Step by step, our guide will lead you to all the important information you might need for your international work.

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The Guide

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Einführung

Worauf musst du bei einer Reise achten? Worum musst du dich bei der Planung kümmern? Mit diesem Guide möchten wir dir einen ersten Überblick für deine internationalen Aktivitäten geben und dir die Texte auf unserer Website zeigen, mit denen du detailliertere Informationen bekommen kannst.

Wenn du Veranstalter:in in Deutschland bist, beantworte die Fragen so, dass die Antworten der Situation des/der Künstler:in entsprechen, den/die du einlädst.   

touring artists Step-By-Step Guide

Visum

Innerhalb der EU gilt das Freizügigkeitsgesetz. Weder für kurz- noch für langfristige Aufenthalte wird ein Visum benötigt. Bei Aufenthalten mit einer Dauer von länger als 3 Monaten und Aufnahme einer Beschäftigung ist in der Regel eine Anmeldung im Zielland notwendig. EU-Staatsangehörige haben den vollen Zugang zum Arbeitsmarkt in jedem EU-Staat. Grundsätzlich gelten diese Freizügigkeitsrechte auch für Staatsangehörige der Schweiz sowie der weiteren EWR-Staaten, sollten aber dennoch ggf. geprüft werden.

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Visum

Achtung: Für Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland gelten für Reisen innerhalb der EU andere Bedingungen als für EU-Staatsangehörige. Erlaubt sind touristische Aufenthalte von max. 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Diese Regeln gelten nur für die Schengen-Staaten (inkl. CH, ISL, LIE, NO) aber nicht für die EU-Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raums sind. Eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit in anderen EU-Staaten. Ob es Ausnahmen für künstlerische Aktivitäten gibt, muss geprüft werden.

Checken:

  • Möchte ich während meines Aufenthalts arbeiten? In einigen Ländern braucht man hierfür eine zusätzliche Arbeitserlaubnis. Mehr Infos zu diesem Thema gibt es bei den anderen Mobility Information Points (MIPs).
  • Möchte ich mich länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Zielland aufhalten und/oder dort einer Erwerbstätigkeit nachgehen? Es muss ein Aufenthaltstitel bei der Botschaft des Ziellandes in D beantragt werden, Bedingungen hierfür müssen geprüft werden.

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Visum

Deutsche Staatsangehörige können in viele Länder visumfrei einreisen, für andere Länder gilt wiederum eine Visumpflicht. Die Einreisebedingungen sind immer abhängig von der Staatsangehörigkeit und können für andere EU- oder EWR-Staatsangehörige verschieden sein.

Checken

  • Benötigst du zur Einreise ins Zielland ein Visum? Ob ein Visum benötigt wird und was die Bedingungen dafür sind, muss bei der Botschaft des jeweiligen Ziellandes geprüft werden.
  • Benötige ich eine zusätzliche Arbeitserlaubnis (z.B. für künstlerische Darbietungen)? Bedingungen zur Vergabe bei der jeweiligen Botschaft überprüfen, oft wird eine Einladung benötigt.

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Visum

Auch wenn Deutsche und andere EU-Staatsangehörige in viele Staaten visumfrei einreisen können, wird für den langen Aufenthalt/Umzug normalerweise ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis benötigt. Oft ist es auch möglich nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis vor Ort zu beantragen. 

Checken:

  • Kann die Aufenthaltserlaubnis nach der visumfreien Einreise im Zielland beantragt werden oder muss vorher ein Visum bei der Botschaft des Ziellandes in Deutschland beantragt werden?
  • Was sind die Bedingungen zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis? Bedingungen zur Vergabe bei der jeweiligen Botschaft überprüfen; oft wird für eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein wirtschaftliches Konzept (bei Selbstständigkeit und Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit) oder ein Arbeitsvertrag (bei Anstellung) gefordert.

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Visum

Einreisebedingungen sind immer abhängig von der Staatsangehörigkeit und müssen einzeln geprüft werden. Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland können Visa sowohl bei der Botschaft des Ziellandes in Deutschland als auch in ihrem Heimatland beantragen.

Checken:

  • Benötige ich zur Einreise ins Zielland ein Visum? Ob ein Visum benötigt wird und was die Bedingungen dafür sind, muss bei der Botschaft des jeweiligen Ziellandes geprüft werden.
  • Benötige ich eine zusätzliche Arbeitserlaubnis (z.B. für künstlerische Darbietungen)? Bedingungen zur Vergabe bei der jeweiligen Botschaft überprüfen, oft wird eine Einladung benötigt.

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Visum

Für den langen Aufenthalt/Umzug in ein anderes Land wird normalerweise ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis benötigt. Oft ist es auch möglich nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis vor Ort zu beantragen. Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland können Visa sowohl bei der Botschaft des Ziellandes in Deutschland als auch in ihrem Heimatland beantragen.

Checken:

  • Kann die Aufenthaltserlaubnis nach der visumfreien Einreise im Zielland beantragt werden oder muss vorher ein Visum bei der Botschaft des Ziellandes in Deutschland beantragt werden?
  • Was sind die Bedingungen zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis?  Bedingungen zur Vergabe bei der jeweiligen Botschaft überprüfen, oft wird für eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein wirtschaftliches Konzept (bei Selbstständigkeit und Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit) oder ein Arbeitsvertrag (bei Anstellung) gefordert.

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Visum

Innerhalb der EU gilt das Freizügigkeitsgesetz. Weder für kurz- noch für langfristige Aufenthalte wird ein Visum benötigt. Nach dem Umzug muss man sich bei der lokalen Meldebehörde anmelden. Bei einem Wegzug aus Deutschland darf die Abmeldung nicht vergessen werden. EU-Staatsangehörige haben den vollen Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland. Grundsätzlich gelten diese Freizügigkeitsrechte auch für Staatsangehörige der Schweiz und sowie der weiteren EWR-Staaten. Schweizer Staatsangehörige sollten prüfen, ob es nötig oder sinnvoll ist, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. 

