Worauf musst du bei einer Reise achten? Worum musst du dich bei der Planung kümmern? Mit diesem Guide möchten wir dir einen ersten Überblick für deine internationalen Aktivitäten geben und dir die Texte auf unserer Website zeigen, mit denen du detailliertere Informationen bekommen kannst.
Wenn du Veranstalter:in in Deutschland bist, beantworte die Fragen so, dass die Antworten der Situation des/der Künstler:in entsprechen, den/die du einlädst.
Innerhalb der EU gilt das Freizügigkeitsgesetz. Weder für kurz- noch für langfristige Aufenthalte wird ein Visum benötigt. Bei Aufenthalten mit einer Dauer von länger als 3 Monaten und Aufnahme einer Beschäftigung ist in der Regel eine Anmeldung im Zielland notwendig. EU-Staatsangehörige haben den vollen Zugang zum Arbeitsmarkt in jedem EU-Staat. Grundsätzlich gelten diese Freizügigkeitsrechte auch für Staatsangehörige der Schweiz sowie der weiteren EWR-Staaten, sollten aber dennoch ggf. geprüft werden.
Achtung: Für Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland gelten für Reisen innerhalb der EU andere Bedingungen als für EU-Staatsangehörige. Erlaubt sind touristische Aufenthalte von max. 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Diese Regeln gelten nur für die Schengen-Staaten (inkl. CH, ISL, LIE, NO) aber nicht für die EU-Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raums sind. Eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit in anderen EU-Staaten. Ob es Ausnahmen für künstlerische Aktivitäten gibt, muss geprüft werden.
Checken:
Deutsche Staatsangehörige können in viele Länder visumfrei einreisen, für andere Länder gilt wiederum eine Visumpflicht. Die Einreisebedingungen sind immer abhängig von der Staatsangehörigkeit und können für andere EU- oder EWR-Staatsangehörige verschieden sein.
Checken
Auch wenn Deutsche und andere EU-Staatsangehörige in viele Staaten visumfrei einreisen können, wird für den langen Aufenthalt/Umzug normalerweise ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis benötigt. Oft ist es auch möglich nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis vor Ort zu beantragen.
Checken:
Einreisebedingungen sind immer abhängig von der Staatsangehörigkeit und müssen einzeln geprüft werden. Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland können Visa sowohl bei der Botschaft des Ziellandes in Deutschland als auch in ihrem Heimatland beantragen.
Checken:
Für den langen Aufenthalt/Umzug in ein anderes Land wird normalerweise ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis benötigt. Oft ist es auch möglich nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis vor Ort zu beantragen. Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland können Visa sowohl bei der Botschaft des Ziellandes in Deutschland als auch in ihrem Heimatland beantragen.
Checken:
Innerhalb der EU gilt das Freizügigkeitsgesetz. Weder für kurz- noch für langfristige Aufenthalte wird ein Visum benötigt. Nach dem Umzug muss man sich bei der lokalen Meldebehörde anmelden. Bei einem Wegzug aus Deutschland darf die Abmeldung nicht vergessen werden. EU-Staatsangehörige haben den vollen Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland. Grundsätzlich gelten diese Freizügigkeitsrechte auch für Staatsangehörige der Schweiz und sowie der weiteren EWR-Staaten. Schweizer Staatsangehörige sollten prüfen, ob es nötig oder sinnvoll ist, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.
Drittstaatsangehörige mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis aus einem EU-Land dürfen sich maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Deutschland aufhalten. Für längere Aufenthalte muss ein nationales Visum beantragt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis in einem anderen EU-Land berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit in Deutschland. Es gibt jedoch Ausnahmen für künstlerische Tätigkeiten, die in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) § 22 und § 25 geregelt sind.
Checken:
Drittstaatsangehörige mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis aus einem EU-Land dürfen sich maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Deutschland aufhalten. Für längere Aufenthalte muss ein nationales Visum zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der Deutschen Botschaft im Wohnsitz- oder Heimatland beantragt werden. Für Staatsangehörige der sogenannten privilegierten Drittstaaten (Australien, Neuseeland, Japan, USA, Kanada, Israel, Südkorea, Vereinigtes Königreich) sowie Brasilien besteht die Möglichkeit der visumfreien Einreise mit anschließender Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bei einer lokalen Ausländerbehörde.
