen Veranstaltungsort mietet, wird ihr meist die Pflicht zur Versicherung der Veranstaltung übertragen. Die Versicherungen müssen in den AGBs aufgelistet sein. Nur Schäden, die durch schadhafte Einrichtungsgegenstände entstehen (wenn sich zum Beispiel eine Lampe löst und einen Personenschaden verursacht), fallen unter die Haftpflicht von dem oder der Vermieter:in.
Schadhafte Kabel am Veranstaltungsort verursachen einen Brand. Einige Besucher sowie ein Teil der Einrichtung werden dabei verletzt bzw. geschädigt.
Hier haftet der oder die Vermieter:in für die verursachten Schäden, da sie durch den Versicherungsort entstanden sind. Wenn der Schaden allerdings durch eine fahrlässige Überlastung der Stromkreise durch den oder die Mieter:in entstanden ist, springt die Haftpflichtversicherung von dem oder der Mieter:in ein.
Ein Zirkusensemble, deren Mitglieder alle freischaffend sind, hat an einem Theater einen Gastauftritt. Die Vorstellung beginnt im Foyer, wobei einer der Akrobaten seinen Reifen verliert und dadurch eine Zuschauerin verletzt, die daraufhin ins Krankenhaus muss. Die Schuld wird klar dem Akrobaten zugewiesen.
Verfügt das Ensemble über eine Veranstalterhaftpflichtversicherung, kommt diese nur dann für den Schaden auf, wenn mögliche Schäden durch die teilnehmenden Künstler:innen vorher in der Risikobeschreibung mit einkalkuliert worden sind. Sind solche Schäden nicht mit abgedeckt, würde – sofern vorhanden – die Berufshaftpflichtversicherung des Akrobaten greifen.
Ein Tanzensemble aus Deutschland wird für ein Gastspiel an vier Abenden nach Frankreich eingeladen. Der französische Veranstalter fordert von dem Ensemble den Nachweis für eine spezielle Technikversicherung für diese Aufführungen sowie eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 300 000 Euro, über die das Ensemble nicht verfügt.
Das Ensemble kann dann die Versicherung selber abschließen. Es gibt kurzfristige Veranstaltungshaftpflichtversicherungen sowie Jahresversicherungen. In diesem Beispiel wäre eine tageweise Absicherung sicherlich sinnvoller.
NEMO: Standardleihvertrag
Verbraucherzentrale: Versicherungen
Stiftung Warentest: Versicherungen
Verbraucherzentrale: Beratung