Freiberuflich tätige Künstler:innen und Kreative sind rechtlich gesehen Unternehmer:innen und sollten somit über eine Berufshaftpflicht verfügen. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen sind Freiberufler:innen bei Schäden selbst in der Haftung. Hier greift nicht, wie oft fälschlich angenommen, die private Haftpflichtversicherung, sondern diese Risiken müssen gesondert abdeckt werden.
Im Allgemeinen sind in der Haftpflichtversicherung Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden abgedeckt. Spezielle Risiken wie Tätigkeitsschäden, Be- und Entladeschäden, Mietsachschäden an Immobilien, Schlüsselverlust, etc. können gesondert versichert werden.
Eine Deckung für Auslandsschäden muss jeweils separat geprüft werden.
Ein Künstler stürzt während eines Besuchs bei seinem Agenten und reißt dabei den Bildschirm des PCs zu Boden, der beim Aufprall zerstört wird.
Hier handelt es sich um einen Sachschaden. Es entstehen Haftpflichtansprüche auf Grund von Schäden, die an fremden Sachen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind.
Eine freischaffende Musikerin mit festem Wohnsitz in Deutschland arbeitet für mehrere Monate für ein polnisches Ensemble in Polen. Auf dem Weg zu einem Auftritt fährt sie eine Person an, die dabei einen Armbruch erleidet und für zwei Wochen krankgeschrieben wird.
Es handelt sich hier um einen Personenschaden. Da die Fahrt der Musikerin beruflich veranlasst war, greift die Berufshaftpflichtversicherung, sofern Schäden im Ausland mit abgedeckt sind. Verfügt die Musikerin über keine Berufshaftpflichtversicherung, ist sie voll schadensersatzpflichtig.
Bei einem Ausstellungsaufbau in Indonesien beschädigt eine Künstlerin aus Deutschland eine Arbeit eines anderen Künstlers. Werden bei Schäden im Ausland die entstehenden Haftpflichtansprüche von den deutschen Versicherern ebenfalls abgedeckt?
Schäden im Ausland werden ebenfalls abgedeckt, wenn dies bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
Wichtig ist dabei auch, dass eventuell relevante Risiken im Vertrag genau benannt werden, um Schwierigkeiten in der Schadensabwicklung zu vermeiden. In Bezug auf das Beispiel sollte bei Vertragsabschluss darauf hingewiesen werden, dass die Künstlerin selbst am Aufbau beteiligt ist und keine Fachfirma, damit dies mit eingeschlossen werden kann. (Für einzelne Berufsgruppen, wie zum Beispiel für Pyrotechniker:innen, sind besondere Verträge zu vereinbaren.)
Eine Künstlerin aus Israel arbeitet für mehrere Monate in Deutschland. Gibt es eine Möglichkeit, dass sie sich kurzzeitig in Deutschland haftpflichtversichert?
Empfehlenswert ist, dass sich die Künstlerin im Heimatland bei einem dortigen Versicherer um eine Haftpflichtversicherung bemüht. Im Schadensfall ist die Abwicklung unkomplizierter, insbesondere, wenn die Künstlerin bereits nicht mehr in Deutschland ist. Auch Sprachbarrieren können ein Argument für den Versicherungsabschluss im Heimatland sein.
Ausländische Künstler:innen und Kreative haben auch die Möglichkeit, ihr Haftpflichtrisiko bei kurzzeitigen Aufenthalten in Deutschland durch eine deutsche Versicherung abzudecken. Die Prämien unterscheiden sich für Kurzzeitversicherungen kaum von einer Jahresprämie.
Wenn die Künstlerin aus Israel also absehen kann, dass mehrere Aufenthalte in Deutschland innerhalb von zwölf Monaten auf sie zukommen, ist es sinnvoll, die kurzzeitige Versicherung mit einer Jahresabsicherung zu vergleichen.
Ein deutsches Zirkusensemble, dessen Mitglieder alle freischaffend sind, hat an einem Theater in Griechenland einen Gastauftritt. Die Vorstellung beginnt im Foyer, wobei einer der Akrobaten seinen Reifen verliert und dadurch eine Zuschauerin verletzt, die daraufhin ins Krankenhaus muss. Die Schuld wird klar dem Akrobaten zugewiesen.
Hier greift die Berufshaftpflichtversicherung des Akrobaten, sofern Schäden im Ausland mit abgedeckt sind.
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