Checken
Drittstaatsangehörige mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis aus einem EU-Land dürfen sich maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Deutschland aufhalten. Für längere Aufenthalte muss ein nationales Visum zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der Deutschen Botschaft im Wohnsitz- oder im Heimatland beantragt werden. Für Staatsangehörige der sogenannten privilegierten Drittstaaten (Australien, Neuseeland, Japan, USA, Kanada, Israel, Südkorea, Vereinigtes Königreich) besteht die Möglichkeit der visumfreien Einreise mit anschließender Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bei einer lokalen Ausländerbehörde.
Checken
Staatsangehörige aus Drittstaaten benötigen zur Einreise nach Deutschland in der Regel ein Schengen-Visum (Kategorie C). Für Staatsangehörige einiger Länder besteht jedoch die Möglichkeit der visumfreien Einreise. Die Beantragung des Visums erfolgt in der Regel bei konsularischen Vertretungen Deutschlands im Wohnsitz- oder Heimatland. In einigen Ländern werden die konsularischen Dienste von externen Agenturen übernommen. Mit einem Schengen-Visum darf sich max. 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengen-Raum aufgehalten werden. Ein Schengen-Visum erlaubt keine Erwerbstätigkeit. Es gibt jedoch Ausnahmen für künstlerische Tätigkeiten, die in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) § 22 und § 25 geregelt sind.
Checken:
Alle Drittstaatsangehörigen brauchen für einen Aufenthalt von länger als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen eine gültige Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Staatsangehörige der meisten Drittstaaten müssen dafür ein nationales Visum der Kategorie D bei der konsularischen Vertretung Deutschlands in ihrem Wohnsitz- oder Heimatland beantragen. Für Staatsangehörige der sogenannten privilegierten Drittstaaten (Australien, Neuseeland, Japan, UK, USA, Kanada, Israel, Südkorea, Vereinigtes Königreich) besteht die Möglichkeit der visumfreien Einreise mit anschließender Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bei einer lokalen Ausländerbehörde. Mit Einschränkungen besteht diese Möglichkeit auch für brasilianische Staatsangehörige.
Checken
Alle Drittstaatsangehörigen brauchen für einen Aufenthalt von länger als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen eine gültige Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Staatsangehörige der meisten Drittstaaten müssen dafür ein nationales Visum der Kategorie D bei der konsularischen Vertretung Deutschlands in ihrem Wohnsitz- oder Heimatland beantragen. Für Staatsangehörige der sogenannten privilegierten Drittstaaten (Australien, Neuseeland, Japan, UK, USA, Kanada, Israel, Südkorea, Vereinigtes Königreich) sowie Brasilien besteht die Möglichkeit der visumfreien Einreise mit anschließender Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bei einer lokalen Ausländerbehörde.
Checken
Wenn du dich nur für einen Kurzaufenthalt im Ausland befindest, bleibt für dich die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland in der Regel bestehen. Das heißt, alle Einkünfte, die du weltweit erzielst, werden in Deutschland versteuert. Dies kann sich ändern, wenn du dich für mehr als die Hälfte des Jahres in einem anderen Land befindest.
Ausnahmen: In vielen Ländern wird für künstlerische Darbietungen oder für die Verwertung von Nutzungsrechten eine Abzugsteuer (eine Art doppelte Einkommensteuer; andere geläufige Begriffe sind „Quellensteuer“ oder „Ausländersteuer“) berechnet. Besteht zwischen deinem Zielland und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), kannst du dir die gezahlte Steuer in der Regel anrechnen lassen oder das schon im Ausland besteuerte Honorar wird in Deutschland von der Steuer freigestellt. Dafür musst du eine Bestätigung über den Steuerabzug im Ausland in deiner Steuererklärung einreichen. Falls nicht, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen.
Checken:
Wenn du dich für länger als ein halbes Jahr in einem anderen Land aufhalten wirst, verlagert sich deine unbeschränkte Steuerpflicht in der Regel auch in dieses Land.
Checken
Wenn du dich nur für einen Kurzaufenthalt im Ausland befindest, bleibt für dich die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland in der Regel bestehen. Das heißt, alle Einkünfte, die du weltweit erzielst, werden in Deutschland versteuert. In den meisten Doppelbesteuerungsabkommen ist jedoch geregelt, dass auch bei kurzfristigen Anstellungen die Lohnsteuer am Tätigkeitsort durch den/die Arbeitgeber:in abgeführt wird. In der Regel sind diese im Ausland besteuerten Einkommen in Deutschland steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.