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Visum

Drittstaatsangehörige mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis aus einem EU-Land dürfen sich maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Deutschland aufhalten. Für längere Aufenthalte muss ein nationales Visum beantragt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis in einem anderen EU-Land berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit in Deutschland. Es gibt jedoch Ausnahmen für künstlerische Tätigkeiten, die in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) § 22 und § 25 geregelt sind.  

Checken:

  • Werde ich mich für die geplante Reise weniger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Deutschland aufhalten? Wenn nicht, nationales Visum für Deutschland muss bei der deutschen Botschaft im Wohnsitzland oder im Heimatland beantragt werden.
  • Sind die geplanten künstlerischen Tätigkeiten nicht unter den in § 22 oder § 25 BeschV genannten Aktivitäten? → Beantragung eines nationalen Visums (Kategorie D) zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (z.B. freiberufliche Tätigkeit).

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Visum

Drittstaatsangehörige mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis aus einem EU-Land dürfen sich maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Deutschland aufhalten. Für längere Aufenthalte muss ein nationales Visum zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der Deutschen Botschaft im Wohnsitz- oder Heimatland beantragt werden. Für Staatsangehörige der sogenannten privilegierten Drittstaaten (Australien, Neuseeland, Japan, USA, Kanada, Israel, Südkorea, Vereinigtes Königreich) sowie Brasilien besteht die Möglichkeit der visumfreien Einreise mit anschließender Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bei einer lokalen Ausländerbehörde. 

Checken

  • Bin ich Staatsangehörige:r einer der privilegierten Drittstaaten? → Falls nein, Beantragung im Wohnsitzland oder im Heimatland. Falls ja, Beantragung in Deutschland nach der Einreise möglich. Achtung: Auch wenn du visumfrei nach Deutschland einreisen darfst, bist du, solange du nicht zu den o.g. privilegierten Drittstaaten gehörst, nicht dazu berechtigt, nach der Einreise nach Deutschland hier eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.  
  • Bedingungen zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis müssen geprüft werden.
  • In jedem Fall muss Folgendes vorgelegt werden: Wirtschaftsplan (bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit), Absichtserklärungen potentieller Geschäftspartner:innen, Nachweis einer Krankenversicherung für Deutschland.  

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Visum

Drittstaatsangehörige mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis aus einem EU-Land dürfen sich maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Deutschland aufhalten. Für längere Aufenthalte muss ein nationales Visum zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der Deutschen Botschaft im Wohnsitz- oder im Heimatland beantragt werden. Für Staatsangehörige der sogenannten privilegierten Drittstaaten (Australien, Neuseeland, Japan, USA, Kanada, Israel, Südkorea, Vereinigtes Königreich) besteht die Möglichkeit der visumfreien Einreise mit anschließender Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bei einer lokalen Ausländerbehörde. 

Checken

  • Bin ich Staatsangehörige:r der privilegierten Drittstaaten? → Falls nein, Beantragung im Wohnsitzland oder im Heimatland. Falls ja, Beantragung in Deutschland nach der Einreise möglich. Achtung: Auch wenn du visumfrei nach Deutschland einreisen darfst, bist du, solange du nicht zu den o.g. privilegierten Drittstaatengehören gehörst, nicht dazu berechtigt, nach der Einreise nach Deutschland hier eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. 
  • Bedingungen zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis müssen geprüft werden.
  • Es liegt ein Arbeitsangebot zur Anstellung vor? → Es findet eine Vorrangprüfung statt. Fällt diese positiv aus, wird das Visum/die Aufenthaltserlaubnis erteilt. 
  • Es liegt kein Arbeitsangebot zur Anstellung vor? → Unter Umständen kann ein Visum zur Arbeitssuche beantragt werden. 

Visum

Staatsangehörige aus Drittstaaten benötigen zur Einreise nach Deutschland in der Regel ein Schengen-Visum (Kategorie C). Für Staatsangehörige einiger Länder besteht jedoch die Möglichkeit der visumfreien Einreise. Die Beantragung des Visums erfolgt in der Regel bei konsularischen Vertretungen Deutschlands im Wohnsitz- oder Heimatland. In einigen Ländern werden die konsularischen Dienste von externen Agenturen übernommen. Mit einem Schengen-Visum darf sich max. 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengen-Raum aufgehalten werden. Ein Schengen-Visum erlaubt keine Erwerbstätigkeit. Es gibt jedoch Ausnahmen für künstlerische Tätigkeiten, die in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) § 22 und § 25 geregelt sind. 

Checken:

  • Werde ich mich für die geplante Reise weniger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Deutschland aufhalten? Wenn nicht à nationales Visum für Deutschland muss bei der Deutschen Botschaft im Wohnsitzland oder im Heimatland beantragt werden.
  • Benötige ich zur Einreise nach Deutschland für einen Kurzaufenthalt ein Visum? → eine Übersicht findet sich hier
  • Wo muss ich mein Visum beantragen? Falls es im Wohnsitz- oder Heimatland keine konsularische Vertretung Deutschlands gibt, erfolgt der Antrag im Land mit der verantwortlichen konsularischen Vertretung Deutschlands.
  • Welche Unterlagen benötige ich zur Beantragung des Visums? Die Antragsformalien können auf den Webseiten der zuständigen Botschaften und Konsulate gefunden werden. In der Regel wird eine Einladung sowie der Nachweis finanzieller Mittel benötigt.
  • Sind die geplanten künstlerischen Aktivitäten nicht unter den in § 22 oder § 25 BeschV genannten Aktivitäten? → Beantragung eines nationalen Visums (Kategorie D) zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (z.B. freiberufliche Tätigkeit).

