Für freischaffende Künstler:innen und Kreative kann darüber hinaus der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung wichtig sein – nämlich dann, wenn sie Inhaber:in eines eigenen Betriebs, bspw. einer Kleinkunstbühne, eines Studios oder einer Galerie, sind. Die Betriebshaftpflichtversicherung übernimmt Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden, die gegenüber einem Dritten durch die betriebliche Tätigkeit verschuldet werden. Versichert sind dabei nicht nur die Inhaber:innen eines Betriebs, sondern ebenso alle einzelnen Mitarbeiter:innen. Bei Vertragsabschluss sollten Betriebsinhaber:innen ihre berufliche Tätigkeit in Art und Umfang möglichst präzise beschreiben, denn: Es ist immer nur das abgedeckt, was im Versicherungsschein steht. Die Höhe des Versicherungsbeitrags kann sehr unterschiedlich sein und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie bspw. die Anzahl der Mitarbeiter:innen und dem Aufkommen der Jahreslöhne. Zu empfehlen ist, die Versicherung über eine:n freie:n Versicherungsmakler:in abzuschließen, um unzureichenden Versicherungsschutz, aber auch zu hohe Prämien zu vermeiden.
Der Versicherungsschutz gilt generell nur in Deutschland. Finden Arbeiten auch im Ausland statt, wenn ein Theater oder Orchester zum Beispiel auf Tour geht, muss der Versicherungsschutz dementsprechend erweitert werden. Hier gibt es durchaus Speziallösungen.
Bei einer Ausstellung in einer Galerie stolpert eine Besucherin über ein loses, unzureichend gesichertes Kabel und verletzt sich dabei.
Es handelt sich hierbei um einen Personenschaden, für den der oder die Inhaber:in der Galerie bzw. der oder die Mitarbeiter:in, der oder die das Kabel verlegt hat, schadenersatzpflichtig gemacht werden kann. Verfügt der oder die Galerist:in über eine Betriebshaftpflichtversicherung, kommt diese für den Schaden auf.
Ein freischaffender Tänzer bleibt bei einem Auftritt in dem unsachgemäß verlegten Tanzteppich des Theaters hängen und verletzt sich dadurch.
Auch hier handelt es sich um einen Personenschaden, für den das Theater bzw. der oder die Mitarbeiter:in, der oder die den Tanzteppich verlegt hat, schadensersatzpflichtig gemacht werden kann, da das Theater bzw. der oder die Mitarbeiter:in seiner oder ihrer Sorgfaltspflicht nicht genüge getan hat.
Es entstehen Schadensersatzansprüche des Tänzers gegenüber dem Theater, bspw. auf Schmerzensgeld oder den Ersatz von Verdienstausfall. Auch die Krankenkasse des Tänzers wird das Theater für die Behandlungs- und Folgekosten in Regress nehmen. Diese können, je nach Schwere der Verletzung, sehr hoch sein.
In dem o. g. Fall würde die Betriebshaftpflichtversicherung des Theaters greifen, sofern das Risiko Veranstaltungen in der Risikobeschreibung mit angegeben wurden und folglich in der Versicherung mit eingeschlossen ist.
Eine selbstständige Performancekünstlerin hat einen Auftritt an einem Theater. Sie verletzt einen Zuschauer, als Bühnenelemente versehentlich in den Zuschauerraum fallen.
Hier müsste zunächst geprüft werden, wem die Schuld an dem Schaden zuzuschreiben ist.
Wurden die Bühnenelemente vom Theater nicht sachgerecht verankert, tritt die Betriebshaftpflichtversicherung des Theaters für den Schaden ein – aber nur dann, wenn Veranstaltungen in der Risikobeschreibung mit angegeben wurden.
Ist dem Theater keine Schuld nachzuweisen, ist die Performancekünstlerin haftbar und die Berufshaftpflichtversicherung der Künstlerin muss für den Schaden aufkommen.
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