Checken
Wenn du dich für länger als ein halbes Jahr in einem anderen Land aufhalten wirst, verlagert sich deine unbeschränkte Steuerpflicht in der Regel auch in dieses Land. Das gilt auch, wenn dein/e Arbeitgeber:in in Deutschland ansässig ist. Er/Sie muss dann Lohnsteuer für dich im Zielland abführen.
Checken
Achtung: Grundsätzlich ist das gesamte Welteinkommen im Steuerwohnsitzland zu versteuern. Die Frage, welches das Steuerwohnsitzland ist, kann mitunter sehr komplex sein. Falls hier Unklarheiten bestehen, weil du dich regelmäßig in verschiedenen Ländern aufhältst, empfehlen wir unbedingt professionellen Rat einzuholen! Ausnahmen: Für künstlerische Darbietungen oder für die Überlassung von Nutzungsrechten findet auch bei Kurzaufenthalten ein Steuerabzug in Deutschland statt. Diese Steuer wird Abzug-, Quellen- oder auch „Ausländersteuer“ genannt. Man kann sich den Steuerabzug in der Regel im Steuerwohnsitzland anrechnen lassen oder sich davon befreien lassen.
Checken
Wenn du dich für länger als ein halbes Jahr in Deutschland aufhalten wirst, verlagert sich deine unbeschränkte Steuerpflicht in der Regel auch hierhin.
Checken:
Wenn du dich nur für einen Kurzaufenthalt in Deutschland befindest, bleibt für dich die unbeschränkte Steuerpflicht in deinem Wohnsitzland in der Regel bestehen. Das heißt, alle Einkünfte, die du weltweit erzielst, werden dort versteuert. In den meisten Doppelbesteuerungsabkommen ist jedoch geregelt, dass auch bei kurzfristigen Anstellungen die Lohnsteuer im Tätigkeitsort durch den/die Arbeitgeber:in abgeführt. Für Arbeitgeber:innen in Deutschland besteht die Möglichkeit, nach Regelverfahren Steuern abzuführen oder eine pauschale Lohnsteuer von 20% abzuführen. Das Pauschalverfahren ist deutlich unkomplizierter, kann aber einen höheren Steuerabzug zur Folge haben.
In der Regel sind die in Deutschland besteuerten Einkommen in deinem Wohnsitzland steuerfrei.
Checken
Wenn du dich für länger als ein halbes Jahr in Deutschland aufhalten wirst, verlagert sich deine unbeschränkte Steuerpflicht in der Regel auch hierhin. Das gilt auch, wenn dein/e Arbeitgeber:in im Ausland ansässig ist. Er/sie muss dann Lohnsteuer für dich in Deutschland abführen.
Checken:
Die Besteuerung von Umsätzen unterliegt innerhalb der EU verschiedenen Regularien, die unbedingt vor Ausführung der Leistung und Rechnungstellung zu prüfen sind. Grundsätzlich gilt, dass geprüft werden muss, wer für die Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich ist und in welchem Land sie abgeführt werden muss.
Wichtig: Die Kleinunternehmer-Regelung und andere nationale Befreiungen von der Umsatzsteuer sind im internationalen Kontext nicht relevant.
Ist der:die Empfänger:in der Leistung keine Privatperson, benötigen beide Seiten eine internationale Umsatzsteuer-ID (auch EU-VAT), die vorher beantragt werden muss.
Checken:
Grundsätzlich gilt, dass geprüft werden muss, wer für die Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich ist und in welchem Land sie abgeführt werden muss.
Wichtig: Die Kleinunternehmer-Regelung und andere nationale Befreiungen von der Umsatzsteuer sind im internationalen Kontext nicht relevant.
Checken:
Wenn du dich für länger als ein halbes Jahr in einem anderen Land aufhalten wirst, verlagert sich deine unbeschränkte Steuerpflicht in der Regel auch in dieses Land. Das bedeutet auch, dass du dich in der Regel dort umsatzsteuerlich registrieren musst und Rechnungen mit der Steuernummer aus diesem Land schreibst.
Grundsätzlich gilt, dass geprüft werden muss, wer für die Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich ist und in welchem Land sie abgeführt werden muss.
Wichtig: Befreiungen im Wohnsitzland von der Umsatzsteuer sind im internationalen Kontext nicht relevant. Wenn der/die Auftraggeber:in in Deutschland nach § 4 20a UstG befreit ist, ist es möglich, eine solche Befreiung auch für den/die Auftragnehmer:in zu beantragen.