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Visum

Alle Drittstaatsangehörigen brauchen für einen Aufenthalt von länger als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen eine gültige Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Staatsangehörige der meisten Drittstaaten müssen dafür ein nationales Visum der Kategorie D bei der konsularischen Vertretung Deutschlands in ihrem Wohnsitz- oder Heimatland beantragen. Für Staatsangehörige der sogenannten privilegierten Drittstaaten (Australien, Neuseeland, Japan, UK, USA, Kanada, Israel, Südkorea, Vereinigtes Königreich) besteht die Möglichkeit der visumfreien Einreise mit anschließender Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bei einer lokalen Ausländerbehörde. Mit Einschränkungen besteht diese Möglichkeit auch für brasilianische Staatsangehörige. 

Checken

  • Bin ich Staatsangehörige:r der privilegierten Drittstaaten? → Falls nein, Beantragung im Wohnsitz- oder im Heimatland. Falls ja, Beantragung in Deutschland nach der Einreise möglich. Achtung: Für viele Staatsangehörige vieler Länder ist die visumfreie Einreise nach Deutschland möglich, aber solange sie nicht zu den o.g. privilegierten Drittstaatengehören, sind sie nicht dazu berechtigt, die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise in Deutschland zu beantragen.
  • Bedingungen zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis müssen geprüft werden.
  • Es liegt ein Arbeitsangebot (Anstellung) vor? → Es findet eine Vorrangprüfung statt. Fällt diese positiv aus wird das Visum/die Aufenthaltserlaubnis erteilt. 
  • Es liegt kein Arbeitsangebot (Anstellung) vor? → Unter Umständen kann ein Visum zur Arbeitssuche beantragt werden. 

Visum

Alle Drittstaatsangehörigen brauchen für einen Aufenthalt von länger als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen eine gültige Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Staatsangehörige der meisten Drittstaaten müssen dafür ein nationales Visum der Kategorie D bei der konsularischen Vertretung Deutschlands in ihrem Wohnsitz- oder Heimatland beantragen. Für Staatsangehörige der sogenannten privilegierten Drittstaaten (Australien, Neuseeland, Japan, UK, USA, Kanada, Israel, Südkorea, Vereinigtes Königreich) sowie Brasilien besteht die Möglichkeit der visumfreien Einreise mit anschließender Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bei einer lokalen Ausländerbehörde.

Checken 

  • Bin ich Staatsangehörige:r der privilegierten Drittstaaten? → Falls nein, Beantragung im Wohnsitz- oder im Heimatland. Falls ja, Beantragung in Deutschland nach der Einreise möglich. Achtung: Für viele Staatsangehörige vieler Länder ist die visumfreie Einreise nach Deutschland möglich, aber solange sie nicht zu den o.g. privilegierten Drittstaatengehören, sind sie nicht dazu berechtigt, nach der Einreise nach Deutschland hier eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. 
  • Bedingungen zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis müssen geprüft werden.
  • In jedem Fall muss Folgendes vorgelegt werden: Wirtschaftsplan (bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit), Absichtserklärungen potentieller Geschäftspartner:innen, Nachweis einer Krankenversicherung für Deutschland.  

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Einkommensteuern

Wenn du dich nur für einen Kurzaufenthalt im Ausland befindest, bleibt für dich die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland in der Regel bestehen. Das heißt, alle Einkünfte, die du weltweit erzielst, werden in Deutschland versteuert. Dies kann sich ändern, wenn du dich für mehr als die Hälfte des Jahres in einem anderen Land befindest.

Ausnahmen: In vielen Ländern wird für künstlerische Darbietungen oder für die Verwertung von Nutzungsrechten eine Abzugsteuer (eine Art doppelte Einkommensteuer; andere geläufige Begriffe sind „Quellensteuer“ oder „Ausländersteuer“) berechnet. Besteht zwischen deinem Zielland und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), kannst du dir die gezahlte Steuer in der Regel anrechnen lassen oder das schon im Ausland besteuerte Honorar wird in Deutschland von der Steuer freigestellt. Dafür musst du eine Bestätigung über den Steuerabzug im Ausland in deiner Steuererklärung einreichen. Falls nicht, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen.

Checken:

  • ob mein Aufenthalt länger oder kürzer als 183 Tage geplant ist? → Aufenthalte länger als 183 Tage in einem Land sind ein Indiz dafür, dass sich deine unbeschränkte Steuerpflicht in das Zielland verlagert; es sei denn, dein „Lebensmittelpunkt“ bleibt in Deutschland, z.B. wenn die Kernfamilie weiter hier lebt.
  • ob im Zielland eine beschränkte Steuerpflicht vorliegt, z.B. in Form einer Abzugsteuer.
  • ob es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und meinem Zielland gibt? Gibt es gemäß DBA die Möglichkeit, sich im Ausland gezahlte Steuern erstatten zu lassen
  • Um Missverständnisse zu vermeiden: Es empfiehlt sich ein Netto-Honorar zu vereinbaren!

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Einkommensteuern

Wenn du dich für länger als ein halbes Jahr in einem anderen Land aufhalten wirst, verlagert sich deine unbeschränkte Steuerpflicht in der Regel auch in dieses Land. 

Checken

  • ob mein Aufenthalt länger oder kürzer als 183 Tage geplant ist? → Aufenthalte länger als 183 Tage in einem Land sind ein Indiz dafür, dass sich deine unbeschränkte Steuerpflicht in das Zielland verlagert; es sei denn, dein „Lebensmittelpunkt“ bleibt in Deutschland, z.B. wenn die Kernfamilie weiter hier lebt.

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Einkommensteuern

Wenn du dich nur für einen Kurzaufenthalt im Ausland befindest, bleibt für dich die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland in der Regel bestehen. Das heißt, alle Einkünfte, die du weltweit erzielst, werden in Deutschland versteuert. In den meisten Doppelbesteuerungsabkommen ist jedoch geregelt, dass auch bei kurzfristigen Anstellungen die Lohnsteuer am Tätigkeitsort durch den/die Arbeitgeber:in abgeführt wird. In der Regel sind diese im Ausland besteuerten Einkommen in Deutschland steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.

Checken

  • Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und meinem Zielland? Wie genau ist die Besteuerung bei Anstellungen hier geregelt?
  • Wenn es ein DBA gibt, gilt oft Folgendes:
    • Ist dein/e Arbeitgeber:in im Zielland ansässig oder unterhält dort eine Betriebsstätte wird er/sie auch bei kurzen Aufenthalten dort Lohnsteuer von deinem Gehalt abführen.
    • Ist der/die Arbeitgeber:in nicht im Zielland ansässig und unterhält dort auch keine Betriebsstätten, dann muss er/sie die Lohnsteuer für dein Gehalt in Deutschland abführen.

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Einkommensteuern

Wenn du dich für länger als ein halbes Jahr in einem anderen Land aufhalten wirst, verlagert sich deine unbeschränkte Steuerpflicht in der Regel auch in dieses Land. Das gilt auch, wenn dein/e Arbeitgeber:in in Deutschland ansässig ist. Er/Sie muss dann Lohnsteuer für dich im Zielland abführen. 

Checken

  • ob mein Aufenthalt länger oder kürzer als 183 Tage geplant ist? → Aufenthalte länger als 183 Tage sind ein Indiz dafür, dass sich deine unbeschränkte Steuerpflicht in das Zielland verlagert, es sei denn, dein „Lebensmittelpunkt“ bleibt in Deutschland, z.B. wenn die Kernfamilie weiter hier lebt.

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Einkommensteuer

Achtung: Grundsätzlich ist das gesamte Welteinkommen im Steuerwohnsitzland zu versteuern. Die Frage, welches das Steuerwohnsitzland ist, kann mitunter sehr komplex sein. Falls hier Unklarheiten bestehen, weil du dich regelmäßig in verschiedenen Ländern aufhältst, empfehlen wir unbedingt professionellen Rat einzuholen! Ausnahmen: Für künstlerische Darbietungen oder für die Überlassung von Nutzungsrechten findet auch bei Kurzaufenthalten ein Steuerabzug in Deutschland statt. Diese Steuer wird Abzug-, Quellen- oder auch „Ausländersteuer“ genannt. Man kann sich den Steuerabzug in der Regel im Steuerwohnsitzland anrechnen lassen oder sich davon befreien lassen.

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  • ob mein Aufenthalt länger oder kürzer als 183 Tage geplant ist? → Aufenthalte länger als 183 Tage sind ein Indiz dafür, dass sich deine unbeschränkte Steuerpflicht nach Deutschland verlagert, es sei denn, dein „Lebensmittelpunkt“ bleibt in deinem Wohnsitzland/Heimat, z.B. wenn die Kernfamilie weiter dort lebt.
  • Bei kurzen Aufenthalten: Wird es eine Darbietung in Deutschland geben? Oder werden Nutzungsrechte überlassen? Rechtzeitig mit dem Veranstalter die Modalitäten für eine mögliche Besteuerung besprechen.
  • Um Missverständnisse zu vermeiden: Es empfiehlt sich, ein Netto-Honorar zu vereinbaren!

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Einkommensteuer

Wenn du dich für länger als ein halbes Jahr in Deutschland aufhalten wirst, verlagert sich deine unbeschränkte Steuerpflicht in der Regel auch hierhin. 

Checken:

  • ob mein Aufenthalt länger oder kürzer als 183 Tage geplant ist? → Aufenthalte länger als 183 Tage sind ein Indiz dafür, dass sich deine unbeschränkte Steuerpflicht in das Zielland verlagert, es sei denn, dein „Lebensmittelpunkt“ bleibt in Deutschland, z.B. wenn die Kernfamilie weiter hier lebt.

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Einkommensteuer

Wenn du dich nur für einen Kurzaufenthalt in Deutschland befindest, bleibt für dich die unbeschränkte Steuerpflicht in deinem Wohnsitzland in der Regel bestehen. Das heißt, alle Einkünfte, die du weltweit erzielst, werden dort versteuert. In den meisten Doppelbesteuerungsabkommen ist jedoch geregelt, dass auch bei kurzfristigen Anstellungen die Lohnsteuer im Tätigkeitsort durch den/die Arbeitgeber:in abgeführt. Für Arbeitgeber:innen in Deutschland besteht die Möglichkeit, nach Regelverfahren Steuern abzuführen oder eine pauschale Lohnsteuer von 20% abzuführen. Das Pauschalverfahren ist deutlich unkomplizierter, kann aber einen höheren Steuerabzug zur Folge haben. 

In der Regel sind die in Deutschland besteuerten Einkommen in deinem Wohnsitzland steuerfrei.

Checken

  • Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen deinem Wohnsitzland und Deutschland? Wie genau ist die Besteuerung bei Anstellungen hier geregelt?
  • Wenn es ein DBA gibt, gilt oft Folgendes:
    • Ist dein/e Arbeitgeber:in in Deutschland ansässig oder unterhält hier eine Betriebsstätte wird er/sie auch bei kurzen Aufenthalten hier Lohnsteuer von deinem Gehalt abführen.
    • Ist der/die Arbeitgeber:in nicht in Deutschland ansässig und unterhält dort auch keine Betriebsstätten, dann muss er/sie die Lohnsteuer für dein Gehalt in deinem Wohnsitzland abführen.

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Einkommensteuer

Wenn du dich für länger als ein halbes Jahr in Deutschland aufhalten wirst, verlagert sich deine unbeschränkte Steuerpflicht in der Regel auch hierhin. Das gilt auch, wenn dein/e Arbeitgeber:in im Ausland ansässig ist. Er/sie muss dann Lohnsteuer für dich in Deutschland abführen.