Im EU-Kontext gilt: Ist der/die Empfänger:in der Leistung keine Privatperson, benötigen beide Seiten eine internationale Umsatzsteuer-ID (auch EU-VAT), die vorher beantragt werden muss.
Checken:
Wenn du dich für länger als ein halbes Jahr in Deutschland aufhalten wirst, verlagert sich deine unbeschränkte Steuerpflicht in der Regel auch hierhin. Das bedeutet auch, dass du dich in der Regel hier umsatzsteuerlich registrieren musst und Rechnungen mit der Steuernummer aus Deutschland schreibst.
Da eine Anstellung vorliegt, wird keine Umsatzsteuer abgeführt.
Für EU- und EWR-/Schweizer Staatsangehörige, die in Deutschland leben und hier sozialversichert sind, gilt, dass ihre Sozialversicherung bei Kurzaufenthalten im EU-Ausland, sowie in den EWR-Staaten und der Schweiz zuständig ist. Für alle Aufenthalte im beruflichen Kontext muss dafür eine (Selbst-)Entsendung vorgenommen werden, unabhängig davon, ob ich im Zielland angestellt oder selbstständig tätig sein werde. Das gilt für alle geplanten Aufenthalte von bis zu 24 Monaten. Für die Entsendung muss ein A1-Formular beantragt und bei sich geführt werden.
Wichtig: Bei regelmäßigen Aufenthalten in einem Land, kann möglicherweise dort eine Sozialversicherungspflicht bestehen.
Personen, die über die KSK versichert sind, sollten die KSK über berufliche Auslandsaufenthalte informieren.
Hinweis: Deine deutsche Krankenversicherung übernimmt nur Kosten in einem Rahmen, wie sie auch in Deutschland übernommen werden würde. Die Differenzkosten müssen von dem/der Versicherten getragen werden. Es gibt private Zusatzversicherung, die diese Differenz übernehmen und im Vorfeld des Aufenthalts abgeschlossen werden müssen.
Checken:
Für Menschen, die in Deutschland leben und hier sozialversichert sind, gilt, dass ihre Sozialversicherung in der Regel bei Kurzaufenthalten im EU-Ausland zuständig ist. Allerdings gibt es hierbei Einschränkungen für Drittstaatsangehörige, die für einen Aufenthalt nach Dänemark (EU), die EWR-Länder oder die Schweiz reisen.
Für alle Aufenthalte im beruflichen Kontext muss dafür eine (Selbst-)Entsendung vorgenommen werden, unabhängig davon, ob ich im Zielland angestellt oder selbstständig sein werde. Das gilt für alle geplanten Aufenthalte von bis zu 24 Monaten. Für die Entsendung muss ein A1-Formular beantragt und bei sich geführt werden.
Wichtig: Bei regelmäßigen Aufenthalten in einem Land, kann möglicherweise dort eine Sozialversicherungspflicht bestehen.
Personen, die über die KSK versichert sind, sollten die KSK über berufliche Auslandsaufenthalte informieren.
Hinweis: Deine deutsche Krankenversicherung übernimmt nur Kosten in einem Rahmen, wie sie auch in Deutschland übernommen werden würde. Die Differenzkosten müssen von dem/der Versicherten getragen werden. Es gibt private Zusatzversicherung, die diese Differenz übernehmen und im Vornherein abgeschlossen werden müssen.
Checken
Bei Auslandsaufenthalten von länger als 24 Monate erlischt in der Regel die Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Auch wenn bei der Ausreise die Rückkehr nicht geplant ist, oder der Aufenthalt im Ausland nicht im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht, erlischt die Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Bei kürzeren Aufenthalten ist eine (Selbst-)Entsendung via A1-Formular möglich.
Hinweis: Dauert ein Aufenthalt länger als 24 Monate, besteht u.U. die Möglichkeit einer bilateralen Ausnahmevereinbarung. Das ist nützlich, wenn sich beispielsweise ein Aufenthalt von bis zu 36 Monaten abzeichnet und man die Versicherung über die KSK nicht aufgeben möchte.
Checken:
Bei Auslandsaufenthalten von länger als 24 Monate erlischt in der Regel die Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Auch wenn bei der Ausreise die Rückkehr nicht geplant ist, oder der Aufenthalt im Ausland nicht im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht, erlischt die Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Bei kürzeren Aufenthalten ist eine (Selbst-)Entsendung via A1-Formular möglich. Hierbei gibt es allerdings für Drittstaatsangehörige Einschränkungen bei Reisen nach Dänemark, die Schweiz oder in andere EWR-Staaten.