Checken:

  • ob mein Aufenthalt länger oder kürzer als 183 Tage geplant ist? → Aufenthalte länger als 183 Tage sind ein Indiz dafür, dass sich deine unbeschränkte Steuerpflicht nach Deutschland verlagert, es sei denn, dein „Lebensmittelpunkt“ bleibt in deinem Heimatland, z.B. wenn die Kernfamilie weiter dort lebt.

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Umsatzsteuer

Die Besteuerung von Umsätzen unterliegt innerhalb der EU verschiedenen Regularien, die unbedingt vor Ausführung der Leistung und Rechnungstellung zu prüfen sind. Grundsätzlich gilt, dass geprüft werden muss, wer für die Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich ist und in welchem Land sie abgeführt werden muss.

Wichtig: Die Kleinunternehmer-Regelung und andere nationale Befreiungen von der Umsatzsteuer sind im internationalen Kontext nicht relevant.

Ist der:die Empfänger:in der Leistung keine Privatperson, benötigen beide Seiten eine internationale Umsatzsteuer-ID (auch EU-VAT), die vorher beantragt werden muss.

Checken:

  • ob der/die Empfänger:in der Leistung eine Privatperson (B2C - Business to Consumer) oder ein Unternehmen/Organisation/Verein etc. (B2B - Business to Business) ist.
  • Bei B2B: In der Regel wird hier das Reverse-Charge-Verfahren angewandt. Der/die Empfänger:in der Leistung führt die Umsatzsteuer im Land seines Steuersitzes ab. Auf Rechnungen wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Die int. Umsatzsteuer-ID der Auftragnehmer:in und Auftraggeber:in müssen auf der Rechnung angegeben werden.
  • Bei B2C ist zu prüfen, ob es sich um eine Lieferung von Kunstwerken, um eine Darbietung oder um die Übertragung von Nutzungsrechten handelt. Evtl. muss dann Umsatzsteuer im Zielland abgeführt werden, wofür eine Registrierung im Tätigkeitsland oder im One-Stop-Shop notwendig ist.

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Umsatzsteuer

Grundsätzlich gilt, dass geprüft werden muss, wer für die Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich ist und in welchem Land sie abgeführt werden muss.

Wichtig: Die Kleinunternehmer-Regelung und andere nationale Befreiungen von der Umsatzsteuer sind im internationalen Kontext nicht relevant.

Checken:

  • ob der/die Empfänger:in der Leistung eine Privatperson (B2C - Business to Consumer) oder ein Unternehmen/Organisation/Verein etc. (B2B - Business to Business) ist.
  • Bei B2B: In der Regel wird hier das Reverse-Charge-Verfahren angewandt. Der/die Empfänger:in der Leistung führt die Umsatzsteuer im Land seines Steuersitzes ab. Auf Rechnungen wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
  • Bei B2C sind die entsprechenden Regelungen zu prüfen. Eventuell muss Umsatzsteuer im Zielland abgeführt werden. Hierfür kann eine umsatzsteuerliche Registrierung im Zielland notwendig sein.

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Umsatzsteuer

Wenn du dich für länger als ein halbes Jahr in einem anderen Land aufhalten wirst, verlagert sich deine unbeschränkte Steuerpflicht in der Regel auch in dieses Land. Das bedeutet auch, dass du dich in der Regel dort umsatzsteuerlich registrieren musst und Rechnungen mit der Steuernummer aus diesem Land schreibst.

Umsatzsteuer

Grundsätzlich gilt, dass geprüft werden muss, wer für die Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich ist und in welchem Land sie abgeführt werden muss.

Wichtig: Befreiungen im Wohnsitzland von der Umsatzsteuer sind im internationalen Kontext nicht relevant. Wenn der/die Auftraggeber:in in Deutschland nach § 4 20a UstG befreit ist, ist es möglich, eine solche Befreiung auch für den/die Auftragnehmer:in zu beantragen.

Im EU-Kontext gilt: Ist der/die Empfänger:in der Leistung keine Privatperson, benötigen beide Seiten eine internationale Umsatzsteuer-ID (auch EU-VAT), die vorher beantragt werden muss.

Checken:

  • ob der/die Empfänger:in der Leistung eine Privatperson (B2C - Business to Consumer) oder ein Unternehmen/Organisation/Verein etc. (B2B - Business to Business) ist.
  • Bei B2B gilt: In der Regel wird hier das Reverse-Charge-Verfahren angewandt. Der/die Empfänger:in der Leistung führt die Umsatzsteuer im Land seines Steuersitzes ab. Auf Rechnungen wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Im EU-Kontext müssen die int. Umsatzsteuer-IDs von Auftragnehmer:in und Auftraggeber:in auf der Rechnung angegeben werden.
  • Bei B2C ist im EU-Kontext zu prüfen, ob es sich um eine Lieferung von Kunstwerken, um eine Darbietung oder um die Übertragung von Nutzungsrechten handelt. Evtl. muss dann Umsatzsteuer im Zielland abgeführt werden, wofür eine Registrierung im One-Stop-Shop notwendig ist.
  • Bei B2C außerhalb der EU sind die entsprechenden Regelungen zu prüfen. Eventuell muss Umsatzsteuer im Zielland abgeführt werden. Hierfür kann eine umsatzsteuerliche Registrierung im Zielland notwendig sein.

Mehr Infos

Umsatzsteuer

Wenn du dich für länger als ein halbes Jahr in Deutschland aufhalten wirst, verlagert sich deine unbeschränkte Steuerpflicht in der Regel auch hierhin. Das bedeutet auch, dass du dich in der Regel hier umsatzsteuerlich registrieren musst und Rechnungen mit der Steuernummer aus Deutschland schreibst.

Umsatzsteuer

Da eine Anstellung vorliegt, wird keine Umsatzsteuer abgeführt.