Hinweis: Dauert ein Aufenthalt länger als 24 Monate, besteht u.U. die Möglichkeit einer bilateralen Ausnahmevereinbarung. Das ist nützlich, wenn sich beispielsweise ein Aufenthalt von bis zu 36 Monaten abzeichnet und man die Versicherung über die KSK nicht aufgeben möchte.
Checken:
Deutschland hat mit zahlreichen Ländern bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Diese betreffen aber nicht zwangsläufig alle Aspekte der Sozialversicherung, sondern können z.B. nur für die Rentenversicherung gültig sein.
Es muss zunächst geprüft werden, ob ein Sozialversicherungsabkommen besteht und welche Teile der Sozialversicherung es umfasst. Beim vertraglosen Ausland muss geprüft werden, ob eine (Selbst-)Entsendung möglich ist und ob darüber hinaus eine Sozialversicherung im Zielland nötig ist.
Checken:
Bei Auslandsaufenthalten von länger als 24 Monate erlischt in der Regel die Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Auch wenn bei der Ausreise die Rückkehr nicht geplant ist, oder der Aufenthalt im Ausland nicht im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht, erlischt die Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Bei kürzeren Aufenthalten muss geprüft werden, ob eine (Selbst-)Entsendung möglich ist.
Hinweis: Dauert ein Aufenthalt länger als 24 Monate kann bei Staaten mit bestehendem Sozialversicherungsabkommen u.U. die Möglichkeit einer bilateralen Ausnahmevereinbarung bestehen. Das ist nützlich, wenn sich beispielsweise ein Aufenthalt von bis zu 36 Monaten abzeichnet und man die Mitgliedschaft in der KSK nicht aufgeben möchte.
Außerdem besteht auch die Möglichkeit der so genannten Anwartschaft. Das ist dann relevant, wenn im Zielland keine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) möglich ist und man sich nach der Rückkehr nach Deutschland das Anrecht auf die Mitgliedschaft in der GKV sichern möchte.
Checken:
Bei Auslandsaufenthalten von länger als 24 Monate erlischt in der Regel die Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Auch wenn bei der Ausreise die Rückkehr nicht geplant ist, oder der Aufenthalt im Ausland nicht im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht, erlischt die Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Bei kürzeren Aufenthalten muss geprüft werden, ob eine (Selbst-)Entsendung möglich ist. Das ist dann der Fall, wenn ein Sozialversicherungsabkommen besteht.
Hinweis: Dauert ein Aufenthalt länger als 24 Monate kann bei Staaten mit bestehendem Sozialversicherungsabkommen u.U. die Möglichkeit einer bilateralen Ausnahmevereinbarung bestehen. Das ist nützlich, wenn sich beispielsweise ein Aufenthalt von bis zu 36 Monaten abzeichnet und man die Mitgliedschaft in der KSK nicht aufgeben möchte.
Außerdem besteht auch die Möglichkeit der so genannten Anwartschaft. Das ist dann relevant, wenn im Zielland keine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) möglich ist und man sich nach der Rückkehr nach Deutschland das Anrecht auf die Mitgliedschaft in der GKV sichern möchte.
Für Drittstaatsangehörige besteht beim Wegzug aus Deutschland die Möglichkeit, sich gezahlte Rentenversicherungsbeiträge erstatten zu lassen. Findet der Umzug in ein Land statt, mit dem Deutschland ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen unterhält, besteht die Möglichkeit, sich eine Deutsche Rente auszahlen zu lassen.
Checken:
Für Personen, die in einem anderen EU-Land leben und dort sozialversichert sind, gilt, dass ihre Sozialversicherung bei Kurzaufenthalten auch in Deutschland gültig ist. Für alle Aufenthalte im beruflichen Kontext muss dafür allerdings eine (Selbst-)Entsendung vorgenommen werden, unabhängig davon, ob ich in Deutschland angestellt oder selbstständig sein werde. Wenn vorher selbständig gearbeitet wurde und in Deutschland eine Anstellung begonnen wird, kann sich die Sozialversicherungspflicht nach Deutschland verlagern. Das gilt für alle geplanten Aufenthalte von bis zu 24 Monaten. Für die Entsendung muss ein A1-Formular beantragt und bei sich geführt werden.