Sozialversicherung

Für EU- und EWR-/Schweizer Staatsangehörige, die in Deutschland leben und hier sozialversichert sind, gilt, dass ihre Sozialversicherung bei Kurzaufenthalten im EU-Ausland, sowie in den EWR-Staaten und der Schweiz zuständig ist. Für alle Aufenthalte im beruflichen Kontext muss dafür eine (Selbst-)Entsendung vorgenommen werden, unabhängig davon, ob ich im Zielland angestellt oder selbstständig tätig sein werde. Das gilt für alle geplanten Aufenthalte von bis zu 24 Monaten. Für die Entsendung muss ein A1-Formular beantragt und bei sich geführt werden.

Wichtig: Bei regelmäßigen Aufenthalten in einem Land, kann möglicherweise dort eine Sozialversicherungspflicht bestehen.

Personen, die über die KSK versichert sind, sollten die KSK über berufliche Auslandsaufenthalte informieren.

Hinweis: Deine deutsche Krankenversicherung übernimmt nur Kosten in einem Rahmen, wie sie auch in Deutschland übernommen werden würde. Die Differenzkosten müssen von dem/der Versicherten getragen werden. Es gibt private Zusatzversicherung, die diese Differenz übernehmen und im Vorfeld des Aufenthalts abgeschlossen werden müssen. 

Checken:

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Sozialversicherung

Für Menschen, die in Deutschland leben und hier sozialversichert sind, gilt, dass ihre Sozialversicherung in der Regel bei Kurzaufenthalten im EU-Ausland zuständig ist. Allerdings gibt es hierbei Einschränkungen für Drittstaatsangehörige, die für einen Aufenthalt nach Dänemark (EU), die EWR-Länder oder die Schweiz reisen.

Für alle Aufenthalte im beruflichen Kontext muss dafür eine (Selbst-)Entsendung vorgenommen werden, unabhängig davon, ob ich im Zielland angestellt oder selbstständig sein werde. Das gilt für alle geplanten Aufenthalte von bis zu 24 Monaten. Für die Entsendung muss ein A1-Formular beantragt und bei sich geführt werden.

Wichtig: Bei regelmäßigen Aufenthalten in einem Land, kann möglicherweise dort eine Sozialversicherungspflicht bestehen.

Personen, die über die KSK versichert sind, sollten die KSK über berufliche Auslandsaufenthalte informieren.

Hinweis: Deine deutsche Krankenversicherung übernimmt nur Kosten in einem Rahmen, wie sie auch in Deutschland übernommen werden würde. Die Differenzkosten müssen von dem/der Versicherten getragen werden. Es gibt private Zusatzversicherung, die diese Differenz übernehmen und im Vornherein abgeschlossen werden müssen. 

Checken

  • ob der geplante Aufenthalt kürzer als 24 Monate ist und mit meiner beruflichen Aktivität verbunden ist → A1-Formular beantragen. 
  • Bei Aufenthalten in einem EWR-Staat, der Schweiz oder Dänemark: Muss ich mich hier sozialversichern?
  • Bei regelmäßigen Aufenthalten in einem Land: Besteht die Sozialversicherungspflicht dort?

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Sozialversicherung

Bei Auslandsaufenthalten von länger als 24 Monate erlischt in der Regel die Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Auch wenn bei der Ausreise die Rückkehr nicht geplant ist, oder der Aufenthalt im Ausland nicht im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht, erlischt die Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Bei kürzeren Aufenthalten ist eine (Selbst-)Entsendung via A1-Formular möglich.

Hinweis: Dauert ein Aufenthalt länger als 24 Monate, besteht u.U. die Möglichkeit einer bilateralen Ausnahmevereinbarung. Das ist nützlich, wenn sich beispielsweise ein Aufenthalt von bis zu 36 Monaten abzeichnet und man die Versicherung über die KSK nicht aufgeben möchte.

Checken:

  • Bleibt die Sozialversicherungspflicht in Deutschland bestehen?
  • Falls ja: Für Auslandsaufenthalte das A1-Formular beantragen und ggf. Mitteilung an die KSK vornehmen. 
  • Falls nein: Es muss sich im Zielland um die Sozialversicherung gekümmert werden

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Sozialversicherung

Bei Auslandsaufenthalten von länger als 24 Monate erlischt in der Regel die Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Auch wenn bei der Ausreise die Rückkehr nicht geplant ist, oder der Aufenthalt im Ausland nicht im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht, erlischt die Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Bei kürzeren Aufenthalten ist eine (Selbst-)Entsendung via A1-Formular möglich. Hierbei gibt es allerdings für Drittstaatsangehörige Einschränkungen bei Reisen nach Dänemark, die Schweiz oder in andere EWR-Staaten.

Hinweis: Dauert ein Aufenthalt länger als 24 Monate, besteht u.U. die Möglichkeit einer bilateralen Ausnahmevereinbarung. Das ist nützlich, wenn sich beispielsweise ein Aufenthalt von bis zu 36 Monaten abzeichnet und man die Versicherung über die KSK nicht aufgeben möchte.

Checken:

  • Bleibt die Sozialversicherungspflicht in Deutschland bestehen?
  • Falls ja: Für Auslandsaufenthalte das A1-Formular beantragen und ggf. Mitteilung an die KSK vornehmen. 
  • Falls nein: Es muss sich im Zielland um die Sozialversicherung gekümmert werden.

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Sozialversicherung

Deutschland hat mit zahlreichen Ländern bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Diese betreffen aber nicht zwangsläufig alle Aspekte der Sozialversicherung, sondern können z.B. nur für die Rentenversicherung gültig sein.

Es muss zunächst geprüft werden, ob ein Sozialversicherungsabkommen besteht und welche Teile der Sozialversicherung es umfasst. Beim vertraglosen Ausland muss geprüft werden, ob eine (Selbst-)Entsendung möglich ist und ob darüber hinaus eine Sozialversicherung im Zielland nötig ist.

Checken:

  • ob es ein bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und dem Zielland gibt. 
  • Falls ja: Welche Teile der Sozialversicherung umfasst dieses? Was sind die Formalitäten für eine Entsendung?
  • Falls nein: Ist eine Entsendung möglich? Muss sich um Sozialversicherung im Zielland gekümmert werden, beseht dort Sozialversicherungspflicht?

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Sozialversicherung

Bei Auslandsaufenthalten von länger als 24 Monate erlischt in der Regel die Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Auch wenn bei der Ausreise die Rückkehr nicht geplant ist, oder der Aufenthalt im Ausland nicht im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht, erlischt die Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Bei kürzeren Aufenthalten muss geprüft werden, ob eine (Selbst-)Entsendung möglich ist.

Hinweis: Dauert ein Aufenthalt länger als 24 Monate kann bei Staaten mit bestehendem Sozialversicherungsabkommen u.U. die Möglichkeit einer bilateralen Ausnahmevereinbarung bestehen. Das ist nützlich, wenn sich beispielsweise ein Aufenthalt von bis zu 36 Monaten abzeichnet und man die Mitgliedschaft in der KSK nicht aufgeben möchte.

Außerdem besteht auch die Möglichkeit der so genannten Anwartschaft. Das ist dann relevant, wenn im Zielland keine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) möglich ist und man sich nach der Rückkehr nach Deutschland das Anrecht auf die Mitgliedschaft in der GKV sichern möchte.

Checken:

  • Bleibt die Sozialversicherungspflicht in Deutschland bestehen?
  • Besteht (auch) im Ausland Sozialversicherungspflicht? Es muss sich im Zielland um die Sozialversicherung gekümmert werden.
  • Ist perspektivisch eine Rückkehr nach Deutschland geplant? Es sollte sich über eine Anwartschaft informiert werden. 

Mehr Infos

Sozialversicherung

Bei Auslandsaufenthalten von länger als 24 Monate erlischt in der Regel die Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Auch wenn bei der Ausreise die Rückkehr nicht geplant ist, oder der Aufenthalt im Ausland nicht im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht, erlischt die Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Bei kürzeren Aufenthalten muss geprüft werden, ob eine (Selbst-)Entsendung möglich ist. Das ist dann der Fall, wenn ein Sozialversicherungsabkommen besteht. 

Hinweis: Dauert ein Aufenthalt länger als 24 Monate kann bei Staaten mit bestehendem Sozialversicherungsabkommen u.U. die Möglichkeit einer bilateralen Ausnahmevereinbarung bestehen. Das ist nützlich, wenn sich beispielsweise ein Aufenthalt von bis zu 36 Monaten abzeichnet und man die Mitgliedschaft in der KSK nicht aufgeben möchte.

Außerdem besteht auch die Möglichkeit der so genannten Anwartschaft. Das ist dann relevant, wenn im Zielland keine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) möglich ist und man sich nach der Rückkehr nach Deutschland das Anrecht auf die Mitgliedschaft in der GKV sichern möchte.

Für Drittstaatsangehörige besteht beim Wegzug aus Deutschland die Möglichkeit, sich gezahlte Rentenversicherungsbeiträge erstatten zu lassen. Findet der Umzug in ein Land statt, mit dem Deutschland ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen unterhält, besteht die Möglichkeit, sich eine Deutsche Rente auszahlen zu lassen.

Checken:

  • Bleibt die Sozialversicherungspflicht in Deutschland bestehen?
  • Besteht (auch) im Ausland Sozialversicherungspflicht? Es muss sich im Zielland um die Sozialversicherung gekümmert werden.
  • Ist perspektivisch eine Rückkehr nach Deutschland geplant? Es sollte sich über eine Anwartschaft informiert werden. 
  • Findet ein Umzug in ein anderes Land statt, prüfen, ob Anspruch auf eine deutsche Rente besteht, ansonsten gezahlte Rentenversicherungsbeiträge auszahlen

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Sozialversicherung

Für Personen, die in einem anderen EU-Land leben und dort sozialversichert sind, gilt, dass ihre Sozialversicherung bei Kurzaufenthalten auch in Deutschland gültig ist. Für alle Aufenthalte im beruflichen Kontext muss dafür allerdings eine (Selbst-)Entsendung vorgenommen werden, unabhängig davon, ob ich in Deutschland angestellt oder selbstständig sein werde. Wenn vorher selbständig gearbeitet wurde und in Deutschland eine Anstellung begonnen wird, kann sich die Sozialversicherungspflicht nach Deutschland verlagern. Das gilt für alle geplanten Aufenthalte von bis zu 24 Monaten. Für die Entsendung muss ein A1-Formular beantragt und bei sich geführt werden.

Wichtig: Bei regelmäßigen Aufenthalten in Deutschland kann möglicherweise hier eine Sozialversicherungspflicht bestehen.

Checken:

  • ob der geplante Aufenthalt kürzer als 24 Monate ist und mit meiner beruflichen Aktivität verbunden ist → A1-Formular beantragen. 
  • Bei regelmäßigen Aufenthalten in Deutschland: Besteht hier Sozialversicherungspflicht?

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Sozialversicherung

Deutschland hat mit zahlreichen Ländern bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Diese betreffen aber nicht zwangsläufig alle Aspekte der Sozialversicherung, sondern können z.B. nur für die Rentenversicherung gültig sein.

Es muss zunächst geprüft werden, ob ein Sozialversicherungsabkommen besteht und welche Teile der Sozialversicherung es umfasst. Beim vertraglosen Ausland muss geprüft werden, ob eine (Selbst-)Entsendung möglich ist und ob darüber hinaus eine Sozialversicherung im Zielland nötig ist.

Checken:

  • ob es ein bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und dem Zielland gibt 
  • Falls ja: Welche Teile der Sozialversicherung umfasst dieses? Was sind die Formalitäten für eine Entsendung?
  • Falls nein: Ist eine Entsendung möglich? Besteht Sozialversicherungspflicht in Deutschland?