Wichtig: Bei regelmäßigen Aufenthalten in Deutschland kann möglicherweise hier eine Sozialversicherungspflicht bestehen.
Checken:
Deutschland hat mit zahlreichen Ländern bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Diese betreffen aber nicht zwangsläufig alle Aspekte der Sozialversicherung, sondern können z.B. nur für die Rentenversicherung gültig sein.
Es muss zunächst geprüft werden, ob ein Sozialversicherungsabkommen besteht und welche Teile der Sozialversicherung es umfasst. Beim vertraglosen Ausland muss geprüft werden, ob eine (Selbst-)Entsendung möglich ist und ob darüber hinaus eine Sozialversicherung im Zielland nötig ist.
Checken:
Bei einem Umzug nach Deutschland oder bei Arbeitsaufenthalten von länger als 24 Monaten besteht Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Angestellte brauchen nichts weiter zu tun, die Sozialversicherungsbeiträge werden vom:von der Arbeitgeber:in abgeführt. Freiberufliche Künstler:innen treten in die Künstlersozialkasse (KSK) ein. Diese ist verantwortlich für die Abführung von Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Checken:
Zollregelungen betreffen grundsätzlich den Transport von allen Waren, seien es technische Equipment-Teile, Kunstwerke oder Musikinstrumente.
Innerhalb der EU ist in der Regel nichts zu beachten. Der Warenverkehr innerhalb der EU-Zollunion unterliegt keinen Beschränkungen.
Achtung: Die Schweiz und die EWR-Länder gehören nicht zur EU-Zollunion. Es gibt Regionen in der EU, die nicht zur EU-Zollunion gehören. Ausnahmen gibt es für den Transport von „Kulturgut”.
Zollregelungen betreffen grundsätzlich den Transport von allen Waren, seien es technische Equipment-Teile, Kunstwerke oder Musikinstrumente.
Bei Transporten in Länder außerhalb der EU-Zollunion fallen in der Regel Zollgebühren an. Zollverfahren können lang und aufwendig sein und sollten so weit wie möglich im Voraus geplant werden.
Checken:
Zollregelungen betreffen grundsätzlich den Transport von allen Waren, seien es technische Equipment-Teile, Kunstwerke oder Musikinstrumente.
Innerhalb der EU ist in der Regel nichts zu beachten. Der Warenverkehr innerhalb der EU-Zollunion unterliegt keinen Beschränkungen.
Achtung: Die Schweiz und die EWR-Länder gehören nicht zur EU-Zollunion. Es gibt Regionen in der EU, die nicht zur EU-Zollunion gehören. Ausnahmen gibt es für den Transport von „Kulturgut”.
Bei Transporten aus dem Nicht-EU-Land in ein EU-Land fallen in der Regel Zollformalitäten an. Zollverfahren können lang und aufwendig sein und sollten so weit wie möglich im Voraus geplant werden. Für Kunstwerke gelten reduzierte Einfuhrabgaben, allerdings kann der Deutsche Zoll recht zimperlich in der Anwendung sein. Es muss immer nachgewiesen werden können, dass es sich bei den einzuführenden Gegenständen um Kunstwerke handelt.
Checken:
Viele Versicherungen bieten zumindest kurzfristigen Schutz auch bei Auslandsaufenthalten an, insbesondere innerhalb der EU. Dieser verfällt aber in der Regel spätestens bei der Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland. Für Kurzaufenthalte können verschiedene Zusatzversicherungen nützlich sein.
Checken:
Unter Urheberrecht versteht man das Recht, dass das geistige Eigentum eines/r Urheber:in geschützt wird. Im Kontext des transnationalen künstlerischen Arbeitens ist es wichtig zu beachten, dass das Urheberrecht in Europa nicht vollständig harmonisiert ist. Künstler:innen und Kreative sind bei Tätigkeiten im Ausland innerhalb der Europäischen Union (und erst recht in Staaten außerhalb der EU) in der Regel mit anderen Rechtslagen als in ihrem Heimatstaat konfrontiert. Es gelten territoriale Regelungen.
Auch für Künstler:innen-Mobilität gilt: Dort, wo es möglich ist, sollte versucht werden, die Mobilität so nachhaltig wie möglich zu gestalten.
Alle für den Umzug nach Deutschland/Berlin relevanten Informationen findest du auf dieser Seite gesammelt.