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Sozialversicherung

Bei einem Umzug nach Deutschland oder bei Arbeitsaufenthalten von länger als 24 Monaten besteht Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Angestellte brauchen nichts weiter zu tun, die Sozialversicherungsbeiträge werden vom:von der Arbeitgeber:in abgeführt. Freiberufliche Künstler:innen treten in die Künstlersozialkasse (KSK) ein. Diese ist verantwortlich für die Abführung von Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. 

Checken:

  • Ist mein Aufenthalt länger als 24 Monaten → Wenn länger: Sozialversicherungspflicht in Deutschland
  • Ich bin freiberufliche:r Künstler:in und werde nach Deutschland umziehen? → Eintritt in die Künstlersozialkasse

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Zoll

Zollregelungen betreffen grundsätzlich den Transport von allen Waren, seien es technische Equipment-Teile, Kunstwerke oder Musikinstrumente.

Innerhalb der EU ist in der Regel nichts zu beachten. Der Warenverkehr innerhalb der EU-Zollunion unterliegt keinen Beschränkungen.

Achtung: Die Schweiz und die EWR-Länder gehören nicht zur EU-Zollunion. Es gibt Regionen in der EU, die nicht zur EU-Zollunion gehören. Ausnahmen gibt es für den Transport von „Kulturgut”.

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Zoll

Zollregelungen betreffen grundsätzlich den Transport von allen Waren, seien es technische Equipment-Teile, Kunstwerke oder Musikinstrumente.

Bei Transporten in Länder außerhalb der EU-Zollunion fallen in der Regel Zollgebühren an. Zollverfahren können lang und aufwendig sein und sollten so weit wie möglich im Voraus geplant werden.

Checken:

  • Sollen die Gegenstände aus- und anschließend wieder eingeführt werden (vorübergehende Verwendung/kein Verkauf)? → Oft ist es möglich, hierfür ein Carnet ATA zu verwenden, wenn nicht: Bedingungen überprüfen.
  • Sollen die Gegenstände im Ausland verkauft werden? → nationale Vorschriften überprüfen, Gebühren (Zollgebühren + Einfuhrumsatzsteuer) kalkulieren, Zollanmeldung in D vorbereiten.
  • Besteht mein Kunstwerk/Instrument aus geschützten Materialien, bzw. ist es geschütztes Kulturgut? Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) und/oder Kulturschutzgesetz (KSGS) beachten.

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Zoll

Zollregelungen betreffen grundsätzlich den Transport von allen Waren, seien es technische Equipment-Teile, Kunstwerke oder Musikinstrumente. 

Innerhalb der EU ist in der Regel nichts zu beachten. Der Warenverkehr innerhalb der EU-Zollunion unterliegt keinen Beschränkungen.

Achtung: Die Schweiz und die EWR-Länder gehören nicht zur EU-Zollunion. Es gibt Regionen in der EU, die nicht zur EU-Zollunion gehören. Ausnahmen gibt es für den Transport von „Kulturgut”.

Bei Transporten aus dem Nicht-EU-Land in ein EU-Land fallen in der Regel Zollformalitäten an. Zollverfahren können lang und aufwendig sein und sollten so weit wie möglich im Voraus geplant werden. Für Kunstwerke gelten reduzierte Einfuhrabgaben, allerdings kann der Deutsche Zoll recht zimperlich in der Anwendung sein. Es muss immer nachgewiesen werden können, dass es sich bei den einzuführenden Gegenständen um Kunstwerke handelt. 

Checken:

  • Sollen die Gegenstände aus- und anschließend wieder eingeführt werden (vorübergehende Verwendung/kein Verkauf)? → Oft ist es möglich, hierfür ein Carnet ATA zu verwenden, wenn nicht: Bedingungen überprüfen.
  • Sollen die Gegenstände nach D eingeführt und hier verkauft werden? → Ausfuhrbedingungen im Ausfuhrland überprüfen, Gebühren in D kalkulieren (für bestimmte Kunstwerke gilt: keine Zollgebühren, 7% Einfuhrumsatzsteuer).
  • Besteht mein Kunstwerk/Instrument aus geschützten Materialien, bzw. ist es geschütztes Kulturgut? Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) und/oder Kulturschutzgesetz (KSGS) beachten.

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Versicherung

Viele Versicherungen bieten zumindest kurzfristigen Schutz auch bei Auslandsaufenthalten an, insbesondere innerhalb der EU. Dieser verfällt aber in der Regel spätestens bei der Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland. Für Kurzaufenthalte können verschiedene Zusatzversicherungen nützlich sein. 

Checken:

  • wie lange die Versicherungen bei Auslandsaufenthalten gültig sind, 
  • in welchen Ländern Versicherungsschutz besteht. 
  • Brauche ich zusätzliche Versicherungen, wie Reiseversicherung (die das Berufsrisiko abdeckt), Instrumenten- oder Kunstversicherung? 
  • Kann ich mich u.U. vor Ort zu günstigen Konditionen versichern lassen (z.B. Hausrat-/Diebstahlversicherung, Unfallversicherung etc.)? 

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Urheberrecht

Unter Urheberrecht versteht man das Recht, dass das geistige Eigentum eines/r Urheber:in geschützt wird. Im Kontext des transnationalen künstlerischen Arbeitens ist es wichtig zu beachten, dass das Urheberrecht in Europa nicht vollständig harmonisiert ist. Künstler:innen und Kreative sind bei Tätigkeiten im Ausland innerhalb der Europäischen Union (und erst recht in Staaten außerhalb der EU) in der Regel mit anderen Rechtslagen als in ihrem Heimatstaat konfrontiert. Es gelten territoriale Regelungen.

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Green Mobility

Auch für Künstler:innen-Mobilität gilt: Dort, wo es möglich ist, sollte versucht werden, die Mobilität so nachhaltig wie möglich zu gestalten. 

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Umzug nach Deutschland

Alle für den Umzug nach Deutschland/Berlin relevanten Informationen findest du auf dieser Seite gesammelt.